BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 3/09 Verk374ndet am: 29. April 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JOOP! MarkenG 247 30; HGB 247 89b a) Dem Lizenznehmer eines Markenlizenzvertrags kann bei Beendigung des Lizenzverh344ltnisses ein Ausgleichsanspruch nach den Grunds344tzen der h366chstrichterlichen Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendung des 247 89b HGB (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 352/04 , NJW-RR 2007, 1327 Rn. 13 f. mwN) zustehen. Eine entsprechende Anwendung des 247 89b HGB setzt demnach die Einbindung des Lizenznehmers in die Absatz-organisation des Lizenzgebers sowie die Verpflichtung des Lizenznehmers voraus, dem Lizenzgeber seinen Kundenstamm zu 374bertragen. b) Ist der Markeninhaber und Lizenzgeber auf dem Gebiet der vom Lizenzneh-mer vertriebenen Waren selbst nicht t344tig, sind die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung des 247 89b HGB im Regelfall nicht gegeben. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 3/09 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 29. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 27. November 2008 unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels auf-gehoben, soweit die Beklagten zur Zahlung eines 104.516,36 200 nebst Zinsen 374bersteigenden Betrags verurteilt worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Landgerichts Ham-burg, Zivilkammer 12, vom 23. Mai 2006 auf die Berufung der Be-klagten abge344ndert. Die Klage wird insoweit abgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Die Kl344gerin, die 1987 von dem Modesch366pfer Wolfgang Joop gegr374ndet worden ist und selbst keine Waren herstellt, r344umt ausgew344hlten Unternehmen der Bekleidungsindustrie Lizenzen an ihrer Marke "JOOP!" ein. Die Beklagte zu 1 vertreibt Socken, Str374mpfe und Strumpfhosen, auch unter ihrer eigenen Marke "Cr366nert". Die Beklagte zu 2 ist die Komplement344rin der Beklagten zu 1, der Beklagte zu 3 ist Gesch344ftsf374hrer der Beklagten zu 2 und ehemaliger pers366nlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 1. 2 - 3 - Die Kl344gerin und die Beklagte zu 1 schlossen am 19. Oktober 1995 eine Vereinbarung, mit der der Beklagten zu 1 gegen Zahlung einer umsatzorientier-ten Verg374tung die Lizenz zur Benutzung der Marke "JOOP!" f374r die Herstellung, den Vertrieb und die Werbung von und f374r Herrenstr374mpfe erteilt wurde. Die Beklagte zu 1 vertrieb auf der Grundlage dieses Vertrags Herrensocken unter der Marke "JOOP!". Die Ware bezog sie von dritter Seite, teilweise von einem von der Tochter des Beklagten zu 3 geleiteten italienischen Produktionsunter-nehmen. 3 Am 10. November 2000 vereinbarten die Kl344gerin und die Beklagte zu 1 sowie die C.C. Cr366nert Creazioni GmbH (im Folgenden: CC GmbH) in Erg344n-zung des Lizenzvertrags vom 19. Oktober 1995 den Beitritt der CC GmbH als Lizenznehmerin zu diesem Vertrag unter Verl344ngerung seiner Laufzeit bis zum 31. Dezember 2003. 4 5 Die Kl344gerin hat von den Beklagten Zahlung eines Lizenzentgelts f374r das zweite Quartal 2004 in H366he von 104.649,24 200 verlangt. Die Beklagten haben die Zahlung mit der Begr374ndung verweigert, die Lizenzvereinbarung sei schon zum 31. Dezember 2003 beendet gewesen. Hilfsweise haben sie mit einem der Beklagten zu 1 ihrer Auffassung nach infolge der Beendigung des Lizenzver-h344ltnisses zustehenden Ausgleichsanspruch entsprechend 247 89b HGB aufge-rechnet. Das Landgericht hat - soweit f374r die Revisionsinstanz noch von Interes-se - die Beklagten antragsgem344337 verurteilt, an die Kl344gerin 104.649,24 200 nebst Zinsen zu zahlen. Ferner hat es auf den Antrag der Kl344gerin festgestellt, dass der Beklagten zu 1 wegen der Beendigung des mit der Kl344gerin am 19. Oktober 1995 geschlossenen Lizenzvertrags kein Ausgleichsanspruch zusteht. 