BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 3/11 Verkündet am: 22. Mai 2012 Stoll Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 592 Eine Klage der Gesells chaft im ordentlichen Verfahren, die unter Verkennung der Durchsetzungssperre auf Zahlung (hier: der rückständigen Einlagen) geric h tet ist, enthält ohne weiteres das Feststellungsbegehren, dass die entsprechende Ford e- rung in die Auseinandersetzungsrechnung eingestellt wird; bei einer Klage im Urku n- denprozess ist ein solches Feststellungsbegehren dagegen u n statthaft. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 3/11 - LG Stuttgart AG Stuttgart - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver han d- lung vom 22. Mai 2012 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann , die Richter in Caliebe und die Richter Dr. Drescher , Born und Su n der für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Beklagte trat der Klägerin, einem geschlo ssenen Fonds in der Rechtsform einer Gesellschaft b ürgerlichen Rechts, mit Be i trittserklärung vom 21. Mai 2006, die am 1. Juni 2006 angenommen wurde , bei. Sie wählte unter den verschiedenen in dem Beitrittsformular angebotenen Beteiligungsmöglic h- keiten das Beteiligungsprogramm Multi B und verpflichtete sich zur Zahlung einer Einmaleinlage in Höhe von 1.400 % Agio und zu monatl i- chen Ratenzahlungen in Höhe von 25 % Agio über einen Zei t- 1 - 3 - raum von 23 Jahren (Vertragssumme: 8.715 e Einmaleinlage sowie die erste Rate n zahlung waren am 1. Juni 2006 fällig. Da s Beitrittsformular enthä lt folgende, von der Beklagten unterschrieb e- ne Widerrufsbelehrung: Widerrufsbelehrung Ich bin an meine auf den Abschluss der oben genannten Beitrittserk lärung g e- richteten Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe. Die M . GbR verzichtet auf ein etwaiges vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Besti m- mungen (§§ 312 d Abs . 3, 355 Abs. 3 BGB). Mit dem Widerruf meiner Wi l- lenserklärung kommt auch meine Beteiligung an der M . GbR nicht wirksam zustande. Form des Widerrufs Der Widerruf muss in Textform (z.B. Brief, Fax) erfolgen. Der Widerruf muss keine Beg ründung enthalten. Fristablauf Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem ich diese W i- derruf s belehrung unterschrieben habe und mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Ve r- t ragsurkunde bzw. meines Vertragsantrages zur Verfügung g e- stellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Adressat des Widerrufs Der Widerruf ist zu senden an die M . GbR, G . str . , M . , Telefon: (0 ) 6 , Fax: (0 ) 6 Widerruf bei bereits erhaltener Leistung Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits Leistungen von der M . GbR und/oder der Privatbank R . GmbH & Co. KG erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich empfangene Leistungen jedoch binnen 30 Tagen an die M . GbR bzw. Privatbank R . GmbH & Co. KG zurückgewä h- 2 - 4 - ren und der M . GbR bzw. Privatbank R . GmbH & Co. KG die von mir aus den Leistungen gezogenen Nutzungen he r- ausgeben. Die Frist beginnt mit Absendung des Wide r rufs. Kann ich die von der M . GbR bzw. Privatbank R . GmbH & Co. KG mir gegenüber erbrachten Leistungen ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erbrac h- ten Leistungen ausgeschlossen ist - , so bin ich verpflichtet, insoweit Werte r- satz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der M . GbR bzw. Privatbank R . GmbH & Co. KG erbrachten Leistu n- gen bestimmungsgemäß genutzt habe. Die Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die Leistungen vor Ab lauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch ne h