BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 307/05 Verk374ndet am: 7. Februar 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HPflG 247 2; AVBWasserV 247 10 Inhaber des von einer Wasserversorgungsanlage abzweigenden Haus-anschlusses ist regelm344337ig das Versorgungsunternehmen. Das gilt auch dann, wenn aufgrund des 247 10 Abs. 6 AVBWasserV nach den Versorgungsbedingungen der Anschlussnehmer Eigent374mer der Haus-anschlussleitung wird, dem Wasserversorgungsunternehmen jedoch weiterhin die Unterhaltung der Leitung obliegt (Erg344nzung zum Senats-urteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 289/06 - NJW-RR 2007, 823). BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - III ZR 307/05 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und W366stmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. August 2005 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin ist Geb344udeversicherer eines in den Jahren 1976/77 erbau-ten Einfamilienhauses in W. . Sie nimmt die beklagten Stadtwerke aus 374bergegangenem und abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmer auf Schadensersatz wegen Geb344udesch344den in Anspruch, die sie auf eine Undich-tigkeit im Hausanschluss der Wasserversorgung zur374ckf374hrt. 1 Die Anschlussleitung wurde im Dezember 1976 von der Beklagten ver-legt. Das aus Kunststoff bestehende Rohr verlief teilweise innerhalb eines von 2 - 3 - den Bauherren ausgehobenen Grabens, teils lag es ebenerdig auf. Mit den Bauherren war vereinbart, dass die Verf374llung und Aufsch374ttung des Gel344ndes von diesen selbst vorgenommen werde. Die Mitarbeiter der Beklagten 374ber-deckten aber das Rohr mit dem auf dem Grundst374ck vorhandenen F374llsand; danach f374llten die Bauherren den Boden fl344chig mit Sand auf. Nach einigen Jahren traten in dem angeschlossenen Geb344ude Risse auf. 1999 wurde eine schadhafte Stelle im Leitungsrohr zwischen Grundst374cksgrenze und Wasseruhr festgestellt, aus der erhebliche Mengen Wasser ausstr366mten. Im Bereich des Lecks befand sich ein Kalksandstein, wie er beim Bau des Hauses verwendet worden war. Die Kl344gerin h344lt diesen Stein f374r die ausl366sende Schadensur-sache und macht f374r die Aufweichung des Bodens mit Beeintr344chtigung der Standfestigkeit des Hauses die Beklagte verantwortlich. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 264.511,70 200 gerichtete Klage dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt, das Oberlandesgericht hat die Beru-fung der Beklagten zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich deren vom erken-nenden Senat zugelassene Revision. 3 Entscheidungsgr374nde Die Revision hat Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht f374hrt aus: 5 - 4 - 1. Dass das Landgericht auf der Grundlage eingeholter Sachverst344ndigen-gutachten sowie insbesondere nach Anh366rung des gerichtlichen Gutachters zu dem Ergebnis gelangt sei, der durch den Stein entstandene Riss stelle sich als alleinige Schadensursache f374r die letztlich vollst344ndige Zerst366rung des Hauses dar, sei nicht zu beanstanden. Die Beweisw374rdigung sei Sache des Tatrichters und gem344337 247 513 Abs. 1, 247 546 ZPO der Nachpr374fung durch das Berufungsge-richt grunds344tzlich entzogen. Sie sei deshalb nur dahin zu 374berpr374fen, ob sie in sich widerspr374chlich sei, allgemeinen Erfahrungss344tzen zuwider laufe oder Teile des Beweisergebnisses ungew374rdigt lasse. Unter Ber374cksichtigung dieser Grunds344tze lasse die angefochtene Entscheidung keinen Rechtsfehler erken-nen. Die Einzelrichterin habe sich eingehend und nachvollziehbar mit den Aus-f374hrungen der Beklagten und ihres Privatgutachters gegen die Feststellungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen auseinandergesetzt. Dass die gutachtlichen 304u337erungen des gerichtlich beauftragten Sachverst344ndigen offensichtliche Feh-ler aufgewiesen h344tten oder die in Rede stehenden fachlich-technischen Fragen von der Einzelrichterin verkannt worden w344ren, sei nicht ersichtlich. 