BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 310/09 Verk374ndet am: 10. Februar 2011 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. Februar 2011 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Tombrink f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 5. November 2009 aufge-hoben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 15. Oktober 2008 wird zur374ck-gewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten der Rechtsmittelz374ge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin, eine am 18. Juli 2007 in das Partnerschaftsregister einge-tragene Partnerschaft, begehrt von der beklagten Kassen344rztlichen Vereinigung Schadensersatz wegen der Ablehnung der Antr344ge ihrer Partner Dr. G. und Dr. Sch. vom 9. September 2001 und Dr. P. vom 10. September 2001 auf Zulassung zur vertrags344rztlichen T344tigkeit im Rahmen einer beabsichtigten T344-tigkeit als Beleg344rzte im Krankenhaus I. nach 247 103 Abs. 7 SGB V durch Beschl374sse des f374r Schwaben zust344ndigen Zulassungsausschusses vom 1 - 3 - 5. Dezember 2001 (Dr. P. , Dr. Sch. ) und 23. Januar 2002 (Dr. G. ). Der Antrag von Dr. G. wurde in erster Linie mit der Begr374ndung abgelehnt, dieser habe die erforderliche Arztregistereintragung nicht beige-bracht. Die Nichtzulassung der beiden anderen 304rzte sowie hilfsweise auch die von Dr. G. wurden darauf gest374tzt, 247 103 Abs. 7 SGB V sei eine Aus-nahmeregelung, die eine Bedarfspr374fung erlaube. Diese habe ergeben, dass die chirurgische Versorgung der Versicherten im Zulassungsbereich durch die bereits zugelassenen niedergelassenen Vertrags344rzte gesichert sei. Ferner m374sse einer Umgehung der Zulassungsbeschr344nkungen entgegengewirkt wer-den, die sich aus der Umwandlung einer station344ren Abteilung des Kranken-hauses in eine Belegabteilung ergeben k366nnten. Schlie337lich sei die Entfernung zwischen der Praxis der 304rzte und dem Krankenhaus mit ca. 30 km zu gro337, um eine unverz374gliche und ordnungsgem344337e Versorgung der Patienten zu gew344hr-leisten, so dass sie im Sinne des 247 39 Abs. 4 Nr. 3 Bundesmantelvertrag-304rzte (BMV-304) und des 247 31 Abs. 4 Nr. 3 Bundesmantelvertrag-304rzte/Ersatzkassen (EKV-304) als Beleg344rzte nicht geeignet seien. 2 Auf die Widerspr374che der Partner - Dr. G. wurde am 10. Oktober 2002 in das f374r seinen Wohnort zust344ndige Arztregister der Kassen344rztlichen Vereinigung S374dw374rttemberg eingetragen - hob der Berufungsausschuss durch Beschl374sse vom 10. Dezember 2002 die Entscheidungen des Zulassungsaus-schusses auf und erteilte ihnen nach Ma337gabe des 247 103 Abs. 7 SGB V die Kassen344rztliche Zulassung. 3 - 4 - Hiergegen erhob die Beklagte Klage zum Sozialgericht M374nchen. Dieses wies die Klage in Sachen des Beteiligten Dr. Sch. mit Urteil vom 16. M344rz 2004 ab und best344tigte die Rechtsauffassung des Berufungsausschusses, dass im Rahmen des 247 103 Abs. 7 SGB V keine Bedarfspr374fung stattfinde und dass die Erreichbarkeit der Klinik innerhalb einer Fahrzeit von 25 bis 30 Minuten ge-rade noch im Limit des 247 39 Abs. 4 Nr. 3 BMV-304 und des 247 31 Abs. 4 Nr. 3 EKV-304 liege. Daraufhin nahm die Beklagte mit Schriftsatz vom 8. Juli 2004 ihre Klagen in Sachen Dr. G. und Dr. P. zur374ck. Der Zulassungsaus-schuss erteilte sodann mit Beschl374ssen vom 15. September 2004 den 304rzten nach 247 33 Abs. 2 der Zulassungsverordnung f374r Vertrags344rzte (304rzte-ZV) die Genehmigung zur Aus374bung einer Gemeinschaftspraxis zum 1. Oktober 2004. Die nach 247 40 BMV-304, 247 32 EKV-304 erforderliche