BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 3/07 Verk374ndet am: 13. August 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 13. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 13. Dezember 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Be-klagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Transportversicherungsassekuradeurin der S. GmbH in P. (im Weiteren: Versenderin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbef366rderungsdienst betreibt, wegen des Verlusts von Transportgut aus abgetretenem und 374bergegangenem Recht der Versenderin auf Schadenser-satz in Anspruch. 1 Die Versenderin 374bergab der Beklagten in deren sogenanntem EDI-Ver-fahren am 9. Juni 2004 zwei Standard-Pakete zur Bef366rderung von P. nach Spanien. Ein Paket ging w344hrend des Transports verloren. Die Beklagte zahlte f374r den Verlust des Pakets eine Entsch344digung in H366he von 510 200. 2 - 3 - Die Kl344gerin hat behauptet, in dem verlorengegangenen Paket habe sich Computerware im Wert von 31.522,50 200 befunden. Sie ist der Auffassung, die Beklagte hafte f374r den Verlust in voller H366he, und hat diese daher auf Zahlung von 31.522,50 200 nebst Zinsen in Anspruch genommen. 3 4 Die Beklagte hat demgegen374ber insbesondere geltend gemacht, die Kl344-gerin m374sse sich ein Mitverschulden der Versenderin unter dem Gesichtspunkt der unterlassenen Wertdeklaration und des unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens zurechnen lassen. Das Landgericht hat der Klage unter Ber374cksichtigung eines Mitver-schuldens der Versenderin in H366he von 11.137,56 200 nebst Zinsen stattgegeben und sie im 334brigen abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Beru-fungsgericht die Beklagte unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmit-tels und Abweisung der Klage im 334brigen sowie unter Ber374cksichtigung eines Mitverschuldens der Versenderin verurteilt, an die Kl344gerin 23.585,80 200 nebst Zinsen zu zahlen. Die Anschlussberufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. 5 Mit der vom Senat beschr344nkt auf die Frage des Mitverschuldens zuge-lassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollst344ndige Abwei-sung der Klage weiter. Die Kl344gerin beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuwei-sen. 6 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat zur Frage des Mitverschuldens ausgef374hrt: 7 Die Kl344gerin m374sse sich kein Mitverschulden gem344337 247 425 Abs. 2 HGB, 247 254 Abs. 1 BGB wegen unterlassener Wertdeklaration anrechnen lassen, weil 8 - 4 - die Beklagte nicht hinreichend dargetan habe, inwiefern sie Wertpakete im EDI-Verfahren mit erh366hter Bef366rderungssicherheit transportiere. Im 334brigen sei der Verlust in einem Bereich eingetreten, in dem die Beklagte Wertpakete genauso wie Standardpakete behandele. 9 Dagegen m374sse sich die Kl344gerin ein Mitverschulden gem344337 247 425 Abs. 2 HGB, 247 254 Abs. 2 BGB anrechnen lassen, weil die Versenderin es bei Abschluss des Frachtvertrags unterlassen habe, die Beklagte darauf hinzuwei-sen, dass ihr f374r den Fall, dass die Pakete verlorengehen, ein ungew366hnlich hoher Schaden drohe. Die Gefahr eines besonders hohen Schadens sei anzu-nehmen, wenn der Wert der Sendung 5.000 200 374bersteige. Ma337geblich sei der Wert der Sendung, nicht der Wert des einzelnen Pakets. Bei der Haftungsab-w344gung sei neben dem Wert der transportierten Ware zu ber374cksichtigen, dass das einem Versender nach 247 254 Abs. 2 BGB anzulastende Verschulden weni-ger schwer wiege als das einem Versender nach 247 254 Abs. 1 BGB vorzuwer-fende Verschulden. Das Mitverschulden k366nne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht h366her als 50% angesetzt werden. Es sei daher eine stufenweise K374rzung des Schadensersatzanspruchs geboten. F374r die ersten 5.000 200 Warenwert bleibe der Anspruch ungek374rzt, f374r einen zwischen 5.000,01 200 und 10.000 200 liegenden Warenwert sei eine K374rzung um 20% vor-zunehmen. Bei Warenwerten 374ber 10.000 200 sei die Quote f374r jede angefange-nen weiteren 5.000 200 um einen Prozentpunkt zu erh366hen. II. Die Revision der Beklagten f374hrt in dem Umfang, in dem das Beru-fungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 10 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Rahmen der versch344rften Haftung nach 11 - 5 - Art. 29 Abs. 1 CMR zu ber374cksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 3.7.2008 - I ZR 210/05, TranspR 2008, 406 Tz. 12). 