BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 31/04 Verk374ndet am: 1. Dezember 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja BGB 247 254 Abs. 2 Satz 1 Db Die Frage, ob ein ungew366hnlich hoher Schaden i.S. von 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB droht, kann regelm344337ig nur unter Ber374cksichtigung der konkreten Um-st344nde des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden, wobei ma337geblich auf die Sicht des Sch344digers abzustellen ist. Zu ber374cksichtigen ist insbesondere, in welcher H366he der Sch344diger Haftungsrisiken einerseits vertraglich eingeht und andererseits von vornherein auszuschlie337en bem374ht ist. Weiterhin ist in Rech-nung zu stellen, welche H366he Sch344den erfahrungsgem344337 - also nicht nur sel-ten - erreichen. BGH, Urt. v. 1. Dezember 2005 - I ZR 31/04 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. B374scher und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 14. Januar 2004 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht ein Mitverschulden verneint hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Transportversicherer der K. GmbH in H. (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbef366rderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und 374bergegangenem 1 - 3 - Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen des Verlusts von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Die Versicherungsnehmerin und die Beklagte standen in laufender Ge-sch344ftsbeziehung. Die Beklagte f374hrte f374r die Versicherungsnehmerin zahlrei-che Pakettransporte durch. Den dabei geschlossenen Vertr344gen lagen eine Ta-rifvereinbarung vom 4. September 1996 sowie die Allgemeinen Bef366rderungs-bedingungen der Beklagten mit Stand September 1996 zugrunde. Diese ent-hielten u.a. folgende Bestimmungen: "1. Allgemeines 205 Die Transporte werden auf Grundlage dieser Bef366rderungsbedin-gungen durchgef374hrt. 205 205 2. Transportierte G374ter und Servicebeschr344nkungen Sofern nicht schriftlich abweichend mit U. vereinbart, bietet U. den Transport von G374tern unter folgenden Einschr344nkungen an: 205 b) Die Wert- oder Haftungsh366chstgrenze ist pro Paket einer Sen-dung auf den Gegenwert von 50.000 $ in der jeweiligen Lan-desw344hrung begrenzt, es sei denn, dies ist in der jeweils g374lti-gen U. -Tariftabelle ('Die Tariftabelle') anders festgelegt. 205 205 10. Haftung 205 U. haftet bei Verschulden f374r nachgewiesene direkte Sch344den bis zu einer H366he von 205 DM 1.000 pro Sendung 205 oder bis zu dem nach 247 54 ADSp 205 ermittelten Erstattungsbetrag, je nach dem, welcher Betrag h366her ist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen h366heren Wert angegeben. - 4 - Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Deklaration des Wertes der Sendung 205 . Diese Wertangabe gilt als Haftungsgrenze. Der Versender erkl344rt durch die Unterlassung der Wertangabe, dass sein Interesse an den G374tern die oben genannte Grundhaftung nicht 374bersteigt. 205 Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrl344ssigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erf374llungsgehilfen. Sofern vom Versender nicht anders vorgeschrieben, kann U. die Wertzuschl344ge als Pr344mie f374r die Versicherung der Interessen des Versenders in seinem Namen an ein oder mehrere Versicherungs-unternehmen weitergeben. 205 205" Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte am 20. Februar 1997 mit dem Transport von vier Paketen zu einem in F. ans344ssi-gen Unternehmen. Die Beklagte lieferte die von ihr 374bernommenen Pakete bei dem Empf344nger nicht aus, da diese zu einem unbekannten Zeitpunkt an einem unbekannten Ort abhanden gekommen waren. 