BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 311/13 Verkündet am: 13. Februar 2014 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 198 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1; StVollzG § 109 a) Die Entschädigungsregelung bei überlanger Verfahrensdauer (§§ 198 ff GVG) ist auf das gerichtliche Verfahren nach §§ 109 ff StVollzG unmittelbar anz u wenden. b) Für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung wesentlich, wie sich der Entschäd i- gungskläger im Ausgangsverfahren verhalten hat. Dabei kommt es auf eine Prozessverschleppungsabsicht oder eine sonstige Vorwerfbarkeit des Pr o- zes s verhaltens nicht an. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - III ZR 311/13 - OLG Frankfurt am Main - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2013 wird z u- rückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszugs. V on Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Entschädigung für immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer eines Verfahrens auf gerichtliche Entsche i- dung nach §§ 109 ff StVollzG in Anspruch. Der Kläger verbüßt in der Justi zvollzugsanstalt B . eine lebensla n- ge Freiheitsstrafe. Ein im Jahre 2002 im Strafvollzug begonnenes Studium der Wirtschaftswissenschaf ten an der Fernuniversität H. betrieb er zunächst als Freizeitmaßnahme und setzte es ab Juli 2007 als Vollz eitstudent fort. 1 2 - 3 - Ende 2008 teilte die Fernuniversität H . dem Kläger mit, dass die ordnungsgemäße Weiterführung des Studiums künftig einen Personal Comp u- ter mit Internetanschluss voraussetze. Mit Schreiben vom 1. September 2009 beantragte der Kl äger gegenüber der Justizvollzugsanstalt B . die zeitn a- he Einrichtung eines eingeschränkten ( " getunnelten " ) Onlinezugangs zu den Internetseiten der Fernuniversität H . . Daraufhin erhielt er vom pädagog i- schen Dienst der Vollzugsanstalt die Zus age, dass er einen Laptop erhalten werde, um einen eingeschränkten Internetzugang vom Haftraum aus nutzen zu können. Die Installation des Internetzugangs sollte nach dem damaligen Pl a- nungsstand bis Ende Oktober 2009 erfolgen. Mit Bescheid vom 11. Janua r 2010 widerrief die Justizvollzugsanstalt B . wegen ungenügender Leistungen sowohl die Genehmigung des St u- diums als Vollzeitmaßnahme als auch die Kostenübernahmeerklärung für das Fernstudium. Seitdem setzt der Kläger , der den Rücknahmebescheid e rfolglos angegriffen hatte (Bes chluss des Landgerichts G . - 2. Strafvollstreckung s- kammer - v om 4. Mai 2010), das Studium wieder als Freizeitmaßnahme fort. Da er in der Folgezeit weder einen Internetzugang noch einen Laptop erhielt, stellte er mi t Schreiben vom 3. Februar 2010 beim Landgericht G . - 2. Strafvollstreckungskamme r - Antrag auf gerich tliche Entscheidung nach §§ 109 ff StVollzG mit dem Ziel, die Justizvollzugsanstalt B . zu verpflic h- ten, ihm einen eingeschränkten Interne tzugang zur Fernuniversität H . ei n- zurichten sowie einen anstaltseigenen Laptop zur Verfüg ung zu stellen. Nach mehrfachen wechselseitigen Stellungnahmen teilte die Justizvol l- zugsanstalt B . schließlich mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 mit, dass grundsätzlich nichts gegen die Einrichtung des beantragten Internetzugangs 3 4 5 6 - 4 - und die Aushändigung eines Laptops spreche. Der Internetzugang könne j e- doch aus technischen, außerhalb der Entscheidungs - und Handlungsmöglic h- keiten der Vollzugsanstalt liegen den Gründen derzeit nicht eingerichtet werden. Mit Sc hreiben vom 24. März 2011 informierte der Kläger das Landge richt darüber , dass er schwer erkrankt sei, und bat um " globale Fristverlängerung " , da er sich in allen offenen Verfahren noch äußern werde. Den Antrag des Klägers vom 30. Mai 2011, eingegangen bei Gericht am 20. Juni 2011, auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 StVollzG, mit dem er die sofortige Einrichtung eines getunnelten Online - Anschlusses b e- gehrte , wies die Strafvollstr eckungskammer mit Beschluss vom 8. November 2011 zurück, da der Kläger nicht gehindert sei, solche Klausuren zu