BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSI ZR 310/02 vom15. Mai 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2003 durch denVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscherbeschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revisionin dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt amMain vom 19. November 2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechts-sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung desRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eineEntscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1ZPO). Weder die Frage einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148ZPO noch die Frage, ob die Wahrnehmungspflicht von Verwertungsge-sellschaften gemäß § 6 Abs. 1 WahrnG auch gegenüber "Zessionaren"besteht, hat grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, welchen Umfang diePrüfungspflicht einer Verwertungsgesellschaft hat, stellt sich im Streitfallnicht als grundsätzliche Frage. Von einer näheren Begründung wirdgemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 3 -Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1ZPO).Streitwert: 204.516,75 Ullmannv. Ungern-SternbergStarckPokrantBüscher
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