ECLI:DE:BGH:2018:110918UIIZR307.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 307/16 Verkündet am: 11. September 20 18 Stoll Amtsinspektorin als Urkund sbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 109, § 161 Abs. 2, § 163 Eine im Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft vereinbarte Mehrheitsklausel, die unter dem Vorbehalt abweichender ges etzlicher Besti m mungen steht, ist typischerweise dahin auszulegen, dass die Mehrheitsklausel dispositiven gesetzlichen Regelungen vorgeht. BGH, Urteil vom 11. September 2018 - II ZR 307/16 - OLG Celle LG Stade - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgericht shofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2018 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Born und Sunder, die Richterin B. Grüneberg sowie den Richter V. Sander für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird da s Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. November 2016 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage über den Zahlungsantrag hinaus abgewiesen wu r- de. Im Umfang der Aufhebun g wird die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rev i- sionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Kommanditistin der beklagten Publikumskommanditge - sellschaft m it einer Einlage von 20.000 DM. Ihr Ehemann, Prof. Dr. M . 1 - 3 - H . , und G . J . bilden den Beirat der Beklagten. Zu Gunsten von Prof. Dr. H . und J . bestehen Stimmrechtsvollmachten weit e- rer Kommanditisten, die insgesamt mehr als 50 % der Stimmen in der Gesel l- schafterversammlung ausmachen. Der Gesellschaftsvertrag (nachfolgend : GV) der Beklagten enthält für Gesellschafterbeschlüsse in § 8 u.a. folgende Regelungen: " (1) Die Gesellschafter fassen ihre Beschlü sse in der G e- sellschafterversammlung oder auf schriftlichem Wege. (3) Die Gesellschafterversammlung beschließt nach Ma ß- gabe dieses Vertrages über alle Angelegenheiten der Gesellschaft. Sie beschließt insbesondere über: c) Maßnahmen der Geschäftsfüh rung gemäß § 6 (4); (9) Die Gesellschafterversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, s o- fern nicht gesetzliche Regelungen oder dieser Gesel l- schaftsvertrag andere Mehrheitserfordernisse vors e- hen. Die Beschlußfassung über die Änderung des G e- sellschaftsvertrages oder die Auflösung der Gesel l- schaft bedarf einer Mehrheit von 75% der Stimmen. " § 6 des Gesellschaftsvertrags regelt die Geschäftsführung und Vertr e- tung der Beklagten; Absatz 4 hat auszugsweise folgenden Wort laut: " Die persönlich haftende Gesellschafterin bedarf zu folge n- den Rechtsgeschäften und Maßnahmen der vorherigen Z u- stimmung der Gesellschafterversammlung: 2 3 - 4 - c) Rechtshandlungen und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft e r- heblich hinausgehen und für die Gesellschaft von " Im Jahr 2010 betrieb der Beirat den Austausch der Komplementärin der Beklagten durch die W . R . GmbH, der im Ergebnis scheiterte. Am 17. September 2010 beschl oss die Gesellschafterversammlung, der W . R . GmbH ihre im Zusammenhang mit dieser Gesellschafterversammlung entstandenen und noch entstehenden Rechtsberatungs - und Gerichtskosten gegen Nachweis bis zur Höhe von 10.000 Zahlung erhielt die W . R . GmbH am 23. Mai 2011. Am 30. September 2011 beschloss die Gesellschafterversammlung, g e- gen Nachweis die Hälfte der 10.000 . R . GmbH (Rec htsanwalts - und Gerichtskosten sowie Kostenerstattungsa n- sprüche der Gegenseite) im Zusammenhang mit den Gesellschafterversam m- lungen vom 17. September 2010 und 28. April 2011 zu tragen. Da sich die Komplementärin der Beklagten weigerte, die von der W . R . GmbH auch gerichtlich geltend gemachten 62.083,24 u- ßerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 26. März 2015 unter TOP 2 über folgende Anträge abgestimmt: " 1. Die Gesellschafterversammlung beschließt, der W . R . GmbH die Hälfte der ihr entstandenen Vo r- bere itungs - und Prozesskosten (Anwalts - und Gericht s- kosten sowie Kostenerstattungsansprüche der Gege n- seite) im Zusammenhang mit den Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlungen vom 17.09.2010 und vom 28.04.2011 zu erstatten, soweit sie 10.000,00 Euro übe rsteigen. 