BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 31/08 Verk374ndet am: 17. Dezember 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. Dezember 2009 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 21. Januar 2008 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die im Berufungsurteil (S. 3 f) wiedergegebenen Klageantr344ge zu I bis III betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechts-zugs, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zur374ckverwie-sen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger erwarb durch auf Abschluss einer "Beitrittsvereinbarung" gerichtete Erkl344rungen vom 18. Februar 1999 eine Beteiligung an der C. Gesellschaft f374r internationale Filmproduktion mbH & Co. Zweite Medienbeteiligungs KG (im Folgenden: Fonds II) in H366he von 100.000 DM und vom 21. Juni 2000 eine solche an der C. Gesellschaft f374r internatio-nale Filmproduktion mbH & Co. Dritte Medienbeteiligungs KG (im Folgenden: 1 - 3 - Fonds III) in H366he von 50.000 DM, jeweils zuz374glich 5 % Agio. Der jeweilige Beitritt sollte - den von der Komplement344rin der Beteiligungsgesellschaft he-rausgegebenen Prospekten entsprechend - 374ber die Beklagte, eine Wirt-schaftspr374fungsgesellschaft, als Treuhandkommanditistin nach einem im je-weiligen Prospekt Teil B abgedruckten Vertragsmuster "Treuhandvertrag" (Fonds II) bzw. 204Treuhandvertrag und Mittelverwendungskontrolle223 (Fonds III) vorgenommen werden. Die Beklagte, die im Prospekt zum Fonds III in der Rub-rik "Partner" als Gr374ndungsgesellschafter bezeichnet wird, hatte ihre Stellung als Kommanditistin durch Abtretung des Gesch344ftsanteils des Gr374ndungsge-sellschafters K. erworben, der seinerseits Gesellschafter und Gesch344fts-f374hrer der Komplement344rin ist. Beim Fonds II war die Beklagte auch Gr374n-dungsgesellschafter. Zur Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos aus der Film-vermarktung war in den Emissionsprospekten vorgesehen, dass f374r einen Anteil von 80 % der Produktionskosten Sicherheiten bestehen sollten, etwa in Form von Ausfallversicherungen. Nachdem Produktionen nicht den erw374nschten wirt-schaftlichen Erfolg hatten, erwies sich der Versicherer, die N. Inc., nach Eintreten der Versicherungsf344lle als zahlungsun-f344hig. Insgesamt erhielt der Kl344ger aus den Beteiligungen am Fonds II Aus-sch374ttungen von 32 %, das sind 16.361,34 200, und am Fonds III von 26,3 %, das sind 6.723,49 200. Der Kl344ger nimmt die Beklagte Zug um Zug gegen Abtretung aller An-spr374che aus den Beteiligungen auf R374ckzahlung der eingezahlten Betr344ge von - unter Ber374cksichtigung der genannten Aussch374ttungen - noch 37.324,31 200 nebst Zinsen f374r den Fonds II (Antrag zu I) und von 20.119,33 200 nebst Zinsen f374r den Fonds III in Anspruch (Antrag zu II). Dar374ber hinaus begehrt er die Fest-stellung, dass die Beklagte ihm den Steuerschaden zu ersetzen habe, der ihm durch eine etwaige nachtr344gliche Aberkennung von Verlustzuweisungen ent- 2 - 4 - stehe (Antrag zu III), und dass sie ihn von Anspr374chen freistellen m374sse, die die Beteiligungsgesellschaften, deren Gl344ubiger oder Dritte gegen ihn wegen seiner Stellung als Kommanditisten richten k366nnten (Antr344ge zu IV und V). Er sieht - soweit jetzt noch von Interesse - unter anderem einen Prospektmangel und eine Aufkl344rungspflichtverletzung darin, dass er nicht 374ber Provisionszahlungen in H366he von 20 % f374r die Eigenkapitalvermittlung an die I. - und T. -Beratungsgesellschaft mbH (im Folgenden: IT GmbH) unterrichtet