BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 309/00 vom 22. November 2001 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kaps a und Galke beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2000 - 5 U 45/00 - wird mit der Maßgabe nicht angenommen, dass der Beklagte Zug um Zug gegen Abtretung der auf den Kläger übergegangenen Ansprüche der Commerzbank AG aus dem am 8. Juni 1983 eröffneten Gemeinschaftskonto gegen Dr. Werner Resch verurteilt wird. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Streitwert: 113.879,00 DM (Verurteilung zur Freistellung in Höhe von 51.257,35 DM + 1.939,64 DM + Verurteilung zur Zahlung in Höhe von 60.682,88 DM) Rinne Streck Schlick Kapsa Galke
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