Anerkennung als Beleg344rzte sprach die Beklagte am 19. November 2004 aus. 4 Mit ihrer am 10. Oktober 2007 eingegangenen Klage begehrt die Kl344ge-rin aus 374bergegangenem Recht ihrer Partner wegen der um drei Jahre verz366-gerten Zulassung Schadensersatz in H366he von 1.185.786 200 nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage wegen Verj344hrung abgewiesen. Es hat angenommen, dass die Partner der Kl344gerin mit der Bekanntgabe der im M344rz 2003 ausgefer-tigten Entscheidungen des Berufungsausschusses die notwendige Kenntnis der den Amtshaftungsanspruch begr374ndenden tats344chlichen Umst344nde gehabt h344t-ten, so dass zum Jahresende 2006 Verj344hrung eingetreten sei. Das Oberlan-desgericht hat auf die Berufung der Kl344gerin die Klage dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 5 Entscheidungsgr374nde - 5 - I. Die Revision ist unbeschr344nkt zul344ssig. Aus der Begr374ndung der Zulas-sungsentscheidung des Berufungsgerichts, es stelle sich die grunds344tzliche Frage, ob die Verj344hrungsfrist auch bei Anfechtung der Widerspruchsentschei-dung durch den Sch344diger erst mit Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Ver-fahrens anlaufe, ergibt sich keine Beschr344nkung der Zulassung auf diese Rechtsfrage (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182 Rn. 19 mwN). 6 II. Die Revision ist begr374ndet. Der Kl344gerin steht - ihre Aktivlegitimation un-terstellt - kein Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte zu. Soweit es um den Antrag von Dr. G. geht, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, ob die ablehnende Entscheidung des Zulassungsausschusses rechtswidrig gewesen ist. Im 334brigen ist in der Ablehnung der Antr344ge von Dr. P. und Dr. Sch. im Hinblick auf die Begr374ndung, die auch hilfsweise gegen374ber Dr. G. angef374hrt worden ist, keine schuldhafte Amtspflicht-verletzung des Zulassungsausschusses zu sehen. 7 1. Das Berufungsgericht geht unter Hinweis auf das gegen374ber Dr. Sch. ergangene Urteil des Sozialgerichts, dessen Argumenten es sich anschlie337t, davon aus, dass der Zulassungsausschuss den Antr344gen von Dr. P. und Dr. Sch. h344tte stattgeben m374ssen. Das Sozialgericht hat in-soweit festgestellt, die Belegarztstelle sei in dem Planungsbereich, f374r den Zu- 8 - 6 - lassungsbeschr344nkungen gegolten h344tten, ordnungsgem344337 ausgeschrieben gewesen, ohne dass mit einem bereits zugelassenen Vertragsarzt ein Beleg-arztvertrag zustande gekommen sei. Angesichts einer Abteilung von 20 Beleg-betten f374r drei 304rzte best374nden unter Ber374cksichtigung des vom Bundessozial-gericht im Urteil vom 14. M344rz 2001 (BSGE 88, 6) aufgezeigten Pr374fungsum-fangs im Rahmen der Zulassung nach 247 103 Abs. 7 SGB V auch keine Anhalts-punkte daf374r, dass allein das Unterlaufen von Zulassungsbeschr344nkungen der eigentliche Beweggrund f374r den Abschluss des Belegarztvertrags gewesen sei. Was die Entfernung der Wohnung und Praxis zum Krankenhaus angehe, teile das Gericht die Auffassung des Berufungsausschusses, dass eine Erreichbar-keit der Klinik innerhalb von 25 bis 30 Minuten gerade noch im Limit von 247 39 Abs. 4 Nr. 3 BMV-304, 247 31 Abs. 4 Nr. 3 EKV-304 liege. Nicht zu pr374fen sei im Rahmen des Zulassungsverfahrens die Entscheidung des Krankenhauses, sei-ne Abteilung Viszeralchirurgie k374nftig beleg344rztlich zu f374hren. Dar374ber hinaus sei den Zulassungsgremien eine n344here Bedarfspr374fung versagt, wenn die in 247 103 Abs. 7 SGB V angef374hrten Voraussetzungen f374r eine Zulassung gegeben seien. 