BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 307/99Verkündet am: 6. Juni 2002FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ : neinBGHR : ja Bodensee-TafelwasserRichtlinie des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften derMitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineral-wässern (80/777/EWG) Art. 9 Abs. 1 lit. b;Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettie-rung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür Art. 2 Abs. 1lit. a;UWG § 1; MTVO § 15 Abs. 1 Nr. 2Die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung, nachder Tafelwasser nicht unter Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden darf,die auf eine bestimmte geographische Herkunft hinweisen, ist im Hinblick auf das inArt. 2 Abs. 1 lit. a der Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG vom 20. März 2000 ent-haltene konkrete Irreführungsverbot im Wege teleologischer Reduktion einzu-schränken. Ein Verbot einer geographischen Herkunftsangabe für ein Tafelwassernach § 15 Abs. 1 Nr. 2 MTVO setzt danach voraus, daß die konkrete Gefahr einerVerwechslung eines derart bezeichneten Tafelwassers mit einem natürlichen Mine-ralwasser besteht.BGH, Urt. v. 6. Juni 2002 - I ZR 307/99 - OLG Karlsruhe LG Mosbach - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-handlung vom 6. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmannund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscherfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. November 1999 auf-gehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Beklagte bewirbt und vertreibt unter der Bezeichnung "Bodensee-Tafelwasser" ein Tafelwasser, das sie aus dem Bodensee gewinnt.Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbse.V., hat die Werbung und den Vertrieb des Tafelwassers unter dieser Be-zeichnung als wettbewerbswidrig beanstandet. Hierzu hat sie vorgetragen, der - 3 -Hinweis auf eine bestimmte geographische Herkunft sei ausschließlich natürli-chen Mineralwässern vorbehalten.Die Klägerin hat beantragt,die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichenVerkehr zu Wettbewerbszwecken in Zeitungsanzeigen oder sonstwerblich Tafelwasser als "Bodensee-Tafelwasser" zu bezeichnenund/oder unter dieser Bezeichnung in den Verkehr zu bringen.Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht,das beanspruchte Verbot setze voraus, daß die angesprochenen Verkehrskrei-se das von ihr mit "Bodensee-Tafelwasser" bezeichnete Produkt für ein natürli-ches Mineralwasser hielten, was nicht der Fall sei.Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-klagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Karlsruhe ZLR2000, 199).Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrtdie Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Beklagten ver-wendete Bezeichnung "Bodensee-Tafelwasser" falle zwar dem Wortlaut nachunter das in § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnunggeregelte Verbot, auf eine bestimmte geographische Herkunft eines Tafelwas-sers hinzuweisen. "Bodensee-Tafelwasser" sei eine Angabe über eine be- - 4 -stimmte geographische Herkunft des Tafelwassers, deren Verwendung nachdem Wortlaut der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung ausgeschlossen sei.Das Verbot sei jedoch im Hinblick auf den gemeinschaftsrechtlichen Irrefüh-rungsschutz im Wege teleologischer Reduktion einschränkend auszulegen. DieRichtlinie des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriftender Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichenMineralwässern (80/777/EWG, ABl. EG Nr. L 229, S. 1 v. 3.8.1980) untersagenur diejenigen Angaben, die zu einer Verwechslung mit einem natürlichen Mi-neralwasser führen könnten. Entsprechendes habe für das Verbot der Mineral-und Tafelwasser-Verordnung zur Verwendung von Hinweisen über eine be-stimmte geographische Herkunft bei einem Tafelwasser zu gelten. Denn dasnationale Recht könne keine höheren Anforderungen an das Wettbewerbsver-halten stellen, als sie nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften der Mi-neralwasser-Richtlinie und der Etikettierungsrichtline (Richtlinie 79/112/EWGdes Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften derMitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endver-braucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür - ABl. EGNr. L 33 v. 8.2.1979, S. 1) vorgesehen seien, weil anderenfalls die Warenver-kehrsfreiheit behindert werde. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften desArt. 9 Abs. 1 lit. b Mineralwasser-Richtlinie und des Art. 2 Abs. 1 der Etikettie-rungsrichtlinie 79/112/EWG vom 18. Dezember 1978 gingen von einer kon-kreten Irreführungsgefahr aus; eine lediglich abstrakte Verwechslungsgefahrgenüge dagegen nicht. Die Gefahr einer konkreten Verwechslung mit einemnatürlichen Mineralwasser sei bei der Bezeichnung "Bodensee-Tafelwasser"mit dem von der Beklagten beworbenen und vertriebenen Tafelwasser nichtgegeben. Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher werdebei der Bezeichnung des Tafelwassers der Beklagten ohne weiteres erkennen, - 5 -daß es sich nicht um ein Mineralwasser, sondern um ein aus dem Bodenseeentnommenes Wasser handele, was der Wahrheit entspreche.II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie füh-ren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung desRechtsstreits an das Berufungsgericht.Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe ein Unterlas-sungsanspruch nach § 1 UWG i.V. mit § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 der Verord-nung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Mineral-und Tafelwasser-Verordnung; BGBl. I 1984, 1036 in der Fassung vom29.10.2001, BGBl. I 2785) nicht zu, läßt sich auf der Grundlage der bislanggetroffenen Feststellungen nicht halten.1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,daß der Verbotstatbestand des § 15 Abs. 1 Nr. 2 MTVO seinem Wortlaut nacherfüllt ist. Nach dieser Bestimmung darf Tafelwasser nicht unter Bezeichnun-gen, Angaben, sonstigen Hinweisen oder Aufmachungen gewerbsmäßig in denVerkehr gebracht werden, die auf eine bestimmte geographische Herkunft desTafelwassers hinweisen. Es handelt sich um einen abstrakten Gefährdungstat-bestand, d.h. es bedarf keiner Feststellung einer konkreten Irreführungsgefahr.Der Zweck der Vorschrift besteht darin, Hinweise auf die geographische Her-kunft bei Tafelwasser unabhängig von deren Eignung, Verwechslungen miteinem natürlichen Mineralwasser herbeizuführen, auszuschließen (vgl.BayObLGSt 1992, 105, 106; Zipfel/Rathke/Stelz, Lebensmittelrecht, Bd. V,C 435, Mineral- und Tafelwasser-Verordnung, § 15 Rdn. 12). - 6 -Die Bezeichnung "Bodensee-Tafelwasser" weist - wie das Berufungsge-richt rechtsfehlerfrei festgestellt hat - auf eine bestimmte geographische Her-kunft des von der Beklagten vertriebenen Tafelwassers hin.2. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht weiter angenommen,der Verbotstatbestand des § 15 Abs. 1 Nr. 2 MTVO sei aufgrund gemein-schaftsrechtlicher Vorgaben im Wege teleologischer Reduktion dahin einzu-schränken, daß eine bestimmte Herkunftsangabe nur bei Vorliegen einer kon-kreten Irreführungsgefahr zu untersagen ist (ebenso: von Jagow, ZLR 2000,204; a.A. BayObLGSt 1992, 105, 107; Quentin, Kommentar zur Mineral- undTafelwasser-Verordnung, S. 88; offengeblieben in: Zipfel/Rathke/Stelz aaO,C 435, Mineral- und Tafelwasser-Verordnung, § 15 Rdn. 12).a) Ob diese Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 15 Abs. 1Nr. 2 MTVO bereits aus den Vorschriften der Mineralwasser-Richtlinie folgt,kann im Ergebnis offenbleiben. Zwar setzt § 15 Abs. 1 MTVO, der auf § 19Nr. 4 lit. c LMBG beruht, Art. 9 Abs. 1 lit. b der Mineralwasser-Richtlinie um(vgl. Begründung zur Mineral- und Tafelwasser-Verordnung, abgedruckt in:Zipfel/Rathke/Stelz aaO, C 435, Mineral- und Tafelwasser-Verordnung, Vor-bem. Rdn. 7), der unter anderem die Verwendung von Angaben und Bezeich-nungen untersagt, die bei in Art. 9 Abs. 1 lit. b Mineralwasser-Richtlinie näherbezeichnetem Trinkwasser zu Verwechslungen mit einem natürlichen Mineral-wasser führen können. Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob der nationaleVerordnungsgeber allein aufgrund des Art. 9 Abs. 1 lit. b Mineralwasser-Richtlinie gehindert ist, in nationalen Vorschriften einen abstrakten Schutz vorVerwechslungen eines Tafelwassers mit einem natürlichen Mineralwasser vor-zusehen. Denn die in Art. 10 Abs. 1 der Mineralwasser-Richtlinie vorgesehene - 7 -Harmonisierungspflicht betrifft nur den Verkehr mit natürlichem Mineralwasserund nicht mit Tafelwasser.Anders als die Revision meint, sieht Art. 9 Abs. 1 lit. b der Mineralwas-ser-Richtlinie keinen abstrakten Irreführungsschutz vor. Aus der Vorschrift läßtsich daher nicht die Zulässigkeit des in § 15 Abs. 1 Nr. 2 MTVO vorgesehenenabstrakten Gefährdungstatbestandes ableiten. Art. 9 Abs. 1 lit. b der Mineral-wasser-Richtlinie untersagt nur die Verwendung von Angaben, die zur Ver-wechslung mit einem natürlichen Mineralwasser führen können. Dies setzt, wiedas Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Eignung zu einer kon-kreten Irreführung der Verbraucher voraus; eine nur abstrakte Irreführungsge-fahr reicht hierzu nicht. Denn die Mineralwasser-Richtlinie ergänzte nach dersechsten Begründungserwägung die allgemeinen Regeln der Richtlinie79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechts-vorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von fürden Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(ABl. EG Nr. L 33 v. 8.2.1979, S. 1). Diese Richtlinie ist ersetzt worden durchdie Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten überdie Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hier-für (ABl. EG Nr. L 109 v. 6.5.2000, S. 29). Die Etikettierungsrichtlini-en 79/112/EWG vom 18. Dezember 1978 und 2000/13/EG vom 20. März 2000gehen ebenfalls von einem konkreten Irreführungsschutz aus (vgl. hierzunachfolgend unter II 2 b). Für eine hiervon abweichende wesentlich strengereAusgestaltung des Irreführungsschutzes in der Mineralwasser-Richtlinie beste-hen keine Anhaltspunkte. - 8 -Entgegen der Meinung der Revision läßt sich für die Annahme, Art. 9Abs. 1 lit. b Mineralwasser-Richtlinie enthalte ein abstraktes Irreführungsver-bot, auch nichts aus einem Vergleich mit der Bestimmung des Art. 9 Abs. 1lit. a dieser Richtlinie gewinnen. Der unterschiedliche Wortlaut dieser Vor-schriften gibt keinen Anhalt dafür, daß Art. 9 Abs. 1 lit. b anders als Art. 9Abs. 1 lit. a Mineralwasser-Richtlinie einen abstrakten Schutz enthält.Da die teleologische Reduktion des § 15 Abs. 1 Nr. 2 MTVO nicht ausder Mineralwasser-Richtlinie