BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 307/11 Verkündet am: 6. Dezember 2012 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 a) Es wird daran festgehalten, dass ein selbständiges Unternehmen der "Finanzgruppe" einer Sparkasse, das als 100%ige Tochtergesellschaft (GmbH) der Sparkasse hauptsächlich auf dem Gebiet der Anlageberatung tätig ist, hi n sichtl ich der Verpflichtung, seine Kunden ungefragt über die von ihm bei der empfohlenen Anlage erwarteten Provisionen aufzuklären, wie ein freier Anlageberater zu behandeln ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 19. Juli 2012 - III ZR 308/11, NJW 2012, 2952). b) Zur Pflicht eines Anlageberaters, einen Anleger über den Inhalt der mit der Fonds - oder Vertriebsgesellschaft getroffene Vertriebsvereinbarung aufz u- klären. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - III ZR 307/11 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 - Der III. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 34. Zivilsen ats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Oktober 2011 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger n immt die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit einer Beteiligung an dem F . GmbH & Co. KG in Anspruch. Die Beklagte ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Sparkasse D . . Sie wirbt mit einer sogenannte n Imagebroschüre unter Verwendung des Firm enlogo s der Sparkasse für ihre als " P rivate Banking " bezeichnete Tätigkeit. Die Beklagte war Vertriebspartner für die Eigenkapitalvermittlung des in Rede 1 2 - 3 - stehenden Medienfonds. N ach der Vertriebsvereinbarung durfte die Beklagte bei der Vertriebswerbung und - beratung nur Daten und Fak ten verwenden, die ihr von der Kapitalsuchenden oder der V . AG zur Verfü gung gestellt worden waren. Sie sollte nicht berechtigt sein, - insbesonde re von den Aussagen des Beteiligungsangebots - abweichende oder darüber hinausgehende Angaben zu machen. Der Kläger ist seit 1999 Kunde der Beklagten. Er tätigte in der Verga n- genheit verschiedene Kapitalanlagen . Nachdem der Kundenberater den Kläger zun ächst telefonisch kontaktiert und ihm den streitgegenständlichen Medie n- fonds als Kapitalanlage empfohlen hatte, kam es am 7. Dezember 2004 zu e i- ne r Besprechung im Hause des Klägers. Im Rahmen dieses Gesprächs, de s- sen Inhalt zwischen den Parteien streitig i st, wurde dem Kläger der Fonds vo r- gestellt und das Emissionsprospekt übergeben. Die Zeichnungsscheine hatte der Kundenberater bereits vorher ausgefüllt. Gegenstand der Besprechung war auch, dass die Beklagte für die Vermittlung der Fondsanteile eine Vergüt ung von der Fondsgesellschaft erhalten sollte. Der Kläger ging davon aus, dass die Provisionszahlung an die Beklagte aus dem Agio in Höhe von 5 % der Zeic h- nungssumme gezahlt w ü rde , das er erbringen musste. Dazu war er nicht bereit. Er einigte sich mit dem Kundenberater darauf, dass die Hälfte des von ihm z u- nächst in voller Höhe an die Fondsgesellschaft zu entrichtenden Agios, mithin ein B etrag in Höhe von 2.500 e- zahlt werden sollte. Am Ende des G esprächs zeichnete der Kläger durch A n- teilsübernahmeerklärung vom 7. Dezember 2004 eine Beteiligung mit einem ausgewiesenen Wert von 100.000 h Agio. Der Kläger zahlte im We i- teren 59.500 selbst und finanzierte den Restbetrag über ein Darlehen bei der B . bank. Die Beklagte erhielt für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligung eine Prov ision in Höhe von zumindest 3 - 4 - 7,085 % des vermittelten Nominalkapitals. Die Fondsbeteiligung erbrachte in der Folgezeit nicht den erhofften wirtschaftlichen Erfolg. Insbesondere erkan n- ten die Finanzämter die zunächst von ihnen akzeptierten steuerlichen Verlu s t- zuweisungen der Fondsg esellschaft letztlich nicht an. Das Landgericht hat die Beklagte im Wesentlichen nach Klageantrag verurteilt. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der wechsel seitigen Rechtsmittel im Übrigen die Beklagte verurteilt, an den Kläger 57.000 h- len und ihn von den Verbindlichkeiten aus den aufgenommenen Darlehen fre i- zustellen. Es hat des Weiteren festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, de m Kläger alle steuerlichen Nachteile zu ersetzen, die er dadurch erleidet, dass er von den Finanzbehörden nicht sogleich unter Berücksichtigung seiner Beteiligung an dem hier maßgeblichen Fonds einkommensteuerrechtlich vera n- lagt wurde und alle weiteren wir tschaftlichen Nachteile, soweit sie auf der Bete i- ligung beruhen. Die Verurteilung erfolgte Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der M . GmbH betreffend die mittelbare Stellung eines Kommanditisten des streitgegenständlichen Fonds. Des Weit e- ren hat das Berufungsgericht festgestellt, dass sich die Beklagte mit der A n- nahme des Angebots auf Übertragung der Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Treuhandvertrag in Verzug befinde. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 4 5 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat die Klage für be gründet erachtet, weil die B e- klagte als Anlageberaterin in zweifacher Hinsicht ihre Beratungspflichten ve r- letzt habe. Zum einen habe die Beklagte nicht über die von ihr erhaltene Prov i- sion vollständig aufgeklärt. Dies wäre aber erforderlich gewesen, da es sich bei der Beklagten nicht um einen bankunabhängigen Anlageberater handele. Mit der Auslagerung der Anlageberatung aus dem Geschäftsbereich der Sparkasse D . auf die Beklagte möge zwar eine gesellschaftsrechtliche Ausglied e- rung vollzogen worde n sein. Dies mache die Beratungsgesellschaft jedoch nicht automatisch zu einem freien Anlageberater. Vielmehr komme es darauf an, ob die Beratungsgesellschaft sich aus der Sicht des Kunden nach außen als von der Bank nicht nur gesellschaftsrechtlich, sonde rn auch im Übrigen als von di e- ser im Unter nehmensverbund unabhängige Berater in darstelle. Dies treffe auf die Beklagte nicht zu. Vielmehr nutze die Beklagte den Umstand, dass die Sparkasse ihre Alleingesellschafterin sei, dafür, um ihr besonderes Näheve r- hä ltnis zu dieser zu demonstrieren , und zwar nicht zuletzt durch den Gebrauch des unverkennbaren Firmenlogos der Sparkasse. Sie übernehme damit auch durch die von ihr selbst vorgelegte sogenannte " Image - Broschüre " das sog e- nannte Corporate - Identity - Konzept de r Sparkasse. Indem sie mit deren Erfa h- rungen und deren Referenzen werbe, mache sie sich bewusst deren Vertra u- ensvorsprung zunutze , und zwar vor allem gegenüber lan gjährigen Kunden wie dem Kläger . Die vermeintlich klare Grenze zwischen der Sparkasse einerse its 6 7 - 6 - und der Beklagten andererseits verschwimme für den Kunden, wenn sich die Beklagte zur technischen Abwicklung der Sparkasse bediene und dort die Ku n- denkonten gegen Zahlung e ines Entgelts unterhalte . Bei den an die Beklagte geflossenen Zahlun gen der Kapi talsuchenden handele es sich auch um aufkl ä- rungs pflichtige Rückvergütungen, über die der Kläger nicht aufgeklärt worden sei . Darüber hinaus falle der Beklagten eine weitere zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung zur Last. Diese sei darin begründ et, dass der Kläger nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass die Beklagte sich zuvor im Rahmen der Vertriebs - und Vergütungsvereinbarung sich dazu verpflichtet habe , bei der Vertriebsberatung nur Daten und Fakten zu verwenden, die ihr von der V . AG od er der Fondsgesellschaft zur Verfügung gestellt worden seien , und keine hier von - insbesondere von den Au ssagen des Beteiligungsangebots - abwe i- chenden oder darüber hinausgehenden Angaben zu machen. Auch dies habe die Beklagte dem Kunden mitteilen müssen. Die übernommene Verpflichtung begründe für die Beklagte von vornherein die konkrete Möglichkeit eines Int e- ressenkonflikts im Rahmen künftiger Beratungsgespräche mit den Anlegern über die in Rede stehende Beteiligungsform. Eine dem bestmöglichen Interesse d es Anlegers entsprechende eigenständige Anlageberatung sei der Beklagte n damit nämlich nicht mehr selbstverständlich möglich gewesen. Eine solche B e- ratung müsse nicht nur anleger - , sondern auch anlagegerecht sein. Diese dürfe sich nicht von vornherein auf den Emissionsprospekt und sonstige Vertriebsu n- terlagen der Fondsgesellschaft oder der von dieser beauftragten Vertriebsg e- sellschaft beschränken. Vielmehr sei ein Berater, der solche Beteiligungen a n- biete, verpflichtet, den Kunden sämtliche für die Anlageen tscheidung relevanten