BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 311/02 Verk374ndet am: 3. November 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Michel-Nummern UrhG 247 87b Der Verleger eines als Buch und als CD-Rom erschienenen Briefmarkenkatalogs, in dem die katalogisierten Briefmarken nach einem bestimmten, in der Branche durchgesetzten Nummernsystem geordnet sind, kann von einem Konkurrenten, der einen entsprechenden Katalog mit einem eigenen Nummernsystem auf CD-Rom vertreibt, nicht beanspruchen, dass der Konkurrent sein Produkt nur ohne ei-ne Import- und Exportfunktion f374r eingegebene Benutzerdaten vertreibt. Dies gilt auch dann, wenn diese Funktion es dem Katalogbenutzer erm366glicht, selbst er-stellte Konkordanzlisten, in denen f374r jede Briefmarke der Nummer des einen Sys-tems die Nummer des anderen Systems zugeordnet wird, zu exportieren oder zu importieren und diese Liste anderen Benutzern des Konkurrenzkatalogs als Datei zur Verf374gung zu stellen. BGH, Urt. v. 3. November 2005 226 I ZR 311/02 226 OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 3. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesge-richts M374nchen vom 21. November 2002 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Im Verlag des Kl344gers erscheinen die erstmals im Jahre 1910 publizierten Briefmarken-Kataloge 204Michel223. Die Kataloge werden seitdem laufend neu bearbei-tet und erweitert. Sie sind unter Philatelisten 374beraus bekannt. Die Kataloge f374r die deutschsprachigen Sammelgebiete erreichen einen Marktanteil von 374ber 70%. 204Michel223-Kataloge erscheinen in regelm344337igen Abst344nden jeweils aktualisiert in Buchform und als CD-Rom. Die Beklagten zu 2 und zu 3 (im Folgenden: die Beklagten) betreiben als Ge-sellschafter einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts, der Beklagten zu 1, ebenfalls 2 - 3 - einen Verlag, in dem 226 ausschlie337lich auf CD-Rom 226 unter der Bezeichnung 204Phi-lotax223 Briefmarkenkataloge f374r deutschsprachige Sammelgebiete erscheinen. In den 204Michel223-Katalogen des Kl344gers sind die Briefmarken nach einem Sys-tem geordnet, das auf den Verfasser des ersten 204Michel223, den 1944 verstorbenen Georg Hugo Paul Michel-Triller, zur374ckgeht. Das System folgt geopolitischen, his-torischen und philatelistischen Ordnungsprinzipien und weist jeder Briefmarke in-nerhalb eines Sammelgebiets eine individualisierende, auf Besonderheiten hin-deutende, aus Ziffern und Buchstaben zusammengesetzte Ordnungsnummer zu. Als Beispiel ist nachstehend die Seite 377 des 204Michel223-Katalogs Deutschland Spezial 2002, Band 1, wiedergegeben. Sie betrifft eine im Oktober/November 1923, also in der Inflationszeit, herausgegebene Briefmarke mit Nominalwerten von 500.000 bis 20 Mrd. Mark. Die Ordnungsnummern sind dort durch einen Kas-ten hervorgehoben. Die dreistellige arabische Zahl (313 bis 329) wird f374r jedes Sammelgebiet chronologisch und nach Nominalwerten aufsteigend vergeben (be-ginnend f374r das Deutsche Reich mit der Zahl 1). Die gro337en Buchstaben vom An-fang des Alphabets (hier: A und B) kennzeichnen die Trennungsarten (gez344hnt oder durchstochen), die Buchstaben P (Plattendruck) und W (Walzendruck) die Druckarten, die kleinen Buchstaben vom Anfang des Alphabets die unterschiedli-chen Farben oder Farbnuancen. 