me. Die Beklagte zahlte den Einmalbetrag und im Juni 2006 die erste Rate. Über das Vermögen der Gründungsgesellschafterin und ersten G e- schäftsführerin der Beklagten, der Privatbank R . & Co Gm bH und Co. KG (im Folgenden: R. - Bank), ist am 1. November 2006 und über das Vermögen der zweiten Gründungsgesellschafterin und nachfolgenden Geschäftsführerin, der E . S . GmbH Wertpapierhandelsbank (im Fo l- genden: S. - Bank), ist am 11. Januar 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet wo r- den. Die Klägerin hat mit ihrer am 28. Dezember 2009 im Urkund en verfahren eingereichten Klage , soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung, rüc k- ständige Monatsraten von Juli 2006 b is Oktober 2009, insgesamt 1.102,50 zuzüglich Zinsen verlangt. Mit der Klageerwiderung vom 26. Februar 2010 hat die Beklagte den Widerruf, die Anfechtung sowie die Kündigung des Beteil i- gungsve r trages erklärt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. D as Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. 3 4 5 6 - 5 - Entscheidungsgründe : Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt unter Aufhebung des ang e- fochten en Urteils zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Der Beteiligungsvertrag der Parteien sei wirksam z u- stande gekommen, d er Vertragstext weise eine ausreiche nde Schriftgröße aus. Der Vertrag sei nicht durch den von der Beklagten erklärten Widerruf beendet wo r den. Ein gesetzliches Widerrufsrecht stehe der Beklagten nicht zu. Ihr sei zwar aufgrund der Belehrungen im Beitrittsformular ein vertragliches Widerruf s- r echt ei n geräumt worden, dieses habe sie jedoch nicht fristgerecht ausgeübt. Aus dem In halt der Widerrufsbelehrung ergä ben sich keine Anhaltspunkte d a- für, dass der beitretenden Beklagten ein Widerruf nach § 355 Abs. 1 BGB habe zugebilligt werden sollen. Die Beklagte habe den Be teiligungsvertrag jedoch wirksam gekündigt. Ihr habe aufgrund der Insolvenzen der geschäftsführenden Gründungsgesel l schafterinnen ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 723 Abs. 1 Satz 3 BGB zugestanden. Infolge der Kündigung kön ne die Kläg e- rin die rüc k ständigen Ratenzahlungen nicht mehr isoliert geltend machen. Im Hinblick auf die anzuwendenden Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sei diese Forderung nur noch ein unselbständiger Rechnungsposten in der auf den Zeitpunkt des Au s tritts zu erstellenden Auseinandersetzungsrechnung. II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 1. Rechtsfehlerfrei ist die Ansicht des Berufungsgerichts, das Beitritt s- formular weise eine ausreichende Schr iftgröße aus. Das Formular ist ohne Hilfsmittel ausreichend lesbar. 7 8 9 10 - 6 - 2. Ebenfalls frei von Rechtsfehlern ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ein - vom Berufungsgericht angenommenes - vertragliches Widerrufsrecht jedenfalls nicht fris tgerecht au s geübt. a) Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum kann ein Widerrufsrecht nicht nur von Gesetzes wegen bestehen, sondern grundsätzlich auch im Vereinbarungswege festgelegt we r den. Danach können Vertragspartner - als Aus prägung der Vertragsfreiheit - ein Widerrufsrecht ve r- traglich vereinbaren und für die nähere Ausgestaltung sowie die Rechtsfolgen auf die §§ 355, 357 BGB verweisen (vgl. Staudinger/Kaiser, BGB [2004], § 355 Rn. 11; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., Vorb v § 355 Rn. 5; Bambe r ger/ Roth/Grothe, BGB, 2. Aufl., § 355 Rn. 4; NK - BGB/Ring, 2. Aufl., § 355 Rn. 26; zur vertraglichen Vereinbarung e i ner Verlängerung der Widerrufsfrist vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 