BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 31/09 vom 18. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 738 Abs. 1 Satz 2; HGB 247 128 Dem ausgeschiedenen Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft steht gegen374ber dem Anspruch der Gesellschaft auf Ausgleich eines negativen Auseinandersetzungsgut-habens kein Freistellungsanspruch und damit kein darauf gest374tztes Zur374ckbehal-tungsrecht hinsichtlich in der Auseinandersetzungsbilanz passivierter Sozialanspr374-che einzelner Gesellschafter gegen die Gesellschaft zu. Der ausgeschiedene Gesell-schafter kann Freistellung nach 247 738 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BGB nur von gemein-schaftlichen Schulden, d.h. von Verbindlichkeiten der Gesellschaft verlangen, f374r die er analog 247 128 HGB haftet. F374r Sozialanspr374che besteht keine Haftung analog 247 128 HGB. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2010 - II ZR 31/09 - KG LG Berlin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe, Dr. Drescher, Dr. L366ffler und Bender einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsich-tigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Januar 2009 durch Beschluss nach 247 552 a ZPO zur374ckzuweisen. Streitwert: 60.986,85 200 Gr374nde: Zulassungsgr374nde liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 1. a) Die Frage, derentwegen das Berufungsgericht die Revision zuge-lassen hat, hat der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Beschluss vom 9. M344rz 2009 (II ZR 131/08, ZIP 2009, 1008 Tz. 9) entschieden, so dass inso-weit kein Zulassungsgrund (mehr) besteht. 2 b) Weitere Zulassungsgr374nde liegen nicht vor. Insbesondere hat das Be-rufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision das Recht der Beklagten auf 3 - 3 - Gew344hrung rechtlichen Geh366rs aus Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. 247 139 ZPO nicht verletzt. Die Beklagten haben die sie treffende Darlegungslast f374r das Vorhan-densein von Gesellschaftsschulden, von denen sie Befreiung verlangen, nicht "offensichtlich 374bersehen", sondern haben ihr gen374gt, und das Berufungsgericht hat den dazu gehaltenen Vortrag gew374rdigt. Nachdem die Beklagten erstinstanzlich ein Zur374ckbehaltungsrecht im Hinblick auf die Verbindlichkeiten der Kl344gerin gegen374ber den Banken sowie "hinsichtlich aller sonstigen Anspr374che Dritter gegen die Kl344gerin, die in der Auseinandersetzungsbilanz passiviert sind", geltend gemacht haben, hat das Landgericht die Beklagten zur Zahlung (nur) Zug um Zug gegen Freistellung von den Verbindlichkeiten gegen374ber den Banken verurteilt. In ihrer Berufungs-begr374ndung haben die Beklagten darauf hingewiesen, dass auch die 374brigen in der Auseinandersetzungsbilanz als gemeinschaftliche Schulden eingestuften Verbindlichkeiten von dem von ihnen geltend gemachten Zur374ckbehaltungs-recht umfasst seien, haben diese ausdr374cklich benannt (Refinanzierungsein-zahlungen, Refinanzierungsanteil, R374ckzahlungsanspr374chen von Mietern) und die Ansicht vertreten, ihr Freistellungsanspruch gegen die Kl344gerin h344tte im Rahmen der Zug-um-Zug-Verurteilung auch hinsichtlich dieser Verbindlichkei-ten tituliert werden m374ssen. Das Berufungsgericht hat sich sodann im Hinweis-beschluss vom 22. August 2008 ausdr374cklich mit diesem Einwand besch344ftigt, hinsichtlich der einzelnen von den Beklagten benannten Verbindlichkeiten das Bestehen eines Zur374ckbehaltungsrechts verneint und den Beklagten u.a. hierzu eine einmonatige Stellungnahmefrist einger344umt. In dem darauf folgenden Schriftsatz der Beklagten sind diese der - ablehnenden - Ansicht des Beru- 4 - 4 - fungsgerichts mit keinem Wort entgegengetreten. Angesichts dessen ist f374r den von der Revision reklamierten Versto337 gegen 247 139 ZPO ersichtlich kein Raum. 5 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. a) Soweit die Revision identische Angriffe enth344lt, wie sie der Beklagte im Verfahren II ZR 131/08 - den gleichen Lebenssachverhalt betreffend - erhoben hat, verweist der Senat zur Begr374ndung auf den in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 9. M344rz 2009 (aaO Tz. 6-9). 6 b) Die Revision wendet sich vergeblich gegen die Ansicht des Beru-fungsgerichts, bei den in der Auseinandersetzungsbilanz passivierten Refinan-zierungseinzahlungen und Refinanzierungsanteilen handele es sich um Sozial-anspr374che einzelner Gesellschafter gegen die Kl344gerin, f374r die die Beklagten als Mitgesellschafter nicht einzustehen h344tten (vgl. BGHZ 37, 299, 301 f.; M374nchKommBGB/Ulmer/Sch344fer, 5. Aufl. 247 714 Rdn. 39; M374nch-KommHGB/K. Schmidt 2. Aufl. 247 128 Rdn. 12; Staub/Habersack, HGB 5. Aufl. 247 128 Rdn. 12 jew. m.w.Nachw.), so dass den Beklagten mangels interner Aus-gleichspflicht gegen374ber ihren Mitgesellschaftern kein Freistellungsanspruch und damit kein Zur374ckbehaltungsrecht zustehe. Diese Beurteilung ist zutreffend: Freistellung kann der Gesellschafter gem344337 247 738 Abs. 1 BGB nur f374r gemein-schaftliche Schulden, d.h. f374r Verbindlichkeiten der Gesellschaft verlangen, f374r die er analog 247 128 HGB haftet (Ulmer/Sch344fer, 247 738 Rdn. 80; Erman/H.P. Westermann, BGB 12. Aufl., 247 738 Rdn. 9; vgl. iE schon Senat, Beschl. aaO Tz. 11). 7 - 5 - 8 c) Die weiteren Verfahrensr374gen hat der Senat gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet (247 564 ZPO). Goette Caliebe Drescher L366ffler Bender Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt wor-den. Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 16.02.2007 - 22 O 254/06 - KG, Entscheidung vom 09.01.2009 - 14 U 46/07 -
Full & Egal Universal Law Academy