3 - 4 - - 4 - - 5 - 4 Da im Handel und unter Sammlern ein Bed374rfnis nach einem einheitlichen Katalogisierungssystem besteht, hat sich das Katalogisierungssystem des Kl344gers (im Folgenden: Michel-Nummern) im Verkehr mit Briefmarken weitgehend durch-gesetzt. Es wird weltweit von etwa 250 bis 300 Lizenznehmern des Kl344gers ver-wendet. Die Beklagten geh366ren nicht zu den Lizenznehmern des Kl344gers. Sie ver-wenden ein eigenes Nummernsystem (im Folgenden: Philotax-Nummern). Das Programm zum Betrieb der 204Philotax223-CD-Rom enth344lt eine Funktion, die es dem Benutzer erm366glicht, jeder Philotax-Nummer in einem als 204Sammler-Nr.223 bezeich-neten Fenster eine kurze Information (nach dem Beklagtenvortrag mit bis zu zw366lf Anschl344gen) zuzuordnen. Sie bewerben diese Funktion 226 wie nachstehend abge-bildet 226 im Internet mit dem Hinweis: 204Sammler-Nummer: Eingabealternative zur Philotax-Nummer, M366glichkeit zur Verwendung beliebiger anderer Katalognum-mern.223 5 - 6 - Die durch Eintragung eigener Sammlernummern erzeugten Daten k366nnen in Listenform dargestellt, exportiert und in andere (digitale) Philotax-Kataloge impor-tiert werden. Nimmt es beispielsweise ein Sammler auf sich, jeder Philotax-Num-mer die entsprechende Michel-Nummer zuzuordnen, kann er eine Datei mit einer Konkordanz der beiden Nummernsysteme erstellen und anderen Benutzern des Philotax-Katalogs 226 etwa per E-Mail 226 eine Kopie dieser Datei 374berlassen. Der an-dere Benutzer kann dann diese Datei in seinen Philotax-Katalog importieren mit der Folge, dass jeder im Katalog aufgef374hrten Briefmarke nicht nur die Philotax-Nummer, sondern auch die Michel-Nummer zugeordnet ist. In Sammlerkreisen besteht bei Nutzern des Philotax-Katalogs Nachfrage nach solchen Konkordanz-dateien, die unstreitig u.a. 374ber ein Forum von Benutzern des Philotax-Katalogs befriedigt wird. 6 Der Kl344ger hat behauptet, die Funktion, mit der eine 204Sammler-Nr.223 eingege-ben, eine Konkordanzdatei erzeugt und diese Datei exportiert und importiert wer-den k366nne, diene allein dazu, die Eingabe der Michel-Nummern in das Philotax-Programm zu erm366glichen. Er ist der Ansicht, sein Nummernsystem sei als Da-tenbankwerk oder zumindest als einfache Datenbank urheberrechtlich gesch374tzt. Im 334brigen sei das Verhalten der Beklagten wettbewerbswidrig. 7 Der Kl344ger hat beantragt, 8 die Beklagten (einschlie337lich des Beklagten zu 1) zu verurteilen, es zu unterlassen, in den von ihnen herausgegebenen Briefmarkenkatalog-programmen 204Philotax223 eine Importm366glichkeit von Briefmarkennumme-rierungen in Gesamtlistenform zu erm366glichen und hierf374r zu werben. Im Laufe des weiteren Verfahrens hat der Kl344ger erl344utert, dass unter 204Ge-samtlistenform223 eine Liste zu verstehen sei, die alle Michel-Nummern eines Sam-melgebietes der einzelnen Philotax-Kataloge erfasse. 9 - 7 - Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht, die fragliche Export- und Importfunktion geh366re zum Standard von Datenbankpro-grammen und werde vom Verkehr erwartet. F374r diese Funktion bestehe eine Viel-zahl rechtlich unbedenklicher Nutzungsm366glichkeiten. 10 Das Landgericht hat die Beklagten antragsgem344337 verurteilt. Gegen dieses Urteil haben die Beklagtenvertreter 204namens und im Auftrag der Beklagten zu 2 und 3223 Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu 1 als unzul344ssig verworfen. Auf die Berufung der Beklagten zu 2 und zu 3 hat es das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen (OLG M374nchen CR 2003, 564 = ZUM-RD 2003, 306). 