12 2. Ein Mitverschulden der Versenderin wegen unterlassener Wertdekla-ration nach 247 425 Abs. 2 HGB, 247 254 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht je-denfalls im Ergebnis zutreffend wegen des insoweit fehlenden Ursachenzu-sammenhangs verneint. Nach seinen unangegriffenen Feststellungen hat sich der Verlust in einem Bereich ereignet, in dem die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag Wertpakete nicht anders als Standardpakete behandelt. 3. Ein Mitverschulden der Versenderin hat das Berufungsgericht dage-gen mit Recht darin begr374ndet gesehen, dass diese die Beklagte nicht auf den Wert des abhandengekommenen Pakets und den deshalb im Falle seines Ver-lusts drohenden ungew366hnlich hohen Schaden hingewiesen hat (247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedoch die vom Berufungsgericht vorgenommene Abw344gung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Versenderin und der Beklagten. 13 a) Bei der Frage, ob die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens i.S. von 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB gedroht hat, hat das Berufungsgericht auf den Wert der Sendung abgestellt, die im Streitfall aus zwei Paketen bestand. Es hat sich dabei auf Senatsentscheidungen gest374tzt, in denen in zumindest missver-st344ndlicher Weise auf den Wert der Sendung (nicht auf den Wert des einzelnen Pakets) abgestellt wurde. Der Senat hat nach Verk374ndung des Berufungsurteils jedoch klargestellt, dass es insoweit nicht auf den Wert der Sendung, sondern auf den Wert des einzelnen Pakets ankommt (vgl. nur BGH, Urt. v. 3.7.2008 - I ZR 183/06, TranspR 2008, 400 Tz. 18 m.w.N.). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lag der Wert der beiden Pakete jeweils weit 374ber 5.000 200, so 14 - 6 - dass das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, im Falle eines Verlusts habe die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens gedroht. 15 b) Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass das Unterlassen eines Hinweises auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Scha-dens f374r den Schadenseintritt zumindest miturs344chlich war. Das ist aus Rechts-gr374nden nicht zu beanstanden. Die Urs344chlichkeit des Mitverschuldens fehlt nur dann, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungew366hnlich ho-hen Wert des Gutes keine besonderen Ma337nahmen ergriffen h344tte (BGH, Urt. v. 3.7.2008 - I ZR 205/06, TranspR 2008, 394 Tz. 20 m.w.N.). Dies kann hier nicht ohne weiteres angenommen werden. Ohne besonderen Sachvortrag des Anspruchstellers ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Frachtf374hrer bei einem Hinweis auf den ungew366hnlich hohen Wert des Transportgutes entweder besondere Sicherungsma337nahmen ergriffen oder den Transportauftrag abge-lehnt h344tte (BGH TranspR 2008, 394 Tz. 20). Die Parteien haben hierzu bislang keinen Vortrag gehalten. Im wiederer366ffneten Berufungsverfahren k366nnen sie dies gegebenenfalls nachholen. c) Die Haftungsabw344gung nach 247 254 BGB ist grunds344tzlich Sache des Tatrichters. Sie kann im Revisionsverfahren jedoch darauf hin 374berpr374ft werden, ob alle in Betracht zu ziehenden Umst344nde vollst344ndig und richtig ber374cksichtigt und der Abw344gung rechtlich zul344ssige Erw344gungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 Tz. 28 = TranspR 2007, 164; BGH TranspR 2008, 394 Tz. 21). Die Abw344gung darf ins-besondere nicht schematisch erfolgen, sondern muss alle festgestellten Um-st344nde des Einzelfalls ber374cksichtigen (BGH TranspR 2008, 394 Tz. 21 m.w.N.). Diesen Anforderungen gen374gt die vom Berufungsgericht vorgenom-mene Beurteilung nicht. 