schreiben, für die er in der Vergangenheit bereits Klausurberechtigungen erworben habe, und die Hauptsache durch die einstweilige Anordnung nich t vorweggenommen werden dürfe. In einem Telefonat vom 27. Juli 2011 bat der Kläger die Strafvollstr e- ckungskammer um eine möglichst schnelle Entscheidung in den von ihm als vorrangig angesehenen Verfahren, in denen er Vollzugspläne angefochten ha t- te. Mit Schreiben vom 12 . Dezember 2011 erhob er gegenüber dem Lan d- gericht eine " Untätigkeitsrüge " . Mit Beschluss vom 17. Januar 2012 verpflichtete das Landgericht G . die Justizvollzugsanstalt B . , dem Kläger die Nutzung eines e ing e- schränkten Internetzugangs zur Fernuniversität H . zu ermöglichen und ihm 7 8 9 1 0 11 - 5 - einen Laptop zur Nutzung in seinem Haftraum auszuhändigen. Auf Grund der bereits im Jahre 2009 gegebenen Zusage sei das Ermessen der Vollzugsa n- stalt auf Null reduziert. Diese sei für die Einrichtung und Nutzung des Interne t- zugangs verantwortlich und habe etwaige technische Schwierigkeiten zu bese i- tigen. Der Kläger hat geltend gemacht, das Verfahren auf gerichtliche En t- scheidung nach §§ 109 ff StVollzG habe unangemessen la nge gedauert und sei spätestens im April 2011 entscheidungsreif gewesen. Das Oberlandesgericht hat die auf Zahlung einer Entschädigung für i m- Mit seiner vom Oberlandesgericht zu gelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiter. Entscheidungsgründe Die zuläss ige Revision hat in der Sache keinen Erfolg . I. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgefü hrt: 12 13 14 15 16 - 6 - Die Entschädigungsklage sei unbegründet, da das Verfahren auf gerich t- liche Entscheidung nicht unangemessen lange im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG gedauert habe. Der prüfungsrelevante Zeitraum, innerhalb dessen das Ausgangsverfa h- ren auf k onkrete Phasen der Verzögerung untersucht werden müsse, beginne mit dem Antrag des Klägers vom 3. Februar 2010 und end e mit der Rechtskraft des Beschlusses vom 17. Januar 2012, die am 24. Februar 2012 eingetreten sei (§ 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG). Das Landgeric ht habe das Verfahren zunächst zeitnah gefördert. Mit dem Schreiben der JVA B . vom 5. Oktober 2010 sei eine gewisse Zäsur des Ausgangsverfahrens eingetreten. Nunmehr hätten dem Landgericht alle entscheidungserheblichen Umstände vorgelegen. Auch wenn zwischen diesem Zeitpunkt und dem Erlass der verfahrensabschließe n- den Entscheidung 15 Monate lägen , sei das Ausgangsverfahren nicht unang e- messen verzögert worden, da dieser Zeitraum unter Berücksichtigung der ko n- kreten Umstände des Einzelfalls und in sbesondere des Prozessverhaltens des Klägers als vertretbar anzusehen sei. Die aufgeworfenen Rechtsfragen seien als schwierig einzustufen, zumal es dazu keine gesetzlichen Vorgaben und bislang auch keine über allgemein zugängliche Datenbanken aufzufindend e Rechtsprechung gebe. Für die sorgfältige rechtliche Prüfung müsse daher - trotz besonderer persönlicher Bedeutung des Rechtsstreits für die Wiederei n- gliederung des Klägers nach dem Strafvollzug - ein ganz erheblicher Zeitraum angesetzt wer den. Bei der B eurteilung der Angemessenheit der Verfahren s- dauer müsse auch berücksichtigt werden, dass der Kläger durch sein Prozes s- verhalten die Verfahrensdauer erheblich verlänger t habe. 17 18 - 7 - II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand. Durch die V e r- fahrensführung des Landgerichts ist die Verpflichtung des Staates, Gerichtsve r- fahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, nicht verletzt worden. 1. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die En t- schädigungsregelung bei überlanger Verfahrensdauer ( §§ 198 ff GVG) auf das gerichtliche Verfahren nach §§ 109 ff StVollzG unmittel bar anzuwenden ist . Nach § 2 EGGVG gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgese t- z es und damit auch die Entschädigungsregelung bei überlang en Gerichtsve r- fahren für die ordentliche Gerichtsbarkeit und deren Ausübung. Davon umfasst sind nach § 13 GVG alle Zivil - und Strafsachen. Auf andere Gerichtsbarkeiten ist das Gerichtsverfassungsgesetz nicht unmittelbar anzuwenden, sondern nur insoweit, al s seine Geltung durch Verweisungsnormen ausdrücklich vorg e- schrieben ist (zum Bei spiel § 173 VwGO, § 202 SGG, § 155 FGO; Ott in Stei n- beiß - Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rn. 9). Das gerichtliche Verfahren ist in §§ 109 ff StVollzG nicht abschließend geregelt und entzieht sich einer eindeutigen Einordnung. § 120 Abs. 1 StVollzG verweist zwar ergänzend auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften der Strafprozessordnung; dies ist jedoch nicht unproblematisch. D enn das Ve r- fahren nach §§ 109 ff StVollzG ähnelt seiner Struktur nach dem Verwaltung s- streitverfahren und ist kein Strafproz ess, so dass bei jeder Norm der Strafpr o- zessordnung sorgfältig geprüft werden muss, ob sie für das Strafvollzugsgesetz passt, das hei ßt mit dem materiellen Strafvollzugsrecht und dem verwaltung s- 19 20 21 22 - 8 - prozessual ausgestalteten Antragsrecht nach §§ 109 ff StVollzG in Einklang zu bringen ist ( AK - StVollzG/Ka mann/Spaniol, 6. Aufl., § 120 Rn. 3; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 120 Rn. 1 f ). Dies hat zu einer weitgehend richterrechtl i- chen Ausgestaltung des Verfahrens ge führt (Arloth aaO § 120 Rn. 1). Die unmittelbare Geltung des Gerichtsverfassungsgesetzes ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber die gemäß §§ 109 ff StVollzG zu treffenden En t- sche idungen den ordentlichen Gerichten ( § 12 GVG) zugewiesen hat. Der z u- ständige erstinstanzliche Spruchkörper ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts (§ 78a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVG), der auf Grund der Vollzugsnähe im Rahmen der Entscheidungen nach §§ 462a, 463 StPO auch insoweit beso n- dere Sachkunde zukommt (AK - StVollzG/Kamann/Spaniol aaO § 110 Rn. 1 ; Arloth aaO § 110 Rn. 1 ). Über die Rechtsbeschwerde nach § 116 StVollzG en t- scheidet ein Strafsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Strafvo l l- streckungskammer ihren Sitz hat (§ 117 StVollzG). Für das Vorlageverfahren nach § 121 Abs. 2 GVG ist der Bundesgerichtshof zuständig. Die vorgenannten Gerichte werden bei Entscheidungen nach §§ 109 ff StVollzG als ordentliche Gerichte tätig (§ 12 GVG) un d üben ordentliche Gerichtsbarkeit aus ( vgl. Ott aaO § 198 GVG Rn. 9; nicht eindeutig insoweit Kissel / Mayer , GVG, 7. A ufl., § 12 GVG Rn. 4 einerseits sowie Einleitung Rn. 2 und § 2 EGGVG Rn. 2 and e- rerseits ). Für diese s Ergebnis spricht auch, dass §§ 2 3 ff EGGVG, die im Bereich des Strafvollzugsrechts subsidiär gelten (Arloth aaO Vorbemerkung zu § 108 Rn. 8), die Zuständigkeit der sachnäheren ordentlichen Gerichte für die Übe r- prüfung der in § 23 Abs. 1 EGGVG bezeichneten Maßnahmen abweichend von der Gen eralklausel des § 40 VwGO bes timmen (Meyer - Goßner, StPO, 56. Aufl., vor § 23 EGGVG Rn. 1). 23 24 - 9 - 2. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Oberlandesgericht eine unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens zu Recht verneint. Die Verfa h- rensförderung durc h das Landgericht weist keine sachwidrigen Lücken auf. a) Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, richtet sich na ch den Umständen des Einzelfall s, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung d es Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benennt die Umstände, die für die Beurteilung der Angemessenheit besonders bedeutsam sind, nur beispielhaft ( " insbesondere " ) und ohne abschließe nden Charakt er (BT - Drucks. 