16 f.). b) Ob einer Widerrufsbelehrung, die keine Beschränkung darauf enthält, dass sie nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen gelten soll, die Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrecht entnommen werden kann, wovon das Ber u- fungsgericht - von der Revision unbean standet - ausgegangen ist, kann hier d a hingestellt bleiben (vgl. zu dieser Problematik BGH, Urteil vom 15. Oktober 1980 - VIII ZR 192/79, WM 1980, 1386, 1387, insoweit in BGHZ 78, 248 nicht abg e druckt; Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, WM 1982, 10 27; Urteile vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, ZIP 2012, 262 Rn. 17 und - XI ZR 4 42/10, juris Rn. 24; OLG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 - 11 U 210/06, juris Rn. 121; OLG Köln, Urteil vom 22. Juli 2009 - 27 U 5/09, juris Rn. 22 f.; MünchKommBGB/Masuch , 6. Aufl., § 360 Rn. 15; Ebnet, NJW 2011, 1029, 1030 f.; Godefroid, Verbraucherkreditverträge, 3. Aufl., Rn. 486 f.; Münscher, WuB I G 1.5.03; Corzelius, EWiR 2009, 243, 244; Tetzlaff, GWR 2012, 88). Denn die Beklagte hätte ein ihr vertraglich eingeräu m- 11 12 13 - 7 - te s Widerrufsrecht jedenfalls nicht fristgemäß ausgeübt, wie das Berufungsg e- richt rechtsfehlerfrei angenommen hat. c) Die Beklagte war - ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht unte r- stellt - nach der Widerrufsbelehrung berechtigt, ihre Beitrittserklär ung binnen zwei Wochen zu widerrufen. Der Lauf der Frist hätte danach einen Tag, nac h- dem sie die Widerrufsbelehrung unterschrieben hatte und ihr ein Exemplar der Belehrung sowie ihr schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Ve r- tragsu r kunde bzw. ihres Vertragsantrags zur Verfügung gestellt worden waren, begonnen. Diese Zwe i wochenfrist, die am 22 . Mai 200 6 zu lau fen begonnen hätte, wä r e am 26 . Febr u ar 20 10 , als ihr Prozessbevollmächtigter den Widerruf erklärte, längst abgela u fen gewesen . d) Für den Beginn der Widerrufsfrist kommt es nicht darauf an, ob die Widerrufsbelehrung den Anforderungen an eine Belehrung über ein gesetzl i- ches Widerrufsrecht entspricht. Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, lässt sich - wenn man der Wide rrufsbelehrung überhaupt die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts entnehmen wollte - den Fo r- m u lierungen des Beitrittsformulars im Wege der Auslegung jedenfalls nicht en t- nehmen, die Klägerin habe der Beklagten nicht nur ein vertragliches Widerruf s- recht mit der in der Widerrufsbelehrung beschriebenen Ausgestaltung einrä u- men wollen, sondern sich darüber hinaus auch verpflic h tet, ihr gegenüber alle im Falle eines gesetzlichen Widerrufsrechts einzuhaltenden gesetzlichen Bele h- rungspflichten erfüllen zu wollen und ihr bei deren Nichteinhaltung ein unbefri s- tetes Widerrufsrecht einz u räumen. aa) Bei der Auslegung der Vertragserklärung ist der Hintergrund der g e- setzlichen Widerrufsvorschriften in de n Blick zu nehmen: 14 15 16 - 8 - Die Fälle des gesetzlichen Widerru fsrechts, die eine Durchbrechung des Grundsatzes "pacta sunt servanda" darstellen, sind enumerativ und abschli e- ßend geregelt (§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB) und knüpfen an bestimmte gesetzl i- che Merkmale an (s iehe insoweit auch BGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, ZIP 2012, 262 Rn. 17 und XI ZR 4 42/10, juris Rn. 24). Wird e i- nem Vertragspartner vertraglich ein Widerrufsrecht eingeräumt, das ihm nach dem Gesetz nicht zusteht s- s daher an der vom Gesetz typisierten Situation eines strukturellen Ungleichgewichts fehlt, kann nicht ohne weiteres davon ausg e- gangen