worden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat sich der Kl344ger - neben anderem - auch darauf gest374tzt, aus der f374r die Produktionskos-ten vorgesehenen Summe seien prospektwidrig die Pr344mien f374r die Erl366saus-fallversicherung gezahlt worden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu-r374ckgewiesen. Mit der vom Senat beschr344nkt auf die Antr344ge zu I bis III zuge-lassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Begehren gegen die Beklagte weiter. Entscheidungsgr374nde Die Revision f374hrt im Umfang der Zulassung zur Aufhebung des ange-fochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 3 I. Das Berufungsgericht verneint Schadensersatzanspr374che des Kl344gers aus dem Gesichtspunkt der Verletzung vorvertraglicher Aufkl344rungs- und Hin-weispflichten. Soweit es um die Provisionszahlungen in H366he von 20 % des eingeworbenen Kapitals an die IT GmbH geht, folgt es der Entscheidung des 4 - 5 - Landgerichts, das befunden hatte, es komme wesentlich darauf an, dass der Investitionsplan hinsichtlich der Verwendung des Gesellschaftsvertrags f374r den eigentlichen Anlagezweck, die Produktionen und den Erwerb von Filmrechten, eingehalten werde. Die Verwendung der sogenannten Weichkosten sei der Komplement344rin 374berlassen. Das Berufungsgericht f374hrt weiter an, es sei schon nicht dargelegt, dass der im Prospekt f374r die Eigenkapitalbeschaffung angesetz-te Mittelaufwand von 7 % zuz374glich 5 % Agio bezogen auf das Gesamtzeich-nungskapital 374berschritten worden sei. Soweit der Prospekt einen Mittelauf-wand von 7 % der Zeichnungssumme f374r "Konzeption, Werbung, Prospekt, Gr374ndung" vorsehe, sei ersichtlich Werbung f374r die Fonds, aber nicht f374r ein-zelne Filmproduktionen gemeint. Davon unabh344ngig sei der behauptete Pros-pektfehler nach dem Vortrag des Kl344gers nicht kausal f374r die Anlageentschei-dung geworden. Dass die Beteiligung bei einem Bekanntwerden von Vertriebs-provisionen in dieser H366he in der Fachpresse "verrissen" und von keinem Anla-geberater mehr empfohlen worden w344re, basiere auf blo337en Vermutungen. Ei-ne Kausalit344t f374r die Anlageentscheidung werde damit nicht dargelegt. Dar374ber hinaus stehe Anspr374chen des Kl344gers die auf 247 3 Abs. 4 des Mittelverwen-dungskontrollvertrags des Fonds II und auf 247 14 Abs. 3 des Treuhandvertrags des Fonds III gest374tzte Einrede der Verj344hrung entgegen. Schlie337lich k366nne sich die Beklagte auch auf die in den Vertr344gen enthaltene Subsidiarit344tsklausel st374tzen. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 5 - 6 - 1. Zu Recht zieht das Berufungsgericht allerdings in Betracht, dass die Be-klagte als Treuhandkommanditistin die Pflicht treffen konnte, die k374nftigen Treugeber 374ber alle wesentlichen Punkte aufzukl344ren, die f374r die zu 374berneh-mende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. BGHZ 84, 141, 144 f; Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 406, 407 Rn. 9; vom 22. M344rz 2007 - III ZR 98/06 - NJW-RR 2007, 1041, 1043 Rn. 15; vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1130 Rn. 8; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613, 614 Rn. 8), insbesondere diese 374ber regelwidrige Auff344lligkeiten zu informieren. Einer entsprechenden Pflicht war die Beklagte nicht bereits deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in ei-nen pers366nlichen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer blo337en Ab-wicklungs- und Beteiligungstreuh344nderin verstand. Denn der Beitritt vollzog sich durch Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen der Beklagten und dem Treugeber und der Annahme des Beteiligungsangebots durch die Komplemen-t344rin (247 3 Abs. 4, 247 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags, Pr344ambel des Treuhandvertrags), war also ohne Mitwirkung der Beklagten nicht m366glich. 