Daten des Anlageobjekts mitzuteilen. Soweit die Beklagte sich einerseits im Hinblick auf die in Rede stehende Vertriebs - und Vergütungsvereinbarung u n- 8 - 7 - eingeschränkt vertragskonform habe verhalten wollen, habe sie sich andere r- seits gege nüber den Kunden nicht bedenkenlos zu einer anlagegerechten Ber a- tung im vorgenannten Sinne verpflichten können. Vielmehr sei sie prinzipiell Gefahr gelaufen, dem Anleger Risiken des Anlageobjekts nicht von sich aus offenbaren zu können, sofern sich die ent sprechenden Daten nicht aus den ihr zur Verfügung gestellten Vertriebsunterlagen ergeben hätten. Wenn die Bekla g- te sich zum Abschluss einer derartigen Vertriebsvereinbarung trotz der damit verbundenen konkreten Möglichkeit eines solchermaßen schwerwiegende n, da ihre grundlegenden Beratungspflichten betreffenden , Interessenkonflikts en t- schieden habe, sei sie zumindest verpflichtet gewesen , ihre Kunden hierüber von vornherein unmissverständlich zu informieren. II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachpr ü- fung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts lassen sich Sch a- densersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte nicht begründen. 1. Ohne Erfolg bleibt jedoch die Rüge der Beklagten, es habe kein Anlag e- beratun gs - sondern nur ein Vermittlungsvertrag zwischen den Parteien besta n- den. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist im Gegensatz zur Auffassung der Beklagte n rechtlich nicht zu beanstanden. a) Im Vordergrund einer Anlageberatung steht in Abgrenzung zur Anl a- gevermittlung das Angebot einer unabhängigen individuellen Beratung (Senat s- urteil vom 27. Oktober 2005 - III ZR 71/05, NJW - RR 2006, 109 Rn . 14). Ein B e- ratungsvertrag kommt regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusamme n- 9 10 11 - 8 - hang mit der Anla ge eines Geldbetrag s tatsächlich eine Beratung stattfindet. Das Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages kann auch stillschwe i- gend durch die Empfehlung einer Anlage geschehen (BGH, Urteil vom 25. Se p- tember 2007 - XI ZR 320/06, BGHR BGB § 676 Beratung svertrag 9). Häufig wird die Beurteilung und Beratung aufgrund der persönlichen Umstände des Anlegers im Vordergrund stehen (Senatsurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, NJW - RR 2007, 621 Rn . 10). b) Ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont konnt e der Kläger a n- gesichts der bestehenden langjährigen Geschäftsbeziehung und der genauen Kenntnis der Beklagten über seine persönlichen Verhältnisse die Empfehlung zum Erwerb der hier streitgegenständlichen Anlage nur so verstehen, dass die Beklagte unter Z ugrundelegung dieser Kenntnisse eine auf seine Person pa s- sende Anlagemöglichkeit vorschlug und einen Beratungsvertrag über eine Geldanlage anbot . Die Verabredung zum Gespräch konnte die Beklagte daher nur dahingehend auffassen, dass der Kläger eine zu sein e n persönlichen Ve r- hältnissen passende Anlageempfehlung und eine Beratung über die Chancen und Risiken einer Anlage in diesem Gespräch erwartete und mit diesem Inhalt ein Beratungsvertrag zustande kam. Die Beklagte hat sich in ihrem Sachvortrag auch im Übr igen darauf berufen, dass sie den Kläger umfassend beraten habe. 2 . Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten wegen einer unterbliebenen Aufklärung über eine Provision oder Rückvergüt ung wegen des gezeichneten Fonds zu. Eine solche Pflicht bestand für die Beklagte nicht. a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist ein freier nicht bank mäßig gebundener Anlageberater nicht verpflichtet, den Anleger ungefragt 12 13 14 - 9 - über den Umsta nd und die Höhe einer Provision aufzuklären. Für den Anleger liegt es bei einer Beratung durch einen freien Anlageberater auf der Hand, dass dieser von der kapitalsuchenden Anlagegesellschaft Vertriebsprovisionen e r- hält, die jedenfalls wirtschaftlich betra chtet dem vom Anleger an die Anlageg e- sellschaft gezahlten Betrag entnommen werden. Da der Anlageberater mit der Beratung als solcher sein Geld verdienen muss, kann berechtigterweise nicht angenommen werden, dass er diese Leistung insgesamt kostenlos erbrin gt. Sind ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen, so liegt