11 12 Hiergegen richtet sich die 226 vom Berufungsgericht zugelassene 226 Revision des Kl344gers, mit der er den gegen die Beklagten zu 2 und zu 3 gerichteten Unter-lassungsantrag weiterverfolgt. Die Beklagten beantragen, die Revision zur374ckzu-weisen. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch des Kl344gers ge-gen374ber den Beklagten verneint. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 13 Es k366nne unterstellt werden, dass aus der Sicht der Nutzer des Philotax-Katalogs die M366glichkeit, in dem Feld 204Sammler-Nr.223 Eintragungen vorzunehmen, im Wesentlichen dazu diene, die entsprechenden Michel-Nummern einzugeben. Denn auf Seiten der Benutzer des Philotax-Katalogs m374sse ein erhebliches Inte-resse bestehen, die Philotax-Nummern den Michel-Nummern synoptisch gegen- 14 - 8 - 374berzustellen, und eine solche einmal geschaffene Konkordanz zu exportieren und mit anderen Sammlern auszutauschen. Doch auch unter diesen Umst344nden sei der Unterlassungsanspruch nicht zu begr374nden. Eine drohende Urheber-rechtsverletzung 226 eine in der Vergangenheit liegende Verletzung sei ohnehin nicht dargetan 226 sei nicht ersichtlich. Da es nicht darum gehe, dass der Katalog des Kl344gers vollst344ndig vervielf344l-tigt werde, komme es darauf an, ob der Kl344ger f374r die Michel-Nummern, um deren 334bernahme es allein gehe, urheberrechtlichen Schutz beanspruchen k366nne. Dies sei nicht der Fall. Das Katalogisierungssystem des Kl344gers folge altbekannten Gliederungsschemata. Die Anwendung eines solchen Systems auf ein m366glicher-weise urheberrechtlich gesch374tztes Ordnungssystem stelle keine pers366nliche geis-tige Sch366pfung i.S. von 247 2 Abs. 2 UrhG dar. Es handele sich dabei um eine rein handwerkliche, jedem mit derartigen Gliederungssystemen Vertrauten zug344ngliche Leistung. Hieran verm366ge auch der Umstand nichts zu 344ndern, dass die bean-standete Programmfunktion dem Verwender durch die Bezugnahme auf den Mi-chel-Katalog dessen Nutzung erm366gliche. Eine derartige Bezugnahme geh366re nicht zu den dem Urheber vorbehaltenen Nutzungen seines Werks. 15 Ein Anspruch des Kl344gers lasse sich auch nicht damit begr374nden, dass es sich bei seinem Katalog um eine Datenbank i.S. von 247 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG handele. Gem344337 247 137g Abs. 2 UrhG bestehe der Datenbankschutz auch f374r Da-tenbanken, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 her-gestellt worden seien. Daraus folge im Umkehrschluss, dass f374r Datenbanken, die vor dem 1. Januar 1983 hergestellt worden seien, ein solcher Schutz nicht beste-he. Damit sei der 374berwiegende Teil des vorgelegten Katalogs 204Deutschland Spe-zial 2002223 nicht als Datenbank gesch374tzt. Aber auch f374r die nach 1983 erstellten Datenbankbest344nde lasse sich der beanspruchte Schutz nicht begr374nden. Denn f374r einen Gro337teil der Nutzer des Philotax-Programms stelle die Kopie der Num- 16 - 9 - mern eine zul344ssige Nutzung zum privaten Gebrauch dar (247 87c Abs. 1 Nr. 1 UrhG). Die im Gesetz f374r Datenbanken, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektro-nischer Mittel zug344nglich seien, vorgesehene Ausnahme sei nicht einschl344gig, weil gerade der Bezug zu den Philotax-Nummern, an dem die Nutzer besonders inte-ressiert seien, mit elektronischen Mitteln nicht zug344nglich sei. Dieser Bezug werde vielmehr erst dadurch hergestellt, dass die der jeweiligen Briefmarke entspre-chende Michel-Nummer ermittelt und von Hand eingegeben werde. 