werden, dass sich die Vertragspartner gleichwohl in einer solchen Sit u- ation begegnen. Sie sind vielmehr grundsätzlich als vom Gesetz gleichgewic h- tig eing e schätzte Vertragspartner anzusehen. Dann bestimmt sich der Inhalt des Widerrufsrechts aber auch ausschließlich durch Auslegung ihrer vertragl i- chen Ve r einbarung. bb ) Vor diesem Hintergrund bedarf es dann, wenn ein Unterne hmer e i- nem Verbraucher, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, ein Widerrufsrecht ei n geräumt hat, konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar das Widerrufsrecht als solches von den gesetzlichen Voraussetzu n- gen (z.B. einer H austürsituation) unabhängig sein soll, gleichwohl die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist nur dann in Gang gesetzt we r- den soll, wenn der Unternehmer dem Anleger zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzl iches Widerrufsrecht (hier: §§ 312, 355 BGB in der Fassung des Gesetzes zur M o dernisierung des Schuldrechts vom 20. November 2001, BGBl. I S. 3138) en t spricht. Derartige Anhaltspunkte bestehen vorliegend nicht. Ein vernünftiger Empfänger der Erklärung d er Klägerin konnte den Formulierungen der Wide r- rufsb e lehrung nicht entnehmen, dass die Klägerin sich für den Fall, dass ein 17 18 19 - 9 - gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, verpflichten wollte, dem Anleger ve r- traglich ein unb e fristetes Widerrufsrecht einräumen z u wollen, wenn die von ihr in der Widerrufsbelehrung genannten Voraussetzungen des Widerruf s rechts nicht den vom Gesetz für ein gesetzliches Widerrufsrecht aufgestellten Anford e- rungen genü g ten. Für die gegenteilige Auslegung reicht es nicht aus, dass si ch die Klägerin bei den Formulierungen an den Vorgaben des gesetzlichen Widerrufsrechts orientiert hat. Dies ist ersichtlich lediglich dem Umstand geschuldet, dass die Widerrufsbelehrung für den Fall des Eingreifens einer gesetzlichen Verpflic h- tung zur Bel ehrung in das Formular aufgenommen wurde, und besagt deshalb nichts für einen Willen der Klägerin, nicht bestehende Belehrungspflichten überne h men und erfüllen zu wollen. Ebenso wenig folgt aus der Tatsache, dass die Klägerin selbstverständlich beabsichtig te, im Falle des Eingreifens e i nes gesetzlichen Widerrufsrechts mit der Belehrung die gesetzlichen Anford e rungen zu erfüllen, aus der Sicht eines verständigen Empfängers ein Anhaltspunkt d a- für, dass er sein ( möglicherweise vertragliches) Widerrufsrecht unt er anderen als unter den fo r mulierten Voraussetzungen werde ausüben können. Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin unter Hinweis auf § 312d Abs. 3 BGB, § 355 Abs. 3 BGB auf ein "etwaiges vorzeitiges Erlöschen" des Widerrufsrechts nach diesen Vorschrif ten verzichtet hat, folgt aus der maßge b- lichen Sicht des Anlegers nicht, dass die Klägerin die gesetzlichen Belehrung s- pflichten auch in dem Fall erfüllen wollte, dass der Vertragsschluss nicht in e i- ner Haustürsituation erfolgte. Es kann dahinstehen, ob der in der Widerrufsb e- lehrung erklärte Verzicht auf ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmu n gen überhaupt dahin ausgelegt werden kann, er solle gegebenenfalls auch dann gelten, wenn die gesetzlichen Bestimmu n- gen mangels Vo rliegen s eines gesetzlichen Widerrufsrechts schon nicht a n- 20 21 - 10 - wendbar sind und allenfalls ein vertraglich eingeräumtes Widerruf s recht in Rede steht. Jedenfalls kommt in diesem Verzicht nicht zum Ausdruck, dem Anleger sämtliche Rechte, die das Gesetz dem Verbra ucher in der besonders schut z- würdigen Situation eines Geschäftsabschlusses in einer Haustürsituation g