6 2. Das angefochtene Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil das Berufungsgericht zu Unrecht annimmt, die behaupteten Zahlungen von Ver-triebsprovisionen in H366he von 20 % an die IT GmbH k366nnten eine Haftung der Beklagten nicht begr374nden. 7 a) Wie der Senat - nach Erlass des hier angefochtenen Urteils - f374r den Fonds II (Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 8-25) und den Fonds III (Urteile vom 29. Mai 2008 aaO S. 1131 ff Rn. 17-26; vom 6. No-vember 2008 - III ZR 231/07 - NJW-RR 2009, 329 ff Rn. 5-14; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 614 ff Rn. 9-26) entschieden hat, war die Beklagte nach den in den damaligen Verfahren revisionsrechtlich zugrunde zu legenden 8 - 7 - Sachverhalten verpflichtet, den Anleger dar374ber zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der Beteiligung befasste IT GmbH hierf374r eine Provision von 20 % beanspruchte und erhalten sollte. Er hat dies wie folgt begr374ndet: Der Gesell-schaftsvertrag enthalte f374r die vorgesehene Mittelverwendung einen Investiti-onsplan, nach dem in die Beschaffung des Eigenkapitals 7 % des Beteiligungs-kapitals flie337en solle. Dar374ber hinaus ergebe sich aus den Vertr344gen zur Durch-f374hrung der Investition, dass die Komplement344rin, die sich zur Vermittlung des Zeichnungskapitals verpflichtet hatte, zus344tzlich das Agio von 5 % erhalten soll-te (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1131 Rn. 18; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 614 Rn. 11; Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 10). Demgegen374ber habe der Anleger vorgetragen und in ver-schiedener Weise belegt, dass an die IT GmbH f374r die Vermittlung des Eigen-kapitals 20 % geflossen seien (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 19; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 615 f Rn. 16-18; Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 15-17). Die Komplement344rin sei an die Beachtung des Investitionsplans gebunden und nicht berechtigt gewesen, 374ber die ihr zuflie337enden Mittel nach ihrem Belieben zu verf374gen (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1132 Rn. 24; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 614 f Rn. 12; Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 11). Vor diesem Hintergrund k366nne nicht unbeantwortet bleiben, wie die T344tigkeitsbereiche der Eigenkapitalvermittlung und der Werbung im Hinblick auf die hierf374r zu beanspruchende Verg374tung voneinander abzugrenzen seien (Ur-teil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 615 Rn. 13 f; Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 12 f). b) Von diesen Grunds344tzen, die der Senat in seinen Urteilen vom 12. Fe-bruar 2009 noch einmal ausf374hrlich dargestellt hat, ist revisionsrechtlich auch in diesem Verfahren auszugehen. Denn der Kl344ger hat auch in diesem Rechts- 9 - 8 - streit behauptet, die IT GmbH habe vom Fonds I an durchg344ngig f374r die Vermitt-lung von Eigenkapital eine Provision von 20 % erhalten, was der Beklagten be-kannt gewesen sei. Er hat sich insoweit auf ein Schreiben des Gesch344ftsf374hrers K. der Komplement344rin vom 19. Januar 1998 an den Gesellschafter der Komplement344rin und der IT GmbH O. und auf dessen Angaben bei