BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 31/08 Verk374ndet am: 22. April 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247 439 Abs. 1 Satz 2 Die dreij344hrige Verj344hrungsfrist des 247 439 Abs. 1 Satz 2 HGB ist auch auf Prim344rleis-tungsanspr374che und vertragliche Aufwendungsersatzanspr374che aus Frachtvertr344gen an-zuwenden. BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 31/08 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 14. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Stuttgart vom 23. Januar 2008 wird auf Kosten der Be-klagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die Beklagte wegen Nichterf374llung einer Vereinbarung 374ber den Einsatz von Transportfahrzeugen im Februar 2004 auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Die Parteien standen seit April 2003 in Ge-sch344ftsbeziehungen zueinander. Ab 15. Oktober 2003 f374hrte der Kl344ger f374r die Beklagte mit bis zu neun Fahrzeugen Transporte im Nahverkehr durch. Die Verg374tung der Fahrten erfolgte in der Weise, dass nicht der Kl344ger Rechnungen stellte, sondern die Beklagte dem Kl344ger Gutschriften erteilte. 1 Die Beklagte erkl344rte mit Schreiben vom 29. Januar 2004 die K374ndigung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverh344ltnisses "zum 31.1.2004". Der Kl344ger steht auf dem Standpunkt, dass das Vertragsverh344ltnis erst zum 29. Februar 2004 beendet worden sei. Er hat behauptet, zwischen ihm und der Beklagten sei eine K374ndigungsfrist von einem Monat (jeweils zum Mo-natsende) vereinbart worden. 2 - 3 - Mit der am 9. Mai 2006 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kl344-ger Zahlung in H366he von 52.077,88 200 nebst Zinsen geltend, und zwar den Um-satzverlust f374r den Monat Februar 2004 (51.266 200) und die Kosten des vorpro-zessualen Anwaltsschreibens vom 8. Juli 2005 (811,88 200). 3 4 Die Beklagte hat die geltend gemachten Anspr374che nach Grund und H366-he bestritten und zudem die Einrede der Verj344hrung erhoben. Sie hat die An-sicht vertreten, das Vertragsverh344ltnis zwischen den Parteien sei nach den frachtrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Demzufolge gelte hinsichtlich der f374r Februar 2004 geltend gemachten Frachtverg374tungsanspr374che die einj344hrige Verj344hrungsfrist des 247 439 Abs. 1 Satz 1 HGB. Ein qualifiziertes Verschulden i.S. von 247 439 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit 247 435 HGB k366nne ihr nicht angelastet wer-den, da sie von der Wirksamkeit ihrer K374ndigung zum 31. Januar 2004 habe ausgehen d374rfen. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im 334brigen verurteilt, an den Kl344ger f374r Februar 2004 eine Verg374tung in H366he von 30.985,27 200 und 649,02 200 f374r au337ergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. 5 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklag-te ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kl344ger beantragt, das Rechts-mittel zur374ckzuweisen. 6 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kl344ger stehe gegen die Beklagte ein Verg374tungsanspruch f374r die im Februar 2004 entgangenen Um-s344tze wegen Annahmeverzugs der Beklagten aus den zwischen den Parteien 7 - 4 - abgeschlossenen "Lohnfuhrvertr344gen" i.V. mit 247 615 BGB analog in H366he von 30.985,27 200 zu, der nicht verj344hrt sei. Dazu hat es ausgef374hrt: 8 Zwischen den Parteien seien in Bezug auf einzelne Tagestouren (Dau-er-)Rahmenfrachtvertr344ge geschlossen worden. Der Verg374tungsanspruch des Kl344gers ergebe sich aus der