4 5 - 5 - 2. Die Gesellschafterversammlung beschließt, den Wide r- spruch gegen den auf Antrag W . R . GmbH ergangenen Mahnbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 06.01.2015 über 62.477,37 Euro einschließlich Kosten und Zinsen zurückzunehmen und ke inen Pr o- zess mit der W . R . GmbH über die Kostene r- stattung zu führen. 3. Die Gesellschafterversammlung beschließt, der W . R . GmbH den von ihr geltend gemachten B e- trag in Höhe von 62.477,37 Euro auszuzahlen." Der Geschäf tsführer der Komplementärin stellte als Versammlungsleiter fest, dass diese Beschlüsse bei 241 Ja - Stimmen, 435 Nein - Stimmen und 531 Enthaltungen nicht zu Stande gekommen seien. Diese Feststellung beruhte auf einer Stimmzählung, die die von Prof. Dr. H . und J . abgeg e- benen Stimmen unberücksichtigt ließ. Das Protokoll weist weiter aus, dass sich mit den über den Beirat abgegebenen Stimmen 769 Ja - Stimmen, 435 Nein - Stimmen und 3 Enthaltungen ergeben würden. Die Klägerin ficht die Ablehnu ng der Beschlussanträge an und begehrt die Feststellung, dass ein Beschluss antragsgemäß gefasst worden sei. Da r- über hinaus erstrebt sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von . R . GmbH. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht z u- rückgewiesen. Mit der vom Se nat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. 6 7 - 6 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat teilweise Erfolg. Insoweit führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsg e- richt. I. Das Beruf ungsgericht (OLG Celle, NZG 2017, 418) hat seine Entsche i- dung im Wesentlichen wie folgt begründet: Für den Beschluss über die Anwe i- sung der Geschäftsführung zu einer (weiteren) Auszahlung an die W . R . GmbH habe es der Zustimmung aller K ommanditisten bedurft, die bei außergewöhnlichen Geschäften zur Mitwirkung an der Geschäftsführung b e- rechtigt seien. Ein außergewöhnliches Geschäft liege vor, weil aus den Mitteln der Gesellschaft Leistungen in erheblicher Höhe hätten erbracht werden solle n, die mit dem Geschäftsbetrieb nicht in Zusammenhang stünden und der Gesel l- schaft auch keinen Vorteil gebracht hätten. Der Gesellschaftsvertrag enthalte keine von § 116 Abs. 2 HGB abweichende Regelung. Der Wortlaut der Satzung biete für eine solche Ausleg ung keinen Anhaltspunkt; diese sei auch nicht int e- ressengerecht. Überdies habe das Landgericht zu Recht ein Stimmverbot der Klägerin und der Beiratsmitglieder auch soweit diese als Vertreter weiterer Kommanditisten gehandelt hätten angenommen. Ein Teil der von der W . R . GmbH geltend gemachten Aufwendungen seien solche, die von dieser der Klägerin bzw. der Ehegattin von J . für die verlorenen Prozesse im Zusammenhang mit dem gescheiterten Komplementärwechsel erstattet oder dire kt an die jeweiligen Gläubiger gezahlt worden seien. Der Ausschluss vom Stimmrecht erstrecke sich auch auf die Ehemänner der Begünstigten. Insoweit genüge zwar nicht jedweder Interessenkonflikt, so dass die Verfolgung eigener Interessen bzw. die Interessen der Ehefrau ggf. noch nicht genügend sei. Es komme aber hinzu, dass die vom Beirat favorisierte großzügige Bereitstellung von Mitteln der Gesellschaft zu Gunsten der W . R . GmbH die Koop e- 8 9 - 7 - ration über den seinerzeit angestrebten Führungswechs el hinaus hätte möglich machen sollen, wodurch sich der Beirat die eigenen Interessen folgenden B e- strebungen der W . R . GmbH letztlich zu eigen gemacht habe. Die Beiratsmitglieder seien ferner deshalb vom Stimmrecht ausgeschlossen, weil im Innenverhältnis tatsächlich die Ehemänner die Klageaufträge für ihre Frauen erteilt hätten und deswegen hinsichtlich der verlorenen Prozesse unmittelbar selbst betroffen seien. Die Zahlungsklage sei schon deswegen unbegründet, weil der Ersta t- tungsbesch luss nicht wirksam gefasst worden sei. