BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 310/08 Verk374ndet am: 15. Oktober 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Fern-USG 247 1 Abs. 1 Nr. 2 Zur vertraglich vereinbarten 334berwachung des Lernerfolgs als Voraussetzung f374r die Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - III ZR 310/08 - LG Osnabr374ck AG Bersenbr374ck - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. Oktober 2009 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter W366stmann, Hucke, Seiters und Tombrink f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabr374ck vom 25. November 2008 aufgeho-ben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bersenbr374ck vom 19. M344rz 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelz374ge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten um die R374ckzahlung eines Entgelts f374r einen "Geld-lehrgang". 1 Im November 2006 unterzeichnete die Kl344gerin auf einer Werbeveran-staltung die Anmeldung zu einem von der Beklagten durchgef374hrten "Geldlehr-gang". Das von der Beklagten f374r die Anmeldung entworfene und von der Kl344-gerin benutzte Formular hatte folgenden Inhalt: 2 - 3 - "Studienanmeldung zum Geldlehrgang 205 Ja, ich m366chte meine Geldgesch344fte in die eigenen H344nde neh-men. Deshalb melde ich mich verbindlich an zum Geldlehrgang mit zw366lf Lehreinheiten 205 01 205 02 205 : : : 12. 205 mit drei begleitenden Informationsveranstaltungen zur ausf374hrli-chen Vertiefung der Lehreinheiten, die von dem Autorenteam ge-leitet werden. 01 Start Up Informationsveranstaltung 02 Follow Up Informationsveranstaltung 03 Power Up Informationsveranstaltung Der Preis betr344gt hierf374r einmal 4.990,- Euro 205 Dazu erhalte ich ohne zus344tzliche Kosten die Mitgliedschaft als passives Mitglied im "Club of the Millionaires" 205 im Wert von 240.- Euro. Mein Lehrgang beginnt mit dem Erhalten der ersten Lehrmateri-alsendung. Die weiteren elf Lehrgangsteile 205 erhalte ich danach regelm344337ig 205Die Anmeldung f374r die Informationsveranstaltungen erhalte ich mit der Zusendung der Teile 4 - 8 - 12. Leistung und Verpflichtung der Euro Success MLM: P374nktliche Zusendung der monatlichen Lehreinheiten 205 205. Das Recht zur Teilnahme an drei studienbegleitenden Informa-tionsveranstaltungen: 205205 - 4 - Absolventen erhalten nach Beendigung des Studiums ein Zerti-fikat. Mitgliedschaft im "Club of the Millionaires": 205" Die Kl344gerin zahlte an die Beklagte den Betrag von 4.990 200. Sie besuch-te eine der begleitenden Informationsveranstaltungen und erhielt hierf374r eine Seminarbest344tigung, in der ihre Teilnahme an der Veranstaltung dokumentiert wurde. 3 Die Kl344gerin verlangt die R374ckzahlung des von ihr geleisteten Entgelts und macht geltend, dass der geschlossene Vertrag nichtig sei, da dieser in den Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes falle und die Beklagte - insoweit unstreitig - die erforderliche Genehmigung f374r die Durchf374hrung des Fernunterrichts nicht habe. Im 334brigen sei der Vertrag sittenwidrig. Dar374ber hinaus k374ndigte sie vorsorglich den Vertrag und focht ihn zus344tzlich wegen arg-listiger T344uschung an. 4 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zah-lung von 4.990 200 nebst Zinsen, insoweit Zug um Zug gegen R374ckgabe der er-haltenen Lehrmaterialien, sowie 489,45 200 vorgerichtlicher Kosten nebst Zinsen verurteilt. 5 Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abge344ndert und die Klage abgewiesen. 6 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344ge-rin ihren Klageantrag weiter. 