16 - 7 - aa) Wie der Senat nach Verk374ndung des Berufungsurteils entschieden hat (siehe nur Urt. v. 3.7.2008 - I ZR 183/06, TranspR 2008, 400 Tz. 24), trifft schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts nicht zu, das einem Versen-der anzulastende Verschulden nach 247 254 Abs. 2 BGB wiege grunds344tzlich we-niger schwer als das einem Versender nach 247 254 Abs. 1 BGB anzulastende Verschulden. Die Vorschrift des 247 254 Abs. 2 BGB enth344lt lediglich - klarstel-lend - besondere Anwendungsf344lle des 247 254 Abs. 1 BGB (M374nchKomm.BGB/Oetker, 5. Aufl., 247 254 Rdn. 68; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., 247 254 Rdn. 36; Erman/Ebert, BGB, 12. Aufl., 247 254 Rdn. 53; Looschelders, Die Mit-verantwortlichkeit des Gesch344digten im Privatrecht, 1999, S. 163 ff.). Hinsicht-lich der Rechtsfolgen trifft 247 254 Abs. 1 BGB f374r s344mtliche F344lle des Mitver-schuldens eine einheitliche Regelung. Dementsprechend sind die Verursa-chungs- und Verschuldensanteile von Sch344diger und Gesch344digtem im Einzel-fall gegeneinander abzuw344gen (BGH TranspR 2008, 400 Tz. 24). 17 bb) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Wert der transportierten Ware bei der Haftungsabw344gung von Bedeutung ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH TranspR 2008, 400 Tz. 25 m.w.N.). Daneben kann bei ent-sprechendem Sachvortrag des Frachtf374hrers auch im Rahmen des 247 254 Abs. 2 BGB die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen f374r die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellen (BGH TranspR 2208, 400 Tz. 25). 18 cc) Die weitere - auf eine entsprechende Bemerkung in einer fr374heren Senatsentscheidung (BGH, Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, TranspR 2006, 161, 165) zur374ckgehende - Annahme des Berufungsgerichts, dass der dem Versender anzurechnende Mitverursachungsbeitrag auch bei hohen Werten nicht h366her als mit 50% angesetzt werden darf, trifft dagegen nicht zu. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, kann nach den Umst344nden des Einzelfalls 19 - 8 - auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Betracht kommen. Dies gilt vor allem in F344llen, in denen das Paket aufgrund der Bef366rderungsbedingungen des Transporteurs von einem Transport ausgeschlossen ist. Ebenso kann eine h366here Quote als 50% anzunehmen sein, wenn der Wert des Pakets - unabh344ngig vom 334berschreiten einer in den Bef366rderungsbedingungen ge-setzten Wertgrenze - ganz erheblich 374ber dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungew366hnlich hohen Schaden h344tte erfolgen m374ssen (siehe nur BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 44/05, TranspR 2008, 163 Tz. 58; BGH TranspR 2008, 400 Tz. 26 m.w.N.). dd) Schlie337lich muss die Art und Weise der Abw344gung der Mitverschul-densquote bei geringeren Paketwerten im Blick haben, dass sie bei hohen Wa-renwerten nicht zu unangemessenen Ergebnissen f374hrt. Diesem Erfordernis wird die vom Berufungsgericht vorgenommene stufenweise K374rzung des Scha-densersatzanspruchs nicht gerecht. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass nach der Tabelle des Berufungsgerichts bei Warenwerten, die dem Ge-genwert von 50.000 US-Dollar entsprechen, der Schadensersatzanspruch im Ergebnis lediglich um einen Wert gek374rzt wird, der unter 25% liegt. Nach der Rechtsprechung des Senats kann in derartigen F344llen - je nach den Umst344nden des Einzelfalls - jedoch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% bis hin zu einem vollst344ndigen Ausschluss der Haftung in Betracht kommen (siehe nur BGH TranspR 2008, 400 Tz. 26 m.w.N.). Die in der Tabelle des Berufungsge-richts vorgesehenen Quoten werden dem nicht gerecht. 20 III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zur374ckzuverweisen. Dieses wird unter Ber374cksichtigung der 21 - 9 - oben unter II 3 c dargestellten Grunds344tze eine nochmalige Abw344gung der bei-derseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeitr344ge vorzunehmen haben. Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 13.04.2006 - 31 O 58/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 13.12.2006 - I-18 U 89/06 -
Full & Egal Universal Law Academy