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die sich das Ber u- fungsgericht bezieht, gilt für die Beklagte das kapitalgese llschaftsrechtliche System, nach dem Beschlussmängelstreitigkeiten zwischen dem eine B e- schlussfassung beanstandenden Gesellschafter und der Gesellschaft auszutr a- gen sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2003 II ZR 4/01, ZIP 2003, 843, 844; Urteil vom 1. Mä rz 2011 II ZR 83/09, ZIP 2011, 806 Rn. 19). Hiervon ist das Berufungsgericht unausgesprochen ausgegangen, ohne dass die Revisionsb e- klagte hiergegen etwas erinnert. 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Versammlungsleiter habe zu Recht die Ablehnun g der Anträge zu TOP 2 festgestellt, weil eine positive B e- schlussfassung der Zustimmung aller Gesellschafter bedurft hätte, ist rechtsfe h- lerhaft. a) Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass die gesetzlichen Vorschriften über di e Beteiligung der Kommanditisten an Ma ß- 10 11 12 13 14 - 8 - nahmen der Geschäftsführung nach §§ 164, 161 Abs. 1, § 116 HGB, wie sich aus §§ 109, 161 Abs. 2, § 163 HGB ergibt, durch den Gesellschaftsvertrag g e- ändert werden können (BGH, Urteil vom 13. Januar 1954 II ZR 6/53, B B 1954, 143; Beschluss vom 24. Juli 2012 II ZR 185/10, ZIP 2013, 366 Rn. 3). b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen indes schon die A n- nahme eines zustimmungsbedürftigen Geschäfts nicht. Es hat die Frage, ob die Zustimmung aller Gesellschaf ter für eine Beschlussfassung erforderlich ist, u n- zutreffend an § 161 Abs. 2, § 116 Abs. 2 HGB gemessen. Das Berufungsgericht hat dabei übersehen, dass § 8 Abs. 3 c) und § 6 Abs. 4 c) GV eine von der g e- setzlichen Regelung abweichende Bestimmung über das Zu stimmungserfo r- dernis der Gesellschafter für Maßnahmen der Geschäftsführung enthält. Nach dieser Bestimmung bedürfen nur Rechtshandlungen und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft erheblich hinausgehen und für die Gesellscha ft von besonderer Bedeutung sind, der vorherigen Z u- stimmung der Gesellschafterversammlung. Die gesellschaftsvertragliche Reg e- lung sieht damit von §§ 164, 161 Abs. 1, § 116 HGB abweichende Vorausse t- zungen für die Mitwirkung an Geschäftsführungsmaßnahmen vor , die das Ber u- fungsgericht seiner Prüfung indes nicht zu Grunde gelegt hat. Es hat weder g e- prüft, ob das betreffende Geschäft erheblich über den gewöhnlichen G e- schäftsbetrieb hinausgeht noch, ob es für die Gesellschaft von besonderer B e- deutung war. c) E iner rechtlichen Prüfung ebenfalls nicht stand hält die Annahme des Berufungsgerichts, ein einer Geschäftsführungsmaßnahme zustimmender B e- schluss bedürfe nicht einer einfachen Mehrheit gemäß § 8 Abs. 9 Satz 1 GV, sondern eine Zustimmung müsse gemäß § 161 A bs. 2, § 116 Abs. 2 HGB durch alle Gesellschafter erfolgen. Das Berufungsgericht hat die Reichweite 15 16 - 9 - einer im Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft vereinba r- ten Mehrheitsklausel verkannt. aa) Der Gesellschaftsvertrag einer Publikumsges ellschaft ist objektiv auszulegen. Diese Auslegung kann der Senat selbständig vornehmen (BGH, Urteil vom 19. März 2007 II ZR 73/06, ZIP 2007, 812 Rn. 8; Urteil vom 11. Januar 2011 II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 12; Urteil vom 15. November 2011 II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 17). Bei einer von dem grundsätzlich dispositiven gesetzlichen Einstimmigkeitsprinzip (§ 709 Abs. 1 BGB, § 119 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB) abweichenden Verankerung der Mehrheitsmacht im Gesellschaftsvertrag ist zunächst, gegebe nenfalls durch Auslegung des Gesel l- schaftsvertrags, zu prüfen, ob der betreffende Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen ist (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 10 Otto). Bei dieser Prüfung geht es nur um die formelle Legitimation für Mehrheitsentscheidungen auf