7 - 5 - Entscheidungsgr374nde Die Revision hat Erfolg. 8 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, dass das Fernunterrichtsschutzge-setz auf den hier vorliegenden Vertrag keine Anwendung finde. Die f374r die An-wendbarkeit erforderliche Lernkontrolle werde im Text der Vereinbarung nicht erw344hnt. Den in der Studienanmeldung verwandten Begriffen sei nicht zu ent-nehmen, dass eine Lern374berwachung geschuldet gewesen sei. Daf374r spreche auch der Umstand, dass an keiner Stelle erw344hnt werde, in welcher Form und wann eine Lernerfolgskontrolle stattfinden solle. Das im Vertragstext genannte Zertifikat habe lediglich f374r die Teilnahme an dem Lehrgang ausgestellt werden sollen. Der Vertrag sei auch nicht sittenwidrig nach 247 138 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB. Eine arglistige T344uschung liege ebenfalls nicht vor. 9 II. Das Berufungsurteil h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 10 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts ist unbe-gr374ndet. Der Kl344gerin steht der geltend gemachte R374ckzahlungsanspruch aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB zu, weil der zwischen den Parteien geschlos-sene Vertrag nach 247 7 Abs. 1 des Fernunterrichtschutzgesetzes (FernUSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670), 11 - 6 - zuletzt ge344ndert durch Gesetz vom 23. M344rz 2005 (BGBl. I. S. 931), nichtig ist. Die Beklagte hatte f374r den von ihr angebotenen "Geldlehrgang" nicht die nach 247 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG erforderliche Zulassung. 1. Der von der Kl344gerin gebuchte "Geldlehrgang" bei der Beklagten war Fernunterricht im Sinne des 247 1 FernUSG. 12 a) Auf vertraglicher Grundlage war die Beklagte zur entgeltlichen Vermitt-lung von Kenntnissen und F344higkeiten verpflichtet, bei der die Kl344gerin als Ler-nende 374berwiegend r344umlich von der Beklagten als Lehrende getrennt war. 13 b) Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag war eine 334berwachung des Lernerfolgs durch die Beklagte oder ihren Beauftragten ge-schuldet (247 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG). 14 Die insoweit vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des zwi-schen den Parteien geschlossenen Vertrags, aufgrund derer es zum gegenteili-gen Ergebnis kommt, h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. An die Aus-legung des Berufungsgerichts ist der Senat bereits deshalb nicht gebunden und kann sie selbst vornehmen, weil es sich um einen von der Beklagten entworfe-nen Formularvertrag handelt (vgl. BGHZ 163, 321). 15 aa) Die vom Gesetz vorgesehene 334berwachung des Lernerfolgs ist hin-sichtlich ihrer Voraussetzungen im Gesetz nicht n344her bestimmt. Unter Ber374ck-sichtung der Entstehungsgeschichte der Norm und der Intention des Gesetzge-bers ist dieses Tatbestandsmerkmal jedoch weit auszulegen. 16 - 7 - (1) Der Gesetzgeber wollte wegen eines gestiegenen Interesses an Fernlehrg344ngen den Verbraucherschutz in diesem Bereich st344rken. Insbeson-dere waren M344ngel beim Angebot von Fernlehrg344ngen dergestalt festgestellt worden, dass Angebote von geringer methodischer und fachlicher Qualit344t an-geboten wurden, die nicht geeignet sind, das in der Werbung genannte Lehr-gangsziel zu erreichen. Die bislang geltenden Rechtsvorschriften waren als nicht hinreichend angesehen worden, da sie nicht die besondere Situation eines Fernunterrichtsinteressenten ber374cksichtigten, der immer Schwierigkeiten ha-ben wird, seine eigenen F344higkeiten, die Qualit344t des angebotenen Fernlehr-gangs und dessen Eignung f374r seine Bed374rfnisse einzusch344tzen. Insbesondere konnten sie zur Verhinderung des f374r den Fernunterricht typischen "Schadens", n344mlich Entt344uschung der Bildungswilligkeit, weniger beitragen (BT-Drucks. 