der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts M374nchen I vom 4. Juli 2002 bezogen. Soweit es die Beklagte selbst betrifft, hat er auf eine handschriftliche Unterlage zum Fonds I hingewiesen, die nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Kl344gers von einem fr374heren Mitarbeiter der Beklagten herr374hren und bele-gen soll, in welcher Weise die Zahlung einer Provision von 20 % erm366glicht werden k366nne. Ferner hat er sich auf die Mittelfreigabeabrechnungen der Be-klagten vom 9. M344rz 1999 zum Fonds II und vom 14. Dezember 1999 zum Fonds III bezogen, in denen f374r die IT GmbH Provisionen in einer H366he von 20 % berechnet werden. Der Kl344ger hat damit im Kern beanstandet, dass Pro-visionszahlungen f374r die Eigenkapitalvermittlung in einer vom Investitionsplan des Gesellschaftsvertrags nicht gedeckten H366he gezahlt worden sind, und auf Umst344nde hingewiesen, in denen der Senat die hinreichende Darlegung eines Prospektfehlers oder einer der Beklagten bekannten Abweichung vom Pros-pektinhalt gesehen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit im Einzelnen auf das Teilurteil vom 12. Februar 2009 (III ZR 119/08 aaO Rn. 15-19; vgl. zum Fonds III auch Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 615 f Rn. 16-20) Bezug genommen. Der Senat hat ferner in diesen bei-den Urteilen (III ZR 90/08 aaO S. 616 Rn. 21; III ZR 119/08 Rn. 20) unter W374r-digung der Rahmenbedingungen n344her erl344utert, dass Provisionszahlungen von 20 % an die IT GmbH nur darstellbar waren, wenn die Komplement344rin - wie es im 334brigen zwischen den Parteien unstreitig war - Mittel aus anderen Budget-t366pfen zur Honorierung der IT GmbH mit heranzog. Gemessen an diesem Vor-bringen des Kl344gers durfte das Berufungsgericht die Klage nicht als unschl374ssig - 9 - ansehen, sondern musste sich mit den ihm vorgelegten Urkunden und Bewei-santritten n344her befassen. Da die Zahlung von Provisionen in H366he von 20 % an die IT GmbH als solche unstreitig gewesen ist, war im Wesentlichen die Fra-ge zu kl344ren, welche Folgerungen sich hieraus f374r die Pflichtenstellung der Be-klagten ergeben. c) Die Beklagte hat der Annahme einer m366glichen Pflichtverletzung ent-gegengehalten, die Komplement344rin, die Inhaberin eines eigenen gewerblichen Unternehmens sei, das Handelsgesch344fte auf eigene Rechnung betreibe, habe - nicht als Gesellschafterin, sondern als Dritte - mit der jeweiligen Beteiligungs-gesellschaft Leistungsvertr344ge geschlossen, die mit ihrem wesentlichen Inhalt und der versprochenen Verg374tung im Emissionsprospekt bekannt gemacht worden seien. Es unterliege nicht dem geringsten rechtlichen Zweifel, dass die Komplement344rin als Dritte im Rahmen der Leistungsvertr344ge in anderer Funkti-on und mit anderen Rechten und Pflichten handele als in ihrer Funktion als Ge-sch344ftsf374hrerin der Beteiligungsgesellschaft und dass die Leistungsvertr344ge uneingeschr344nkt wirksam und verbindlich seien. F374r die Auffassung des Senats (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1132 Rn. 24; vgl. hierzu auch Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 614 f Rn. 11 f; Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 10 f), die Komplement344rin sei bei der Verwendung ihrer aufgrund der Leistungsvertr344ge erworbenen Mittel an den in 247 6 des Ge-sellschaftsvertrags enthaltenen Investitionsplan gebunden, gebe es keine recht-liche Begr374ndung. F374r das Handeln der Komplement344rin als Dritte, wozu der Abschluss und die Ausf374hrung der genannten Leistungsvertr344ge