6 2. Der Schadensersatzanspruch rechtfertige sich nach den Grunds344tzen einer Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag. Der Beklagten sei gleichsam eine positi-ve Vertragsverletzung des nach 247 677 BGB begr374ndeten gesetzlichen Schuld-verh344ltnisses anzulasten. Sie habe lediglich die reine Rohrverlegung geschul-det, die sie mangels entgegenstehender Anhaltspunkte fehlerfrei erbracht habe. Gleichwohl h344tten die Mitarbeiter der Beklagten nach dem Ergebnis der Be-weisaufnahme nicht nur eine lockere Sandaufsch374ttung vorgenommen, sondern im Schadensbereich au337erdem eine feste, etwa 30 cm starke Sandumkleidung des Rohres geschaffen und dadurch ein fremdes Gesch344ft der Bauherren ge-f374hrt. Es sei davon auszugehen, dass sich der Stein von Anfang an innerhalb dieses Sandmantels befunden habe und nicht von den erst sp344ter t344tig gewor- 7 - 5 - denen Bauherren eingebracht worden sei. Dass der Stein im Laufe der Jahre 374ber eine Strecke von mehr als 30 cm durch das von der Beklagten verdichtete Erdreich hindurch an das Rohr gewandert sein k366nne, erscheine nicht vorstell-bar. Hinzu komme, dass die Zeugen A. H. und P. H. glaubhaft bekundet h344tten, immer nur schichtweise verf374llt und sodann verdichtet zu haben. Sie h344tten demzufolge einen gr366337eren Kalksandstein bemerken m374ssen. 3. Jedenfalls hafte die Beklagte aus 247 2 Abs. 1 HPflG. Ungeachtet der er-folgten 334bereignung des auf dem privaten Grundst374ck verlaufenden Rohrlei-tungsst374cks an die Grundst374ckseigent374mer sei die Beklagte als Inhaberin die-ses Leitungsteils anzusehen. Entscheidender als das Eigentum sei die tats344ch-liche Herrschaft, insbesondere die Verf374gungsgewalt 374ber den Betrieb der An-lage. Dem normalen Grundst374ckseigent374mer sei es jedoch unm366glich, den Zu-stand der tief im Boden seines Anwesens verlaufenden Leitungen zu kontrollie-ren. Die Haftungsbeschr344nkung des 247 10 Abs. 3 HPflG gelte nicht f374r Sch344den an Grundst374cken einschlie337lich deren wesentlicher Bestandteile. Ein Mitver-schulden der Bauherren sei ebenso zu verneinen. 8 II. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision in entscheidenden Punkten nicht stand. Die Voraussetzungen von Schadensersatzanspr374chen gegen die Beklagte sind weder f374r den einen noch den anderen Rechtsgrund fehlerfrei festgestellt. 9 - 6 - 1. a) Auf der Grundlage des Parteivorbringens geht der Senat mit dem Be-rufungsgericht davon aus, dass die Rechtsbeziehungen zwischen den An-schlussnehmern und den seinerzeit offenbar noch nicht in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Stadtwerken bereits damals privatrechtlich ausgestaltet wa-ren. Daf374r spricht, dass die Stadtwerke den Bauherren unter dem 10. Septem-ber 1976 f374r das Herstellen des Wasseranschlusses eine "Rechnung" und kei-nen Geb374hrenbescheid erteilt haben. Auch die Parteien stellen diesen Ansatz nicht in Frage. 10 b) Zweifelhaft ist hingegen schon, ob die von der Beklagten vorgenom-mene Abdeckung des Leitungsrohres mit F374llsand, wie das Berufungsgericht meint, als Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag zu qualifizieren ist. Die Beklagte hatte zwar die Erdarbeiten zur Verf374llung der Baugrube nicht 374bernommen. Bei der Ermittlung der aus dem Versorgungsverh344ltnis geschuldeten Leistungen sind aber auch die technischen Notwendigkeiten sowie die Verkehrs374bung zu be-r374cksichtigen. Danach spricht manches daf374r, dass eine 334berdeckung der Rohrleitung als Schutz gegen Besch344digungen insgesamt noch zum Pflichten-kreis der Beklagten geh366rte. 11 c) Das mag jedoch auf sich beruhen. Eine Pflichtverletzung bei der Ver-f374llung w344re der Beklagten jedenfalls nur dann anzulasten, wenn ihre Mitarbei-ter den nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts schadensur-s344chlichen Kalksandstein in die F374llschicht eingebracht oder ihn dort zumindest belassen h344tten. Die Revision r374gt indessen zu Recht, die Beklagte habe dazu im Gegensatz behauptet und durch Sachverst344ndigengutachten unter Beweis gestellt, dass der Stein bei einer nachtr344glichen Verdichtung des Erdreichs 374ber dem Rohr auch durch den F374llsand habe "wandern" k366nnen. Dieses