der Grundlage einer Mehrheitsklausel, die als solche eine wertneutrale Verfahrensregel ist, deren Vor - und Nachteile allen Gesellschaftern von Fall zu Fall zugutekommen können (BGH , Urteil vom 24 . November 2008 II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 16 Schutzgemeinschaftsvertrag II; Urteil vom 21. Oktober 2014 II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 12). Bei der Auslegung des Gesellschaftsve r- trags ist der frühere Bestimmtheitsgrundsatz auch nicht in Gestalt e iner Ausl e- gungsregel des Inhalts zu berücksichtigen, dass allgemeine Mehrheitsklauseln restriktiv auszulegen sind oder Beschlussgegenstände, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen oder ungewöhnliche Geschäfte beinhalten, jedenfalls von allgemeinen M ehrheitsklauseln, die außerhalb eines konkreten Anlasses ve r- einbart wurden, regelmäßig nicht erfasst werden. Eine solche Auslegungsregel findet im Gesetz keine Stütze (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 14). Diese Grundsätze g elten entsprechend für die Frage, ob das Zustimmungserfordernis sämtlicher Gesellschafter gemäß § 161 Abs. 2, 17 - 10 - § 116 Abs. 2 HGB durch eine allgemeine Mehrheitsklausel im Gesellschaftsve r- trag abbedungen wurde (vgl. Oetker/Oetker, HGB, 5. Aufl., § 164 Rn. 23) . Für Publikumspersonengesellschaften hat der Senat bereits früher angenommen, dass der Bestimmtheitsgrundsatz keine Anwendung findet und in diesem Z u- sammenhang darauf hingewiesen, dass bei solchen Gesellschaften offensich t- lich die Notwendigkeit besteht, d en Gesellschaftsvertrag durch Mehrheitsb e- schluss ändern zu können (BGH, Urteil vom 13. März 1978 II ZR 63/77, BGHZ 71, 53, 58). bb) Die Auslegung von § 8 Abs. 9 Satz 1 GV durch das Berufungsgericht ist hiervon ausgehend rechtsfehlerhaft. Sie haftet zu eng am Wortlaut der Ve r- tragsbestimmung, ohne ihren gesamten Regelungsgehalt, Kontext sowie ihren Sinn und Zweck in den Blick zu nehmen. Überdies berücksichtigt das Ber u- fungsgericht bei seiner Auslegung in einer mit den oben beschriebenen Grundsätzen nicht in Einklang stehenden Weise die materielle Bedeutung des Beschlussgegenstands für die Bestimmung der Reichweite der Mehrheitskla u- sel. (1) Mit der Formulierung, eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen genüge für eine Beschlussfassung, " sofern nic ht gesetzliche Regelu n- " , würde, wie die Revision mit Recht erinnert, die Klausel bei einer wörtlichen Auslegung, die auch dispositive gesetzliche Regelungen als der gesellschaftsvertraglichen Mehrheitsklausel v orrangig behandelt, keinen sinnvollen Anwendungsbereich haben, weil § 119 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB als dispositive Regelung allgemein ein Einstimmi g- keitserfordernis für Gesellschafterbeschlüsse vorsieht. Nach allgemeiner L e- benserfahrung ist aber davon ausz ugehen, dass eine vertragliche Bestimmung nach dem Willen der Parteien einen bestimmten, rechtserheblichen Inhalt h a- ben soll. Deshalb ist einer Auslegung der Vorzug zu geben, bei welcher der 18 19 - 11 - Vertragsbestimmung eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Regelung ansonsten als ganz oder teilweise sinnlos erweisen würde (BGH, Urteil vom 23. April 2002 XI ZR 136/01, ZIP 2002, 1155, 1157; Urteil vom 7. März 2005 II ZR 194/03, ZIP 2005, 1068, 1070). Schon dieser Gesicht s- punkt legt nahe, die Mehrheit sklausel dahin auszulegen, dass lediglich zwi n- gende gesetzliche Regelungen unberührt bleiben sollten. (2) Die Verhältnisse der Gesellschafter untereinander richten sich in der Kommanditgesellschaft gemäß §§ 109, 161 Abs. 2, § 163 HGB in erster Linie nac h dem Gesellschaftsvertrag. Dieser Vorrang gilt für das in § 119 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB vorgesehene Einstimmigkeitsprinzip ebenso wie für ein Z u- stimmungserfordernis nach § 116 Abs. 2, § 161 Abs. 2 HGB. Die dispositive gesetzliche Regelung kommt entsprech end nur dann zur Anwendung, wenn sich im Wege der Auslegung