z344hlten, gelte nur das Recht ihrer eigenen Satzung und nicht der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft. 10 - 10 - Diese 334berlegungen rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 23. Juli 2009 (III ZR 306/07 - juris und BeckRS 2009, 22376 Rn. 14 f; III ZR 323/07 - juris und BeckRS 2009, 22724 Rn. 14 f; III ZR 2/08 - juris und BeckRS 2009, 22723 Rn. 10 f) und 8. Oktober 2009 (III ZR 207/07 - juris und BeckRS 2009, 86779 Rn. 11 ff; III ZR 259/07 - juris und BeckRS 2009, 86780 Rn. 13 ff; III ZR 241/08 - juris und BeckRS 2009, 86437 Rn. 11 ff) n344her begr374ndet hat. Dem Senat ist in den bisherigen Entscheidungen durchaus bewusst gewesen, dass die Komplement344rin nach den Angaben des Emissionsprospekts verschiedene Leistungsvertr344ge mit der Beteiligungsgesellschaft abgeschlossen hat, auf die der Senat im Einzelnen eingegangen ist. Die Wirksamkeit und Verbindlichkeit dieser Vertr344ge, die die Komplement344rin als Gesch344ftsf374hrerin der Beteiligungsgesellschaft - nach dem Gesellschaftsvertrag von den Beschr344nkungen des 247 181 BGB befreit - mit sich abgeschlossen hat, ist nicht Gegenstand des anh344ngigen Verfahrens. Sie ist auch f374r die Frage, ob der Beklagten eine Aufkl344rungspflichtverletzung vorzu-werfen ist, nicht vorgreiflich. 11 Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen geht es vielmehr um den von den Anlegern erhobenen Vorwurf, die Initiatoren h344tten die wahre Provisionsh366he f374r die Einwerbung des Beteiligungskapitals in den ma337geblichen Prospektangaben verschleiert, um die Beteiligung an den Mann bringen zu k366nnen. Unterstellt man dies als richtig, wird ein entsprechendes Verhalten der Initiatoren und Gr374ndungsgesellschafter nicht dadurch pflichtge-m344337, dass die an dieser Abrede beteiligte Komplement344rin als Dritte mit der Beteiligungsgesellschaft Leistungsvertr344ge abschlie337t, die diese Verschleierung absichern sollen. Sollte sich dieser Vortrag und die Kenntnis der Beklagten von diesen Vorg344ngen im weiteren Verfahren als richtig herausstellen, liegt in der Annahme einer Pflichtverletzung der Beklagten nach den Grunds344tzen der cul- 12 - 11 - pa in contrahendo keine Rechtsfortbildung, mit der sie - als mit Treuhandaufga-ben betraute Wirtschaftspr374fungsgesellschaft - nicht h344tte rechnen m374ssen. d) Die angefochtene Entscheidung wird nicht durch die Erw344gung getra-gen, der Kl344ger habe nicht ausreichend dargelegt, dass seine Anlageentschei-dung auf dem dargestellten Mangel beruht habe. Die Revision macht zu Recht darauf aufmerksam, dass der Kl344ger mehrfach vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, dass er sich nicht beteiligt h344tte, wenn er Kenntnis von Vertriebs-provisionen in H366he von 20 % gehabt h344tte. Das ist zun344chst einmal ein hinrei-chender Vortrag. Unterstellt man n344mlich - wie hier mangels tats344chlicher Fest-stellungen revisionsrechtlich geboten - eine Pflichtverletzung der Beklagten, ist zu pr374fen, wie sich der Kl344ger bei pflichtgem344337em Vorgehen der Beklagten verhalten h344tte. In diesem Rahmen kommt dem Kl344ger eine gewisse, auf die Lebenserfahrung gegr374ndete Kausalit344tsvermutung zugute (vgl. Senatsurteile vom 6. November 2008 - III ZR 290/07 - juris und BeckRS 2008, 23805 Rn. 19; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 617 Rn. 27; vom 23. Juli 2009 - III ZR 306/07 aaO Rn. 17), die letztlich auf dem Umstand beruht, dass es aus der Sicht des Senats f374r den Vertrieb einer Kapitalanlage einen wesentlichen Unterschied macht, ob hierf374r (nur) 12 % oder 