ECLI:DE:BGH:2016:131216BIIZR310.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 310/15 vom 13. Dezember 20 16 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgeric htshofs hat am 13. Dezember 2016 durch d en Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Caliebe sowie die Richter Prof. Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 17. Zivilse nats des Oberla n- desgerichts München vom 17. September 2015 wird auf se i- ne Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen seiner Beteiligung an der E . Gm bH & Co. KG III (im Folgenden: KG III) aus Prospek t- haftung im weiteren Sinne in Anspruch und begehrt - soweit für die Festsetzung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von Bede u- tung - die Zahlung von 10.600 on sämtlichen Ve r- pflic h tungen, die dem Kläger durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligung entstanden sind und noch entstehen werden. 1 - 3 - Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 12. August 2004 als Direktkommanditist mit der Mindesteinlage 3 % an der KG III. Konzeptionsgemäß zahlte er lediglich 50 % der Einlage zzgl. u- te Erlö s- aufgebracht werden. Die Beklagte war bis zum 1. August 2011 Mittelverwe n- dungskontrolleurin und Treuhandkommanditistin. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hierge gen gerichtete B e- rufung hat das Berufungsgericht im Beschlusswege zurückgewiesen. II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulä s- sig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer liegt nicht über dem gemäß § 26 Nr. 8 E Die Nichtzulassungsbeschwerde hat innerhalb der Beschwerdebegründung s- frist keinen höheren Wert glaubhaft gemacht. 1. Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass e r mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 u- lassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündliche n Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 9). Der Senat ist an die Streitwertfestsetzung des Ber u- fungsgerichts nicht gebunden (BGH, Beschluss vom 8. November 2016 II ZR 8/16, juris Rn. 5 ; Beschluss vom 6. Dezember 2010 II ZR 99/09, juris Rn. 3). 2 3 4 5 - 4 - 2. Durch die Abweisung des Zahlungsantrags ist der Kläger in Höhe von 10.600 i- stellung gerichteten Feststellungsantrags beträgt nicht mehr als 8.000 a) Bei dem Freistellungsantrag hande lt es sich um einen (positiven) Feststellungsantrag. Entscheidend für die Bemessung seines Werts ist, in we l- cher Höhe der Kläger mit gegen ihn gerichteten Forderungen rechnen muss; außerdem müssen solche Forderungen von einem unterstellten Schaden s- ersa tzanspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne erfasst sein. Sodann ist nach ständiger Rechtsprechung ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 III ZR 300/15, juris Rn. 10). b) Gegen den Kläger aufgrund der Beteiligung gerichtete Forderungen bestehen aber auch nach dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde nur in Höhe der noch ausstehenden 50 % der zu erbringenden Einlage, mithin in ichts anderem ausgegangen, indem er angegeben hat, dass der Freistellungsantrag die noch ausstehende Einlagezahlung betrifft. Nur bis zu dieser Höhe muss der Kläger mit einer Inanspruchnahme rechnen, sei es durch die KG III zur Aufbri n- gung der hälftig auss tehenden Einlage oder sei es durch Gesellschaftsgläubiger gemäß § 171 Abs. 1 HGB. Eventuelle Zahlungen an Gesellschaftsgläubiger kämen im Ergebnis einer Einlageleistung gleich (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2015 II ZR 403/13, BGHZ 207, 54 Rn. 24; s. a. Staub/Thiessen, HGB, 5. Aufl. § 171 Rn. 99 ff. mit zahlreichen weiteren Nachw.). c) Die von dem Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung Jahre 2004 bis 2006 führen zu keinem anderen Ergebnis. 6 7 8 9 - 5 - aa) Zwar kann der Anleger grundsätzlich verlangen, von e twaigen Nac h- teilen freigestellt zu werden, die er dadurch erleidet, dass er von den Finanzb e- hörden nicht von vornherein ohne Berücksichtigung der Beteiligung steuerlich veranlagt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 II ZB 30/12, Feststellung zu 7., zitiert nach juris, insoweit in ZIP 2014, 2284 nicht abg e- druckt). Solche Nachteile könnten etwa darin bestehen, dass die Steuerbela s- tung bei Berücksichtigung der gezeichneten Anlage ungünstiger ist, als sie es ohne Zeichnung gewesen wäre; auch in e inem Nachzahlungsbescheid festg e- setzte Zinsen könnten hierunter zu fassen sein. Im Rahmen des hier verfolgten Schadensersatzanspruchs, der dahin geht, so gestellt zu werden, als hätte sich der Kläger nicht beteiligt, besteht allerdings kein (Erfüllungs - ) A nspruch auf den Eintritt von Folgen, die sich aus der Beteiligung selbst ergeben, weshalb bei einer eventuellen Aberkennung von Verlustzuweisungen und einer damit ei n- hergehenden steuerlichen Nachforderung zwar wegen der hierauf zu entric h- tenden Zinsen ein Schadensersatzanspruch in Betracht käme, auf diesen aber die Vorteile aus der über Jahre währenden Anerkennung von Verlustzuweisu n- gen anzurechnen wären (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 III ZR 322/08, juris Rn. 34). 10 - 6 - bb) Voraussetzung für eine daraus resultierende Haftung für einen im Wege der Prospekthaftung im weiteren Sinne zu ersetzenden Vertrauenssch a- den wäre deshalb unter anderem die Darlegung, dass die (fiktive) steuerliche Belastung ohne die Beteiligung insgesamt für den Kläger geringer gewese n wäre als die nunmehr möglicherweise nachzuzahlenden und zu verzinse n- den Beträge im Rahmen des hier verfolgten Schadensersatzanspruchs. D as ist aber innerhalb der Begründungsfrist weder dargelegt noch glaubhaft g e- macht worden. Strohn Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 15.05.2015 - 22 O 2851/15 - OLG München, Entscheidung vom 17.09.2015 - 17 U 2279/15 - 11
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