2. Ob die Entscheidung des Zulassungsausschusses, der eine solche Be-darfspr374fung vorgenommen und die rechtzeitige Erreichbarkeit des Kranken-hauses durch die Partner der Kl344gerin verneint hat, auch hinsichtlich des Arztes Dr. P. als rechtswidrig anzusehen ist und ob die Beklagte, wie das Beru-fungsgericht annimmt, f374r ein Fehlverhalten des Zulassungsausschusses ein-zustehen hat, ohne dass festgestellt ist, dass mindestens auch ein von ihr be-stelltes Mitglied f374r eine Ablehnung der Antr344ge gestimmt hat (vgl. zu dieser Frage Senatsurteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 37/10, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen; zur Haftung in F344llen einer einstimmigen Entscheidung Se-natsbeschluss vom 12. April 2006 - III ZR 35/05, NJW-RR 2006, 966 Rn. 4 9 - 7 - bis 7), bedarf in dieser Sache keiner Beantwortung. Denn die Revision bean-standet mit Recht, dass das Berufungsgericht von einem Verschulden des Zu-lassungsausschusses ausgegangen ist. a) Zutreffend ist allerdings die Erw344gung des Berufungsgerichts, dass schon der eindeutige Wortlaut des 247 103 Abs. 7 SGB V gegen die Annahme des Zulassungsausschusses spricht, es d374rfe - auch wenn die Voraussetzun-gen der Norm im 334brigen erf374llt seien - eine im Ermessen der Zulassungsgre-mien liegende Bedarfspr374fung vorgenommen werden. Das musste sich dem Zulassungsausschuss auch ohne Kenntnis des Urteils des Bundessozialge-richts vom 14. M344rz 2001 (BSGE 88, 6), das m366glicherweise erst nach der Be-schlussfassung des Ausschusses in Fachzeitschriften ver366ffentlicht worden ist und sich eingehend mit der Sonderzulassung von Beleg344rzten in 374berversorg-ten Planungsbereichen (247 103 Abs. 7 SGB V) befasst hat, aufdr344ngen. Insoweit ist die Feststellung eines vorwerfbaren Verhaltens rechtsfehlerfrei. 10 b) Die Revision weist jedoch zu Recht darauf hin, dass die Ablehnung der Antr344ge von Dr. P. und Dr. Sch. auch, wie sich aus der Einleitung "Hervorzuheben ist auch 205" ergibt, auf den Gesichtspunkt gest374tzt wird, 11 dass bei einer Entfernung von N. -U. nach I. von ca. 30 km die Versorgung der Patienten nicht mehr gew344hrleistet ist. Gem344337 247 39 Abs. 4 Nr. 3 BMV-304, 247 31 Abs. 4 Nr. 3 EKV-304 ist ein Arzt als Belegarzt nicht geeignet, dessen Wohnung und Praxis nicht so nahe am Krankenhaus liegen, dass die unverz374gliche und ordnungsgem344337e Versorgung der Patienten nicht gew344hrleistet ist. Eine Belegarztanerkennung, die f374r eine Belegarztzulassung Voraussetzung ist, w344re in Anbetracht des Umstandes, dass es sich hier um Viszeralchirurgie handelt, nicht genehmigungsf344hig. Zu ber374cksichtigen ist dabei insbesondere der Fall einer Komplika-tion nach einem chirurgischen Eingriff. Insofern ist von einer Un-geeignetheit im Sinne erw344hnter Vorschriften auszugehen. - 8 - Das Berufungsgericht gibt hierzu im Hinblick auf die Darlegungen des Berufungsausschusses und des Sozialgerichts, die die Erreichbarkeit der Be-legpatienten nur gerade noch als gew344hrleistet ansehen, zu bedenken, ob der Zulassungsausschuss die Zulassungen zwar nicht rechtsfehlerfrei aber schuld-los unter diesem Gesichtspunkt habe versagen k366nnen. Dies w374rde aber vor-aussetzen, dass der Zulassungsausschuss diesem Gesichtspunkt unter ent-sprechendem argumentativem Aufwand ersichtlich Bedeutung f374r seine Ent-scheidung beigemessen habe. Tats344chlich habe der Zulassungsausschuss die-se Frage aber nur ausgesprochen beil344ufig, oberfl344chlich und floskelhaft in we-nigen Zeilen am Ende seiner Entscheidungen