BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 310/06 Verk374ndet am: 3. M344rz 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja "ComROAD VIII" BGB 247 826 H; B366rsG 247 47 Abs. 2 Zur haftungsbegr374ndenden Kausalit344t fehlerhafter Ad-hoc-Publizit344t auf dem Sekun-d344rmarkt und falscher Prospektangaben im Bereich des Prim344rmarktes f374r den Wil-lensentschluss des Anlegers. BGH, Urteil vom 3. M344rz 2008 - II ZR 310/06 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M. - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 3. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher f374r Recht erkannt: Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger machen im Zusammenhang mit dem Erwerb von ComROAD-Aktien Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt kapitalmarktrechtlicher Informa-tionsdeliktshaftung gegen die ComROAD AG (Beklagte zu 1) sowie deren vor-maligen Vorstandsvorsitzenden und Mehrheitsgesellschafter, den Beklagten zu 2, geltend. 1 Die Aktien der Beklagten zu 1 wurden im November 1999 zum geregel-ten Markt mit Handel im Neuen Markt zugelassen und am 26. November 1999 mit dem Emissionskurs von 20,50 200 (entsprechend 5,13 200 nach dem sp344teren 2 - 3 - Aktiensplitt 1:4) notiert. Der Kurs der Aktie stieg binnen weniger Wochen bis Ende Februar 2000 auf den H366chststand von - splittbereinigt - 64,00 200, der - nach zwischenzeitlich reduzierten Kursen von ca. 25,00 200 - im September 2000 erneut erreicht wurde. Der Kl344ger zu 1 erwarb am 7. Mai 2000 insgesamt 1.703 Aktien der Beklagten zu 1 f374r 31.329,34 200, der Kl344ger zu 2 am 11. August 2000 insgesamt 48 Aktien f374r 2.499,36 200. Nach der ersten Aktiennotierung trat die Beklagte zu 1 374ber den Beklag-ten zu 2 bis zum Ende des Jahres 2001 mit mehr als 40 Ad-hoc-Mitteilungen an die 326ffentlichkeit. In diesen Mitteilungen wurden im Wesentlichen neue Ge-sch344ftspartner und aktualisierte Unternehmenszahlen bekannt gegeben; dabei wurde f374r jedes Quartal eine erhebliche Erh366hung von Umsatz und Gewinn ge-gen374ber dem vorangegangenen Quartal mitgeteilt. Nachdem am 20. Februar 2002 die von der Beklagten zu 1 beauftragte Wirtschaftspr374fungsgesellschaft ihr Mandat niedergelegt hatte, stellte sich heraus, dass der Beklagte zu 2 - der aufgrund dieser Vorg344nge zwischenzeitlich zu einer mehrj344hrigen Haftstrafe verurteilt worden ist - wesentliche Teile der angeblichen Ums344tze der Beklagten zu 1 mit Hilfe von Scheinfirmen fingiert hatte. Im Rahmen einer Sonderpr374fung wurde u.a. nachgewiesen, dass der im Verkaufsprospekt f374r 1998 ausgewiese-ne Umsatz zu 63 % auf fingierten Gesch344ften beruhte, w344hrend von den zuletzt durch Ad-hoc-Mitteilungen bekannt gegebenen Ums344tzen der Beklagten zu 1 von 93,6 Mio. 200 f374r das Kalenderjahr 2001 in Wirklichkeit nur 1,4 % get344tigt worden waren. Seit Bekanntwerden dieser Umst344nde liegt der Kurs der Aktie der Beklagten zu 1 374berwiegend deutlich unter 1,00 200. 3 Mit der Klage verlangen die Kl344ger von den Beklagten - Zug um Zug ge-gen 334bereignung der noch von ihnen gehaltenen Aktien, bei gleichzeitiger Feststellung des Annahmeverzugs - Schadensersatz in H366he des Erwerbsprei-ses der Aktien. Zur Begr374ndung berufen sie sich darauf, die Bekanntgabe der 4 - 4 - weitgehend fingierten Umsatz- und Ergebniszahlen durch den Beklagten zu 2 habe am Markt zu einer Kaufstimmung und auch zu ihrem eigenen Engage-ment in Aktien der Beklagten zu 1 gef374hrt. Bei Angabe wahrheitsgem344337er Zah-len w344re es nicht zu