e- währt, selbst dann einräumen zu wollen, wenn eine solche Situation nicht g e- geben ist. Der Verbra u cher kann der Erklärung allenfalls entnehmen, dass der U nternehmer ihm damit ein Widerrufsrecht unter den in der Belehrung form u- lie r ten Voraussetzungen einräumt. Die Bezugnahme auf die gesetzlichen Bes t- immungen ist für ihn nur insoweit von Bedeutung, als das ihm gegenüber fo r- m u lierte Widerrufsrecht (dadurch) ni cht eing e schränkt wird. 3. Zu Recht rügt die Revision jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts als fehlerhaft, der Beklagten habe aufgrund der Insolvenz der beiden geschäft s- führenden Gesellschafterinnen ein außerordentliches Künd i gungsrecht nach § 723 A bs. 1 Satz 3 BGB zugestanden. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt das - unentziehbare - Recht zur außerordentlichen Kündigung voraus, dass dem Kündigenden nach Lage des Falles eine Fortsetzung der Gesellschaft bis zum Vertragsende oder zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht zugem u- tet werden kann, weil das Vertrauensverhältnis zwischen den Gesel l schaftern grundlegend gestört oder ein gedeihliches Zusammenwirken aus sonstigen, namentlich auch wirtschaftlichen Gründen, nicht mehr möglich ist (s iehe nur BGH, Urteil vom 30. November 1951 - II ZR 109/51, BGHZ 4, 108, 113; U r teil vom 12. Juli 1982 - II ZR 157/81, BGHZ 84, 379, 382 f.; Urteil vom 24. Juli 2000 - II ZR 320/98, ZIP 2000, 1772 m.w.N.). Dabei muss das auf dem wichtigen Gru nd beruhende Individualinteresse des Kündigenden an der sofortigen Bee n- digung seiner Mitgliedschaft in der Gesellschaft höher zu bewerten sein als das Interesse seiner Mitgesellschafter an der unveränderten Fortsetzung der G e- 22 23 - 11 - sellschaft (BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 157/81, BGHZ 84, 379, 383; Urteil vom 23. Oktober 2006 - II ZR 162/05, BGHZ 169, 270 Rn. 13, 15). Hi e- raus folgt, dass die Feststellung des wichtigen Grundes zur Kündigung die ei n- gehende Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls erford ert. Der wichtige Grund als Voraussetzung der außerordentlichen Kündigung muss weiter bereits im Zeitpunkt der Kündigung vorliegen (s iehe nur BGH, U r- teil vom 24. Juli 2000 - II ZR 320/98, ZIP 2000, 1772, 1773). Ein Nachschieben von in der Kündigungserkl ärung nicht angegebenen Gründen ist zulässig, wenn die Gründe im Zeitpunkt der Künd i gung objektiv bereits vorlagen, d.h. nicht erst später eingetreten sind, und die Mitgesellschafter mit ihrer nachträglichen Ge l- tendmachung rechnen mussten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1958 - II ZR 245/56, BGHZ 27, 220, 225 f.; MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 723 Rn. 24m.w.N.). Auch wenn das außerordentliche Kündigungsrecht unverzichtbar ist, kann seine verzögerte Ausübung für die Wirksamkeit der Kündigung Bedeutun g erlangen. Wird das Kündigungsrecht in Kenntnis des Bestehens seines Gru n- des über einen läng e ren Zeitraum nicht ausgeübt, so kann eine tatsächliche Vermutung dafür spr e chen, dass der Kündigungsgrund nicht so schwer wiegt, dass dem Kündige n den die Fortsetz ung der Gesellschaft unzumutbar ist oder dass der Grund dieses Gewicht jedenfalls in der Zwischenzeit verloren hat (s i e- he nunmehr § 314 Abs. 3 BGB sowie BGH, Urteil vom 11. Juli 1966 - II ZR 215/64, WM 1966, 857, 858; MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 723 Rn. 48 m.w.N.). b) Ob ein wichtiger Grund für die Kündigung vorgelegen hat, ist auch in der Revisionsinstanz in vollem Umfang darauf nachprüfbar, ob die Anwe n dung des Begriffs des wichtigen Grundes von einem zutreffenden Verständnis