Nichtannahme der in den Rahmenvertr344gen fest-gelegten Leistungen durch die Beklagte. Dementsprechend sei 247 615 BGB ana-log Anspruchsgrundlage f374r das Zahlungsbegehren des Kl344gers, weil die Rah-menfrachtvertr344ge wegen ihrer weitgehenden Festlegungen hinsichtlich der t344g-lich durchzuf374hrenden Touren eine starke dienstvertragliche Komponente auf-wiesen. Die K374ndigung zum 31. Januar 2004, die die Beklagte am 29. Januar 2004 ausgesprochen habe, sei unwirksam gewesen. Ein Recht zur fristlosen K374ndigung der Rahmenfrachtvertr344ge wegen einer Schlechtleistung des Kl344-gers habe nicht bestanden. Bei einem frachtvertraglichen Dauerschuldverh344lt-nis beurteile sich die K374ndigungsfrist zwar nach 247 621 BGB analog, wenn an-derweitige Abreden fehlten; die gesetzliche K374ndigungsfrist habe somit gem344337 247 621 Nr. 1 BGB an sich einen Tag betragen, weil die Touren nach Tagen ab-gerechnet worden seien. Im Streitfall h344tten die Parteien jedoch eine 247 621 BGB verdr344ngende Abrede getroffen. Das Landgericht sei aufgrund von Zeu-genaussagen rechtsfehlerfrei zu der 334berzeugung gelangt, dass die Beklagte bei der K374ndigung der Rahmenfrachtvertr344ge eine K374ndigungsfrist von einem Monat zum Monatsende habe einhalten m374ssen. Dementsprechend habe die K374ndigung vom 29. Januar 2004 die Rahmenfrachtvertr344ge erst zum 29. Februar 2004 beendet. Die Darlegungen des Landgerichts zur H366he des dem Kl344ger zustehenden Anspruchs seien ebenfalls zutreffend. 9 - 5 - Die Verg374tungsforderung des Kl344gers sei nicht verj344hrt, weil der geltend gemachte Anspruch einer dreij344hrigen Verj344hrungsfrist unterliege und die Klage am 12. Mai 2006 zugestellt worden sei. Bei dem Verg374tungsanspruch des Kl344-gers aus 247 615 BGB analog handele es sich um einen 374bergreifenden An-spruch, der 374ber die einzelnen Transportfahrten hinausgehe und daher gem344337 247 195 BGB in drei Jahren verj344hre. Aber auch dann, wenn der streitgegenst344nd-liche Anspruch dem Anwendungsbereich des 247 439 Abs. 1 HGB unterfalle, sei keine Verj344hrung eingetreten, weil die Voraussetzungen des 247 439 Abs. 1 Satz 2 HGB erf374llt seien. Die Beklagte habe den Ausfall der Transportfahrten im Februar 2004 vorsatzgleich i.S. von 247 435 HGB herbeigef374hrt. 10 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten erhobene Einre-de der Verj344hrung mit Recht nicht durchgreifen lassen. 11 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Parteien im Jahre 2003 f374r einzelne vom Kl344ger zu bedienende Touren (bei-spielsweise f374r die Touren E. und S. -Stadt) auf Dauer angelegte Rahmenvertr344ge mit frachtrechtlichem Inhalt geschlossen haben. In den zwi-schen dem Kl344ger und der Beklagten zustande gekommenen Dauerschuldver-h344ltnissen sind bereits alle wesentlichen Vertragsbedingungen, insbesondere konkrete Touren und die H366he der von der Beklagten zu zahlenden Verg374tung - entweder eine Tagespauschale oder Abrechnung nach Leistung -, festgelegt worden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sollte der Kl344ger als Subunternehmer f374r die Beklagte Transportfahrten im Nahverkehr durchf374hren. Mithin stand die Bef366rderung von Frachtgut und nicht die 334berlassung von Transportmitteln und Fahrerpersonal im Vordergrund der rechtlichen Beziehun-gen der Parteien zueinander. Die Revisionserwiderung wendet sich auch nicht gegen die Annahme eines frachtrechtlichen Rahmenvertrags. 12 - 6 - 2. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die als Dauerschuldver-h344ltnisse ausgestalteten Rahmenvertr344ge seien aufgrund der K374ndigung der Beklagten vom 29. Januar 2004 nicht - wie von der Beklagten angestrebt - be-reits zum 31. Januar, sondern erst zum 29. Februar 2004 beendet worden, be-gegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. 13 14 a) Die Beklagte hat ihre K374ndigung zwar auf ein au337erordentliches K374n-digungsrecht gest374tzt, da sie zur Begr374ndung angef374hrt hat, die Qualit344t der Fahrer des Kl344gers entspreche nicht ihrem Niveau, so dass die K374ndigung "lei-der unumg344nglich" sei. Mit Recht hat das Berufungsgericht jedoch angenom-men, dass das Vorbringen der Beklagten f374r eine sofortige Beendigung der Ver-tragsbeziehungen durch eine au337erordentliche K374ndigung nicht ausreicht. Ins-besondere hat die Beklagte nicht dargelegt, dass sie dem Kl344ger zuvor eine gem344337 247 314 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderliche angemessene Frist zur Abhilfe von konkret erhobenen Beanstandungen gesetzt hatte. b) Bei einem Dauerschuldverh344ltnis mit frachtrechtlichem Inhalt richtet sich die K374ndigungsfrist grunds344tzlich nach 247 621 BGB analog (vgl. Koller, Transportrecht, 6. Aufl., 247 415 HGB Rdn. 33; Heymann/Schl374ter, HGB, 2. Aufl., 247 415 Rdn. 14). Da die einzelnen Touren tageweise abgerechnet werden soll-ten, h344tte die Frist f374r eine ordentliche K374ndigung nach 247 621 Nr. 1 BGB analog einen Tag betragen mit der Folge, dass die K374ndigung vom 29. Januar zum 31. Januar 2004 wirksam gewesen w344re. Die Anwendung des 247 621 BGB kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Parteien keine anderweitige Abrede hinsichtlich der K374ndigungsfrist getroffen haben. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, haben die Parteien in einer Besprechung am 12. Dezember 2003 vereinbart, dass die Be-klagte die mit dem Kl344ger geschlossenen Rahmenfrachtvertr344ge - abgesehen von einer K374ndigung aus wichtigem Grund - nur unter Einhaltung einer K374ndi- 15 - 7 - gungsfrist von einem Monat zum Monatsende k374ndigen k366nnen sollte. Danach hat die K374ndigung der Beklagten vom 29. Januar 2004 die Rahmenvertr344ge - wie vom Berufungsgericht angenommen - erst zum 29. Februar 2004 beendet. Die Revision nimmt diese Beurteilung auch hin. 16 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der vom Kl344ger geltend gemachte Anspruch allerdings nicht aus 247 615 BGB analog, sondern gem344337 247 280 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit 247 241 Abs. 2 BGB gerechtfertigt. Da die aus den Rahmenvertr344gen resultierenden Einzelanspr374che der H366he nach nicht feststehen, kommt nur die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs in Betracht. Dem Kl344ger steht f374r Februar 2004 dem Grunde nach ein Schadens-ersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zu, weil die zwischen den Par-teien im Jahre 2003 geschlossenen Rahmenvertr344ge nicht bereits zum 31. Ja-nuar, sondern erst zum 29. Februar 2004 beendet worden sind und die Beklag-te sich ab dem 1. Februar 2004 unstreitig geweigert hat, dem Kl344ger weiterhin Transportauftr344ge zu erteilen. a) Schadensersatzanspr374che aus positiver Vertragsverletzung kommen grunds344tzlich auch bei Verletzung der aus einem Rahmenvertrag resultierenden Pflichten in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.1992 - VII ZR 159/91, NJW-RR 1992, 977, 978; Urt. v. 3.11.1999 - I ZR 145/97, TranspR 2000, 214, 217). Es ist zudem anerkannt, dass die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs bei Dauerschuldverh344ltnissen dann gegeben sind, wenn eine K374ndigung schuldhaft ohne Grund erfolgt (vgl. BGHZ 89, 296, 302 f. zur K374ndigung eines Mietverh344lt-nisses; BGH, Urt. v. 14.1.1988 - IX ZR 265/86, NJW 1988, 1268, 1269 zur K374n-digung eines Pachtvertrages; BGH TranspR 2000, 214, 217 f.). 