BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 309/06 vom 4. April 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, D366rr und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. August 2006 - 6 U 176/05 - wird zur374ckgewie-sen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Streitwert: 92.000 200 Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung. Eine Entschei-dung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 543 Abs. 2, 247 544 ZPO). Das Berufungsurteil beruht auf der Auslegung ausschlie337lich in Sachsen-Anhalt geltenden und damit nicht revisiblen Landesrechts. Eine bewusst und gewollt zum Zwecke der Vereinheitlichung herbeigef374hrte 334bereinstimmung mit anderen Landesrechten ist nicht feststellbar. Die von der Beschwerde bef374rwor-tete korrigierende Auslegung des 247 545 Abs. 1 ZPO h344lt der Senat gegen den klaren Wortlaut der Norm ebenso wenig f374r zul344ssig. Angesichts dessen ist dem Revisionsgericht eine 334berpr374fung der tragenden Gr374nde des Berufungsurteils 1 - 3 - auf der Grundlage der von der Beschwerde dagegen erhobenen, f374r sich ge-nommen nicht von der Hand zu weisenden R374gen selbst dann verwehrt, wenn eine gleichartige Problematik in dem beim Landgericht Hannover anh344ngigen Verfahren - dort in Anwendung revisiblen nieders344chsischen Wasserrechts - zu entscheiden ist. Die auf die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG gest374tzte Ver-fahrensr374ge der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Schlick Streck Kapsa D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 07.12.2005 - 4 O 2881/04 (623) - OLG Naumburg, Entscheidung vom 02.08.2006 - 6 U 176/05 -
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