6 Die Berufung der Beklagten ist insoweit erfolglos geblieben (OLG Ham-burg, Urteil vom 27. November 2008 - 3 U 146/06, juris). Mit ihrer vom Beru- 7 - 4 - fungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin bean-tragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kl344gerin gegen die Be-klagten auf Zahlung eines Lizenzentgelts in H366he von 104.649,24 200 aufgrund der zwischen der Kl344gerin und der Beklagten zu 1 getroffenen Vereinbarungen bejaht; die Forderung der Kl344gerin sei infolge der Aufrechnungserkl344rung der Beklagten zu 1 nicht erloschen, weil die zur Aufrechnung gestellte Gegenforde-rung nicht bestehe. Zur weiteren Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 8 Die Beklagte zu 1 sei bis zu der vertragsgem344337en Beendigung der Ver-einbarungen vom 19. Oktober 1995 und vom 10. November 2000 als Lizenz-nehmerin neben der CC GmbH als Gesamtschuldnerin zur Zahlung der verein-barten Lizenzgeb374hr verpflichtet gewesen. Die Verg374tung in H366he von mindes-tens 10% des Umsatzes mit Vertragswaren sei nach der Lizenzvereinbarung auch f374r solche Ums344tze zu zahlen, die durch den erlaubten Verkauf von Rest-best344nden bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Vertragsbeendigung zum 31. Dezember 2003 im normalen Gesch344ftsgang erzielt worden seien. Der H366he nach rechtfertige sich der Klageanspruch aus der Abrechnung der CC GmbH f374r das zweite Quartal 2004 gem344337 Anlage K 2. Die Klageforderung sei nicht nach 247 389 BGB erloschen, weil der Beklagten zu 1 eine Gegenforde-rung, insbesondere ein Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des 247 89b Abs. 1 HGB, nicht zustehe. Die Voraussetzungen, die in Rechtsprechung und Literatur f374r eine entsprechende Anwendung des 247 89b Abs. 1 HGB aner-kannt seien, l344gen hinsichtlich der Lizenzvereinbarung zwischen den Parteien nicht vor. 9 - 5 - II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben nur insoweit Erfolg, als die Vorinstanzen der Kl344gerin einen 374ber den Betrag von 104.516,36 200 nebst Zinsen hinausgehenden Anspruch auf Zahlung von Li-zenzgeb374hren zugesprochen haben, also in H366he von 132,88 200; im 334brigen ist die Revision unbegr374ndet. 10 1. Die Revision ist uneingeschr344nkt zul344ssig. Eine Beschr344nkung der Revisionszulassung ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisionserwide-rung nicht daraus, dass das Berufungsgericht die Zulassung der Revision damit begr374ndet hat, die Rechtssache habe im Hinblick auf die Frage der analogen Anwendung des 247 89b HGB auf Markenlizenzvertr344ge grunds344tzliche Bedeu-tung. Zwar kann die Zulassung der Revision auf einen Teil des Streitgegens-tands beschr344nkt werden. Eine Beschr344nkung der Revisionszulassung kann sich auch aus der Begr374ndung f374r die Zulassung der Revision ergeben, wenn daraus hinreichend deutlich hervorgeht, dass das Berufungsgericht die M366g-lichkeit einer Nachpr374fung im Revisionsverfahren nur wegen eines Teils des Streitgegenstands er366ffnen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 26. M344rz 2009 - I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Rn. 21 = WRP 2009, 847 - Resellervertrag, mwN ). Die Begr374ndung des Berufungsgerichts l344sst jedoch nicht mit der gebo-tenen Deutlichkeit erkennen, dass es die Zulassung der Revision auf einen Teil des Streitgegenstands hat beschr344nken wollen. 