3 Die Versicherungsnehmerin hatte den Wert der Sendung nicht beson-ders deklariert. Die Beklagte hat ihre Ersatzleistung deshalb unter Hinweis auf Nr. 10 ihrer Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen auf 1.000 DM beschr344nkt. 4 Die Kl344gerin hat den ihrer Versicherungsnehmerin durch den Verlust ent-standenen Schaden in H366he von 30.383,52 200 reguliert und sich von der Versi-cherungsnehmerin etwaige Ersatzanspr374che gegen die Beklagte abtreten las-sen. 5 Die Kl344gerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte aufgrund qualifizierten Verschuldens unbeschr344nkt f374r den Schaden. Ein Mitverschulden 6 - 5 - wegen unterlassener Wertdeklaration komme nicht in Betracht. Die von der Be-klagten behaupteten Sicherungsvorkehrungen im Falle einer Wertdeklaration w374rden in der Praxis nicht umgesetzt. Selbst wenn dies der Fall w344re, gew344hr-leisteten sie keine erh366hte Sicherheit. Zudem habe die Versicherungsnehmerin keine Kenntnis von den behaupteten Sicherungsvorkehrungen gehabt. Der Mit-verschuldenseinwand scheide im 334brigen auch deshalb aus, weil der Beklagten aufgrund der laufenden Gesch344ftsbeziehung bekannt gewesen sei, dass die Versicherungsnehmerin hochwertige Mobiltelefone vertreibe und dementspre-chend auch bef366rdern lasse. Die Kl344gerin hat beantragt, 7 die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.383,52 200 nebst Zinsen zu bezahlen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, die Kl344gerin m374sse sich ein Mitverschulden in H366he von 80 % zurechnen lassen. Im Falle der Wertdeklaration h344tte sie - im Einzelnen vorgetragene - Ma337nah-men ergriffen, die die Sicherheit der Bef366rderung dergestalt erh366ht h344tten, dass der Transportweg zu 80 % sicher gewesen w344re. Die Versicherungsnehmerin habe auch Kenntnis davon gehabt, dass bei einer Wertsendung besondere Si-cherungsma337nahmen ergriffen worden w344ren. 8 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten - nach R374cknahme des Rechtsmittels in H366he von 6.076,70 200 - und die in H366he von 511,29 200 eingelegte Anschlussberufung der Kl344gerin mit Urteil vom 24. Juli 2002 zur374ckgewiesen. Dieses Urteil hat der Se-nat, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden wurde, auf die Revision der Beklagten aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur374ckverwie- 9 - 6 - sen (Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten erneut zur374ckgewiesen. 10 Mit der vom Senat beschr344nkt auf die Frage des Mitverschuldens zuge-lassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage, soweit sie zur Zahlung von mehr als 6.076,70 200 nebst Zinsen verurteilt worden ist. Die Kl344gerin beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin aus 374bergegangenem Recht (247 67 VVG) ihrer Versicherungsnehmerin einen Anspruch auf Schadensersatz gem344337 247 51a ADSp a.F. i.V.m. Nr. 10 der zwischen den Vertragsparteien ver-einbarten Bef366rderungsbedingungen der Beklagten zuerkannt. Hierzu hat es ausgef374hrt: 11 Ihre grunds344tzliche Haftung f374r den Verlust der hier in Rede stehenden Pakete stelle die Beklagte aufgrund der Ausf374hrungen im Urteil des Bundesge-richtshofs vom 8. Mai 2003 und der von ihr erkl344rten teilweisen Berufungsr374ck-nahme nicht mehr in Frage. 12 Der Anspruch bestehe auch in voller H366he. Die Beklagte k366nne sich nicht auf die Haftungsbeschr344nkungen in ihren Allgemeinen Bef366rderungsbedingun-gen und in den ADSp a.F. berufen, da sie den Verlust der Pakete wegen feh-lender Ein- und Ausgangskontrollen an den Schnittstellen grob fahrl344ssig verur-sacht habe. 13 - 7 - Die von der Versicherungsnehmerin unterlassene Wertdeklaration f374hre nicht zu einer Schadensminderung wegen Mitverschuldens gem344337 247 254 Abs. 1 BGB, da nichts daf374r ersichtlich sei, dass die Mitarbeiter der Versicherungs-nehmerin Kenntnis davon gehabt h344tten oder h344tten haben m374ssen, dass die Beklagte, wie sie behaupte, wertdeklarierte Pakete weiterreichenden Kontrollen unterziehe. Die erforderliche Kenntnis, die nicht Gegenstand der Entscheidung des Revisionsgerichts vom 8. Mai 2003 gewesen sei, ergebe sich insbesondere nicht aus den Bef366rderungsbedingungen der Beklagten. 14 Eine Mithaftung gem344337 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB komme ebenfalls nicht in Betracht, weil kein ungew366hnlich hoher Schaden eingetreten sei. Dieser sei erst oberhalb eines Wertes von 50.000 US-Dollar anzunehmen, da die Beklagte nach ihren Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen bereit sei, Pakete mit einem Inhalt bis zu diesem Wert als Standardpakete zu bef366rdern, und deshalb auch bis zu diesem Wert mit einem Schadenseintritt rechnete. 