einem B366rsengang der Beklagten zu 1 und damit auch nicht zu ihrem Engagement in deren Aktien gekommen. F374r das sittenwidrige Fehlverhalten des Beklagten zu 2 habe die Beklagte zu 1 einzustehen. Demge-gen374ber bestreiten die Beklagten die Urs344chlichkeit des fehlerhaften Verkaufs-prospektes sowie der die fingierten Zahlen enthaltenden Ad-hoc-Mitteilungen f374r die Kaufentschl374sse der Kl344ger. Die Beklagte zu 1 stellt weiterhin eine Ver-antwortlichkeit f374r das Handeln des Beklagten zu 2 im Hinblick auf die 247247 57, 71 ff. AktG in Abrede. Das Landgericht hat die Klage wegen 366rtlicher Unzust344ndigkeit als unzu-l344ssig abgewiesen. Auf die hiergegen von beiden Kl344gern eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht den Klagen auch in der Sache stattgegeben und die Revision beschr344nkt auf die Frage der Zul344ssigkeit der Klage zugelassen. Mit der vom Senat - auf die weitergehenden Nichtzulassungsbeschwerden der Be-klagten - dar374ber hinaus umfassend zugelassenen Revision verfolgen die Be-klagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revisionen der Beklagten sind begr374ndet und f374hren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beru-fungsgericht. 6 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 7 8 Das Schadensersatzbegehren der Kl344ger sei aus dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen vors344tzlichen Sch344digung (247 826 BGB) gerechtfertigt. Die vom Beklagten zu 2 als Organ der Beklagten zu 1 zur T344uschung des B366rsenpubli-kums in den Verkaufsprospekt aufgenommenen, 374berwiegend frei erfundenen Unternehmenszahlen seien f374r die Aktienk344ufe der Kl344ger urs344chlich geworden. Ohne dass es auf eine Kenntnis der Kl344ger von diesem Verkaufsprospekt an-komme, w344re es bei Angabe zutreffender Umsatzzahlen im Prospekt zu keinem B366rsengang der Beklagten zu 1 gekommen, da sich dann keine Bank bereit gefunden h344tte, die - in diesem Falle nicht Erfolg versprechende - Emission zu begleiten. Auf eine Kenntnis der Kl344ger von den nachfolgenden Ad-hoc-Mitteilungen komme es danach nicht an. Die Beklagte zu 1 m374sse f374r das Fehl-verhalten ihres Vorstandsvorsitzenden, des Beklagten zu 2, nach 247 31 BGB einstehen und k366nne den Kl344gern weder das Verbot der Einlagenr374ckgew344hr (247 57 Abs. 1 Satz 1 AktG) noch das Verbot des Erwerbs eigener Aktien (247247 71 ff. AktG) entgegenhalten. II. Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung in dem ent-scheidenden Punkt der Beurteilung der haftungsbegr374ndenden Kausalit344t des fehlerhaften Verkaufsprospekts als Grundlage f374r die sp344teren Kaufentschei-dungen der Kl344ger nicht stand. 9 1. Im Ansatz geht das Berufungsgericht allerdings noch zutreffend davon aus, dass die direkt vors344tzliche unlautere Beeinflussung des Kapitalmarktpub-likums durch Mitteilung grob unrichtiger Unternehmenskennzahlen - wie sie hier unzweifelhaft in Form des Verkaufsprospekts wie auch der sp344teren Ad-hoc-Mitteilungen vorliegt - gegen die Mindestanforderungen des lauteren Rechts-verkehrs auf dem Kapitalmarkt verst366337t und im Falle der Urs344chlichkeit f374r den 10 - 6 - Kaufentschluss des potentiellen Aktienerwerbers diesem gegen374ber eine grunds344tzlich auf Naturalrestitution gerichtete Schadensersatzhaftung nach 247 826 BGB begr374ndet (st. Sen. Rspr. BGHZ 160, 134 - Infomatec I; 160, 149 - Infomatec II). 