11 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Be-klagte zu 1 aufgrund der mit der Kl344gerin getroffenen Vereinbarungen vom 19. Oktober 1995 und vom 10. November 2000 dem Grunde nach zur Zahlung der vereinbarten Lizenzgeb374hren verpflichtet ist. Die Revision erhebt insoweit auch keine R374gen. 12 3. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Kl344gerin der H366he nach ein Anspruch auf Zahlung von Lizenzgeb374hren f374r das zweite Quartal 13 - 6 - 2004 entsprechend der Abrechnung der CC GmbH gem344337 Anlage K 2 zu. Dies h344lt nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachpr374fung stand. a) Es begegnet allerdings aus Rechtsgr374nden keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht es als gem344337 247 138 Abs. 4 ZPO unzul344ssig und damit als unbeachtlich angesehen hat, dass die Beklagten die Richtigkeit der Angaben in der Quartalsabrechnung der CC GmbH gem344337 Anlage K 2 mit Nichtwissen bestritten haben. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nach 247 138 Abs. 4 ZPO nicht nur hinsichtlich solcher Tatsachen unzul344ssig, die eigene Handlungen der Partei oder Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Im Rah-men von 247 138 Abs. 4 ZPO sind vielmehr solche Vorg344nge im eigenen Ge-sch344fts- und Verantwortungsbereich der Partei den eigenen Handlungen und Wahrnehmungen gleichgestellt, hinsichtlich deren sich die Partei in zumutbarer Weise die notwendigen Informationen verschaffen kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1989 - VIII ZR 46/89, BGHZ 109, 205, 209 f.; Z366ller/Greger, ZPO, 28. Aufl., 247 138 Rn. 16 mwN). Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist hinsicht-lich solcher Tatsachen erst zul344ssig, wenn die Partei ihrer insoweit bestehen-den Pflicht zur Informationsverschaffung nachgekommen ist (BGHZ 109, 205, 210). 14 Das Berufungsgericht ist demnach zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1 als vertragliche Lizenznehmerin nicht die f374r beide Lizenz-nehmer geltende und von beiden vertraglich geschuldete Abrechnung der ande-ren Lizenznehmerin ohne jeden tats344chlichen Anhaltspunkt f374r eine Unrichtig-keit der Angaben mit Nichtwissen bestreiten durfte, ohne sich vorher bei der CC GmbH nach den tats344chlichen Grundlagen der Abrechnung zu erkundigen. Die Revision zeigt nicht auf, dass die Beklagte zu 1 sich um eine entsprechen-de Aufkl344rung bem374ht hat, ihr eine solche unzumutbar oder diese aussichtslos war. Der Umstand, dass 374ber das Verm366gen der CC GmbH das Insolvenzver-fahren er366ffnet worden ist, steht einer erfolgversprechenden Informationsbe- 15 - 7 - schaffung nicht von vornherein entgegen. Die Beklagten zu 2 und 3 traf als Ge-sellschafter der Beklagten zu 1 eine entsprechende Pflicht zur Informationsbe-schaffung. b) Die Revision beanstandet dagegen mit Erfolg, dass das Berufungsge-richt die Beklagte zu 1 f374r verpflichtet erachtet hat, Lizenzgeb374hren in H366he von 132,88 200 auch f374r Ums344tze zu zahlen, die au337erhalb des Vertragsgebiets ge-m344337 der Vereinbarung vom 19. Oktober 1995 erzielt wurden. Die Annahme des Berufungsgerichts, insoweit sei aufgrund der Abrechnung der CC GmbH eine konkludente 304nderung des Vertragsverh344ltnisses auch mit Wirkung f374r die Be-klagte zu 1 erfolgt, h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 