eine abweichende Vereinbarung der Gesellscha f- ter nicht feststellen lässt (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 15). Hieran anknüpfend hat der Senat eine unter dem Vo r- be halt abweichender gesetzlicher Bestimmungen stehende allgemeine Meh r- heitsklausel so verstanden, dass diese den dispositiven gesetzlichen Regelu n- gen vorgeht (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 3, 20). (3) Die Regelung in § 8 Abs. 9 Satz 2 GV spricht ebenfalls gegen die Auslegung des Berufungsgerichts. Es wäre widersprüchlich, wenn wie es di e- se Bestimmung vorsieht eine Beschlussfassung über die Änderung des G e- sellschaftsvertrags oder die Auflösung der Gesellschaft mit 75 % der Stimmen erfolgen müsste, die Vornahme eines einzelnen (bedeutsamen) Geschäfts, oder gar sämtliche Beschlussfassungen im Übrigen, dagegen von einem ei n- zelnen Gesellschafter verhindert werden könnten. 20 21 - 12 - Eine Abweichung vom Einstimmigkeitserfordernis ge m. § 116 Abs. 2 HGB legt auch § 6 Abs. 4 GV nahe. Die Bestimmung sieht die Zustimmung der Gesellschafterversammlung für die dort genannten Rechtsgeschäfte und Ma ß- nahmen vor, die nach den für diese geltenden Regelungen zur Willensbildung (Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernis) zu erteilen ist. (4) Die Revision weist auch zu Recht darauf hin, dass das Mehrheitspri n- zip bei der Publikumsgesellschaft interessengerecht ist, weil bei ihr eine g e- schlossene Beteiligung an der Gesellschafterversammlung prakt isch nicht e r- reicht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1977 II ZR 89/75, BGHZ 69, 160, 166 f.; Urteil vom 13. März 1978 II ZR 63/77, BGHZ 71, 53, 58; Urteil vom 15. November 1982 II ZR 62/82, BGHZ 85, 350, 356; Urteil vom 19. November 1984 I I ZR 102/84, WM 1985, 256, 257). Soweit das Berufungsgericht demg e- genüber meint, eine solche Auslegung sei nicht interessengerecht, weil sie bei geringster Beteiligung an einer Versammlung größtmögliche Eingriffe in das Gesellschaftsvermögen erlaube, verke nnt es bereits, dass die Mehrheitsklausel für sich genommen als Verfahrensregel wertneutral ist. Die Erwägung ist übe r- dies sachlich unrichtig, weil die Mehrheitsklausel für sich betrachtet keine Ei n- griffsmöglichkeiten bei geringster Beteiligung an einer Ve rsammlung ermöglicht. Die Mindestbeteiligung an der Willensbildung der Gesellschafter ist vielmehr in erster Linie eine Frage der Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung. Schließlich bezieht das Berufungsgericht mit seiner Argumentation in unzulä s- siger Weise die materielle Bedeutung des Beschlussgegenstands in die Ausl e- gung ein. 3. Die Entscheidung kann auch nicht mit der weiteren vom Berufungsg e- richt gegebenen Begründung aufrecht erhalten werden, dass der angefochtene Beschluss nicht mit der er forderlichen Mehrheit gefasst worden sei, weil die Be i- 22 23 24 - 13 - ratsmitglieder als Vertreter von Kommanditisten einem Stimmverbot unterlegen hätten. a) Das Berufungsgericht nimmt rechtsfehlerhaft an, die Mitglieder des Beirats hätten einem Stimmverbot unterlegen, weil ein Teil der von der W . R . GmbH geforderten Aufwendungen solche seien, die der Klägerin bzw. der Ehefrau J . für die verlorenen Prozesse im Zusammenhang mit dem gescheiterten Komplementärwechsel erstattet bzw. an deren Gläu biger entrichtet worden seien. aa) Bei Beschlussfassungen der Gesellschafter über die Entlastung e i- nes Gesellschafters, die Einleitung eines Rechtsstreits oder die außergerichtl i- che Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen Gesellschafter sowie die Befr eiung eines Gesellschafters von einer Verbindlichkeit unterliegt der b e- troffene Gesellschafter auch im Personengesellschaftsrecht einem Stimmve r- bot. Dem liegt der allgemein geltende Grundsatz (vgl. § 712 Abs. 1, §§ 715, 737 Satz 2 BGB; § 34 BGB, § 47 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 und Satz 2 Alt. 2 GmbHG, § 43 Abs. 6 