der 24 25 26 - 12 - darin zusa mmengefassten normativen Wertungen ausgeht. Somit kann g e prüft werden, ob alle zur Beurteilung wichtigen Gesichtspunkte herangezogen wo r- den sind und ob das Gewicht der Gründe für den Maßstab der Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens am Vertrag ausreicht (vgl. BGH, U r teil vom 23. Januar 1967 - II ZR 166/65, BGHZ 46, 392, 396; Urteil vom 8. Juli 1976 - II ZR 34/75, WM 1976, 1030 ff.; Urteil vom 28. Januar 2002 - II ZR 239/00, WM 2002, 597 f.; U r teil vom 21. November 2005 - II ZR 367/03, ZIP 2006, 127 Rn. 13 ff.). Gemessen hieran hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines wicht i- gen Grundes nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. aa) Das Berufungsgericht hat in seine Abwägung schon nicht einbez o- gen, dass im Zeitpunkt der Kündigungserklärung vom 26 . Februa r 20 10 die E r- öffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ersten geschäftsfü h- renden Gesellschafterin, der R. - Bank, über drei Jahre zurücklag, ohne dass sich die Beklagte veranlasst gesehen hätte, ihre Beitrittserklärung deshalb zu kündigen. Selbst wenn man im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung auf den an sich "verfristeten" Künd i gungsgrund der Insolvenz der R. - Bank wegen der Gleichartigkeit der Vertragsstörungen im Rahmen der gebotenen Gesam t- abwägung zurückgreift (in diesem Sinne OLG Köln, WM 1993 , 325, 328; s.a. Erman/H.P.Westermann, BGB, 13. Aufl., § 723 Rn. 14), ist die En t scheidung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft, weil es allein die Interessen der Bekla g- ten in den Blick genommen und diesen gegenüber dem grundsätzlichen Int e- resse der Mitg esellschafter an einem Fortbestand des Gesellschaftsverhältni s- ses auch mit der Beklagten ein ihnen nicht zukommendes Gewicht beigeme s- sen hat. bb ) Das Berufungsgericht hat auch nicht berücksichtigt, dass die Inso l- venz eines Gesellschafters in einer Publi kumsgesellschaft rege l mäßig (so auch 27 28 29 - 13 - hier nach § 24 des Gesellschaftsvertrages) zum Ausscheiden des Gesellscha f- ters und zur Fortsetzung der Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellscha f- tern führt. Ist dieser Gesellschafter zugleich G e schäftsführer, führ t dies in der Regel zu seiner Abberufung und zur Einsetzung eines neuen Geschäftsführers. Angesichts dieser während des Bestehens einer Gesellschaft jederzeit mögl i- chen Ereignisse in der Person des geschäftsführenden Gesellschafters, die nach dem Willen de r Gesellschafter auf den Fortbestand der Gesellschaft ke i- nen Ei n fluss haben sollen, bedarf es der Feststellung besonderer Umstände, die es rechtfertigen, dass ein Gesellschafter gleichwohl in diesem Fall die G e- sellschaft aus wichtigem Grund kündigen kann. Dafür reicht es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus, dass die Beklagte möglicherweise einer Bank als Geschäftsführerin beso n deres Vertrauen entgegengebracht hat. Aus dem Umstand, dass die Bank als G e- schäftsführerin ausgeschieden ist, fo lgt nicht, dass das Erreichen des Gesel l- schaftszwecks in einem solchen Ausmaß gefährdet war, dass der Beklagten ein Festhalten an der Gesellschaft unzumutbar war. Dazu hat das Berufungsgericht nichts festgestellt. Seine durch keine Tatsachen oder Erfahrung ssätze unterle g- te, allein auf die Insolvenz der beiden geschäftsführenden Gesellschaft e rinnen gestützte Vermutung, dass deshalb wirtschaftliche Schwierigkeiten auch für die Klägerin eintreten würden, reicht dafür ersichtlich nicht aus. cc ) Dass die Bekl agte gerade der R. - Bank und der S. - Bank ein derart besonderes Vertrauen entgegengebracht