Beweisan- 12 - 7 - gebot durfte das selbst nicht sachkundige Berufungsgericht nicht unter Hinweis darauf, ein solcher Verlauf sei nicht vorstellbar, 374bergehen. d) Verfahrensfehlerhaft ist weiter die im Anschluss an die Beurteilung des Landgerichts vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, der durch den Stein entstandene Riss des Kunststoffrohres stelle sich als alleinige Schadens-ursache f374r die Zerst366rung des Hauses dar. Das Oberlandesgericht verkennt in diesem Punkt bereits den im Berufungsverfahren geltenden Pr374fungsma337stab. Aus 247 513 Abs. 1, 247 546 ZPO ergibt sich nicht, dass die Pr374fungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich des erstinstanzlich festgestellten Sachver-halts nach der Reform des Rechtsmittelrechts auf Verfahrensfehler und damit auf den Umfang beschr344nkt w344re, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfest-stellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt. Die vom Gericht des ersten Rechtszugs getroffenen Feststellungen sind vom Berufungsgericht vielmehr gem344337 247 513 Abs. 1, 247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dahin zu untersuchen, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an ihrer Richtigkeit oder Vollst344ndigkeit be-gr374nden und deshalb eine neue Feststellung gebieten. Solche Zweifel k366nnen sich selbst dann ergeben, wenn erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen keine Verfahrensfehler aufweisen (BGHZ 162, 313, 315 ff.; Z366ller/Gummer/He337ler, ZPO, 26. Aufl., 247 529 Rn. 2). 13 Diese weitergehende W374rdigung l344sst das Berufungsurteil infolge seines verfehlten Ansatzes vermissen. Sie war hier um so eher geboten, als das Land-gericht, wie der Revision gleichfalls zuzugeben ist, sich nicht in dem erforderli-chen Ma337e mit den gegen die Richtigkeit der gerichtlichen Sachverst344ndigen-gutachten erhobenen Einwendungen der Beklagten, f374r die sie sich auf die gut-achtlichen 304u337erungen ihres Privatsachverst344ndigen bezogen hatte, auseinan-dergesetzt hat (247 286 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Februar 2001 14 - 8 - - VI ZR 272/99 - NJW 2001, 2796, 2797; Urteil vom 22. September 2004 - IV ZR 200/03 - NJW-RR 2004, 1679, 1680 m.w.N.). Dabei hatte die Beklagte auch mit R374cksicht auf die Erw344gung des gerichtlichen Sachverst344ndigen, aus geotechnischer Sicht sei es vollkommen auszuschlie337en, dass ein Stein nur aus der Last des 374berlagernden Bodens das Rohr zerst366rt habe, einen Ursachen-zusammenhang zwischen dem vorgefundenen Kalksandstein und dem Haarriss in der Leitung im Ganzen bestritten. Mit diesem Vorbringen h344tte sich das Beru-fungsgericht unter dem Blickwinkel des 247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ebenfalls aus-einandersetzen m374ssen. 2. Auch die im Berufungsurteil mit 247 2 Abs. 1 HPflG gefundene zweite An-spruchsgrundlage tr344gt das angefochtene Grundurteil nicht. 15 a) Allerdings ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass die Be-klagte im Bereich des hier in Rede stehenden Abschnitts des Hausanschlusses zwischen Grundst374cksgrenze und Hauptabsperrvorrichtung Inhaberin der Rohr-leitungsanlage war und damit, grunds344tzlich ohne R374cksicht auf die Ursache des Lecks, f374r die infolge des ausstr366menden Wassers entstandenen Sch344den verantwortlich ist. 16 aa) Inhaber einer Anlage im Sinne des 247 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG ist, wer die tats344chliche Herrschaft 374ber ihren Betrieb aus374bt und die hierf374r erforder-lichen Weisungen erteilen kann (Senatsurteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 289/06 - NJW-RR 2007, 823, 824 Rn. 10 = NVwZ 2007, 1222, 1223 m.w.N.). Das bestimmt sich bei Anschlussleitungen zu den Abnehmern einer Versor-gungsanlage wesentlich nach den Regelungen in den Satzungen oder Versor-gungsbedingungen der Unternehmen sowie den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, hier seit 1980 der Verordnung 374ber Allgemeine Bedingungen 17 - 9 - f374r die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067). Der Senat hat auf