folgt, ist die von der Revision aufgeworfene Fragenach dem Verhältnis des Irreführungsschutzes des Art. 9 Abs. 1 lit. b dieserRichtlinie zur Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zurAngleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten überirreführende Werbung (ABl. EG 1984 L 250, S. 17) in der Fassung der Richtli-nie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober1997 (ABl. EG 1997 L 290, S. 18), die in Art. 7 ein höheres nationales Schutz-niveau zuläßt, im Streitfall ohne Bedeutung.Erfolglos zieht die Revision diese Auslegung des Art. 9 Abs. 1 lit. b Mi-neralwasser-Richtlinie (konkreter Irreführungsschutz) unter Hinweis auf dieEntscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom25.2.1981 - Rs 56/80 (Slg. 1981, 583 = GRUR 1981, 430 - Klosterdoktor) inZweifel. Aus dieser Entscheidung ergibt sich für die dort maßgeblichen Art. 8,18 und 43 der Verordnung Nr. 355/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Auf-stellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weineund Traubenmoste (ABl. EG Nr. L 59, S. 99) kein abstraktes Irreführungsverbot(vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1981 - I ZR 149/77, GRUR 1982, 423, 424 = WRP1982, 405 - Schloßdoktor/Klosterdoktor). - 9 -b) Der nationale Verordnungsgeber war und ist jedoch aufgrund der Eti-kettierungsrichtlinien 79/112/EWG vom 18. Dezember 1978 und 2000/13/EGvom 20. März 2000 gehindert, in § 15 Abs. 1 Nr. 2 MTVO einen über einenkonkreten Irreführungsschutz hinausgehenden abstrakten Gefährdungstatbe-stand vorzusehen. Einem strengeren nationalen Schutz steht Art. 18 Abs. 1 derEtikettierungsrichtlinie 2000/13/EG vom 20. März 2000 entgegen, der mit derRegelung in Art. 15 Abs. 1 der Etikettierungsrichtlinie 79/112/EWG vom18. Dezember 1978 übereinstimmt. Danach dürfen die Mitgliedstaaten denVerkehr mit Lebensmitteln, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entspre-chen, nicht durch die Anwendung nicht harmonisierter einzelstaatlicher Vor-schriften verbieten, die die Etikettierung und Aufmachung einzelner Lebens-mittel oder der Lebensmittel im allgemeinen regeln. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a derEtikettierungsrichtlinie 2000/13/EWG vom 20. März 2000 (= Art. 2 Abs. 1 lit. aEtikettierungsrichtlinie 79/112/EWG vom 18. Dezember 1978) setzt ein Verbotvoraus, daß die Art und Weise der Etikettierung geeignet ist, den Käufer irre-zuführen. Dem genügt eine lediglich abstrakte Gefahr einer Irreführung nicht(vgl. hierzu: EuGH, Urt. v. 16.7.1998 - Rs. C-210/96, Slg. 1998, I-4657 = GRURInt. 1998, 795, 796 f. Tz. 28 ff. = WRP 1998, 848 - Gut Springenheide; Urt. v.9.2.1999 - Rs. C-383/97, Slg. 1999, I-731 = ZLR 1999, 237, 243 Tz. 33 undTz. 41 - van der Laan; Urt. v. 4.4.2000 - Rs. C-465/98, Slg. 2000, I-2297= GRUR Int. 2000, 756, 758 Tz. 33 = WRP 2000, 489 - naturrein; vgl. auchEuGH, Urt. v. 28.1.1999 - Rs. C-303/97, Slg. 1999, I-513 = GRUR Int. 1999,345, 348 Tz. 38 = WRP 1999, 307 - Sektkellerei Kessler; Köhler/Piper, UWG,2. Aufl., § 3 Rdn. 66; a.A. LG Trier LRE 38, 269; Meier, EuZW 1994, 391, 393).Dieser Schutzstandard ist im Geltungsbereich der Etikettierungsrichtli-nie 2000/13/EG vom 20. März 2000 für den nationalen Gesetzgeber nachArt. 