20 % des Eigenkapitals aufge-bracht werden m374ssen (vgl. Senatsurteile vom 29. Mai 2008 aaO S. 1132 Rn. 22; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 616 f Rn. 24). H344tte der Senat dies - wie offenbar das Berufungsgericht - f374r eine vernachl344ssigenswer-te Gr366337enordnung gehalten, h344tte er hieran nicht die Bewertung gekn374pft, es handele sich um einen Umstand, 374ber den der Anleger aufzukl344ren sei. Das Berufungsgericht f374hrt nichts daf374r an, was hiergegen sprechen k366nnte. 13 e) Eine Verj344hrung der Anspr374che des Kl344gers l344sst sich nicht auf die Regelungen in 247 13 Abs. 2 Satz 1 des Treuhandvertrags zum Fonds II - anstelle 14 - 12 - der vom Berufungsgericht herangezogenen weitgehend inhaltsgleichen Be-stimmung des 247 3 Abs. 4 des Mittelverwendungskontrollvertrags - und in 247 14 Abs. 3 Satz 1 des Treuhandvertrags zum Fonds III st374tzen. Nach diesen Be-stimmungen verj344hren Schadensersatzanspr374che gegen die Treuhandkom-manditistin - gleich aus welchem Rechtsgrund, etwa auch aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen - f374nf Jahre nach ihrer Entstehung, soweit nicht kraft Gesetzes eine k374rzere Verj344hrung gilt. Wie der Senat zu der angef374hrten Bestimmung im Treuhandvertrag f374r den Fonds III entschieden hat, ist die zitierte Klausel nach 247 11 Nr. 7 AGBG unwirksam, weil sie nach Verj344h-rungseintritt eine Haftung generell ausschlie337t, ohne hiervon ausdr374cklich F344lle eines groben Verschuldens auszunehmen (vgl. Urteile vom 29. Mai 2008 aaO S. 1133 f Rn. 29-35; vom 6. November 2008 aaO S. 331 f Rn. 17). Dies gilt f374r die Bestimmung im Treuhandvertrag zum Fonds II in gleicher Weise. Dass die Anspr374che des Kl344gers nach den gesetzlichen Vorschriften verj344hrt w344ren, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. f) Den Anspr374chen des Kl344gers stehen auch nicht die Subsidiarit344tsklau-seln in 247 13 Abs. 1 des Treuhandvertrags zum Fonds II - anstelle des vom Be-rufungsgericht herangezogenen 247 3 Abs. 4 (gemeint wohl 247 3 Abs. 2) des Mit-telverwendungskontrollvertrags - und in 247 14 Abs. 2 des Treuhandvertrags zum Fonds III entgegen. Nach diesen - inhaltsgleichen - Bestimmungen bestehen Anspr374che gegen die Treuhandkommanditistin (Mittelverwendungskontrolleurin) nur, soweit der Treugeber nicht zumutbarerweise auf andere Weise Ersatz ver-langen kann. Auch insoweit handelt es sich um nach 247 11 Nr. 7 AGBG (vgl. jetzt 247 309 Nr. 7 Buchst. b BGB) unwirksame Klauseln, die die Haftung generell aus-schlie337en, ohne hiervon ausdr374cklich F344lle eines groben Verschuldens auszu-nehmen (vgl. Senatsurteile vom 29. Mai 2008 aaO S. 1134 Rn. 35; vom 6. November 2008 aaO S. 331 f Rn. 17; vom 19. November 2009 - III ZR 15 - 13 - 108/08 - Rn. 16 ). Wegen des Ver-bots der geltungserhaltenden Reduktion ist es auch ohne Bedeutung, ob sich im weiteren Verfahren Anhaltspunkte f374r ein grobes Verschulden der Beklagten ergeben. 3. Der weitergehende Einwand des Kl344gers, die Prospekte offenbarten nicht hinreichend, dass die Kosten f374r die Erl366sausfallversicherungen nicht in den weichen Kosten enthalten seien, sondern dem Produktionskostenanteil ent-nommen werden m374ssten, ist nicht begr374ndet. Wie der Senat zu den Fonds II und III n344her ausgef374hrt hat, lie337 der Inhalt der Prospekte einen aufmerksamen Anleger nicht im Unklaren dar374ber, dass die Versicherungspr344mien f374r die Er-l366sausfallversicherungen nicht Bestandteil der im Prospekt im Einzelnen be-schriebenen Startkosten waren, sondern von dem Teil der Anlagegelder bestrit-ten werden mussten, die f374r die Produktionskosten und den Erwerb von Film-rechten vorgesehen waren (vgl. Urteile vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 617 f Rn. 29-31; III ZR 119/08 aaO Rn. 28-30). 