11 Ebenfalls noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass f374r die von dem Beklagten zu 2 - als verfassungsm344337ig berufenem Vertreter der Beklagten zu 1 - durch die falschen Angaben in dem Verkaufsprospekt sowie den Ad-hoc-Mitteilungen begangenen sittenwidrigen vors344tzlichen Sch344digun-gen auch die beklagte Gesellschaft analog 247 31 BGB - gesamtschuldnerisch mit diesem - einzustehen hat. Dabei ist - wie der Senat bereits durch Urteil vom 9. Mai 2005 (II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270, 1272 f. - EM.TV) entschieden hat - die Naturalrestitution als Form des Schadensausgleichs nicht durch die beson-deren aktienrechtlichen Gl344ubigerschutzvorschriften 374ber das Verbot der Einla-genr374ckgew344hr (247 57 AktG) und das Verbot des Erwerbs eigener Aktien (247 71 AktG) begrenzt oder gar ausgeschlossen; die hiergegen gerichtete Kritik der Revision der Beklagten zu 1 gibt dem Senat zu einer 304nderung seiner Recht-sprechung keine Veranlassung (vgl. dazu schon: Sen.Beschl. v. 28. November 2005 - II ZR 80/04, ZIP 2007, 681 Tz. 3 - ComROAD I; v. 26. Juni 2006 - II ZR 153/05, ZIP 2007, 326, 327 Tz. 9 - ComROAD III; Urt. v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007, 1560, 1561 Tz. 11 - ComROAD IV; Urt. v. 7. Januar 2008 - II ZR 229/05 und - II ZR 68/06, ZIP 2008, 407 ff. und 410 ff., jeweils Tz. 11 - ComROAD VI und VII). Dies gilt gleicherma337en f374r einen von der Revi-sion ger374gten Versto337 gegen das Gebot der Gleichbehandlung der Aktion344re (247 53 a AktG), da auch insoweit die Ersatzforderungen der in sittenwidriger Weise gesch344digten Anleger gegen die Gesellschaft in erster Linie nicht auf ihrer - durch die unerlaubten Handlungen des Vorstands erst begr374ndeten - mitgliedschaftlichen Sonderrechtsbeziehung als Aktion344re, sondern auf ihrer Stellung als Drittgl344ubiger beruhen. Das Integrit344tsinteresse der durch vors344tz- - 7 - lich sittenwidriges oder strafbares - der Gesellschaft zurechenbares - Handeln des Vorstandes gesch344digten Anleger auf Herbeif374hrung eines Zustandes, der dem schadensfreien m366glichst nahe kommt, hat daher Vorrang vor dem Gebot der Gleichbehandlung der Aktion344re (vgl. Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 aaO S. 1273). 12 2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet demgegen374ber die Begr374ndung des Berufungsgerichts f374r die von ihm bejahte Kausalit344t zwischen den falschen Angaben in dem Verkaufsprospekt und dem Erwerb der Aktien durch die Kl344ger. a) T344uschungshandlungen der Beklagten im Rahmen des B366rsenzulas-sungsverfahrens ("im Vorfeld des B366rsenganges") f374hren unter dem Blickwinkel des 247 826 BGB jedenfalls nicht ohne den - auch insoweit - von den Kl344gern als Anspruchstellern im Rahmen des Delikts zu f374hrenden Nachweis (BGHZ 160, 134, 145 m.w.Nachw.; Baumg344rtel, Handbuch der Beweislast 247 826 Rdn. 1) der konkreten haftungsbegr374ndenden Kausalit344t f374r ihre Willensentschlie337ung zur Schadensersatzpflicht der Beklagten im Wege der Naturalrestitution durch R374ckerstattung des Erwerbspreises gegen R374ckgabe der Aktien (247 249 BGB). 