GenG, § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG) zugrunde, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf (BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 16 mwN). Ein irgendwie gearteter Konflikt zwis chen den außergesellschaftlichen Interessen des Gesellschafters und denen der Gesel l- schaft genügt für die Annahme eines Stimmverbots nicht (für § 47 Abs. 4 GmbHG: BGH, Urteil vom 20 Juni 1986 II ZR 73/85, BGHZ 97, 28, 33). Ein Stimmverbot, dem ein Ges ellschafter unterliegt, erstreckt sich nicht ohne weiteres auf seinen Ehegatten (BGH, Urteil vom 16. Februar 1981 II ZR 168/79, BGHZ 80, 69, 71; Urteil vom 13. Januar 2003 II ZR 227/00, BGHZ 153, 285, 291 f.). Ebenso kann ein Stimmverbot für einen Gese llschafter nicht allein aus dem Näheverhältnis zu seinem Ehegatten hergeleitet werden, 25 26 27 - 14 - da nicht typischerweise davon ausgegangen werden kann, dass Ehegatten den Interessen des jeweils anderen oder ggf. dadurch vermittelten eigenen (priv a- ten) Interessen ste ts den Vorzug vor den Interessen der Gesellschaft geben (BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 34). bb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht im Streitfall nicht im vo l- len Umfang berücksichtigt. Es nimmt allerdings im Au sgangspunkt zutreffend an, dass ein Verfolgen eigener Interessen bzw. derjenigen der Ehefrau, auch wenn dies mit Nachdruck geschieht, einen Stimmrechtsausschluss im Hinblick auf dessen einschneidende Wirkungen nicht zu rechtfertigen vermag. Die weit e- re Erw ägung, die Beiratsmitglieder hätten sich die " eigenen Interessen folge n- den Bestrebungen " der von der Beschlussfassung unmittelbar betroffenen W . R . GmbH " zu eigen gemacht " , beschreibt keinen Sachverhalt, aus dem sich ein Stimmverbot ableiten lä sst. Sie lässt sich nicht mit dem vom Ber u- fungsgericht herangezogenen Argument konkretisieren, die Bereitstellung von Mitteln zu Gunsten der W . R . GmbH habe eine Kooperation über den seinerzeit erstrebten Führungswechsel hinaus möglich machen so llen. Dieses Argument zielt letztlich ebenfalls nur auf die Gleichrichtung der Interessen, was für ein Richten in eigener Sache jedoch nicht genügt und einem solchen auch nicht gleichzustellen ist, zumal das Berufungsgericht festgestellt hat, dass zum Zeit punkt der Beschlussfassung im Jahr 2015 nichts mehr dafür ersichtlich g e- wesen sei, dass die W . R . GmbH tatsächlich noch Geschäftsführerin hätte werden können. b) Das Berufungsurteil hält auch mit der Begründung einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, die Beiratsmitglieder seien deswegen (auch für Dritte) vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen, weil sie im Hinblick darauf, dass sie den Klageauftrag im Innenverhältnis erteilt hätten, nicht besser stünden als ihre Ehefrauen. 28 29 - 15 - aa) Die von de r Revision gegen diese Feststellung gerichtete Verfa h- rensrüge ist allerdings unzulässig. Eine etwaige Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen im Berufungsurteil kann nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO, nicht jedoch mit einer Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO behoben werden (BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 II ZR 334/04, NZG 2007, 428 Rn. 11; Urteil vom 10. Juli 2012 VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26 Rn. 35; Urteil vom 28. Mai 2013 XI ZR 6/12, ZIP 2013, 1372 Rn. 18; Urt eil vom 4. Mai 2017 IX ZR 285/16, ZIP 2017, 1232 Rn. 11). Ein auf die Berichtigung des Tatbestands gerichtetes Verfahren hat die Klägerin nicht durchgeführt. bb) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen indes nicht seine Schlussfolgerung, die B eiratsmitglieder seien von der Beschlussfassung unmi t- telbar betroffen, weil diese sie von einer Verbindlichkeit befreie. Ein Stimmve r- bot entsprechend § 47 Abs. 4 Satz 1 Fall 2 GmbHG greift nur, wenn Schuldner der Verbindlichkeit, von der befreit werden sol l, der Gesellschafter oder eine mit diesem verbundene Gesellschaft ist (MünchKommGmbHG/Drescher, 