BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 310/11 Verkündet am: 6. Dezember 2012 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündl iche Verhandlung vom 6. Dezember 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird d as Urteil des 34. Zivilsenats de s Oberlandesgerichts Hamm vom 18 . Ok tober 2011 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer fehlerhaf ten Anlagebera tung in Anspruch. Der Kläger ist seit vielen Jahren Kunde der Sparkasse D . . Diese verwies ihn in Fragen der Vermögensanlage zu der Beklagten, die ihre 100 %ige Tochter ist. Am 7. Dezember 1999 zeichnete der Kläger eine Beteil i- gung am M . G mbH & Co. KG in Höhe von 100.000 DM . Dem war ein Gespräch des Klägers mit 1 2 - 3 - Mitarbeitern der Beklagten vorausgegangen . Dessen Inhalt ist streitig. Die B e- teiligung war zu 47,8 % als Eigenkapital aufzubringen und zu 52,2 % fremd zu finanzieren. Dazu nahm d er Kläger mit Vertrag vom 7. De zember 1999 bei der B . AG ein Darlehen über 52.200 DM auf . Die Fondsbeteiligung erbracht e in der Folgezeit nicht den vom Kläger erhofften wirtschaftlichen und steuerreduzierenden Erfolg. Der Kläger macht Schaden s- ersatz geltend und stützt dies darauf, dass die Beklagte nicht nur die steuerl i- chen Aspekte der Beteiligung unvollständig dargelegt, sondern auch ve r- schwiegen habe, dass sie für die Vermittlung der Beteiligung eine Provision e r- halte n habe. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 24.439,75 nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der von dem Kläger gezeichneten Beteiligung zu zahlen. Die Beklagte ist weiter verurteilt worden, den Kläger von allen wirtsc haftlichen Nachteilen, die mittelbar und u n- mittelbar aus der von dem Kläger gezeichneten Beteiligung entstehen, freiz u- stellen. Die Berufung der Bek lagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren K lageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision hat Erfolg. 3 4 5 6 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat die Klage für begründet erachtet, weil die B e- klagte den Kläger nicht über die ihr für den Vertrieb der Fondsbeteiligung z u- fließende Rückvergüt ung aufgeklärt habe. Da zu sei sie verpflichtet gewesen , um dem Kläger als Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt o f- fenzulegen. Eine Aufklärung sei auch nicht entbehrlich gewesen, weil sich dem Kläger angesichts der Unentgeltlichkeit der Berat ungsleistungen gleichsam hä t- te aufdrängen müssen, dass die Beklagte von dritter Seite ein Entgelt, mithin eine Vertriebsprovision seitens der Emittentin, erhalte. Zwar liege es für einen Anleger, der sich durch einen bankenunabhängigen Anlageberater berate n la s- se und diesem selbst kein Entgelt zahle, regelmäßig auf der Hand, dass der Anlageberater von der kapitalsuchenden Anlagegesellschaft Vertriebsprovisi o- nen erhalte. Bei der Beklagten handele es sich jedoch aus der Sicht des Kl ä- gers aufgrund seiner langj ährigen Kundenbeziehung zur Sparkasse D . gerade nicht um einen im Sinne der Rechtsprechung freien, da bankunabhä n- gigen Anlageberater. Mit der gesellschaftsrechtlichen Ausgliederung werde die Beklagte nicht zu einem freien Anlageberater im Sinne de r Rechtsprechung. Die Beklagte dokumentiere mit ihrer gesellschaftsrechtlichen Eigenständigkeit nach außen hin keineswegs ihre Unabhängigkeit von der Sparkasse D . . Vielmehr nutze sie den Umstand, dass die Sparkasse ihre Alleingesellschafterin sei, dafür, ihr besonderes Näheverhältnis zu dieser zu demonstrieren , und zwar nicht zuletzt durch den Gebrauch des unverkennbaren Firmenlogos der Spa r- kasse. Sie übernehme damit deren sogenanntes Corporate - Identity - Konzept. Indem sie auch in den Medien mit dere n Erfahrungen und deren Referenzen 7 - 5 - werbe, mache