17 b) Das Verschulden der Beklagten wird gem344337 247 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet und ist demzufolge von ihr zu widerlegen. Die Beklagte kann sich nicht 18 - 8 - mit Erfolg darauf berufen, sie habe sich f374r berechtigt gehalten, die Vertragsbe-ziehungen zum Kl344ger durch eine K374ndigung sofort beenden zu k366nnen. Ent-weder befand sie sich hierbei in einem Rechtsirrtum, wobei sie das Risiko einer unzutreffenden Beurteilung zu tragen h344tte (vgl. BGHZ 89, 296, 303; BGH TranspR 2000, 214, 218), oder handelte gar - wie das Berufungsgericht ange-nommen hat - vors344tzlich (dazu unten unter II 5 c). 4. Das Landgericht, dessen Ausf374hrungen sich das Berufungsgericht auch insoweit zu eigen gemacht hat, hat f374r Februar 2004 einen Umsatzverlust des Kl344gers aufgrund der unterbliebenen Erteilung von Frachtauftr344gen in H366he von 30.985,27 200 netto festgestellt. Dar374ber hinaus hat es einen Anspruch des Kl344gers gegen die Beklagte auf Erstattung von au337ergerichtlichen Rechtsan-waltskosten in H366he von 649,02 200 f374r begr374ndet erachtet. Dagegen wird von der Revision ebenfalls nichts erinnert. 19 5. Ohne Erfolg bleiben die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die von der Beklagten erhobene Einrede der Verj344hrung greife nicht durch. 20 a) Der vom Kl344ger geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Umsatzausfalls unterliegt allerdings nicht - wie das Berufungsgericht in erster Linie angenommen hat - der regelm344337igen Verj344hrungsfrist von drei Jahren nach 247 195 BGB. Ma337geblich ist vielmehr die spezielle frachtrechtliche Verj344h-rungsvorschrift des 247 439 Abs. 1 HGB. Die zwischen den Parteien geschlosse-nen Rahmenvertr344ge enthalten konkrete frachtvertragliche Einzelabreden und unterfallen damit 247 407 HGB. Der Schadensersatzanspruch aus 247 280 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit 247 241 Abs. 2 BGB beruht darauf, dass die Beklagte den Kl344ger trotz bestehender Vertragsbeziehungen im Februar 2004 nicht wie in den Rah-menvertr344gen vorgesehen mit der Durchf374hrung von Transporten beauftragt 21 - 9 - hat. Damit resultieren die vom Kl344ger geltend gemachten Schadensersatzan-spr374che aus den - den 247247 407 bis 452 HGB unterliegenden - Bef366rderungen (vgl. BGH TranspR 2000, 214, 217 f.; BGH, Urt. v. 15.1.2009 - I ZR 164/06, TranspR 2009, 132 Tz. 16). 22 b) Gem344337 247 439 Abs. 1 Satz 1 HGB betr344gt die Verj344hrungsfrist f374r An-spr374che aus einer den 247247 407 bis 452 HGB unterliegenden Bef366rderung grund-s344tzlich ein Jahr. Danach w344re hinsichtlich des vom Kl344ger geltend gemachten Schadensersatzanspruches Verj344hrung eingetreten, da der Lauf der Verj344h-rungsfrist gem344337 247 439 Abs. 2 Satz 2 HGB sp344testens am 1. M344rz 2004 einge-setzt hat und die Klage erst am 9. Mai 2006 beim Landgericht Stuttgart einge-reicht worden ist. Nach 247 439 Abs. 1 Satz 2 HGB verl344ngert sich die Verj344h-rungsfrist bei Vorsatz oder einem dem Vorsatz gem344337 247 435 HGB gleichste-henden Verschulden allerdings auf drei Jahre. F374r die im Streitfall erhobene Forderung gilt diese dreij344hrige Verj344hrungsfrist. aa) Der Kl344ger verlangt der Sache nach eine Frachtverg374tung f374r die im Februar 2004 nicht erteilten Einzelauftr344ge, wie auch