abgehandelt, w344hrend sich das Sozialgericht damit 374ber mehr als eine Seite hinweg besch344ftigt habe. 12 Dem kann nicht gefolgt werden. Die Erw344gung des Zulassungsaus-schusses ist nicht beil344ufig, sondern - neben dem Argument eines nicht beste-henden Bedarfs - selbst344ndig f374r die Entscheidung tragend. Sie ist zwar insge-samt knapp ausgef374hrt, enth344lt aber die f374r die Beantwortung der Frage ent-scheidenden Elemente. Zwar besch344ftigt sich der Zulassungsausschuss an die-ser Stelle seines Bescheids nur mit der Entfernung von 30 km. Er hatte aber, wie die Wiedergabe des Sach- und Streitstandes in seinen Beschl374ssen zeigt, auch die f374r die 334berwindung dieser Strecke erforderliche Zeit von etwa 30 Minuten im Auge. Sollte der Vorwurf der "Oberfl344chlichkeit" der Entschei-dung so zu verstehen sein, der Zulassungsausschuss habe die Frage nicht mit der zu erwartenden Sorgfalt behandelt, k366nnte der Senat dem nicht beitreten. 13 - 9 - aa) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats muss jeder Amts-tr344ger die zur F374hrung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungs-kenntnisse besitzen oder sich verschaffen (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97, NJW 1998, 1307, 1308). Er ist bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung verpflichtet, die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhil-fenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgf344ltig und gewissenhaft zu pr374fen und danach aufgrund vern374nftiger 334berlegungen sich eine Rechts-meinung zu bilden. Dabei begr374ndet nicht jeder objektive Rechtsirrtum ohne weiteres einen Schuldvorwurf. Wenn die nach sorgf344ltiger Pr374fung gewonnene Rechtsansicht des Amtstr344gers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann, dann kann aus der Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Ge-richte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (vgl. Senatsurteile vom 14. Dezember 2000 - III ZR 151/99, BGHZ 146, 153, 165; vom 14. M344rz 2002 - III ZR 302/00, BGHZ 150, 172, 181). 14 bb) Gemessen hieran ist ein Verschulden des Zulassungsausschusses zu verneinen. Das Bundessozialgericht hat sich erst mit seinem Urteil vom 5. November 2003 (MedR 2004, 405) eingehend mit n344heren Einzelheiten zur Residenzpflicht im Sinne des 247 24 Abs. 2 Satz 2 304rzte-ZV besch344ftigt und ist in diesem Zusammenhang auch auf die f374r Beleg344rzte ma337gebenden Vorschriften in 247 39 Abs. 4 Nr. 3 BMV-304 und 247 31 Abs. 4 Nr. 3 EKV-304 eingegangen. Es hat in seiner Entscheidung den Zulassungsgremien einen der gerichtlichen Nach-pr374fung nur eingeschr344nkt zug344nglichen Beurteilungsspielraum nicht zugebilligt und der Versorgungsstruktur in einem bestimmten regionalen Bezirk keine Be-deutung zugemessen. Allerdings hat es anerkannt, dass f374r Arztgruppen, die nicht unmittelbar patientenbezogen t344tig sind, andere Ma337st344be als f374r haus-344rztlich t344tige 304rzte gelten und dass dem Umstand, ob ein Arzt in einer Einzel-praxis oder in einer gr366337eren Gemeinschaftspraxis t344tig ist, eine gewisse Be- 15 - 10 - deutung zukommen kann. Soweit es um die hier zu beurteilende Situation von Beleg344rzten geht, hat es die angef374hrten Normen der Bundesmantelvertr344ge zitiert und auf die Entscheidungen der Landessozialgerichte Schleswig-Holstein vom 23. November 1999 (MedR 2000, 383) und Baden-W374rttemberg vom 14. Juli 1999 (MedR 2000, 385) hingewiesen und befunden, die von diesen Ge-richten vorgenommenen Grenzziehungen, zu denen hier nicht im