16 4. Das angefochtene Urteil kann auch insoweit nicht bestehen bleiben, als das Berufungsgericht den Feststellungsantrag des Kl344gers auf Ersatz von Steuersch344den aufgrund einer nachtr344glichen Aberkennung von Verlustzuwei-sungen abgewiesen hat. 17 Wie der Kl344ger in der m374ndlichen Revisionsverhandlung n344her ausge-f374hrt hat, verfolgt er mit diesem Antrag nicht, die Beklagte wegen eines eigen-st344ndigen Fehlers auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, etwa auch in dem Fall, dass sein mit einer "R374ckgabe" der Beteiligung verbundener Zah-lungsantrag unbegr374ndet w344re. Vielmehr will er, wenn sein Zahlungsantrag Er-folg hat und es zu einer entsprechenden Schadensersatzleistung der Beklagten 18 - 14 - sowie zu einer 334bertragung der Rechte aus der Beteiligung kommt, mit diesem Antrag sicherstellen, dass er 374ber die notwendige Versteuerung der Ersatzleis-tung hinaus nicht auch noch die Verlustzuweisung verliert. Da das Ziel dieses Antrags damit unmittelbar die Frage betrifft, wie weit - ausschlie337lich auf der Rechtsfolgenseite - die aus einer Aufkl344rungspflichtver-letzung der Beklagten folgende Schadensersatzverpflichtung reicht, ist das Feststellungsinteresse des Kl344gers nicht zu verneinen. Das Berufungsgericht wird daher, soweit sich der Zahlungsantrag als begr374ndet erweist, in der Sache n344her pr374fen m374ssen, welche steuerlichen Folgen sich aus diesem Sachverhalt ergeben und ob sie hinreichenden Anlass bieten, sie im Sinne des gestellten Feststellungsantrags schadensersatzrechtlich zu ber374cksichtigen. Die Parteien haben im weiteren Verfahren Gelegenheit, sich zu diesen Fragen n344her zu 344u-337ern. 19 III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit die notwendigen Feststellungen nachgeholt werden k366nnen. 20 Im Hinblick auf die Er366rterungen in der m374ndlichen Revisionsverhand-lung 374ber die Tragweite der Senatsurteile vom 29. Mai 2008 und vom 12. Fe-bruar 2009 f374r die Darlegungs- und Beweislast gibt der Senat f374r das weitere Verfahren noch folgende Hinweise. 21 Ob die Beklagte als Treuhandkommanditistin ihre Pflicht verletzt hat, den Kl344ger als k374nftigen Treugeber bei Annahme des Vertragsangebots 374ber ihr 22 - 15 - bekannte regelwidrige Auff344lligkeiten zu informieren, die sich so nicht aus der Lekt374re des Emissionsprospekts ergeben, steht nach allgemeinen Grunds344tzen zur Darlegungs- und Beweislast des Kl344gers. Dabei setzt eine Pflicht der Be-klagten allerdings nicht erst dann ein, wenn aus ihrer Sicht feststeht, dass an die IT GmbH f374r die Vermittlung des Eigenkapitals Provisionen von 20 % flie337en sollen. Ihre Haftung setzt auch nicht voraus, dass sie an der vom Kl344ger be-haupteten Verschleierung von Weichkosten in kollusiver Weise mit den Initiato-ren zusammengewirkt hat. Eine Pflicht der Beklagten, im Interesse der Treuge-ber t344tig zu werden, konnte vielmehr bereits dann einsetzen, als sie - sp344tes-tens im Rahmen ihrer nach dem Treuhandvertrag wahrzunehmenden Aufga-ben - auf den Umstand stie337, dass an ein drittes Unternehmen Provisionen von 20 % gezahlt werden sollten. Wie der Senat bereits ausgef374hrt hat, enthielt der Treuhandvertrag keine Regelung, die eine Berechnung von Verg374tungsanteilen dritter Unternehmen im Rahmen der geschuldeten Freigabekontrolle vorsah (vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1132 Rn. 23). Weder der Gesell-schaftsvertrag noch der Treuhandvertrag gaben einen Hinweis darauf, dass Provisionen in einer Gr366337enordnung von 20 % zu zahlen waren (vgl. Senatsur-teil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 616 f Rn. 20, 26; Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 19, 25). Die vom Kl344ger vorgelegten Unterlagen 374ber die Mittelfreigabeabrechnungen f374r den Fonds II vom 9. M344rz 1999 und f374r den Fonds III vom 14. Dezember 1999, die dem Beitritt des Kl344-gers zum Fonds III vorausgingen, sprechen daf374r, dass der Beklagten von ihr selbst berechnete Provisionszahlungen von 20 % an die IT GmbH bekannt wa-ren (vgl. auch Senatsurteil vom 8. Oktober 2009 - III ZR 207/07 aaO Rn. 17). Unter diesen Umst344nden konnte die Beklagte zumindest zu einer Kl344rung der Hintergr374nde verpflichtet sein, was es mit diesen Provisionszahlungen auf sich hatte, um ihr weiteres Verhalten gegen374ber den Anlegern hierauf einzurichten. Dabei ist es im Rahmen der sekund344ren Darlegungslast Sache der Beklagten, - 16 - sich dazu zu erkl344ren, in welcher Weise sie sich um eine Kl344rung bem374ht hat. Sollte sie auf eine Kl344rung zum ma337geblichen Zeitpunkt verzichtet haben, k366nn-te sie mindestens der Vorwurf treffen, dass sie den Kl344ger nicht dar374ber unter-richtet hat, dass Provisionen in einer Gr366337enordnung gezahlt werden, die sich so weder aus dem Gesellschaftsvertrag noch aus dem Treuhandvertrag erga-ben. Das Berufungsgericht wird daher im weiteren Verfahren zu pr374fen haben, ob auf der Grundlage der vom Kl344ger vorgelegten Urkunden oder zu erheben-den Beweise eine objektive Pflichtverletzung der Beklagten festzustellen ist, sei es, dass sie es an einer Kl344rung und Information hier374ber hat fehlen lassen, sei es - wenn die vom Kl344ger angebotenen Beweise ein weitergehendes Beweiser-gebnis rechtfertigen -, dass sie diesem nicht offen gelegt hat, dass Vertriebs-provisionen von 20 % an eine Vertriebsgesellschaft gezahlt werden. Soll einer Schadensersatzpflicht, die aus einer mangelnden Kl344rung der Umst344nde und Hintergr374nde der Provisionszahlungen von 20 % herzuleiten w344-re, entgegengehalten werden, bei einer entsprechenden Kl344rung h344tte sich er-geben, dass 8 % f374r gesonderte Werbema337nahmen der IT GmbH zu verg374ten gewesen seien, steht dies - gewisserma337en unter dem Gesichtspunkt des rechtm344337igen Alternativverhaltens (vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. M344rz 2009 - III ZR 17/08 - WM 2009, 739, 740 Rn. 14) - zur Darlegungs- und Beweislast der Beklagten. Dabei d374rfen an eine entsprechende Substanziierung des Vor-trags keine 374bertriebenen Anforderungen gestellt werden, soweit es sich um Umst344nde handelt, die au337erhalb der eigentlichen Gesch344ftst344tigkeit der Be-klagten liegen, und soweit sie sich nicht auf ihr vorliegende oder ihr zug344ngliche Unterlagen beziehen kann. Soweit dem Senatsurteil vom 12. Februar 2009 (III ZR 90/08 aaO S. 617 Rn. 28; vgl. auch Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 27) zu entnehmen sein k366nnte, die Beklagte m374sse sich die hierf374r notwendigen Informationen im Wege eines Auskunftsanspruchs 23 - 17 - von der Komplement344rin oder der IT GmbH verschaffen, h344lt der Senat daran nicht fest. Schlick D366rr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 02.07.2007 - 35 O 6103/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 21.01.2008 - 21 U 4132/07 -
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