7/4245 S. 12). 17 (2) Im Gesetzgebungsverfahren ist der urspr374nglich vorgesehene Regie-rungsentwurf, der eine "wiederholte" und damit mindestens zweimalige 334ber-wachung des Lernerfolgs als Anwendungsvoraussetzung f374r das Fernunter-richtsgesetz vorsah (247 1 Abs. 1 FernUSG-Reg-E; BT-Drucks. 7/4245 S. 4, 14), auf Vorschlag des Bundesrates abge344ndert worden. Dieser erachtete eine ein-malige 334berwachung des Lernerfolgs als ausreichend, damit sich ein Anbieter im Hinblick auf dieses Erfordernis dem Anwendungsbereich des Fernunter-richtsschutzgesetzes nicht entziehen k366nnen sollte (BT-Drucks. 7/4245 S. 22; 7/4965 S. 7). Weitere Vorschl344ge zur Einschr344nkung des Anwendungsbereichs des Fernunterrichtsschutzgesetzes wurden zur374ckgewiesen, damit nicht derje-nige Fernunterricht, der den Anforderungen des Gesetzes nicht gen374ge, von ihm nicht mehr erfasst werde (BT-Drucks. 7/4965 S. 7). 18 - 8 - (3) Der Gesetzgeber ging selbst bei der Formulierung des Gesetzes von einem umfassenden und weiten Verst344ndnis des Begriffs der 334berwachung des Lernerfolgs aus. Der Lehrende oder sein Beauftragter sollte sich dabei schriftli-cher Korrekturen ebenso wie begleitender Unterrichtsveranstaltungen oder an-derer Mittel bedienen k366nnen (BT-Drucks. 7/4245 S. 14). Deshalb kommt auch eine m374ndliche Kontrolle w344hrend eines begleitenden Direktunterrichts als hin-reichende 334berwachung des Lernerfolgs, z.B. durch Frage und Antwort, in Be-tracht (vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10. Oktober 1979 2/1 S 153/79 S. 5). Es ist ausreichend, wenn eine individuelle Anleitung des Lernenden vor-gesehen ist (B374hler, Fernunterrichtsvertrag und Fernunterrichtsschutzgesetz, 1984, S. 94; Faber/Schade, Fernunterrichtsschutzgesetz, 1980, 247 1 Rn. 15; Bartl NJW 1976, 1993, 1994), die eine Lernerfolgskontrolle erm366glicht (Fa-ber/Schade aaO Rn. 16). 19 (4) Da nach 247 2 Abs. 1 i.V.m. 247 1 Abs. 1 FernUSG eine 334berwachung des Lernerfolgs nach dem Vertrag vorgesehen sein muss, kommt es f374r die Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes nicht darauf an, ob diese letzt-lich auch tats344chlich durchgef374hrt wird (B374hler aaO.; Faber/Schade, aaO., Rn 14 f). Es reicht deshalb aus, dass nach dem Vertrag der Lernende das Recht hat, eine solche einzufordern, um den Lernerfolg kontrollieren zu lassen. 20 Insgesamt ist deshalb eine 334berwachung des Lernerfolgs nach 247 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG bereits dann gegeben, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, z.B. in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch m374ndliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten. 21 - 9 - bb) Ausgehend von diesem Ma337stab war aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages eine 334berwachung des Lernerfolgs nach 247 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG geschuldet, da die Kl344gerin den Anspruch hatte, in den Informationsveranstaltungen eine individuelle Anleitung zu erhalten und Fragen zum eigenen Verst344ndnis des bisher Erlernten an den jeweiligen Dozenten zu stellen, um insoweit eine pers366nliche Lernkontrolle herbeizuf374hren, ob das bis-her Erlernte richtig verstanden wurde und "sitzt". 