18 Abs. 1 grundsätzlich verbindlich (vgl. zu Art. 15 Abs. 1 der Etikettie- - 10 -rungsrichtlinie 79/112/EWG vom 18.12.1978: BVerwGE 89, 320, 325 f. - becel;Reese, WRP 1998, 1035, 1038; Sack, WRP 1999, 399, 402). Für das Vorlie-gen der Voraussetzungen, unter denen nach Art. 18 Abs. 2 der Etikettierungs-richtlinie 2000/13/EG vom 20. März 2000 von dem Grundsatz des Art. 18Abs. 1 abgewichen werden kann, ist nichts ersichtlich. Gegenteiliges machtdie Revision auch nicht geltend.Folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 2MTVO bereits, daß diese Bestimmung die Gefahr einer konkreten Irreführungvoraussetzt, kommt es nicht darauf an, ob ein abstrakter Irreführungsschutz mitArt. 28 EG vereinbar ist.3. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, daß das Beru-fungsgericht die konkrete Gefahr einer Verwechslung des mit "Bodensee-Tafelwasser" bezeichneten Tafelwassers der Beklagten mit einem natürlichenMineralwasser verneint hat. Das Berufungsgericht hat angenommen, aufgrundder angegriffenen Bezeichnung handele es sich für einen durchschnittlichenund verständigen Verbraucher bei dem Produkt der Beklagten nicht um einnatürliches Mineralwasser. Dies ergebe sich eindeutig aus der Bezeichnung"Bodensee-Tafelwasser".Zwar ist die Feststellung der Verkehrsauffassung Aufgabe des Tatrich-ters. In der Revisionsinstanz ist sie daher nur darauf zu überprüfen, ob die Vor-instanz den Tatsachenstoff verfahrensfehlerfrei ausgeschöpft und ihre Beur-teilung frei von Widersprüchen mit Denkgesetzen und Erfahrungssätzen vor-genommen hat (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 193/99, GRUR 2002, 550,552 = WRP 2002, 527 - Elternbriefe, m.w.N.). - 11 -Mit Recht macht die Revision allerdings geltend, das Berufungsgerichthabe Umstände außer acht gelassen, aus denen sich ein abweichendes Ver-kehrsverständnis ergebe. Herkunftsbezeichnungen seien traditionell natürli-chen Mineralwässern vorbehalten. Den meisten Verbrauchern sei auch nichtbekannt, ob sich an einem bestimmten geographischen Ort Quellen befänden.Davon ist auch das Landgericht in seiner Entscheidung ausgegangen (LGUS. 7). Mit diesem Sachvortrag der Klägerin und den seiner Entscheidung ent-gegenstehenden Feststellungen des Landgerichts hat sich das Berufungsge-richt - verfahrensfehlerhaft - nicht auseinandergesetzt. Es hat keine konkretenFeststellungen dazu getroffen, ob durch die von der Beklagten verwendetegeographische Herkunftsbezeichnung im Bewußtsein der Verbraucher nichteine Nähe zu natürlichem Mineralwasser hergestellt wird, die zu entsprechen-den Verwechslungen führt und ob die Bezeichnung als Bodensee-Tafelwasserausreicht, derartige Verwechslungen auszuschließen. Die Klägerin hatte indiesem Zusammenhang geltend gemacht, auch amtlich anerkannte natürlicheMineralwässer enthielten die Bezeichnung von Flüssen und Seen. Weiter hatdas Berufungsgericht sich auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob dieangesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung "Bodensee-Tafelwasser"nicht dahin auffassen, es handele sich um Wasser aus der Region um den Bo-densee, und ob es deshalb zu Verwechslungen mit einem natürlichen Mineral-wasser kommen kann (vgl. von Jagow, ZLR 2000, 204, 207).Die entsprechenden Feststellungen wird das Berufungsgericht im erneuteröffneten Berufungsrechtszug nachzuholen haben. Dabei wird es zu prüfenhaben, ob es aufgrund eigener Sachkunde beurteilen kann, wie die angegriffe-ne Bezeichnung aufzufassen ist, oder ob, wie die Revision geltend macht, dieEinholung eines demoskopischen Gutachtens erforderlich ist. - 12 -III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zurerneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.ErdmannRiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg ist infolgeStarckUrlaubs an der Unterschriftsleistung ver-hindert.ErdmannPokrantBüscher
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