16 aa) In der Quartalsabrechnung der CC GmbH gem344337 Anlage K 2 sind neben Inlandsums344tzen auch Ums344tze angef374hrt, die in Russland erzielt wur-den. Russland geh366rt nicht zu dem Gebiet, f374r das die Kl344gerin der Beklagten zu 1 nach der Anlage 1 i.V. mit 247247 1, 2 Nr. 1 der Vereinbarung vom 19. Oktober 1995 eine Lizenz zur Benutzung ihrer Marke erteilt hat. Dass die Lizenzgeb374hr nach 247 6 der Vereinbarung vom 19. Oktober 1995 auch f374r Ums344tze au337erhalb des vereinbarten Vertragsgebiets anfallen sollte, l344sst sich weder der Vereinba-rung vom 19. Oktober 1995 noch der Erg344nzungsvereinbarung vom 10. Novem-ber 2000 entnehmen. Etwas anderes hat auch das Berufungsgericht nicht fest-gestellt. Es hat vielmehr angenommen, die Vertragsparteien h344tten sich da-durch (konkludent) auf eine Einbeziehung der in der Quartalsabrechnung ge-m344337 Anlage K 2 angegebenen Ums344tze au337erhalb des Vertragsgebiets geei-nigt, dass die CC GmbH als Lizenznehmerin in der vertraglich geschuldeten Umsatzaufstellung diese vertragswidrigen Ums344tze aufgef374hrt habe, damit die Kl344gerin auf der Basis dieser Ums344tze ihre Lizenzgeb374hren habe fordern k366n-nen, und die Kl344gerin diese durch Erhebung der Klage entsprechend gefordert habe. 17 - 8 - bb) Dem kann aus Rechtsgr374nden nicht gefolgt werden. Eine 304nderung des zwischen der Kl344gerin als Lizenzgeberin und der Beklagten zu 1 sowie der CC GmbH als Lizenznehmern gem344337 den Vereinbarungen vom 19. Oktober 1995 und vom 10. November 2000 bestehenden Lizenzverh344ltnisses erforderte eine vertragliche Einigung zwischen den Beteiligten (vgl. 247 311 Abs. 1 BGB), also eine Mitwirkung der Beklagten zu 1. Eine eigene, auf die 304nderung des Vertragsgebiets abzielende Willenserkl344rung hat die Beklagte zu 1 nicht abge-geben. Davon ist ersichtlich auch das Berufungsgericht nicht ausgegangen. Es hat vielmehr angenommen, der Beklagten zu 1 sei das Verhalten der CC GmbH zuzurechnen. Dazu reicht es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedoch nicht aus, dass die CC GmbH f374r das nach den vertraglichen Regelun-gen beiden Lizenznehmern obliegende Lizenzgesch344ft und dessen Abrechnung gegen374ber der Kl344gerin mit Wissen und Wollen der Beklagten zu 1 als deren Erf374llungsgehilfin gem344337 247 278 BGB in deren Pflichtenkreis als Lizenznehmerin auch f374r diese t344tig war. Aus der T344tigkeit der CC GmbH im Rahmen des be-stehenden Schuldverh344ltnisses ergibt sich nicht, dass sie berechtigt war, auch 304nderungen dieses Schuldverh344ltnisses mit Wirkung f374r die Beklagte zu 1 zu vereinbaren (vgl. auch 247 425 BGB). F374r eine dahingehende wirksame Vertre-tung der Beklagten zu 1 bedurfte es einer entsprechenden Vertretungsmacht der CC GmbH (247 164 Abs. 1 BGB). 18 Dem Umstand, dass sich die Beklagte zu 1 der CC GmbH zur Erf374llung ihrer Verbindlichkeiten aus dem bestehenden Lizenzverh344ltnis bedient hat, kann zwar entnommen werden, dass die Beklagte zu 1 damit die CC GmbH konkludent auch zur Abgabe der zur Erf374llung ihrer Verbindlichkeiten erforderli-chen Willenserkl344rungen erm344chtigt hat. Dagegen l344sst sich diesem Verhalten nicht entnehmen (247247 133, 157 BGB), dass die CC GmbH auch zu Vertrags344n-derungen, insbesondere auch zu einer Erweiterung der Vertragspflichten der Beklagten zu 1, bevollm344chtigt sein sollte. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass die Beklagte zu 1 insoweit den Anschein einer Bevollm344chti- 19 - 9 - gung der CC GmbH erweckt oder ein entsprechendes Auftreten der CC GmbH geduldet hat. Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angef374hrten Schreiben gem344337 den Anlagen K 3 und K 16 geben f374r eine Bevollm344chtigung der CC GmbH auch f374r Vertrags344nderungen nichts her. cc) Ausweislich der Abrechnung gem344337 Anlage K 2 sind in dem Endbe-trag Ums344tze in H366he von 1.205,75 200 ber374cksichtigt, die in Russland erzielt worden sind. Abz374glich eines Versandanteils von 5% (60,29 200) betr344gt die dar-auf entfallende Lizenzgeb374hr von 10% zuz374glich 16% Mehrwertsteuer 132,88 200. Um diesen Betrag ist das der Kl344gerin zustehende Lizenzentgelt f374r das zweite Quartal 2004 zu k374rzen. 20 4. Die Haftung der Beklagten zu 2 und 3 ergibt sich, wie das Berufungs-gericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, aus 247 161 Abs. 1 und 2, 247 128 Satz 1 HGB. Der Beklagte zu 3 ist zwar im Jahre 2002 als pers366nlich haftender Ge-sellschafter der Beklagten zu 1 ausgeschieden. Als ausgeschiedener Gesell-schafter haftet er aber gem344337 247 160 Abs. 1 Satz 1 HGB f374r die bis zu seinem Ausscheiden begr374ndeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverh344ltnissen wie dem hier in Rede stehenden Lizenzverh344lt-nis zwischen der Kl344gerin und der Beklagten zu 1 sind schon mit der Begr374n-dung des Dauerschuldverh344ltnisses als im Sinne des 247 160 Abs. 1 Satz 1 HGB entstanden anzusehen, auch wenn einzelne Verpflichtungen erst sp344ter f344llig werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1999 - II ZR 356/98, BGHZ 142, 324, 329; Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., 247 160 Rn. 29 mwN). Jedenfalls in H366he der Lizenzgeb374hren, die f374r Ums344tze im Vertragsgebiet nach der Verein-barung vom 19. Oktober 1995 angefallen sind, haftet der Beklagte zu 3 nach der zutreffenden und insoweit von der Revision nicht angegriffenen Auffassung des Berufungsgerichts auch nach seinem Ausscheiden. 21 - 10 - 5. Die Hilfsaufrechnung der Beklagten hat das Berufungsgericht mit Recht nicht durchgreifen lassen. Der Beklagten zu 1 steht ein Ausgleichsan-spruch entsprechend 247 89b Abs. 1 Satz 1 HGB nicht zu. 22 a) Die Beklagte zu 1 war nicht als Handelsvertreterin im Sinne von 247 84 Abs. 1, 247 89b Abs. 1 Satz 1 HGB f374r die Kl344gerin als Unternehmerin t344tig, da sie keine Gesch344fte f374r diese vermittelt oder in deren Namen abgeschlossen hat. Die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs eine entsprechende Anwendung des 247 89b Abs. 1 Satz 1 HGB in Be-tracht kommt, sind, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, hin-sichtlich des Vertragsverh344ltnisses zwischen der Beklagten zu 1 und der Kl344ge-rin nicht gegeben. 23 aa) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die auf Handelsvertreter zugeschnittene Bestimmung des 247 89b HGB auf andere Per-sonen - wie insbesondere Vertragsh344ndler - entsprechend anzuwenden, wenn sich das Rechtsverh344ltnis zwischen ihnen und dem Hersteller oder Lieferanten nicht in einer blo337en K344ufer-Verk344ufer-Beziehung ersch366pft, sondern der H344nd-ler in der Weise in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten ein-gegliedert war, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsver-treter vergleichbare Aufgaben zu erf374llen hatte, und der H344ndler zum anderen verpflichtet ist, dem Hersteller oder Lieferanten seinen Kundenstamm zu 374ber-tragen, so dass sich dieser bei Vertragsende die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 350/04 , WM 2006, 1919 Rn. 11; Urteil vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 352/04 , NJW-RR 2007, 1327 Rn. 13 f.; Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 25/08 Rn. 15, juris, jeweils mwN). 