seine Berechnung der geltend gemachten Schadensersatzforderung zeigt, die sich an den im Januar 2004 erzielten Ums344tzen orientiert. Wirtschaftlich gesehen macht der Kl344ger mithin einen sekund344ren Erf374llungsanspruch f374r Februar 2004 geltend. In einem solchen Fall verj344hrt der Schadensersatzanspruch aus 247 280 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit 247 241 Abs. 2 BGB in derselben Zeit wie der urspr374ngliche Erf374llungsan-spruch (vgl. BGH, Urt. v. 21.3.1968 - VII ZR 84/67, NJW 1968, 1234; Urt. v. 21.1.2004 - IV ZR 44/03, NJW 2004, 1161, 1162). 23 bb) Ob die dreij344hrige Verj344hrungsfrist gem344337 247 439 Abs. 1 Satz 2 HGB auf prim344re Erf374llungs- und vertragliche Aufwendungsersatzanspr374che aus Frachtvertr344gen anwendbar ist, ist umstritten. Die eine Anwendbarkeit ableh- 24 - 10 - nende Auffassung weist vor allem darauf hin, dass andernfalls jede Zahlungs-verweigerung zu einer Verl344ngerung der einj344hrigen Verj344hrungsfrist f374hre, weil diese praktisch immer vors344tzlich erfolge. Auch der Wortlaut des Gesetzes spreche gegen eine Anwendung des 247 439 Abs. 1 Satz 2 HGB auf prim344re Er-f374llungs- oder Aufwendungsersatzanspr374che. Der Begriff des Vorsatzes sei im deutschen Recht wie im internationalen Transportrecht ein schadensersatz-rechtlicher Begriff. Er beziehe sich auf die Verletzung von Verhaltensnormen die zu einer Sch344digung von Rechtsg374tern oder Verm366genspositionen Dritter f374hrten (OLG Frankfurt a.M., TranspR 2005, 405 f.; M374nchKomm.HGB/Herber/Eckardt, 2. Aufl., 247 439 Rdn. 12; K366per TranspR 2006, 191 ff.). Die eine Anwendung bef374rwortende Auffassung verweist demgegen374ber darauf, dass der Wortlaut des 247 439 Abs. 1 Satz 2 HGB sowohl Prim344r- als auch Sekund344rleistungsanspr374che erfasse. Die objektive ratio legis des 247 439 Abs. 1 Satz 2 HGB passe f374r beide Anspruchsformen. Eine Differenzierung nach Prim344r- und Sekund344rleistungspflichten f374hre auch zu Wertungswider-spr374chen, weil die Schlechterstellung des Erf374llungs- gegen374ber dem Scha-densersatzanspruch nicht zu begr374nden sei (vgl. Koller, VersR 2006, 1581 ff.; ders., Transportrecht, 6. Aufl., 247 439 HGB Rdn. 27; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., 247 439 Rdn. 18; Andresen in Andresen/Valder, Speditions-, Fracht- und Lagerrecht, 247 439 HGB Rdn. 19; Rabe in Ge-d344chtnisschrift f374r Helm, 2001, 301, 303). 25 cc) Der Senat schlie337t sich der Ansicht an, die eine Anwendung des 247 439 Abs. 1 Satz 2 HGB auf Prim344rleistungsanspr374che bejaht. 26 Die Verj344hrungsvorschrift des 247 439 Abs. 1 HGB orientiert sich nach der Begr374ndung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes in ihren Grundentscheidungen allerdings weitgehend an Art. 32 Abs. 1 CMR 27 - 11 - (BT-Drucks. 13/8445, S. 77). F374r die dreij344hrige Verj344hrungsfrist gem344337 Art. 32 Abs. 1 Satz 2 CMR hat der Senat im Jahre 1981 eher beil344ufig entschieden, dass diese Regelung auf den vertraglichen Erf374llungsanspruch des Frachtf374h-rers nicht anwendbar ist, sondern sich lediglich auf Schadensersatzanspr374che und gegebenenfalls auf gesetzliche Anspr374che 344hnlichen Inhalts bezieht (BGH, Urt. v. 11.12.1981 - I ZR 178/78, VersR 1982, 649, 650). Hieran h344lt der Senat nicht mehr fest. (1) Weder die Bestimmung des Art. 32 Abs. 1 CMR noch die des 247 439 Abs. 1 HGB differenzieren nach der Art der Anspr374che. Nach ihrem Wortlaut erfassen beide Bestimmungen alle Leistungs- und sonstigen Verhaltenspflich-ten, die vors344tzlich oder qualifiziert