17/38 02 S. 18). Weitere gewichtige Beurteilungskriterien sind die Verfahrensführung durch das Gericht sowie die zur Verfahrensb e- schleunigung gegenläufige n Rechtsgüter (Gewährleistung der inhaltlichen Ric h- tigkeit von Ent scheidungen, Beachtung der rich terlichen Unabhängigkeit und des gesetzlichen Richters). Erforderlich ist eine umfassende Gesamtabwägung aller Umstände (grundlegend Senat surteile vom 14. November 2013 - III ZR 376/12, NJW 2014, 220 Rn. 25, 2 8, 32 ff; vom 5. Dezember 2013 - III Z R 73/13, BeckRS 2013, 22861 Rn. 37, 40, 43 ff und vom 23. Januar 2014 - III ZR 3 7/13, BeckRS 2014, 03167 Rn. 36, 39 f, jeweils zur Veröffentlichung in BGHZ vorg e- sehen). b) Die Verfahrensdauer ist unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstän de des Einzelfall s ergibt, dass die aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung 25 26 27 - 10 - des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bri n- gen, verletzt ist (ausführlich Senatsurteile vom 14. November 2013 aaO Rn. 28 ff; vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 36 ff und vom 23. Januar 2014 aaO Rn. 35 ff , je weils mwN ). Bezugspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit ist als maßgebl i- cher Zeitraum die in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierte Gesamtverfahrensdau er (vgl. Ott aaO § 198 GVG Rn. 78). Dies hat zur Konsequenz, dass Verzögeru n- gen, die in einem Stadium des Verfahrens oder bei einzelnen Verfahrensa b- schnitten eingetreten sind , nicht zwingend die Unangemessenheit der Verfa h- rensdauer bewirken. Es ist vielmehr im Rahmen einer absch ließenden Ge sam t- abwägung zu überprüfen, ob eingetretene Verzögerungen innerhalb einer sp ä- teren Phase des Verfahrens kompensiert wurden (Senatsurteile vom 14. No - vember 2013 aaO Rn. 30 und vom 5. D ezember 2013 aaO Rn. 4 1 und vom 23. Januar 2014 aaO Rn. 37 ; Ott aaO § 198 GVG Rn. 79, 97, 100 f). Darüber hinaus wird eine Entschädigung für abschnittsbezogene Verzögerungen, die derart unbedeutend sind, dass sie gegenüber der Gesamtverfahrensdauer nicht ins Gewicht fallen, regelmäßig ausscheiden. Denn die durch di e lange Verfa h- rensdauer verursachte Belastung muss einen gewissen Schweregrad erre i- chen. Es reicht nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung aus (BSG, NJW 2014, 248 Rn. 26). Die Verfahrensdauer muss vielmehr eine Grenze überschreiten , die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den B e- troffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (Senatsurteile vom 1 4. November 2013 aaO Rn. 31; vom 5. De zember 2013 aaO Rn. 42 und vom 23. Januar 2014 aaO Rn. 38 ; vgl. BVerfG, N VwZ 2013, 789, 791 f; BVerwG, NJW 2014, 96 Rn. 39 ; siehe auch BFH, BeckRS 2013, 28 29 - 11 - 96642 Rn. 53; BSG aaO : " deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen " ). c) Dem Gericht muss in jedem Fall eine ausreichende Vorbereitungs - und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen, die der Schwierigkeit und Kompl e- xität der Rechtssache angemessen Rechnung trägt. Abgesehen von zwinge n- den gesetzlichen Vorgaben besteht ein Ermessen des verantwortlichen Ric h- ters hinsi chtlich der Verfahrensgestaltung. Zur Ausübung seiner verfahrensg e- stalten den Befugnisse ist ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen (S e- natsurteile vom 14. November 2013 aaO Rn. 33; vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 44 und vom 23. Januar 2014 aaO Rn. 39 ) . Demensprechend wird die Ve r- fahrensführung des Richters im nachfolgenden Entschädigungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft. Letztere darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funk - tionstüch tigen R echtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist ( vgl. Sena tsurteile vom 4. November 2010 - III ZR 32/10, BGHZ 187, 286 Rn. 14 und vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 45 f) . Da der Rechtssuchende ke i- nen Anspruch auf optimale Verfahrensförderung hat (BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10, juris Rn. 16), begründen eine vertretbare Rechtsauffassung des G erichts oder eine nach der jeweiligen P rozessordnung vertretbare Verfahrensleitung auch dann keinen Entschädig ungsanspruch, wenn sie zu einer Verlängerung des Gerichtsverfahrens gef ührt haben ( vgl. S e- natsurteil vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 46). Erst wenn die Verfahrenslaufzeit , die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt ist, in Abwägung mit den weit eren Kriterien im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG auch bei Berücksichtigung des weiten richterlichen Gesta l- tungsspielraums sachlich nicht mehr zu rechtfertigen ist, liegt eine unangeme s- 30 31 - 12 - sene Verfahrensdauer vor (Senatsurteile vom 1 4. November 2013 aaO Rn. 33; vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 44 ff und vom 23. Januar 2014 aaO Rn. 40 ; BVerwG aaO Rn. 42 ). d) Bei Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze hält die Beurte i- lung des Oberlandesgerichts, die Dauer des Verfahrens auf gerichtliche En t- scheidung nach §§ 109 ff StVollzG sei nicht als unangemessen zu bewerten, den Angriffen der Revision stand. D ie Überprüfung der Verfahrensführung im Ausgangsprozess obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, der über die Entschädigungsklage entscheidet . B ei der Subsumtio n des festgestellten Sachverhalts unter den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit der Verfahrensdauer hat das Revisionsg e- richt den tatrichterlichen Beurteilungsspielraum zu respektieren und ist in seiner Prüfung darauf beschränkt, ob der rechtliche Rahmen verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob alle für die Beurteilung w e- sen t lichen Umstände berücksichtigt und angemessen abgewogen worden sind (vgl. Senatsurteile vom 4. November 2010 aaO Rn. 18; vom 14. November 2013 aaO Rn. 34 und vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 47 ; Musielak/Ball , ZPO, 10. Aufl., § 546 Rn. 12). Solche Rechtsfehler liegen nicht vor. Die vom Oberlandesgericht an den nach § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG maßgeblichen Kriterien ausgerichtete Gewic h- tung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls belegt, dass die Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, nicht verletzt worden ist. 32 33 34 - 13 - aa ) Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigen die vom Obe r- lande sgericht getroffenen Feststellungen die Annahme, dass die in dem Au s- gan g sverfahren zu beurteilenden rechtlichen Fragen als schwierig einzustufen sind. Die Einrichtung und technische Ausgestaltung eines (eingeschränkten) Internetzugangs für Strafgefang ene betrifft unmittelbar die Sicherheit und Or d- nung der Justizvollzugsanstalt. Einschlägige Vorschriften finden sich weder im Strafvollzugsgesetz noch in den Vollz ugsgesetzen der Länder . § 36 Abs. 1 HStVollzG enthält lediglich die Regelung, dass den Gefang enen Telefong e- spräche gestattet werden können und aus wichtigen Gründen die Nutzung " a n- dere r Kommunikationsmittel " durch Vermittlung und unter Aufsicht der Anstalt in Betracht kommt. Im Zusammenhang mit der Internetnutzung durch Strafgefa n- gene stellen sich somit viele neue Rechtsfragen, ohne dass auf gesetzliche Vorgaben oder eine gefestigte Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. In der Literatur wird deshalb de lege feren da die Schaffung einer Norm für e r- forderlich gehalten, die die Kommunikation über das Internet explizit regelt ( A K - StVollzG/Jo e ster/Wegner aaO § 32 Rn. 13). Die Strafvollstreckungskammer musste darüber hinaus der Frage nac h- gehen, ob die Zusage der Vollzugsanstalt aus dem Jahre 2009 durch den zw i- schenzeitlich erfolgten Widerruf der Genehmigung des Fernstudiums als Vol l- zeitmaßnah me gegenstandslos geworden ist. Abschließend war die Frage zu beurteilen, ob die Vollzugsa nstalt dazu verpflichtet werden konnte, technische Schwierigkeiten bei der Einrichtung e i- nes eingeschränkten Inte rnetzugangs gegebenfalls unter Hinzuziehung exte r- ner Fachkräfte zu beseitigen (dazu AK - StVollzG/Däubler/Galli aaO § 37 Rn. 7) . 