2. Aufl., § 47 Rn. 151). Danach kann ungeachtet der Frage, ob eine mittelbare Befre i- ung überhaupt unter das Stimmverbot fällt (verneinend MünchKomm GmbHG/Dre scher, 2. Aufl., § 47 Rn. 149; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 47 Rn. 79; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 47 Rn. 46) ein Stimmverbot nicht unabhängig davon angenommen werden, ob eine Verbindlichkeit der Beiratsmitglie der wegfällt, wenn die Forderung der W . R . GmbH erfüllt wird. Hierzu hat das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht geltend macht, keine Feststellungen getroffen. Diesen lässt sich nicht entnehmen, dass die Beiratsmitglieder mit der E rstattung der Au f- wendungen an die W . R . GmbH von einer Verbindlichkeit befreit wü r- den. 30 31 - 16 - 4. Den Zahlungsantrag der Klägerin hat das Berufungsgericht im Erge b- nis zu Recht abgewiesen. Im Hinblick auf die dargestellten Rechtsfehler hat zwar die Abweisung des Zahlungsantrags mit der vom Berufungsgericht geg e- benen Begründung keinen Bestand, weil es diese darauf gestützt hat, dass ein Erstattungsbeschluss nicht wirksam gefasst worden sei. Die Entscheidung e r- weist sich in diesem Punkt jedoch aus ande ren Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Die Klägerin kann auch für den Fall, dass ein wirksamer Gesellschafte r- beschluss über die Erstattung von Aufwendungen an die W . R . GmbH gefasst worden sein sollte, hieraus keinen gegen die Gesellscha ft g e- richteten Zahlungsanspruch zu Gunsten der W . R . GmbH herleiten. Die Ausführung eines außergewöhnlichen Geschäfts, dem die Gesellschafter zugestimmt haben, obliegt dem geschäftsführenden Gesellschafter (Drescher in Ebenroth/Boujong/Joos t/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 116 Rn. 15; Schäfer in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 116 Rn. 23; MünchKommHGB/Jickeli, 4. Aufl., § 116 Rn. 43). Der Kommanditist kann den geschäftsführenden Gesellschafter im Wege der actio pro socio zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner G e- schäftsführungspflichten anhalten (Oetker/Oetker, HGB, 5. Aufl., § 164 Rn. 61; Casp er in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 164 Rn. 52). Hieraus folgt aber nicht, dass der Gesellschafter im Wege der Klage gegen die Gesellschaft einen Titel zu Gunsten eine s von einem Gesellschafterbeschluss begünstigten Dritten schaffen kann. III. Das Berufungsurteil ist daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Berufungsg e- richt zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO), damit es die zur Beurteilung der Begründetheit der Klage erforderlichen Feststellungen treffen kann. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 32 33 - 17 - 1. Der Gesellschafter ver sammlung kommt im Streitfall nach dem Gesel l- sc haftsvertrag ungeachtet der Frage, ob von einem außergewöhnlichen G e- schäft nach § 6 Abs. 4 c) des Gesellschaftsvertrags auszugehen ist, eine B e- schlusskompetenz zu. Die Gesellschafterversammlung beschließt nach § 8 Abs. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags üb er alle Angelegenheiten der Gesel l- schaft. Damit ist es ihr nach der konkreten Ausgestaltung des Gesellschaftsve r- trags auch eröffnet, der Geschäftsführung Weisungen in Angelegenheiten der Geschäftsführung zu erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1968 II ZR 33/67, BGHZ 51, 198, 201 f.; Oetker/Oetker, HGB , 5. Aufl., § 164 Rn. 45 f.; Casp er in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 164 Rn. 44 f.). Soweit durch § 8 Abs. 3 Satz 2 c), § 6 Abs. 4 c) GV bestimmte Maßnahmen der Geschäft s- führung einem Zustimmungserforderni s unterliegen, werden damit nur diejen i- gen Maßnahmen benannt, bei denen die Geschäftsführung eine Entscheidung der Gesellschaft über die Zustimmung herbeiführen muss. 2. Sollte das Berufungsgericht im wiedereröffneten Verfahren feststellen, dass nach de n vorstehend dargestellten Grundsätzen nicht davon auszugehen ist, dass