vorwerfbar missachtet werden k366nnen. 28 (2) Die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 13/8445, S. 77 f.) bieten f374r die Bestimmung des Anwendungsbereichs von 247 439 Abs. 1 Satz 2 HGB kein kla-res Bild. Zu 247 439 Abs. 1 HGB hei337t es, dass die Vorschrift gegen374ber 247 196 Abs. 1 Nr. 3 BGB (a.F.) lex specialis sei. Als Anwendungskriterium sei allein der Umstand ma337geblich, dass sich der geltend gemachte Anspruch "aus einer den Vorschriften dieses Unterabschnitts [damit sind die 247247 407 bis 452 HGB ge-meint] unterliegenden Bef366rderung" ergebe (BT-Drucks. 13/8445, S. 77). Die Verj344hrungsregelung gelte unabh344ngig davon, von welcher Seite der Anspruch geltend gemacht werde und auf welchem Rechtsgrund er beruhe. Erfasst w374r-den alle vertraglichen Anspr374che, auch solche aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, soweit diese unmittelbar zur "Bef366rderung" geh366rten und sich nicht etwa aus einer selbst344ndigen vertraglichen Abrede erg344ben. Ein Hinweis auf eine Beschr344nkung des Anwendungsbereichs von 247 439 Abs. 1 Satz 2 HGB auf Sekund344rleistungsanspr374che findet sich in den Gesetzesmaterialien nicht. 29 - 12 - Eine Beschr344nkung des Anwendungsbereichs von 247 439 Abs. 1 Satz 2 HGB auf reine Schadensersatzanspr374che kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass es in der Gesetzesbegr374ndung hei337t, die Vorschrift entspreche in der Sache weitgehend dem geltenden Recht in Art. 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 CMR, 247 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 lit. c KVO, 247 439 Satz 1 i.V. mit 247 414 Abs. 1 und 2 HGB (a.F.), 247 94 Abs. 1 Satz 1 und 2 lit. c EVO (a.F.) und Art. 58 247 1 Satz 1 und 2 lit. c CIM (1990). Es f344llt zwar auf, dass Art. 58 247 1 Satz 2 lit. a und b CIM, 247 94 Abs. 1 Satz 2 lit. a und b EVO und 247 40 Abs. 1 Satz 2 lit. a und b KVO, die die Anspr374che auf Auszahlung einer eingezogenen Nachnahme bzw. des Verkaufserl366ses in die verl344ngerte Verj344hrungsfrist einbezogen hatten, in der Gesetzesbegr374ndung nicht erw344hnt werden. 334ber die hierf374r ma337geblichen Gr374nde finden sich in den Materialien jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Eine ver-j344hrungsrechtliche Schlechterstellung der Prim344rleistungsanspr374che gegen374ber den Sekund344ranspr374chen kann auf diesen Umstand jedenfalls nicht gest374tzt werden. 30 In anderen Vertragsstaaten der CMR wird die Frage, ob die dreij344hrige Verj344hrungsfrist des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 CMR auch f374r Erf374llungs- und erf374l-lungsgleiche Anspr374che gilt, nicht einheitlich beurteilt (eine Anwendung beja-hend: Clarke, CMR, 5. Aufl. [2009], S. 128 Fn. 134; vgl. auch Paris BullT 1989, 46, 47; verneinend 366sterr. OGH, Entscheidung v. 5.11.1980 - 6 Ob 740/80). 31 (3) Es ist auch kein plausibler Grund ersichtlich, der eine fr374here Verj344h-rung von Prim344rleistungsanspr374chen gegen374ber Schadensersatzanspr374chen bei Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens des Schuldners rechtfertigt. Es w344re vielmehr widerspr374chlich, wenn Schadensersatzanspr374che gegen374ber sonstigen Leistungsanspr374chen, die vors344tzlich nicht erf374llt werden, privilegiert w374rden (Koller aaO 247 439 HGB Rdn. 27; ders., VersR 2006, 1581, 1583). 