für den Anleger klar erkennbar zutage, dass aus diesen Mitteln auch Ve r- triebsprovisionen bezahlt werden, an denen sein Anlageberater partizipiert. U n- ter diesen Umständen be steht regelmäßig kein schützenswertes Vertrauen des Anlegers darauf, dass der Anlageberater keine Leistungen des Kapitalsuche n- den erhält; vielmehr sind dem Anleger sowohl die Provisionsvergütung des B e- raters durch den Kapitalsuchenden als auch der damit (m öglicherweise) ve r- bundene Interessenkonflikt bewusst. Soweit es um die genaue Höhe der dem Anlageberater zukommenden Provision geht, ist es bei gebotener Abwägung der gegenüberstehenden Interessen der Vertragsparteien Sache des Anl e gers - dem generell das Provisionsinteresse des Beraters bekannt ist - , di e serhalb bei den Anlageb eratern nachzufragen (vgl. nur Senatsurteil vom 19. Juli 2012 - III ZR 308/ 11, NJW 2012, 2952 Rn. 12 mwN). b) Ein selbständiges Unternehmen der " Finanzgruppe " einer Sparkasse, d as als 100 %ige Tochtergesellschaft (GmbH) der Sparkasse hauptsächlich auf dem Gebiet der Anlageberatung tätig ist, ist hinsichtlich der Verpflichtung, seine Kunden ungefragt über die von ihm bei der empfohlenen Anlage erwarte te Pr o- vision aufzuklären, wie ein freier Anlageberater zu behandeln (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2012 aaO Rn. 14 ). Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung s- weise kann ein Anleger, der sich durch einen solchen Anlageberater über Anl a- 15 - 10 - gemöglichkeiten beraten lässt, nicht berechtigte rweise annehmen, der Anlag e- berater würde diese Leistung kostenlos erbringen. Dabei ist in den Vordergrund zu stellen, dass es sich in diesen Fällen bei den Beratern um selbständige juri s- tische Personen handelt, die selbst kein Kreditinstitut sind und keine " klass i- schen " Bankgeschäfte betreiben. Sie sind, ungeachtet des Umstands, dass sie zur " Finanzgruppe der Sparkasse " gehören - was durch die Verwendung des Firmenlogos betont wird - und ihre Kunden im Wesentlichen aus dem Kunde n- stamm der Sparkasse gewinnen , ein eigenständiges Unternehmen, zu dessen Haupttätigkeit - nicht anders als bei sogenannten " freien " Anlageberatern - die Beratung bei der Geldanlage gehört. Bei gebotener typisierender Betrac h- tungsweise ist einem Anleger auch bei einer solchen Anlageber a tung bewusst, dass der Berater Provision seitens der Kapitalsuchenden erhält, zumal er keine Ver gütung für die Anlage beratung selbst, die Verwaltung von Konten oder son s- tige Dienstleistungen seitens des Anlegers erhält. Ein Anleger hat damit auch bei der Beratung durch eine " Sparkassentochter " kein schutzwürdiges Vertra u- en darauf, dass diese kein Geld seitens des Kapitalsuchenden für die Vermit t- lung des jeweiligen Anlageprodukts er hält (Se natsurteil aaO ). c ) Die Umstände im vorliegenden Fall geben kei ne n Anlass zu einer a b- weichenden Beurteilung . Auch hier ist ein Agio offen ausgewiesen worden, über dessen hälftige Rückerstattung an die Tochter des Klägers eine Vereinbarung getroffen wurde. Ihm war auch bekannt, dass die Beklagte eine selbständige juris tische Person ist, die jedenfalls von ihm keine Zahlung für die Anlageber a- tung erhalten hat. Die Beklagte ist deshalb als " freier " Anlageberater anzus e- hen, der über die von ihm erhaltenen Rückvergütungen und Provisionszahlu n- gen nicht auf zu klären brauchte. Insofern kann si ch aus einer unterbliebenen Aufklärung deshalb kein Schadensersatzanspruch für den Kläger ergeben. 16 - 11 - d) Soweit der Kläger erstmals in der Revisionsinstanz geltend macht, die Beklagte habe ihn "aktiv" über die Gesamthöhe der ihr zufließen den Provision getäuscht, ist ihm nicht zu folgen. Allein aus dem Umstand, dass sich die Pa r- teien über den Rückfluss des hälftigen Agio - Betrags geeinigt haben, ergab sich kein hinreichender Anhalt für die Annahme, der Beklagten komme im Erfolgsfa l- le allenfa lls eine Provision in dieser Höhe zu. Die Revisionserwiderung zeigt im Übrigen auch keinen Sachvortrag des Klägers auf, wonach er selbst aus dem Verhalten der Beklagten einen solchen Schluss gezogen habe. 3 . Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Be klagten falle durch die mangelnde Aufklärung über den Inhalt der geschlossenen Vertriebsvereinb a- rung im Hinblick auf die Verwendung von Informationen ein weiterer Beratung s- fehler zur Last, hält den Angriffen der Revision ebenfalls nicht stand. Das Ber u- fung sgericht nimmt an, die übernommene Verpflichtung begründe für die B e- klagte von vornherein die konkrete Möglichkeit eines Interessenkonflikts im Rahmen zukünftiger Beratungsgespräche mit Anlegern über die in Rede st e- hende Beteiligungsform. Eine dem bestmögl ichen Interesse des Anlegers en t- sprechende eigenständige Anlageberatung sei nicht mehr möglich gewesen. Der Anlageberatungskunde hat einen Anspruch auf eine vollständige und richtige Beratung. Diese darf, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausg e- gan gen ist, sich nicht nur auf die Unterlagen beschränken, die von der Fond s- gesellschaft oder der Vertriebsgesellschaft zur Verfügung gestellt werden. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich seine Beratung auf diejenigen Eigenscha f- ten und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Entscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Er muss deshalb eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kritischem Sachverstand prüfen oder den Anl a- geinteressenten auf ein diesbezügliches Unterlassen hinweisen. Ei n Berater, 17 18 19 - 12 - der sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung als kompetent g e- riert, hat sich dabei aktuelle Informationen über das Objekt, das er empfehlen will, zu verschaffen. Dazu gehört unter anderem die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2011 - III ZR 56/11, NJW 2012, 380 Rn . 10 mwN). Wenn sich nach dieser Pr ü- fung ergibt, dass das Anlageprodukt nicht für den Kunden geeignet ist, darf di e- se Anlage nicht empfohlen werden. Geschieht dies gleichwohl, haftet der Anl a- geberater für den daraus entstandenen Schaden. Damit ist dem Kundenint e- resse Rechnung getragen . Wenn sich der Anlageberater gegenüber der Ve r- triebsgesellschaft verpflichtet, bei der Anlageberatung nur deren Angaben und Prosp ekte zu benutzen, bedingt dies nicht eine geringere Pflichtenstellung hi n- sichtlich der Beratung des Kun den. Wenn es hier zu einer Pflichtenkollision kommt und sich der Anlageberater deswegen außerstande sieht, das Inform a- tionsinteresse des Kunden pflichtge mäß zu erfüllen, so ist er gegebenenfalls verpflich tet, den Vertrieb der Anlage einzustel len oder den Kunden darauf hi n- zuweisen, dass er weitere Informationen nicht erteilen darf. Wenn sich jedoch die Anlage als für den Kunden richtig darstellt und die Cha ncen und Risiken der Anlage in den zur Verfügung gestellten Unterlagen zutref fend wiedergegeben werden - und auch sonst keine aufklärungsbedürftigen Umstände bekannt we r- den - , ergibt sich aus der internen Verpflichtung des Anlageberaters aus der Vertriebsv ereinbarung kein informationsbedürftiger Interessenkonflikt, der für sich genommen eine Fehlerhaftigkeit der Anlageberatung begründen könnte. Es ergibt sich deshalb das Gesamtbild, dass im Falle einer unrichtigen Anlag e- ber atung der Anlageberater unabhängig davon haftet , ob er sich intern ve r- pflichtet hatte, nur die Informationsmaterialien der Fondsgesellschaft oder der Vertriebsgesellschaft zu benutzen, da dies sein Verschulden nicht ausschließen kann , oder aber die Anlageberatung ist im Kundeninteresse kor rekt erfolgt . D a- raus wird deutlich, dass der interne n Vereinbarung mit der Vertriebsgesellschaft - 13 - für sich genommen keine so große Bedeutung zu kommt, dass allein wegen des Unterbleibens eines Hinwe ises auf diese Vereinbarung ein Anleger dazu b e- rechtigt sein könnte, Schadensersa tz zu verlangen. 4 . Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die Sache noch nicht zur Entscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Z PO). Das B e- rufungsgericht wird sich mit den weiterhin geltend gemachten Aufklärung s- pflichtverletzungen und den Einwendungen der Beklagten auseinanderzusetzen haben, wozu Stellung zu nehmen der Senat im derzeitigen Verfahrensstadium keinen Anlass hat. Schl ick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 07.01.2010 - 12 O 191/09 - OLG Hamm, Entscheidung vom 13.10.2011 - I - 34 U 53/10 - 20
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