Einzelnen Stellung genommen werden m374sse, seien - soweit ersichtlich - in der Praxis weitgehend akzeptiert worden und ihrer Tendenz nach nicht zu beanstanden (aaO S. 408). Dabei hatte es das Landessozialgericht Schleswig-Holstein f374r unbedenklich angesehen, wenn der Belegarzt unter normalen Umst344nden in-nerhalb von 30 Minuten die Klinik von seiner Wohnung und seiner Praxis errei-chen k366nne. Demgegen374ber hat das Landessozialgericht Baden-W374rttemberg entschieden, eine Fahrzeit von 40 Minuten f374r die Hin- und die R374ckfahrt zwi-schen Praxis und Klinik sei bei einem Belegarzt nicht mehr ausreichend. Dabei hat es auch die R374ckfahrt in seine 334berlegungen einbezogen, weil es zugrunde gelegt hat, dass ein Belegarzt sowohl im Krankenhaus als auch den Versicher-ten in seiner Praxis zur Verf374gung stehen m374sse, und die Besorgnis gesehen, dass unter solchen Umst344nden ein Belegarzt das Krankenhaus in der Regel nicht mehr als einmal t344glich aufsuchen werde und sich im 334brigen vertreten lasse, was aber mit seinen beleg344rztlichen Pflichten nicht in Einklang stehe. Nimmt man diese dem Zulassungsausschuss bei seiner Beschlussfas-sung zur Verf374gung stehenden Entscheidungen hinzu, kann man seine Auffas-sung, eine Entfernung von 30 km und eine Fahrzeit von knapp 30 Minuten f374r die einfache Strecke gew344hrleiste eine unverz374gliche und ordnungsgem344337e Versorgung der von ihm ambulant und station344r zu betreuenden Versicherten nicht, insbesondere wenn es um Komplikationen nach einem chirurgischen Ein-griff gehe, ohne weiteres als vertretbar ansehen. 16 - 11 - Dass der Ausschuss seine diesbez374gliche Entscheidung nur knapp und nicht ebenso ausf374hrlich wie im sp344teren Verfahren das Sozialgericht begr374ndet hat, gibt keinen Anhalt f374r mangelnde Sorgfalt oder Defizite in der tats344chlichen Pr374fung der zu entscheidenden Frage. Die ma337gebenden Gesichtspunkte (Ent-fernung der Wohnung und der Praxis zum Krankenhaus, Fahrzeit, Art der ge-schuldeten T344tigkeit, Argumente der in der Sitzung Beteiligten) werden in den Beschl374ssen des Zulassungsausschusses aufgef374hrt und - wenn auch knapp - behandelt. Anhaltspunkte daf374r, dass der Ausschuss bei einer umfangreicheren Pr374fung zu einem anderen Ergebnis gelangt w344re, insbesondere davon h344tte ausgehen m374ssen, dass die Ablehnung der Antr344ge mit R374cksicht auf die Re-gelungen in 247 39 Abs. 4 Nr. 3 BMV-304 und 247 31 Abs. 4 Nr. 3 EKV-304 nicht mehr vertretbar sei, bestehen nicht. 17 cc) Wenn sich aber von mehreren die Entscheidung selbst344ndig tragen-den Begr374ndungen auch nur eine als unverschuldet erweist, fehlt es nach der Rechtsprechung des Senats an einem haftungsbegr374ndenden Verschulden des Amtstr344gers (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2004 - III ZR 263/04, BGHZ 161, 305, 311), so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist. 18 3. Hiernach kommt es nicht auf die vom Berufungsgericht zur Begr374ndung der Revisionszulassung formulierte Frage an, ob der Lauf der Verj344hrungsfrist auch in der hier vorliegenden Fallkonstellation bis zur Erledigung des sozialge-richtlichen Verfahrens gehemmt worden ist. Insoweit nimmt der Senat auf sein 19 Urteil vom 10. Februar 2011 (III ZR 37/10, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorge-sehen) Bezug. - 12 - Schlick D366rr W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 15.10.2008 - 15 O 18835/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 05.11.2009 - 1 U 5235/08 -
Full & Egal Universal Law Academy