17 Unter diesen Umst344nden komme das beantragte Schlechthin-Verbot, mit dem den Beklagten eine Verwendung der beanstandeten Programmfunktion gene-rell untersagt werden solle, nicht in Betracht, auch wenn die Nutzung dieser Funk-tion durch einzelne Sammler in vielen F344llen eine Urheberrechtsverletzung dar-stelle. Auch unter dem Gesichtspunkt des erg344nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes lasse sich der geltend gemachte Anspruch nicht begr374nden. Selbst wenn das Katalogisierungssystem des Kl344gers 374ber wettbewerbliche Ei-genart verf374ge, gelte dies nicht f374r die einzelnen Nummern, um deren 334bernahme es bei der beanstandeten Programmfunktion allein gehe. 18 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben kei-nen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht einen Anspruch des Kl344gers ver-neint, der darauf gerichtet ist, den Beklagten den Vertrieb des Philotax-Programms zu verbieten, das den Import der Michel-Nummern in 204Gesamtlistenform223 (wie vom Kl344ger in Erg344nzung seines Antrags erl344utert) erm366glicht. 19 1. Die Rechtskraft der gegen den Beklagten zu 1 ergangenen landgerichtli-chen Entscheidung wirkt nicht zu Lasten der Beklagten zu 2 und zu 3. Die nach Verwerfung der Berufung rechtskr344ftige Verurteilung der Gesellschaft hat 226 entge- 20 - 10 - gen der Ansicht der Revision 226 nicht zur Folge, dass den beklagten Gesellschaf-tern die Einwendungen abgeschnitten w344ren, die der Gesellschaft durch das land-gerichtliche Urteil abgesprochen worden sind (247 129 Abs. 1 HGB analog). a) Die Revision geht allerdings zutreffend davon aus, dass die Verurteilung der Gesellschaft ungeachtet der von den Gesellschaftern eingelegten Berufung rechtskr344ftig geworden ist. Die Anerkennung der Rechts- und Parteif344higkeit der Gesellschaft b374rgerlichen Rechts durch den Bundesgerichtshof (BGHZ 146, 341) bedeutet, dass diese ebenso wie die offene Handelsgesellschaft neben den (per-s366nlich haftenden) Gesellschaftern verklagt werden kann. Eine notwendige Streit-genossenschaft, die den Eintritt der Rechtskraft eines gegen einen Streitgenossen gerichteten Urteils verhindert, weil ein anderer Streitgenosse ein Rechtsmittel ein-gelegt hat, besteht zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern nicht (BGHZ 54, 251, 255; 63, 51, 54 f.; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., 247 62 Rdn. 7 m.w.N.). F374r die Gesellschaft b374rgerlichen Rechts gelten insofern die zur offenen Handelsgesellschaft entwickelten Grunds344tze (BGHZ 146, 341, 348 ff.). 21 b) Den Beklagten sind keine Einwendungen abgeschnitten, die der Gesell-schaft durch das landgerichtliche Urteil rechtskr344ftig abgesprochen worden sind. Denn im Streitfall geht es nicht um eine Haftung der Gesellschafter f374r Verbind-lichkeiten der Gesellschaft (f374r die offene Handelsgesellschaft: 247 128 HGB). Der Kl344ger macht mit der Klage einen deliktsrechtlichen Unterlassungsanspruch gel-tend. Voraussetzung f374r das Bestehen eines solchen Anspruchs gegen eine Ge-sellschaft ist dabei stets die unerlaubte Handlung einer nat374rlichen Person, die der Gesellschaft, etwa 374ber die Bestimmung des 247 31 BGB, zuzurechnen ist. Daneben k366nnen auch gegen die handelnden Gesellschafter Anspr374che geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1985 226 I ZR 86/83, GRUR 1986, 248, 250 f. 226 Sporthosen; Baumbach/Hefermehl/K366hler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., 247 8 UWG Rdn. 2.21). Wird in einem solchen Fall neben der Gesellschaft der Gesellschafter 22 - 11 - als handelnde Person auf Unterlassung in Anspruch genommen, handelt es sich nicht um eine Verbindlichkeit der Gesellschaft im Sinne von 247247 128, 129 HGB, f374r die der Gesellschafter einstehen m374sste, sondern um einen Anspruch, der in ers-ter Linie gegen den Gesellschafter pers366nlich gerichtet ist. Dem Gesellschafter soll dabei das beanstandete Verhalten unabh344ngig davon untersagt werden, ob sein Verhalten der Gesellschaft zugerechnet werden kann oder nicht. Das Schicksal dieses Anspruchs wird durch die Rechtskraft der gegen die Gesellschaft ergange-nen Entscheidung nicht ber374hrt. 23 2. Dem Kl344ger steht gegen die Beklagten kein Anspruch aus 247 97 Abs. 1 i.V. mit 247 2 Abs. 1 Nr. 1, 247 16 UrhG oder aus 247 97 Abs. 1 i.V. mit 247 87b Abs. 1 UrhG zu. Die Beklagten haften nicht als St366rer f374r m366gliche Rechtsverletzungen, die darin liegen k366nnten, dass Nutzer in erheblichem Umfang Daten aus dem Nummernsystem des Kl344gers kopieren. Im Streitfall bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob der Kl344ger nicht nur f374r seine Kataloge, in denen eine umfangreiche, komplexe Datenmenge nach be-stimmten Ordnungsprinzipien gegliedert und 374bersichtlich dargestellt wird, son-dern auch f374r das System der Michel-Nummern urheberrechtlichen Schutz aus 247 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UrhG genie337t. Ebenso wenig kommt es auf die Frage an, ob der Kl344ger sich auf eine Verletzung seiner Rechte aus 247 87b UrhG berufen kann. Die am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen 247247 87a bis 87e UrhG sind nach 247 137g Abs. 2 Satz 1 UrhG auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind; soweit es im Streitfall um Daten aus den Katalogen des Kl344gers geht, die vor dem 1. Januar 1983 erhoben worden sind, unterliegen sie daher grunds344tzlich nicht dem Schutz der 247247 87a ff. UrhG (BGH, Urt. v. 21.7.2005 226 I ZR 290/02, GRUR 2005, 857, 860 = WRP 2005, 1267 226 HIT BILANZ, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen). Es kommt auch nicht auf die von der Revision aufgeworfene Frage an, ob bei einer st344ndig 24 - 12 - gepflegten und fortentwickelten Datenbank der gesamte Datenbestand an dem gesetzlichen Schutz teilhat, selbst wenn eine bestimmte Information vor dem 1. Januar 1983 in die Datenbank aufgenommen worden ist. Denn auch ein nach dem Urheberrechtsgesetz bestehender Schutz f374r ein urheberrechtlich gesch374tz-tes Werk oder f374r eine Datenbank w374rde nicht dazu f374hren, dass der Kl344ger von den Beklagten beanspruchen k366nnte, ihr Programm 204Philotax223 nicht mehr mit der beanstandeten Importfunktion zu vertreiben. 