dieser Grundlage in dem genannten Urteil vom 1. Februar 2007 (aaO Rn. 11 ff.) - nach Erlass des Berufungsurteils - f374r eine 366ffentlich-rechtlich geregelte Wasserversorgung entschieden, Inhaber des Hausanschlusses sei das Wasserversorgungsunternehmen auch insoweit, als die Anschlussleitung innerhalb des Privatgrundst374cks verlaufe. Er hat sich daf374r ma337geblich auf die bundesrechtlichen Vorschriften des 247 10 Abs. 3 AVBWasserV gest374tzt. Danach geh366ren Hausanschl374sse zu den Betriebsan-lagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abwei-chender Vereinbarung in dessen Eigentum (Satz 1). Sie werden ausschlie337lich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, ge344ndert, abgetrennt und besei-tigt (Satz 2). Der Anschlussnehmer seinerseits darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen (Satz 5). Das l344sst im Gan-zen nur den Schluss zu, das Versorgungsunternehmen haftungsrechtlich als Inhaber auch des Hausanschlusses anzusehen. bb) Die vorliegende Fallgestaltung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Beklagte hat hier zwar in Anwendung der in 247 10 Abs. 6 AVBWasserV ent-haltenen Ausnahmebestimmung das Eigentum am Hausanschluss und die Kos-tenlast f374r dessen Unterhaltung abweichend von 247 10 Abs. 3 AVBWasserV ge-regelt. Der Teil der Anschlussleitung, der nicht im 366ffentlichen Raum liegt, wird nach 247 4 Abs. 8 Buchst. a der Erg344nzenden Versorgungsbedingungen Eigentum des betroffenen Anschlussnehmers. Dieser hat auch die Kosten f374r die Unterhaltung, Erneuerung und Beseitigung des Leitungsabschnitts dem Versorgungsunternehmen zu erstatten (247 4 Abs. 8 Buchst. d der Bedingungen). 18 Eine f374r die Inhaberschaft wesentliche Divergenz zu dem gesetzlichen Regelfall liegt darin nicht. Das Eigentum an der Anlage ist f374r die ma337gebende 19 - 10 - tats344chliche Verf374gungsgewalt 374ber deren Betrieb nicht entscheidend (Senats-urteil vom 14. Juli 1988 - III ZR 225/87 - NJW 1989, 104). Von Bedeutung sind vielmehr die mit ihrer Unterhaltung verbundenen rechtlichen und tats344chlichen Einwirkungsm366glichkeiten (siehe auch Filthaut, HPflG, 7. Aufl., 247 2 Rn. 49); auch 247 12 Abs. 5 AVBWasserV rechnet Teile des Hausanschlusses nur dann zur Kundenanlage, wenn der Kunde 374ber das Eigentum hinaus zu deren Unter-haltung verpflichtet ist. Unterhaltungspflichten f374r die Hausanschl374sse hat die Beklagte indes - entgegen der Revision - durch 247 4 Abs. 8 ihrer Erg344nzenden Versorgungsbedingungen, die der Senat trotz ihres eingeschr344nkten Geltungs-bereichs selbst auslegen kann (vgl. BGHZ 163, 321), ihren Anschlussnehmern nicht 374bertragen. Im Gegenteil setzt die Belastung des Kunden mit den Unter-haltungskosten unter Buchst. d der Klausel voraus, dass die Ausf374hrung der Arbeiten dem Versorgungsunternehmen selbst obliegt. Dem m366gen, wie die Revision geltend macht, auf einem Privatgrundst374ck zwar Schwierigkeiten tat-s344chlicher Art entgegenstehen. Das 344ndert aber nichts daran, dass nach den das Anschlussverh344ltnis beherrschenden rechtlichen Regelungen die tats344chli-che Herrschaft 374ber die Anschlussleitung auch au337erhalb des 366ffentlichen Raums nicht dem Anschlussnehmer, sondern dem Wasserversorgungsunter-nehmen zukommt. b) Eine Verpflichtung der Beklagten zur Schadensersatzleistung h344ngt indessen auch in dieser Beziehung davon ab, ob und inwieweit das aus dem Riss flie337ende Wasser den geltend gemachten Schaden verursacht hat. Hierzu fehlt es, wie dargelegt, an verfahrensfehlerfrei getroffenen tatrichterlichen Fest-stellungen, ohne die auch ein Grundurteil nicht ergehen darf. 20 - 11 - III. Infolgedessen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Un-ter Aufhebung des Berufungsurteils ist die Sache an das Berufungsgericht zu-r374ckzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen nachholen kann. 21 Schlick Wurm Kapsa Herrmann W366stmann Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 02.02.2005 - 9 O 1052/02 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 29.08.2005 - 13 U 10/05 -
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