hat, dass nur deren Stellung als G e- schäftsführerinnen sie zum Beitritt veranlasst hat, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt. Die Beklage hat auch nich t vorgetragen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung de r der Geschäftsführung der Klägerin obliegenden Aufgaben nur durch die R. - Bank und die S. - Bank, nicht jedoch durch einen a n- deren Geschäftsführer gewährleistet war. 30 31 - 14 - III. Der Senat kann in der Sache nich t abschließend selbst entscheiden, da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - zu den weiteren von der Beklagten vorgetragenen Umständen, die sie ihrer A n- sicht nach zur außerordentlichen Kündigung berechtigt haben (Sonderkünd i- g ungsrecht, Prospektfehler, arglistige Täuschung) keine Feststellungen getro f- fen hat. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 1. In einem zur Altersvorsorge gedachten Fonds sind nach der Rech t- sprechung des Senats rechtsgeschäftliche Bindungen über einen langen Zei t- raum nicht schlechthin unzulässig. Eine Grenze bilden §§ 138, 242, 723 Abs. 3 BGB , gegebenenfalls auch § 307 BGB. Eine langfristige Bindung ist dann si t- tenwidrig, wenn durch sie die persönliche und wirtschaftliche Handlungsf reiheit so beschränkt wird, dass die eine Seite der anderen in einem nicht mehr hi n- nehmbaren Übermaß "auf Gedeih und Verderb" ausgeliefert ist. Maßgebend ist eine Abwägung der jeweiligen vertragstypischen und durch die Besonderheiten des Einzelfalls gepräg ten Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 205/10, Umdruck S. 6 ff. , z.V.b). 2. Sollte das Berufungsgericht in der wiedereröffneten Berufungsve r- handlung erneut zu dem Ergebnis kommen, dass die Beklagte ihre Beteiligung wirksam gekündigt ha t, führt dies, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Anwendung der Grundsä t ze der fehlerhaften Gesellschaft und zur Ermittlung des Wertes des Geschäftsanteils des fehlerhaft beigetretenen Gesellsc hafters im Zeitpunkt se i- nes Ausscheidens. Dies würde zur Abweisung der Klage fü h ren. a) Zwar wäre die Beklagte mit Zugang der außerordentlichen Kündigung mit Wirkung "ex nunc" aus der Klägerin ausgeschieden, mit (u.a.) der Folge, 32 33 34 35 - 15 - dass sie zur Zahlung rü ckständiger, noch nicht erbrachter (Einlage - )Leistungen an die Gesellschaft verpflichtet bliebe (st.Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 - II ZR 292/06, ZIP 2008, 1018 Rn. 9 m.w.N. - FRIZ I). Diesen A n- spruch kann die Klägerin jedoch nicht mehr i soliert geltend machen. Nach der - vom Berufungsgericht zutreffend gesehenen - ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegen sowohl die Ansprüche des Gesellschafters gegen die G e- sellschaft als auch die der Gesellschaft gegen die Gesellschafter zum Stic h t ag des Ausscheidens einer Durchsetzungssperre; die gegenseitigen Anspr ü che werden zu unselbständigen Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrec h- nung (s iehe nur BGH, Urteil vom 15. Mai 2000 - II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208 , 1209; Urteil vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, BGHZ 148, 201, 207 f.; Urteil vom 12. Juli 2010 - II ZR 492/06, BGHZ 186, 167 Rn. 12 - FRIZ II; Urteil vom 17. Mai 2011 - II ZR 285/09, ZIP 2011, 1359 Rn. 14, 17). Der Senatsentscheidung vom 16. Dezember 2002 ( - II ZR 109/01, BGHZ 153, 214 ff.) is t nichts Abwe i chendes zu entnehmen. b) Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass nach der Rech t- sprechung des Senats eine Klage im ordentlichen Verfahren, die unter Verke n- nung der Durchsetzungssperre auf Zahlung gerichtet ist, ohne weiteres ei n Feststellungsbegehren