24 bb) Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Kl344gerin nach den rechts-fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Zwar ist eine ent-sprechende Anwendung des 247 89b HGB auf Markenlizenzvertr344ge nicht grund- 25 - 11 - s344tzlich ausgeschlossen. Sie setzt jedoch voraus, dass die konkreten vertragli-chen Abreden zwischen den Parteien des in Rede stehenden Markenlizenzver-trags in ihrer Gesamtheit den Anforderungen entsprechen, die nach der ange-f374hrten h366chstrichterlichen Rechtsprechung an die analoge Anwendung des 247 89b HGB gestellt werden. Die W374rdigung des Berufungsgerichts, dass nach den ma337geblichen Regelungen der Lizenzvereinbarung zwischen den Parteien eine entsprechende Anwendung des 247 89b HGB hier nicht in Betracht kommt, l344sst im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen. (1) Die Beklagte zu 1 war, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei an-genommen hat, wirtschaftlich nicht in einer Weise in eine Absatzorganisation der Kl344gerin eingegliedert wie ein Handelsvertreter nach 247247 84, 89b HGB ge-gen374ber seinem Unternehmer. Daran fehlt es hier schon deshalb, weil die Be-klagte zu 1 keine Waren der Kl344gerin oder mit ihr verbundener Unternehmen vertrieben, sondern lediglich Waren, die sie sich von dritter Seite beschafft hat, mit der Marke der Kl344gerin versehen hat. Das Berufungsgericht hat die Ver-tragsbeziehung zwischen den Parteien rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass der Schwerpunkt der vertraglichen Abreden zwischen den Parteien auf der Er-teilung einer Lizenz f374r die Benutzung der Marke der Kl344gerin gegen Entgelt lag und es nach der Systematik und dem Zweck des Lizenzvertrages nicht darum ging, die Beklagte zu 1 als Lizenznehmerin in ein wie auch immer geartetes System des Absatzes von Waren der Kl344gerin einzubinden. 26 Die Lizenz zur Benutzung der Marke war nach 247 2 Nr. 1 des Lizenzver-trags vom 19. Oktober 1995 f374r die Herstellung, den Vertrieb und die Werbung von und f374r Vertragswaren erteilt. Die Herstellung und der Vertrieb sowie die Werbung f374r die Vertragswaren oblagen demzufolge in erster Linie zun344chst der Beklagten zu 1 und sp344ter auch der CC GmbH als den Lizenznehmern. Soweit sich die Kl344gerin als Lizenzgeberin im Zusammenhang mit der Herstel-lung, dem Vertrieb und der Werbung einzelne vertragliche Rechte vorbehalten 27 - 12 - hatte, sollte dadurch, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, im Interesse der Lizenzgeberin lediglich sichergestellt werden, dass der gute Ruf der Marke der Kl344gerin gewahrt blieb und die Marke 374berhaupt benutzt wurde, um zum einen deren Rechtsbestand zu wahren (247247 26, 49 MarkenG) und um zum anderen die im Wesentlichen vom Umsatz der mit der Marke ge-kennzeichneten Vertragswaren abh344ngigen Lizenzgeb374hren zu erzielen. So war den Lizenznehmern beispielsweise unter Nummer 4 der Erg344n-zungsvereinbarung vom 10. November 2000 (Anlage K 13) in der Neufassung des Vertrags gem344337 Nummer 7.1 unter anderem die Verpflichtung auferlegt worden, den Absatz der Vertragswaren durch geeignete Werbe-, Verkaufsf366r-derungs- und PR-Ma337nahmen nach besten Kr344ften zu f366rdern. Zwar war auch die Kl344gerin als Lizenzgeberin zu Werbema337nahmen