13 b) Die vom Berufungsgericht in den Vordergrund seiner 334berlegungen gestellte Annahme, die unrichtige Umsatzangabe im Verkaufs- bzw. Emissions-prospekt k366nne nicht weggedacht werden, ohne dass der Erfolg in Gestalt des sp344teren Aktienerwerbs des jeweiligen K344ufers entfiele, greift zu kurz. 14 Bei der Frage, welche Anforderungen an die haftungsbegr374ndende Kau-salit344t im Rahmen der Fallgruppe der sog. Informationsdeliktshaftung nach 247 826 BGB auf dem Prim344rmarkt wie auch auf dem Sekund344rmarkt zu stellen sind, ist die - im Strafrecht geltende - reine Bedingungstheorie (condicio-sine-qua-non-Formel) ein untaugliches Instrument, weil im Zivilrecht - namentlich im Bereich des Rechts der unerlaubten Handlungen (247247 823 ff. BGB) - auf die 15 - 8 - ad344quate Kausalit344t und erg344nzend auf den Schutzzweck der Norm abzustellen ist (vgl. nur: Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. Vorb. v. 247 249 Rdn. 58 ff., 62 m.w.Nachw.; st. Rspr.: vgl. BGHZ 57, 137, 142; Sen.Urt. v. 11. November 1985 - II ZR 109/84, ZIP 1986, 14, 16 - jew. m.w.Nachw.). Gesch374tzt wird sowohl im Bereich des Prim344rmarktes der sog. Verkaufsprospekthaftung als auch bei der den Sekund344rmarkt betreffenden Informationsdeliktshaftung f374r fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen die Integrit344t der Willensentschlie337ung des potentiellen Anle-gers vor einer unlauteren irref374hrenden Beeintr344chtigung durch falsche Pros-pekt- oder Ad-hoc-Publizit344t (Sen.Urt. v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007, 1560, 1563 Tz. 30 - ComROAD IV; v. 7. Januar 2008 - II ZR 229/05 und - II ZR 68/06, ZIP 2008, 407 ff. und 410 ff., jeweils Tz. 15 - ComROAD VI und VII). aa) Dem entspricht es, dass der Senat bei der fehlerhaften Ad-hoc-Publizit344t des Sekund344rmarktes im Rahmen des Tatbestandes des 247 826 BGB auf den Nachweis der konkreten Kausalit344t f374r den Willensentschluss des Anle-gers selbst bei extrem unseri366ser Kapitalmarktinformation nicht verzichtet und dementsprechend das entt344uschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrit344t der Marktpreisbildung nicht ausreichend sein l344sst (vgl. BGHZ 160, 134 - Infomatec I; Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270, 1274 - EM.TV; Sen.Beschl. v. 28. November 2005 - II ZR 80/04 aaO S. 682 Tz. 11 - ComROAD I; v. 28. November 2005 - II ZR 246/04, ZIP 2007, 680 Tz. 8 - ComROAD II; v. 26. Juni 2006 - II ZR 153/05 aaO S. 326 Tz. 5 - ComROAD III; Sen.Urt. v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007, 1560, 1562 Tz. 16 - ComROAD IV; v. 4. Juni 2007 - II ZR 173/05, ZIP 2007, 1564, 1565 Tz. 16 - ComROAD V; v. 7. Januar 2008 - II ZR 229/05 und - II ZR 68/06, ZIP 2008, 407 ff. und 410 ff., jeweils Tz. 16 - ComROAD VI und VII). 16 - 9 - bb) Diese zur Vermeidung einer uferlosen Ausweitung des ohnehin offe-nen Haftungstatbestandes der sittenwidrigen vors344tzlichen Sch344digung unab-dingbare, aus dem Schutzzweck der Norm abzuleitende Tatbestandseingren-zung gilt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch insoweit, als es im Bereich des Prim344rmarktes um die Haftung f374r Prospektm344ngel nach den 247247 45, 46 B366rsG a.F. (nunmehr 247247 44, 45 B366rsG n.F.) und die gem344337 247 48 Abs. 2 B366rsG a.F. (nunmehr 247 47 Abs. 2 B366rsG n.F.) nicht ausgeschlossene weitergehende Deliktshaftung wegen sittenwidriger vors344tzlicher Sch344digung nach 247 826 BGB geht. 17 Das B366rsengesetz verzichtet f374r die spezialgesetzliche - nach 247 13 VerkProspG auch f374r das hier einschl344gige Segment des Neuen Marktes ent-sprechend geltende - Prospekthaftung gem344337 247 46 Abs. 2 Nr. 1 B366rsG a.F. nicht auf das Erfordernis der haftungsbegr374ndenden Kausalit344t, weil danach die Prospekthaftung nur eingreift, wenn ein urs344chlicher Zusammenhang zwischen dem fehlerhaften Prospekt und dem Erwerb der Wertpapiere besteht. F374r die weitergehenden Anspr374che aus unerlaubter Handlung, die kraft ausdr374cklicher Normierung in 247 48 Abs. 2 B366rsG a.F. nicht ausgeschlossen sind, gilt in Bezug auf den haftungsrelevanten, weil das Anlegerpublikum des Prim344rmarktes irre-f374hrenden Prospektfehler unter dem Blickwinkel des Schutzzwecks der Norm nichts anderes. 