BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 31/10 vom 20. Januar 2011 in dem Rechtsstreit 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stutt-gart vom 21. Januar 2010 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechts-sache keine grunds344tzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gest374tzten R374gen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im 334brigen nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Rechtsstreit werfe die Rechtsfrage von grunds344tzlicher Bedeutung auf, ob Abneh-merabmahnungen, bei denen in Kenntnis der Ungekl344rtheit der Rechtslage diese dennoch pauschal als zweifelsfrei dargestellt werde, entsprechend den Grunds344tzen, die zur Beurteilung von Schutzrechtsverwarnungen an Abnehmer gelten, als unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach 247 4 Nr. 10 UWG oder Eingriff in den eingerichteten und ausge374bten Gewerbebetrieb gem344337 247 823 Abs. 1 BGB anzusehen seien. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist - nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde - in der Entscheidung des Senats "Kinderhochst374hle im Internet" (Urteil vom 22. Juli 2010 3 - I ZR 139/08) beantwortet worden. Damit ist eine m366gliche Grund-satzbedeutung entfallen. Da das Berufungsurteil zudem im Ergeb-nis richtig ist, besteht insoweit kein Grund f374r eine Zulassung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - I ZR 197/03, GRUR 2004, 712 - PEE-WEE). In der Entscheidung "Kinderhochst374hle im Internet" hat der Senat ausgesprochen (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 = WRP 2011, 223 Rn. 63 mwN), dass die Grunds344tze 374ber die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung nach 247 823 Abs. 1 BGB (BGH, Beschluss vom 15.Juli 2005 - GSZ 1/04, BGHZ 164, 1 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung) auf die unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht 374bertrag-bar sind. Der Gegner einer unberechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung k366nne diese ohne gr366337ere Risiken unbeachtet las-sen, weil mit der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung die mit der Schutzrechtsverwarnung typischerweise verbundenen weitrei-chenden Beeintr344chtigungen regelm344337ig nicht einhergehen. Eine entsprechende Anwendung der Grunds344tze 374ber die unbe-rechtigte Schutzrechtsverwarnung auf die unberechtigte wettbe-werbsrechtliche Abmahnung kommt auch deshalb nicht in Be-tracht, weil keine vergleichbare Interessenlage besteht. Dass der Schutzrechtsinhaber im Falle einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung auf Unterlassung und - bei Verschulden - auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, ist das notwendige Korrelat dazu, dass er Inhaber eines Ausschlie337lich-keitsrechts ist, mit dem er jeden Wettbewerber von der Benutzung 4 des Schutzgegenstandes ausschlie337en kann. Dies erfordert einen Ausgleich zwischen dem Schutz der geistigen Leistung und dem Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu k366nnen, einerseits und dem Schutz des freien Wettbewerbs und dem Interesse der Wettbewerber, sich au337erhalb des Schutz-bereichs bestehender Rechte unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu k366nnen, andererseits. Dieser notwendige Ausgleich w344re nicht gew344hrleistet, wenn es dem Schutzrechtsinhaber ges-tattet w344re, aus einem Schutzrecht Schutz in einem Umfang zu beanspruchen, der ihm nicht zusteht, und wenn er den wirtschaft-lichen Nutzen aus einer schuldhaften Verkennung des Umfangs des ihm zustehenden Schutzes ziehen d374rfte, ohne f374r einen hier-durch verursachten Schaden seiner Mitbewerber einstehen zu m374ssen (vgl. BGHZ 164, 1 Rn. 14 f. - Unberechtigte Schutzrechts-verwarnung). Bei einer unberechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung nimmt der Abmahnende kein Ausschlie337lichkeitsrecht f374r sich in Anspruch. Es bedarf daher auch keiner Anspr374che auf Unterlas-sung oder Schadensersatz, um sicherzustellen, dass der Abmah-nende nicht die Grenzen des Schutzbereichs seines Ausschlie337-lichkeitsrechts 374berschreitet. Von einer weitergehenden Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 5 Die Kl344gerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 180.000 200. Bornkamm RiBGH Pokrant ist B374scher in Urlaub und kann daher nicht unter- schreiben. Bornkamm Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.12.2008 - 34 O 143/07 KfH 2 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.01.2010 - 2 U 8/09 -
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