15 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten ist be-gr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Beru-fungsgericht ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin wegen unterlasse-ner Wertdeklaration verneint hat, und im Umfang der Aufhebung zur Zur374ck-verweisung der Sache an das Berufungsgericht. 16 1. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, die Kl344gerin m374sse sich das Unterlassen der Wertdeklaration bei der in Verlust geratenen Sendung nicht als Mitverschulden ihrer Versicherungs-nehmerin anrechnen lassen. 17 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens zu be- 18 - 8 - r374cksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179 = NJW-RR 2004, 394). 19 b) Nicht beigetreten werden kann dem Berufungsgericht jedoch in seiner Annahme, ein Mitverschulden der Kl344gerin gem344337 247 254 Abs. 1 BGB - 247 425 Abs. 2 HGB kommt im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung, da der streitgegenst344ndliche Transportauftrag vor dem Inkrafttreten des Transport-rechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 erteilt wurde (vgl. BGHZ 149, 337, 344 f.) - wegen unterlassener Wertdeklaration komme nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht dargetan habe, dass die Versicherungsnehmerin der Kl344gerin bei Auftragserteilung Kenntnis von der besonderen Bef366rderung von Wertpaketen gehabt habe oder eine solche besondere Behandlung von Wertpaketen h344tte kennen m374ssen. aa) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass ein Versender in einen gem344337 247 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwi-derspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur die Sen-dung bei richtiger Wertangabe mit gr366337erer Sorgfalt behandelt, von einer Wert-deklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH TranspR 2003, 317, 318; Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401 = NJW-RR 2005, 265). Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass es f374r ein zu ber374cksichtigen-des Mitverschulden ausreichen kann, wenn der Versender die sorgf344ltigere Be-handlung von Wertpaketen h344tte kennen m374ssen. Denn gem344337 247 254 Abs. 1 BGB ist ein Mitverschulden bereits dann anzunehmen, wenn diejenige Sorgfalt au337er Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und verst344ndiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGHZ 74, 25, 28; BGH, Urt. v. 17.10.2000 - VI ZR 313/99, NJW 2001, 149, 150, jeweils zu 247 254 BGB; 20 - 9 - Koller, Transportrecht, 5. Aufl., 247 425 HGB Rdn. 74; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., 247 254 Rdn. 23). Von einem Kennenm374ssen der Anwendung h366herer Sorgfalt bei korrekter Wertangabe kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn sich aus den Bef366rderungsbedingungen des Transporteurs ergibt, dass er f374r diesen Fall bei Verlust oder Besch344digung des Gutes h366her haften will. Denn zur Vermeidung der versprochenen h366heren Haftung werden erfahrungs-gem344337 h366here Sicherheitsstandards gew344hlt. bb) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, die Kl344gerin habe eine sorgf344ltigere Behandlung von Wertpake-ten durch die Beklagte nicht kennen m374ssen. 21 Dem Versender wird durch Nr. 10 der Allgemeinen Bef366rderungsbedin-gungen der Beklagten die Kenntnis vermittelt, dass die Beklagte nur bei einer Wertdeklaration 374ber die in Nr. 10 genannte Haftungsh366chstgrenze hinaus (1.000 DM oder Erstattungsbetrag nach 247 54 ADSp a.F.) haften will. Bereits aus der versprochenen Haftung bis zum deklarierten Wert ergibt sich, dass die Be-klagte alles daran setzen wird, Haftungsrisiken m366glichst auszuschlie337en. Die-se Haftung ist von der Zahlung eines Wertzuschlags nach der Tariftabelle der Beklagten abh344ngig. Die erh366hte Transportverg374tung legt zus344tzlich nahe, dass die Beklagte ihren Gesch344ftsbetrieb darauf ausgerichtet hat, wertdeklarierte Sendungen sorgf344ltiger zu behandeln. Dem steht nicht entgegen, dass Nr. 10 der Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen der Beklagten die M366glichkeit er-366ffnet, die Wertzuschl344ge als Pr344mie f374r eine Versicherung weiterzugeben. Ein verst344ndiger Versender, der die M366glichkeit der Versendung von Wertpaketen gegen h366here Verg374tung ebenso kennt wie die erh366hte Haftung der Beklagten in diesem Fall, wird davon ausgehen, dass die Beklagte bei der Bef366rderung von Wertpaketen erh366hte Sorgfalt aufwendet. Er wird zur Vermeidung eigenen Schadens den Wert der Sendung deklarieren, wenn dieser den in den Bef366rde- 22 - 10 - rungsbedingungen des Spediteurs genannten Haftungsh366chstbetrag 374ber-schreitet. 