verpflichtet; diese Ver-pflichtung bezog sich jedoch nur auf eine 374bergreifende gemeinsame Werbung f374r die Marke "JOOP!" im Interesse aller Lizenzpartner der Kl344gerin, an der sich die Beklagte zu 1 und die CC GmbH als Lizenznehmer des Vertrags mit der Kl344gerin mit einer Werbekostenbeteiligung in H366he von 5% ihres jeweiligen Net-to-Umsatzes mit den Vertragswaren zu beteiligen hatten (Nr. 7.3, 7.4 und 7.8 gem344337 der Erg344nzungsvereinbarung). Weiter war klargestellt, dass die Beklag-te zu 1 und die CC GmbH als Lizenznehmer keinen Anspruch darauf hatten, dass die von ihnen vertriebenen Vertragswaren in den Werbema337nahmen der Kl344gerin in einem Ma337e ber374cksichtigt w374rden, die ihrer Werbekostenbeteili-gung entsprach. Sie waren dar374ber hinaus verpflichtet, auf eigene Kosten Ver-kaufsf366rderungs- und PR-Ma337nahmen zu planen und durchzuf374hren (Nr. 7.9 der Erg344nzungsvereinbarung). Die W374rdigung des Berufungsgerichts, die Funk-tion und Bedeutung dieser Regelungen habe lediglich in einer unterst374tzenden Begleitung oder Sicherstellung der Pflicht zur Benutzung der lizenzierten Marke und der Pflicht zur Entrichtung eines Nutzungsentgelts f374r diese Gestattung be-standen und nicht die Einbindung der Lizenznehmer in ein System des Absat- 28 - 13 - zes von Waren der Kl344gerin zum Ziel gehabt, ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. (2) Die den Hauptzweck der Lizenzvereinbarung lediglich unterst374tzende Funktion kommt auch den weiteren vertraglichen Regelungen zu, mit denen sich die Kl344gerin als Lizenzgeberin einen gewissen Einfluss auf die Herstellung und den Absatz der mit ihrer Zustimmung mit der Marke gekennzeichneten Ver-tragswaren gesichert hat. Dies gilt insbesondere f374r die Pflicht der Lizenzneh-mer zur "vertrauensvollen Zusammenarbeit" mit der Kl344gerin im Hinblick auf die Gestaltung und den Vertrieb der Vertragswaren nach Ma337gabe der n344heren Bestimmungen in 247 4 der Vereinbarung vom 19. Oktober 1995 sowie der Erwei-terung dieser Pflichten durch Nummer 4 der Erg344nzungsvereinbarung vom 10. November 2000. 29 30 (3) Ebenso fehlt es an einer - f374r eine entsprechende Anwendung von 247 89b HGB nach der Rechtsprechung erforderlichen - Verpflichtung der Beklag-ten zu 1 als Lizenznehmerin, bei Beendigung des Lizenzverh344ltnisses der Kl344-gerin ihren Kundenstamm zu 374bertragen. Vielmehr beschr344nkten sich auch die zwischen den Parteien hinsichtlich der Vertragsbeendigung getroffenen vertrag-lichen Abreden darauf, die Folgen der Vertragsbeendigung zu regeln, die sich aus dem in der entgeltlichen Gestattung der Benutzung der Marke liegenden Hauptzweck des Lizenzvertrags ergeben. In 247 10 Satz 1 des Vertrags vom 19. Oktober 1995 war zun344chst klargestellt, dass dem Lizenznehmer nach Ver-tragsbeendigung Rechte an der Marke nicht mehr zustehen. Dar374ber hinaus war in 247 10 Satz 2 dieses Vertrags nur vereinbart, dass die Verwertung s344mtli-cher Rechte an vom Lizenznehmer entwickelten und gestalteten Vertragswaren wie beispielsweise eingetragenen oder nicht eingetragenen Zusatzbezeichnun-gen, Zeichen, Label oder 344hnliches, Schnitte, Modelle, Rezepturen, Aufma-chungen, Verpackungen, Bezeichnungen, Marketing- und Advertisinggestaltung nach Vertragsbeendigung ausschlie337lich dem Lizenzgeber kostenlos zustehen - 14 - sollte. Darauf bezogene Rechte waren, soweit m366glich, kostenlos auf den Li-zenzgeber zu 374bertragen (247 10 Satz 3). Auch diese Regelungen sollten ersicht-lich nur dem Interesse der Kl344gerin