enthält, das darauf gerichtet ist, dass die entspr e chende Forderung in die Auseinandersetzungsrechnung eingestellt wird; eines entspr e- chenden (ausdrücklichen) Hilfsantrags der klagenden Partei bedarf es nicht (s iehe nur BGH, Urteil vom 9. März 1992 - II ZR 195/90, NJW 1992, 2757, 2758; Urteil vom 15. Mai 2000 - II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1210; Urteil vom 18. März 2002 - II ZR 103/01, NZG 2002, 519). Im Urkundenprozess vermag diese Auslegung der Klage jedoch nicht zum Erfolg zu verhe lfen; sie wäre i n- soweit als im Urkundenprozess unstatthaft abz u weisen. 36 - 16 - aa) Nach § 592 ZPO kann im Urkundenprozess (nur) ein Anspruch ge l- tend gemacht werden, "welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme" zum Gegenstand hat. Zweck des Urkundenprozesse s ist es, dem durch Urku n- den legitimierten Gläubiger möglichst schnell einen vollstreckbaren (§ 708 Nr. 4 ZPO), wenn auch vielleicht nur vorläufigen Titel zu verschaffen. Nur wo dieser Zweck - einen Geldanspruch schnell durchsetzen zu können - wirklich err eic h- bar ist, kann der beklagten Partei zugemutet werden, sich mit etwaigen Ei n- wendungen auf das Nachverfahren verweisen zu lassen. Kann dagegen der Beschleunigungszweck nicht oder nur unvollkommen erreicht werden, dann besteht kein hinreichender Grund, die beklagte Partei der Gefahr eines - möglicherweise falschen - Vorbehaltsurteils auszusetzen (BGH, Urteil vom 21. März 1979 - II ZR 91/78, WM 1979, 614). bb) Aus diesem Grund ist die Erhebung einer Feststellungsklage im U r- kundenprozess unstatthaft (BGH, Urteil vom 31. Januar 1955 - II ZR 136/54, BGHZ 16, 207, 213; Urteil vom 21. März 1979 - II ZR 91/78, WM 1979, 614; Musielak/Voit, ZPO, 9. Aufl., § 592 Rn. 3; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 592 Rn. 3). Ein Feststellungsurteil führt nicht zur schnellen (v orläufigen) Befried i- gung des Gläubigers; die Vollstreckung eines Feststellungstitels mit Ausna h- me des Kostenausspruchs - scheidet aus (Zö l ler/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 704 Rn. 2; § 708 Rn. 13). cc) Dies gilt im selben Maße in einem Fall wie dem vorlie genden, in dem zu prüfen ist, ob ein zunächst klageweise geltend gemachter Zahlungsantrag im Urkundenprozess ein Feststellungsbegehren dahingehend enthält, die mit dem Zahlungsantrag geltend gemachte Forderung sei in eine Auseinandersetzung s- rechnung der Pa rteien einzustellen. Dass die mit dem (falschen) Ziel auf Za h- lung einer Geldforderung erhobene Klage zunächst als im Urkundenprozess statthaft b e wertet wurde, führt entgegen der Ansicht der Revision nicht dazu, 37 38 39 - 17 - dass ein solches Feststellungsbegehren, wenn es durch Auslegung dem Za h- lungsantrag auch in diesem Fall zu entnehmen sein sollte, deshal b ebenfalls statthaft wäre (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 9. Aufl., § 597 Rn. 2). Die Beschneidung der Rechte der beklagten Partei eines Urkundenprozesses lässt sich, wie au s- geführt, nur rechtfertigen, wenn die mit dem Urkundenprozess bezweckte b e- schleunigte Bef riedigungsmöglichkeit des Gläubigers erreicht werden kann. Dies ist bei der begeh r ten Feststellung, eine Forderung mit einem bestimmten Betrag in eine Auseinandersetzung s rechnung einzustellen, nicht der Fall. Der Streit geht es diesem Fall nicht mehr darum , ob ein bestimmter Geldbetrag zu zahlen ist. Ber g mann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanz en: AG Stuttgart, Entscheidung vom 26.05.2010 - 2 C 6970/09 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 15.12.2010 - 5 S 132/10 -
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