32 - 13 - Das vom OLG Frankfurt (TranspR 2005, 405, 406) und Herber/Eckardt (M374nchKomm.HGB, 2. Aufl., 247 439 Rdn. 12) gegen eine Anwendung von 247 439 Abs. 1 Satz 2 HGB auf Prim344rleistungsanspr374che ins Feld gef374hrte Bedenken, es k344me dann zu einer Umkehrung des im Gesetz bestimmten Regel-/Ausnah-meverh344ltnisses der ein-/dreij344hrigen Verj344hrungsfrist, weil praktisch betrachtet jede Nichterf374llung eines vertraglichen Verg374tungs- oder Aufwendungsersatz-anspruches vors344tzlich geschehe, ist nicht begr374ndet. Diese Sichtweise be-r374cksichtigt nicht gen374gend, dass im Zivilrecht - anders als im Strafrecht - ein Rechtsirrtum entsprechend den jeweils ma337geblichen Verschuldensformen ent-lastend wirkt. Der Vorsatz entf344llt, wenn der Schuldner - aus welchen Gr374nden auch immer - der Ansicht ist, nicht zu schulden, bereits aufgerechnet zu haben oder ein Zur374ckbehaltungsrecht geltend machen zu k366nnen. Eine die Verj344h-rungsfrist des 247 439 Abs. 1 Satz 2 HGB ausl366sende vors344tzliche Nichtzahlung ist dem Schuldner erst dann vorzuwerfen, wenn er entgegen besserem Wissen die Existenz eines Anspruchs abstreitet oder wider besseres Wissen behauptet, dass der gegen ihn gerichtete Anspruch nicht in der geltend gemachten H366he entstanden sei (Koller, VersR 2006, 1581, 1583; K366per, TranspR 2006, 191, 194). Liegt auf der Hand, dass die vom Schuldner f374r die Leistungsverweige-rung genannten Gr374nde nur vorgeschoben sind, gibt es keinen vern374nftigen Grund, ihm die Rechtswohltat der besonders kurzen Verj344hrung des 247 439 Abs. 1 Satz 1 HGB zugute kommen zu lassen (vgl. Koller, VersR 2006, 1581, 1583; ebenso zu Art. 32 Abs. 1 Satz 2 CMR M374nchKomm.HGB/Jesser-Hu337, 2. Aufl., Art. 32 CMR Rdn. 11). 33 c) Das qualifizierte Verschulden i.S. von 247 439 Abs. 1 Satz 2 HGB muss sich auf das den Schaden verursachende Verhalten des Schuldners beziehen. Dementsprechend kommt 247 439 Abs. 1 Satz 2 HGB zur Anwendung, wenn der Schuldner seine ihm dem Gl344ubiger gegen374ber obliegenden Pflichten vors344tz-lich oder zumindest leichtfertig und rechtswidrig nicht erf374llt. Auf welcher Grund- 34 - 14 - lage der Schadensersatzanspruch gest374tzt wird, ist grunds344tzlich ohne Bedeu-tung, so dass 247 439 Abs. 1 Satz 2 HGB auch bei einem Schadensersatzan-spruch aus 247 280 Abs. 1 Satz 1 HGB zum Tragen kommt (Koller aaO 247 439 HGB Rdn. 27; ders., VersR 2006, 1581, 1583; Schaffert aaO 247 439 Rdn. 18; a.A. K366per, TranspR 2006, 191, 195 f.). 35 Das Berufungsgericht hat das qualifizierte Verschulden der Beklagten darauf gest374tzt, dass sie die vom Kl344ger angebotene Durchf374hrung der verein-barten Transporte wider besseres Wissen und damit leichtfertig i.S. von 247 435 HGB abgelehnt hat. Die Beklagte habe bei Ausspruch der K374ndigung am 29. Januar 2004 gewusst, dass eine ordentliche K374ndigung zum 31. Januar 2004 nicht m366glich gewesen sei. Daher habe sie eine "fristlose" K374ndigung aus wichtigem Grund auszusprechen versucht. Diese sei jedoch wirkungslos gewe-sen, weil eine fristlose K374ndigung gem344337 247 314 Abs. 2 Satz 1 BGB - der bei der K374ndigung von Rahmenfrachtvertr344gen Anwendung finde - nur nach erfolgloser Abmahnung oder angemessener Fristsetzung zur Abhilfe m366glich sei. Dies sei der Beklagten als im Gesch344ftsleben erfahrener Unternehmerin auch bewusst gewesen. Diese Beurteilung l344sst einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen. - 15 - III. Danach ist die Revision der Beklagten gegen das Berufungsurteil mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 36 Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 19.04.2007 - 26 O 202/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.01.2008 - 3 U 105/07 -
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