als Lizenzgeberin dienen, den guten Ruf ihrer Marke und deren weitere Verwertung zu Lizenzzwecken zu wahren; dage-gen sollten sie nicht den weiteren Absatz der Vertragswaren als solche erm366gli-chen. b) Die von der Beklagten zu 1 374bernommene vertragliche Pflicht, den Absatz der Vertragswaren nach besten Kr344ften zu f366rdern, steht der dem Han-delsvertreter obliegenden Absatzf366rderungspflicht auch dann entgegen der Auf-fassung der Revision nicht gleich, wenn man andere Fallgestaltungen, wie ins-besondere Franchisevertr344ge, in die Beurteilung einbezieht. Die von der Revisi-on in diesem Zusammenhang angesprochene Pflicht des Handelsvertreters nach 247 86 Abs. 1 HGB, sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Ge-sch344ften zu bem374hen, betrifft die Vermittlung von Gesch344ften f374r den Unter-nehmer oder den Abschluss in dessen Namen (247 84 Abs. 1 HGB). Es geht um die F366rderung des Absatzes (von Produkten) des Unternehmers und um die Eingliederung des Handelsvertreters in die Organisation des Unternehmers zum Absatz von dessen Produkten. Beim Vertragsh344ndler besteht der Grund f374r die entsprechende Anwendung des Handelsvertreterrechts gleichfalls darin, dass er am Absatz der Produkte des Lieferanten mitwirkt, auch wenn er die Ab-satzgesch344fte im eigenen Namen und f374r eigene Rechnung t344tigt. 31 An den Voraussetzungen f374r eine entsprechende Anwendung des 247 89b HGB, f374r die es wie bei jeder Gesetzesanalogie wesentlich auf eine Gleichheit der Interessenlage ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1958 - II ZR 73/57, BGHZ 29, 83, 87), fehlt es demnach, wenn bei einem Markenli-zenzvertrag wie dem hier zu beurteilenden der Markeninhaber und Lizenzgeber auf dem Gebiet der vom Lizenznehmer vertriebenen Waren selbst nicht t344tig ist (vgl. Fammler in Fezer, Handbuch der Markenpraxis, Band 2: Markenvertrags- 32 - 15 - recht, B MarkenG Ausschlie337liche Lizenz Rn. 164). Aus dem Vergleich mit Franchisingverh344ltnissen ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nichts anderes. Auch insoweit ist eine vergleichbare Interessenlage von der h366chstrichterlichen Rechtsprechung nur in Fallgestaltungen angenommen wor-den, in denen dem Franchisenehmer der Vertrieb von Produkten des Franchi-segebers zugewiesen war und nach Beendigung des Vertragsverh344ltnisses die w344hrend der Vertragslaufzeit vom Franchisenehmer neu geworbenen Kunden dem Franchisegeber allein zustehen sollten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1986 - I ZR 209/84, WM 1987, 512). 6. Aus den vorstehend genannten Gr374nden hat das Berufungsgericht auch den Feststellungsantrag der Kl344gerin mit Recht als begr374ndet angesehen. 33 III. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit die Beklagten zur Zahlung eines 104.516,36 200 nebst Zinsen 374bersteigenden Betrags verurteilt worden sind. Insoweit ist die Klage abzuweisen, da weitere Feststellungen nicht mehr zu treffen sind (247 563 Abs. 3 ZPO). Im 334brigen ist die Revision unbegr374n-det und daher zur374ckzuweisen. 34 - 16 - Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1, 247 92 Abs. 2 Nr. 1, 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Soweit die Beklagten erfolgreich waren, wirkt sich das auf den Kostenausspruch in allen Instanzen nicht aus. 35 Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 23.05.2006 - 312 O 671/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.11.2008 - 3 U 146/06 -
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