18 cc) Soweit das Berufungsgericht - in prozessual zweifelhafter Weise, da es an einem entsprechenden Vortrag der Kl344ger mangelt - den Kausalit344tsan-satz noch weiter in das Vorfeld des B366rsenganges verlegen will, indem es meint, bei zutreffender Angabe der geringeren Umsatzzahlen im Verkaufspros-pekt h344tte sich keine Bank bereit gefunden, die Emission, die in diesem Fall nicht Erfolg versprechend gewesen w344re, zu begleiten, gilt dies erst recht. Denn gesch374tzt wird auch insoweit im Rahmen des 247 826 BGB nicht das allgemeine 19 - 10 - Vertrauen in die Zuverl344ssigkeit des der Neuemission an der B366rse vorgelager-ten B366rsenzulassungsverfahrens einschlie337lich der Begleitung des B366rsen-gangs durch eine Bank, sondern die konkrete Anlageentscheidung kaufwilliger Anleger vor unzutreffenden Angaben des Prospekts selbst, der als direkte In-formationsquelle f374r die B366rsenpreisbildung ma337geblich ist und daher die Anla-geentscheidung unmittelbar beeinflusst (vgl. auch Sen.Urt. v. 26. September 2005 - II ZR 380/03, ZIP 2005, 2012, 2015 - zu 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 399 AktG: Erfordernis eines bewussten Verhaltens im - konkreten - Vertrauen in die Richtigkeit relevanter Angaben; Sen.Urt. v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007, 1560, 1562 Tz. 34 - ComROAD IV; v. 7. Januar 2008 - II ZR 229/05 und - II ZR 68/06, ZIP 2008, 407 ff. und 410 ff., jeweils Tz. 19 - ComROAD VI und VII). Auch im 334brigen erscheint unter Schutznormaspekten die vom Beru-fungsgericht konstruierte "generelle" - also unabh344ngig von der Kenntnis des potentiellen sp344teren Anlegers postulierte - Kausalit344t eines Prospektmangels unvertretbar, weil sie im Sinne einer "Dauerkausalit344t" auf unabsehbare Zeit auch jedem beliebigen sp344teren Aktienerwerber auf dem Sekund344rmarkt - wie hier - stets zugute kommen w374rde ohne R374cksicht darauf, ob das Schutzgut der Norm - hier die Integrit344t seiner Willensentschlie337ung - 374berhaupt ber374hrt wird (Sen.Urt. v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007, 1560, 1564 Tz. 35 - ComROAD IV; v. 7. Januar 2008 - II ZR 229/05 und - II ZR 68/06, ZIP 2008, 407 ff. und 410 ff., jeweils Tz. 20 - ComROAD VI und VII). 20 3. Das angefochtene Urteil l344sst sich auch nicht gem344337 247 561 ZPO unter R374ckgriff auf die fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten zu 1 aufrecht-erhalten. Feststellungen, die eine konkrete Kausalit344t zwischen einem Fehlver-halten der Beklagten und den Aktienk344ufen der Kl344ger begr374nden k366nnten, hat das Berufungsgericht n344mlich nicht getroffen. 21 - 11 - III. Aufgrund des unter II 2 aufgezeigten Rechtsfehlers unterliegt das an-gefochtene Urteil der Aufhebung (247 562 ZPO). Mangels Endentscheidungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO). 