23 Danach h344tte die Versicherungsnehmerin der Kl344gerin zumindest wissen m374ssen, dass die Beklagte Wertpakete im Vergleich zu Standardsendungen mit gr366337erer Sorgfalt behandelt. 2. Der Mitverschuldenseinwand der Beklagten scheitert entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht an der fehlenden Kausalit344t der unter-lassenen Wertdeklaration f374r den eingetretenen Schaden, weil die Beklagte aufgrund des ihr bekannten Unternehmensgegenstandes der Versicherungs-nehmerin mit einem hohen Warenwert habe rechnen m374ssen. 24 Die Kausalit344t eines Mitverschuldens wegen unterlassener Wertangabe l344sst sich in solchen F344llen nur verneinen, wenn der Sch344diger zumindest gleich gute Erkenntnism366glichkeiten vom Wert der Sendung hat wie der Ge-sch344digte (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.1952 - II ZR 56/52, VersR 1953, 14; M374nch-Komm.BGB/Oetker, 4. Aufl., 247 254 Rdn. 72; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., 247 254 Rdn. 38). So hat der Senat den Mitverschuldenseinwand nicht f374r be-gr374ndet erachtet, wenn der Frachtf374hrer bei einer Nachnahmesendung auf-grund des einzuziehenden Betrags vom Wert des Gutes Kenntnis hat (vgl. BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209 = NJW-RR 2005, 1058). Im vorliegenden Fall ist indes eine entsprechende Kenntnis der Beklag-ten nicht festgestellt. Die Versicherungsnehmerin hatte vielmehr einen Wis-sensvorsprung gegen374ber der Beklagten, da sie den Wert der zum Versand gebrachten Ware genau kannte, w344hrend der Beklagten allenfalls bewusst sein musste, dass sich in den Paketen Ware befand, die m366glicherweise h366herwer-tig war. Der Beklagten kann allein aus dem Umstand, dass sie den Unterneh-mensgegenstand der Versicherungsnehmerin kannte, nicht die Kenntnis unter- 25 - 11 - stellt werden, dass ihr jeweils G374ter von erheblichem Wert zur Bef366rderung 374-bergeben w374rden. 26 3. Der Einwand des Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklara-tion scheitert auch dann nicht an der fehlenden Kausalit344t, wenn bei wertdekla-rierten Sendungen ein Verlust nicht vollst344ndig ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH TranspR 2004, 399, 401). Ein bei der Entstehung des Schadens mit-wirkendes Verschulden der Versender kommt vielmehr auch in Betracht, wenn bei wertdeklarierten Sendungen L374cken in der Schnittstellenkontrolle verbleiben und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Sendung gerade in diesem Bereich verloren gegangen ist und die Angabe des Werts der Ware daher deren Verlust nicht verhindert h344tte (vgl. BGH TranspR 2003, 317, 318). 4. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassene Wert-angabe auf der in Verlust geratenen Sendung den Schaden mit verursacht hat, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des h366heren Bef366rderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erf374llt h344tte und es dann nicht zu dem Verlust gekommen w344re. Die Beklagte hat unter Beweisan-tritt vorgetragen, dass der Transportweg einer dem Wert nach deklarierten Sendung weiterreichenden Kontrollen als der Weg einer nicht wertdeklarierten Sendung unterliege. Diesem Vorbringen wird das Berufungsgericht im wieder-er366ffneten Berufungsverfahren nachzugehen haben. Gelingt der Beklagten die-ser Beweis nicht, wird sich das Berufungsgericht mit dem Einwand des Mitver-schuldens nach 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auseinanderzusetzen haben, bei dem es nicht darauf ankommt, ob der Auftraggeber Kenntnis davon hatte oder h344tte wissen m374ssen, dass der Frachtf374hrer das Gut mit gr366337erer Sorgfalt behandelt h344tte, wenn er den tats344chlichen Wert der Sendung gekannt h344tte. Den Auf-traggeber trifft vielmehr eine allgemeine Obliegenheit, auf die Gefahr eines au- 27 - 12 - 337ergew366hnlich hohen Schadens hinzuweisen, um seinem Vertragspartner die M366glichkeit zu geben, geeignete Ma337nahmen zur Verhinderung eines drohen-den Schadens zu ergreifen. Daran wird der Sch344diger jedoch gehindert, wenn er 374ber die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens im Unklaren gelassen wird (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 314 f.). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein ungew366hnlich hoher Schaden nicht erst bei einem Wert der Sendung oberhalb von 50.000 US-Dollar vor. Die Voraussetzung einer ungew366hnlichen H366he des Schadens l344sst sich nicht in einem bestimmten Betrag oder in einer bestimmten Wertrelation (etwa zwischen dem unmittelbar gef344hrdeten Gut und dem Ge-samtschaden) angeben (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB [2005], 247 254 Rdn. 75). Die Frage, ob ein ungew366hnlich hoher Schaden droht, kann vielmehr regelm344337ig nur unter Ber374cksichtigung der konkreten Umst344nde des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei ist ma337geblich auf die Sicht des Sch344digers abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.2002 - II ZR 355/00, NJW 2002, 2553, 2554; OLG Hamm NJW-RR 1998, 380; Bamberger/Roth/Gr374neberg, BGB, 247 254 Rdn. 28). Es ist dabei auch in Rechnung zu stellen, welche H366he Sch344den er-fahrungsgem344337 - also nicht nur selten - erreichen. Da insoweit die Sicht des Sch344digers ma337geblich ist, ist vor allem zu ber374cksichtigen, in welcher H366he dieser, soweit f374r ihn die M366glichkeit einer vertraglichen Disposition besteht, Haftungsrisiken einerseits vertraglich eingeht und andererseits von vornherein auszuschlie337en bem374ht ist. Angesichts dessen, dass hier in erster Hinsicht ein Betrag von 1.000 DM und in zweiter Hinsicht 50.000 US-Dollar im Raum ste-hen, liegt es aus der Sicht des Senats nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens i.S. des 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB in solchen F344llen anzunehmen, in denen der Wert der Sendung 5.000 200, also etwa den zehnfachen Betrag der Haftungsh366chstgrenze gem344337 Nr. 10 der Bef366rderungsbedingungen der Be-klagten, 374bersteigt. 28 - 13 - 29 5. Die Haftungsabw344gung nach 247 254 BGB obliegt grunds344tzlich dem Tatrichter (vgl. BGHZ 149, 337, 355; BGH TranspR 2004, 399, 402). 30 Im Rahmen der Haftungsabw344gung ist zu beachten, dass die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen f374r die Bemes-sung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je gr366337er der gesi-cherte Bereich ist, desto gr366337er ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Wa-re au337erhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2003, 317, 318; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Umdruck S. 10). Ferner ist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von Bedeutung: Je h366her der tats344chliche Wert der nicht wertdeklarierten Sendung ist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Schadensbeitrag. Denn je h366her der Wert der zu transportierenden Sendung ist, desto offensichtlicher ist es, dass die Bef366rderung des Gutes eine beson-ders sorgf344ltige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto gr366337er ist das in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des Versen-ders gegen sich selbst. 31 - 14 - III. Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es war daher auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit das Berufungsge-richt ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin der Kl344gerin verneint hat. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-r374ckzuverweisen. 32 Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant B374scher Bergmann Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 20.05.1998 - 39 O 74/97 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 14.01.2004 - 18 U 83/98 -
Full & Egal Universal Law Academy