25 a) Das Programm der Beklagten er366ffnet die M366glichkeit, in Erg344nzung der vorhandenen Philotax-Nummern die Nummer eines anderen Katalogisierungssys-tems einzutragen. Dagegen wendet sich der Kl344ger nicht. Diese Funktion ent-spricht 226 auf Kataloge in Buchform bezogen 226 der M366glichkeit, dass sich der Be-nutzer des einen Katalogs die Nummer handschriftlich notiert, die ein anderer Ka-talog der fraglichen Briefmarke zuordnet. Ebenso wenig kann es dem Verwender eines herk366mmlichen gedruckten Katalogs verwehrt werden, eine eigene Konkor-danzliste zu erstellen, aus der sich ablesen l344sst, welche Nummer in dem einen Katalogisierungssystem der Nummer in dem anderen System entspricht. b) Liegt in dem Eintrag der Michel-Nummern in das Fenster 204Sammler-Nr.223 sowie in dem Ablegen dieser Einzeldaten in einer gesonderten Datei als eigene Konkordanzliste kein Eingriff in ein m366gliches Urheber- oder Datenbankrecht, kann es den Beklagten nicht untersagt werden, den Export oder Import dieser Da-ten elektronisch zu erm366glichen. Ein solcher Export und Import von Daten geh366rt heute zum Standard von Datenbankprogrammen. Er dient zudem nicht allein da-zu, Dritten die 334bernahme von Daten zu erm366glichen. Auch derjenige, der eine Konkordanzliste durch eigenh344ndige Eingaben erstellt hat, hat ein berechtigtes In-teresse daran, diese Daten exportieren und importieren zu k366nnen, insbesondere wenn er eine Neuinstallation des Katalogprogramms vornehmen oder die einge-gebenen Daten auf einem weiteren Rechner verwenden m366chte. Im Interesse der 26 - 13 - Datensicherung ist eine derartige Export- und Importfunktion ebenfalls unerl344ss-lich. Nur sie erm366glicht es dem Nutzer, die Daten im Falle eines Datenverlustes erneut einzuspielen. c) Der Kl344ger kann von den Beklagten nicht beanspruchen, dass sie ihre CD-Rom nur ohne eine Import- und Exportfunktion f374r eingegebene Benutzerda-ten vertreiben. Dies gilt selbst dann, wenn diese Funktion es den Nutzern erm366g-licht, selbst erstellte Konkordanzlisten, in denen f374r jede Briefmarke der Philotax-Nummer die Michel-Nummer zugeordnet wird, zu exportieren oder zu importieren und diese Liste anderen Benutzern des Konkurrenzkatalogs als Datei zur Verf374-gung zu stellen. 27 28 3. Einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch aus 247 1 UWG a.F., 247247 3, 4 Nr. 9 UWG hat das Berufungsgericht im Ergebnis ebenfalls mit Recht verneint. Dabei kann offen bleiben, ob das Nummernsystem des Kl344gers und die einzelnen verge-benen Nummern 374ber wettbewerbliche Eigenart verf374gen. Denn die Beklagten ha-ben weder das System als Ganzes noch einzelne Ordnungsnummern 374bernom-men. Sie haben lediglich dem einzelnen Benutzer die M366glichkeit einger344umt, die Vergleichsnummern aus dem System des Kl344gers selbst einzutragen, ohne dass damit eine vermeidbare Herkunftst344uschung oder eine unangemessene Ausnut-zung oder gar Beeintr344chtigung der Wertsch344tzung des Nummernsystems des Kl344gers verbunden gewesen w344re. Es fehlt zudem an einem Handeln der Nutzer des Programms der Beklagten, das sich im gesch344ftlichen Verkehr auswirkt und f374r das die Beklagten verantwortlich sein k366nnten. Auch wenn also 226 was nahe liegt 226 die wettbewerbliche Eigenart zu bejahen w344re, fehlt es doch an einer 334ber-nahme und jedenfalls an einem Unlauterkeitsmerkmal, das nach altem (247 1 UWG a.F.) wie nach neuem Recht (247 4 Nr. 9 UWG) f374r einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch unerl344sslich ist. - 14 - III. Danach ist die Revision des Kl344gers mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 29 Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Schaffert Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 31.10.2001 - 7 HKO 9532/01 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 21.11.2002 - 29 U 5766/01 -
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