die Mitglieder des Beirats einem Stimmverbot unterlegen haben, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Stimmabgabe der Mitglieder des Beirats bezogen auf den Einzelfall treup flichtwidrig war (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 12 f.; Urteil vom 7. Februar 2012 II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 34). Die Gesellschafter unterliegen bei einer die Ausübung des Weisungsrechts gegenüber dem geschäftsführ enden Gesellschafter betreffenden Beschluss einer gesteigerten Treuepflicht, nach der das Stimmrecht unter Wahrung der Interessen der Gesellschaft uneigennützig zu erfolgen hat (Konzen, NJW 1989, 2977, 2983; Oetker/Oetker, HGB , 5. Aufl., § 164 Rn. 46; Casp er in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 164 Rn. 45; Schäfer in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 230). 34 35 - 18 - Ob ein darüber hinaus gehendes Widerspruchsrecht des geschäftsfü h- renden Gesellschafters bei außergewöhnlichen Geschäften entsprechend § 116 Abs. 2 BGB anzue rkennen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner grundsätzl i- chen Entscheidung (für die Möglichkeit einer umfassenden Beschränkungsmö g- lichkeit der Geschäftsführungsbefugnisse: BGH, Urteil vom 27. Juni 1955 II ZR 232/54, BGHZ 17, 392, 394; Urteil vom 9. Dez ember 1968 II ZR 33/67, BGHZ 51, 198, 201; Urteil vom 25. April 1983 II ZR 170/82 , ZIP 1983, 1066; aA Casp er in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 164 Rn. 45; Oetker/Oetker, HGB , 5. Aufl., § 164 Rn. 46; Horn in Heymann, HGB, 2. Aufl., § 164 Rn. 10; Münc h- KommHG B/Grunewald, 3. Aufl., § 164 Rn. 23; Kindler in Koller/Roth/Morck, HGB, 8. Aufl., § 164 Rn. 3; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl., § 164 Rn. 7; Haas/Mock in Röhricht/ G raf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 164 Rn. 14; Häublein in BeckOK HGB, Stand : 1 5. 07. 20 18, § 164 Rn. 42.1), weil ein solches allenfalls im Falle einer schwerwiegenden Bedrohung der Interessen des geschäftsführenden Gesellschafters anzuerkennen wäre (Horn in Heymann, HGB, 2. Aufl., § 164 Rn. 10; Kindler in Koller/Roth/Morck, HGB, 8. Au fl., § 164 Rn. 3; MünchKomm HGB/Grunewald, 3. Aufl., § 164 Rn. 23). Für eine solche Bedrohung ist vorliegend nichts ersichtlich. 3. Die Treupflichtwidrigkeit der Stimmrechtsausübung durch die Beirat s- mitglieder wird vom Berufungsgericht, das diesbezüglic h noch keine ausre i- chenden Feststellungen getroffen hat, unter dem Gesichtspunkt der Verfolgung ausschließlich eigennütziger Zwecke zu prüfen sein, wenn die Mehrheitsmacht zur Erlangung ungerechtfertigter Sondervorteile ein ge setzt worden sein sollte (BGH, Urteil vom 12. April 2016 II ZR 275/14, ZIP 2016, 1220 Rn. 23). Dies könnte der Fall sein, wenn die Erstattung von Aufwendungen an die W . R . GmbH zumindest mittelbar dazu führen würde, dass von den Beiratsmi t- gliedern oder ihren Ehefraue n persönlich zu tragende Kosten aus dem Gesel l- schaftsvermögen aufzubringen wären. 36 37 - 19 - Die Treupflichtwidrigkeit wäre schließlich zu verneinen, wenn die g e- schäftsführende Gesellschafterin schon im Hinblick auf den Gesellschafterb e- schluss vom 30. September 20 11 verpflichtet gewesen wäre, der W . R . mit den Gesellschafterversammlungen vom 17. September 2010 und 28. April 2011 hälftig zu erstatten und der vorliegend angefochtene Beschluss diese En t- scheidung lediglich bestätigt. Ein wirksam gefasster Beschluss über die Durc h- führung einer Geschäftsführungsmaßnahme wäre nämlich für die geschäftsfü h- renden Gesellschafter grundsätzlich bindend (vgl. Drescher in Ebenroth/ 38 - 20 - Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 116 Rn. 15; Schäfer in Großkomm. HG B, 5. Aufl., § 116 Rn. 18, 23; MünchKommHGB/Jickeli, 4. Aufl., § 116 Rn. 43). Drescher Born Sunder B. Grüneberg V. Sander Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 04.02.2016 - 8 O 45/15 - OLG Celle, Entscheidung vom 09.11.2016 - 9 U 38/16 -
Full & Egal Universal Law Academy