22 23 1. Zwar kann auf der Grundlage der bislang vom Berufungsgericht getrof-fenen - nur f374r seinen unzutreffenden Rechtsstandpunkt ausreichenden - Fest-stellungen nicht angenommen werden, dass die falschen Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten zu 1 kausal f374r die Aktienk344ufe der Kl344ger waren. Ebenso man-gelt es insoweit bislang an einem hinreichenden Vortrag der Kl344ger. Dennoch verbietet sich eine abschlie337ende, klageabweisende Entscheidung durch den Senat. Der bisherige Verfahrensablauf in den Vorinstanzen l344sst n344mlich erken-nen, dass die Kl344ger diesen rechtlichen Gesichtspunkt - trotz entsprechender R374gen der Beklagten - ersichtlich f374r unerheblich gehalten haben, so dass so-wohl das Land- als auch das Oberlandesgericht bei zutreffender Beurteilung der Rechtslage den Kl344gern einen entsprechenden rechtlichen Hinweis h344tten ertei-len m374ssen. Stattdessen hat das Landgericht sich auf eine Verhandlung 374ber die 366rtliche Zust344ndigkeit beschr344nkt, w344hrend das Berufungsgericht in der m374ndlichen Verhandlung offenbar nur seine dann auch in das Berufungsurteil als Begr374ndung aufgenommene verfehlte, aber den Kl344gern g374nstige Rechtsauffassung er366rtert hat. Bei einer solchen Verfahrenssituation bestand f374r die Kl344ger kein Anlass, ihren Vortrag zu einer Kausalit344t der Ad-hoc-Mitteilungen f374r ihre Kaufentschl374sse zu vertiefen. 24 2. Unabh344ngig davon, dass beide Revisionen insoweit keine R374ge erhe-ben, hatte der Senat nicht zu pr374fen, ob das Berufungsgericht zu Recht eine erstinstanzliche Zust344ndigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main angenom-men hat. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, 25 - 12 - dass 247 545 Abs. 2 ZPO einer 334berpr374fung der erstinstanzlichen Zust344ndigkeit selbst dann entgegensteht, wenn das Berufungsgericht zur Kl344rung einer inso-weit aufgetretenen Rechtsfrage die Revision zugelassen hat (Sen.Beschl. v. 5. M344rz 2007 - II ZR 287/05, WM 2007, 1678, 1679; BGH, Urt. v. 7. M344rz 2006 - VI ZR 42/05, MDR 2006, 1126; BGH, Beschl. v. 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, WM 2003, 2251 f.). 3. Eine Zur374ckverweisung der Sache unmittelbar an das Landgericht (247 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) scheidet aus. Gegen die vom Berufungsgericht getroffene Ermessensentscheidung, von der M366glichkeit der Zur374ckverweisung keinen Gebrauch zu machen, werden von den Revisionen mit Recht keine Ein-w344nde erhoben. 26 In dem neu er366ffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht den Kl344gern Gelegenheit zu geben haben, ihren Sachvortrag zum Kausalzu-sammenhang zu konkretisieren. Den - erg344nzten - Sachvortrag wird es sodann - f374r jeden Kl344ger gesondert - auf seine Schl374ssigkeit auch unter dem Blickwin-kel der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit im Hinblick auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen f374r eine Vernehmung der Kl344ger als Partei nach 247 448 ZPO gem344337 den von der h366chstrichterlichen Rechtsprechung auf-gestellten Grunds344tzen (vgl. dazu Senat BGHZ 160, 134, 147 m.w.Nachw.; Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 - II ZR 287/02 aaO S. 1274) zu pr374fen haben. Von einer - nur ausnahmsweise in Betracht kommenden - Anlagestimmung mit der Folge einer Anwendbarkeit der Grunds344tze des Anscheinsbeweises wird das Beru-fungsgericht allenfalls nach vorheriger Einholung eines Sachverst344ndigengut-achtens ausgehen k366nnen (Sen.Urt. v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007, 1560, 1562 Tz. 14 f. - ComROAD IV; v. 4. Juni 2007 - II ZR 173/05, ZIP 1564, 1565 Tz. 14 f. - ComROAD V; v. 7. Januar 2008 - II ZR 229/05 und 27 - 13 - - II ZR 68/06, ZIP 2008, 407 ff. und 410 ff., jeweils Tz. 24 - ComROAD VI und VII). Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.05.2004 - 3/16 O 1/04 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.01.2006 - 5 U 147/04 -
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