22 Zwar wird das im Vertrag nicht ausdr374cklich erw344hnt; dies ergibt jedoch die Auslegung des Vertragstextes, wie er aus Sicht der typischerweise an Ge-sch344ften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Ver-tragswille verst344ndiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (BGH, Urteil vom 19. Juni 2005 - XII ZR 107/01 - NJW 2005, 1183, 1184). 23 Bereits die Begriffe "Studium" und "Lehrgang" als Bezeichnung f374r den Kurs legen es nahe, dass eine Wissensvermittlung stattfindet, die den Teilneh-mer weiter qualifiziert. Ein Studium und ein Lehrgang sind untrennbar mit Lern-kontrollen verbunden. 24 Die Teilnehmer werden im Vertragstext auch als "Absolventen" bezeich-net, was 374blicher Weise indiziert, dass nicht nur eine blo337e Teilnahme, sondern dar374ber hinaus eine Lernkontrolle stattfindet. Dieser Eindruck wird noch vertieft, indem nach Beendigung des Studiums ein "Zertifikat" erteilt werden soll. Dieses "Zertifikat" l344sst beim objektiven Betrachter die Vorstellung entstehen, es han-dele sich um den Nachweis einer Qualifizierung, die gegen374ber Dritten, z.B. bei Bewerbungen, verwendet werden kann, was aber nur dann Gewicht hat, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass das im Unterricht vermittelte Wissen auch tats344chlich erlernt wurde. Dies setzt aber eine 334berwachung des 25 - 10 - Lernerfolgs durch den Lehrenden vor Erteilung eines solchen "Zertifikats" vor-aus. Des Weiteren dienten die begleitenden Informationsveranstaltungen der ausf374hrlichen Vertiefung der schriftlichen Lehreinheiten und sollten vom Auto-renteam geleitet werden. Die Formulierung "ausf374hrliche Vertiefung" l344sst dar-auf schlie337en, dass auf den bisher erlernten Stoff eingegangen wird und durch m374ndliche Erl344uterung die Teilnehmer eine individuelle Anleitung erhalten, je-denfalls aber durch eigene R374ckfrage zum Verst344ndnis eine Kontrolle ihres bis-herigen Lernerfolges erhalten k366nnen. Dieser Eindruck wird dadurch unterstri-chen, dass die Informationsveranstaltungen durch das Autorenteam der Lern-einheiten durchgef374hrt werden und die Informationsveranstaltungen jeweils nach dem Ende von vier Lerneinheiten stattfinden sollten. 26 2. Der von der Beklagten angebotene "Geldlehrgang" ist auch nicht nach 247 12 Abs. 1 Satz 3 FernUSG vom Zulassungserfordernis befreit, da er nicht ausschlie337lich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dient. 27 Dies w374rde voraussetzen, dass der Lehrgang nicht auch allgemeinbil-dende oder berufsbildende Inhalte hat (Faber/Schade aaO. 247 12 Rn. 18). All-gemeinbildende Kurse sind solche, die weder auf einen Beruf noch auf einen Schulabschluss unmittelbar vorbereiten, sondern lediglich einen bildungsrele-vanten Inhalt aufweisen (B374hler aaO S. 10). 28 Im "Geldlehrgang" der Beklagten werden Grundlagen der Geldwirtschaft erkl344rt. Dabei handelt es sich um Gegenst344nde der Allgemeinbildung. In der Schlusserkl344rung zu der Lehrgangseinheit 02 und den Seminarunterlagen wird 29 - 11 - von der Beklagten darauf hingewiesen, dass der Lehrgang der pers366nlichen Weiterbildung diene. 3. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat nach Aufhe-bung des Berufungsurteils (247 562 Abs. 1 ZPO) in der Sache selbst entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). 30 Schlick W366stmann Hucke Seiters Tombrink Vorinstanzen: AG Bersenbr374ck, Entscheidung vom 19.03.2008 - 11 C 1126/07 - LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 25.11.2008 - 3 S 199/08 -
Full & Egal Universal Law Academy