sie sich be wusst deren Vertrauensvorsprung , und zwar vor allem gegenüber langjährigen Kunden der Sparkasse wie dem Kläger zunutze. Dass der Sinn und Zweck der Ausglieder ung des Anla ge - Know - hows auch die Se p a- rierung der wirtschaftlichen Verantwor tung als eigenständiger Handelsgesel l- schaft, die sich aus eigenen Erträgen finanzieren müsse, sein soll t e, werde dem Kunden in dieser Form nicht ohne weiteres klar. Der Kläger als langjähriger Kunde der Sparkasse hab e deshalb grundsätzlich nicht damit rechnen müssen, dass der Beklagten seitens der Emittentin des Fonds oder deren Vertriebsg e- sellschaft ein Entgelt für die Vermittlung der streitgegenständlichen Fondsanl a- ge zufließe. Der Kläger habe berechtigterweise davo n ausgehen können, dass die Beklagte als 100 %ige Tochtergesellschaft der Sparkasse D . an den Entgelten partizipiere, wie z.B. den Kontoführungsgebühren, die diese rege l- mäßig im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung für ihre jeweiligen Dienstleistu n- gen von Kunden erhalte. Bei den an die Beklagte geflossenen Zahlungen habe es sich um aufklärungspflichtige Rückvergütungen gehandelt. II. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts lassen s ich Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte nicht begründen. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten wegen einer unterbliebenen Aufklärung über Provision en oder Rüc kvergütung en wegen des gezeichneten Fonds zu. Eine solche Pflicht bestand für die Beklagte nicht. 8 9 - 6 - a) Nach der gefestigten Rechtspre chung des Senats ist ein freier nicht bank mäßig gebundener Anlageberater nicht verpflichtet, den Anleger ungefragt über den Umstand und die Höhe einer Provision aufzuklären. Für den Anleger liegt es bei einer Beratung durch einen freien Anlageberater auf der Hand, dass dieser von der kapitalsuchenden Anlagegesellschaft Vertriebsprovisionen e r- hält, die jedenfalls wirtschaft lich betrachtet dem vom Anleger an die Anlageg e- sellschaft gezahlten Betrag entnommen werden. Da der Anlageberater mit der Beratung als solcher sein Geld verdienen muss, kann berechtigterweise nicht angenommen werden, dass er diese Leistung insgesamt kosten los erbringt. Sind ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen, so liegt für den Anleger klar erkennbar zutage, dass aus diesen Mitteln auch Ve r- triebsprovisionen bezahlt werden, an denen sein Anlageberater partizipiert. U n- ter diesen Um ständen besteht regelmäßig kein schützenswertes Vertrauen des Anlegers darauf, dass der Anlageberater keine Leistungen des Kapitalsuche n- den erhält; vielmehr sind dem Anleger sowohl die Provisionsvergütung des B e- raters durch den Kapitalsuchenden als auch de r damit (möglicherweise) ve r- bundene Interessenkonflikt bewusst. Soweit es um die genaue Höhe der dem Anlageberater zukommenden Provision geht, ist es bei gebotener Abwägung der gegenüberstehenden Interessen der Vertra gsparteien Sache des Anlegers - dem ge nerell das Provisionsinteresse des Beraters bekannt ist - , dieserhalb bei den Anlageberatern nachzufragen ( vgl. nur Senatsurteil vom 19. Juli 2012 - III ZR 308/ 11, NJW 2012, 2952 Rn. 12 mwN). b) Ein selbständiges Unternehmen der " Finanzgruppe " einer Sparkasse, das als 100 %ige Tochtergesellschaft (GmbH) der Sparkasse hauptsächlich auf dem Gebiet der Anlageberatung tätig ist, ist hinsichtlich der Verpflichtung, seine Kunden ungefragt über die von ihm bei der empfohlenen Anlage erwarte te Pr o- vision aufzu klären, wie ein freier Anlageberater zu behandeln (vgl. Senatsur teil 10 11 - 7 - vom 19. Juli 2012 aaO Rn. 14 ). Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung s- weise kann ein Anleger, der sich durch einen solchen Anlageberater über Anl a- gemöglichkeiten beraten lässt, nicht berechtigterweise annehmen, der Anlag e- berater würde diese Leistung kostenlos erbringen. Dabei ist in den Vordergrund zu stellen, dass es sich in diesen Fällen bei den Beratern um selbständige juri s- tische Personen handelt, die selbst kein Kreditinstitut si nd und keine " klass i- schen " Bankgeschäfte betreiben. Sie sind, ungeachtet des Umstands, dass sie zur " Finanzgruppe der Sparkasse " gehören und ihre Kunden im Wesentlichen aus dem Kundenstamm der Sparkasse gewinnen , ein eigenständiges Unte r- neh men, zu dessen H aupttätigkeit - nicht anders als bei sogenannten " freien " Anlageberatern - die Beratung bei der Geldanlage gehört. Bei gebotener typ i- sierender Betrachtungsweise ist einem Anle ger auch bei einer solchen Anl ag e- beratung bewusst, dass der Berater Provision sei tens der Kapitalsuchenden erhält, zumal er seitens des Anlegers keine Vergütung für die Anlage beratung selbst, die Verwaltung von Konten oder sonstige Dienstleistungen erhält. Ein Anle ger hat damit auch bei der Beratung durch eine " Sparkassentochter " kein schutzwürdig es Vertrauen darauf, dass diese kein Geld seitens des Kapitals u- chenden für die Vermittlung des jeweiligen Anlageprodukts er hält (Senats urteil aaO ). c ) Die Umstände im vorlie genden Fall geben keinen Anlass zu einer a b- weichenden Beurteilung. Der Kläger ist von seiner Hausbank an die Beklagte als selbständige juristische Person verwiesen worden, um die Anlageberatung durchzuführen. Ihm war damit bekannt, dass er nicht mehr durch seine Hau s- bank selbst beraten wurde. Ihm war auch bekannt, dass e r für die Anlagebera - 12 - 8 - tung keine Leistungen erbrachte. Die Erwägung des Berufungsgerichts, ang e- sichts der Verflechtung der Beklagten mit der Sparkasse D . habe der Kläger davon ausgehen können, dass die Beklagte als Tochtergesellschaft der Sp arkasse an deren Entgelten partizipiere, die diese für Kontoführungsgebü h- ren im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehungen vo n Kunden wie dem Kläger erha l- te, überzeugt nicht. Hiergegen spricht bereits die in der Revisionserwiderung erhobene Gegenrüge des Klägers, d er sich darauf beruft, dass zwischen der Beklagten und der Sparkasse D . ein Beherrschungs - und Gewinna b- führungsvertrag bestehe. Es verhält sich deshalb gerade umgekehrt, dass G e- winne der Beklagten an die Sparkasse abg eführt werden . B ei typisi erender B e- trachtungsweise ergibt sich aus Sicht eines Anlegers kein Anhalt dafür, dass die Sparkasse von ihren Gebühren an ihre Tochtergesellschaft Entgelte abfüh rt . Unbeschadet der Frage, ob dem Kunden das Bestehen eines Beherrschungs - und Gewinnabführung svertrags überhaupt bekannt ist und insoweit seine Vo r- stellungen von den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Beteiligten beei n- flussen kann, unterstreicht das Bestehen eines solchen Vertrags jedoch, dass die Beklagte als Tochtergesellschaft auf die Erw irtschaftung von Gewinnen ausgerichtet ist, die sie nur aus erhaltenen Provisionen für die Vermittlung der Anlageprodukte erwerben kann, da sie von den Kunden keine solchen G elder erhält. 2 . Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verha ndlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die Sache n och nicht zur Entscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Das B e- rufungsger icht wird sich mit den weiter geltend gemachten Aufklärungspflich t- verletzungen und den Einwendungen der Beklagten auseinanderzusetzen ha - 13 - 9 - ben, wozu Stellung zu nehmen der Senat im derzeitigen Verfahrensstadium keinen Anlass hat. Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 29. 09.2010 - 2 O 462/09 - OLG Hamm, Entscheidung vom 18.10.2011 - I - 34 U 147/10 -
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