35 36 37 38 - 14 - Nach alledem ist die Einschätzung des Oberlandesgerichts , dass die Strafvollstreckungskammer über eine im Sinne von § 198 Ab s. 1 Satz 2 GVG schwierige Rechtslage zu befinden hatte , nicht zu beanstanden (vgl. Ott aaO § 198 GVG Rn. 105). bb ) Das Oberlandesgericht hat a uch berücksichtigt , dass die zeitnahe Entscheidung des Ausgangsverfahrens für den Kläger von besonderer pers ö n- licher Bedeutung war. Die erfolgreiche Absolvierung des Fernstudiums diente seiner beruflichen Wiedereingliederung nach dem Strafvollzug. Ab Mitte Juni 2011 konnten die zum Erwerb von Klausurberechtigungen erforderlichen Ei n- sendearbeiten nur noch o nline angefertigt werden. Aus dem vom Oberlande s- gericht in Bezug genommenen Beschluss des Landgerichts vom 8. November 2011 ergibt sich allerdings auch, dass der Kläger nicht gehindert war, an Kla u- suren teilzunehmen, für die er bereits in der Vergangenheit Berec htigungen e r- worben hatte. Demgemäß konnte er eine Verzögerung seines Studiums da - durch vermeiden, dass er zunächst solche Klausuren schrieb. Im Übrigen darf nicht übersehen werden, dass die Strafvollstreckungskammer in ihrem B e- schluss vom 4. Mai 2010 den W iderruf der Genehmigung des Fernstudiums als Ausbildungsmaßnahme nach § 37 StVollz G als ermessensfehlerfrei gewertet hat, weil der Kläger nicht willens und in der Lage gewesen sei, die erforderl i- chen Leistungsnachweise in angemessener Zeit zu erbringen, un d deshalb die Justizvollzugsanstalt den Kläger als ungeeignet für das Studium als Vollzei t- maßnahme ansehen durfte. cc ) Vergeblich wendet die Revision ein, die umfangreichen Stellungna h- men, die der Kläger auch nach Eingang des Schreibens der Vollzugsan stalt vom 5. Oktober 2010 abgegeben habe, sowie das parallele Betreiben e iner 39 40 41 - 15 - Vielzahl weiterer Verfahren vor der nämlichen Strafvollstreckungs kammer hä t- ten bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer nicht berüc k- sichtigt werden dürfen . Die Frage, wie sich der Entschädigungskläger selbst im Ausgangsverfa h- ren verhalten hat, ist unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Mitverurs a- chung wesentlich für die Beurteilung der Verfahrensdauer (BT - Drucks. 17/3802 S. 18). Denn von ihm verursachte Ver zögerungen können keine Unangeme s- senheit der Verfahrensdauer begründen (Ott aaO § 198 GVG Rn. 116). Dabei kommt es auf eine " Prozessverschleppungsabsicht " oder eine sonstige Vo r- werfbarkeit des Verhaltens nicht an. Auch durch zulässiges Prozessverhalten her beigeführte Verfahrensverzöge rungen fallen in den Verantwortungsbereich des Betroffenen . Dies gilt beispielsweise für häufige umfangreiche Stellun g- nahmen und Anfragen, Fristverlängerungsanträge und Anträge auf Ruhen la s- sen des Verfahrens (Ott aaO § 198 GVG Rn. 117 f) . In al len diesen Fällen wird die Zeit, die für das Gericht zur ordnungsgemäßen Reaktion auf ein Prozes s- verhalten erforder lich ist, nicht dem Staat zu gerechnet ( Althammer/Schäuble, NJW 2012, 1, 2; Ott aaO § 198 GVG Rn. 1 18; Roderfeld in Marx/Rode rfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts - und Ermittlungsverfahren, § 198 GVG Rn. 12; Stahnecker, Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren, Rn. 52 ; Zöller/Lückemann, ZPO, 30. Aufl., § 198 GVG Rn. 3 ). Dem Oberlandesgericht ist deshalb auch dar in beizupflichten, dass im Rahmen der zu treffende n Abwägungsentscheidung zu bedenken war, dass der Kläger durch zahlreiche umfangreiche Stellungnahmen und Anfragen, die er nach Eingang des Anstaltsschreibens vom 5. Oktober 2010 abgegeben hat, einen erhebl ichen zeitlichen Mehraufwand verursacht hat, der nicht in den Ve r- antwortungsbereich des Gericht s fiel . Es kommt hinzu, dass er mit Schreiben 42 43 - 16 - vom 24. März 2011 um " globale Fristverlängerun g " nachgesucht und im Juli 2011 um eine vorrangige Bearbeitung derjen igen Verfahren gebeten hat, in d e- nen er Vollzugspläne angefochten hatte. Eine weitere V erfahrensverzögerung hat der Kläger dadurch herbeig e- führt, dass er während des laufenden Hauptsacheverfahrens zusätzlich den Erlass einer inhaltsgleichen - jedoch v orrangig zu bearbeitenden - einstweiligen Anordnung beantragt hat. dd ) Die Wertung des Oberlandesgerichts, dass der Zeitraum von rund 15 Monaten zwischen dem Eingang des Schreibens der Justizvollzugsanstalt B . vom 5. Oktober 2010 und dem das V erfahren beendenden Beschluss vom 17. Januar 2012 noch angemessen war, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Wie bereits dargelegt, ist ein weiteres bedeutsames Kriterium zur Beu r- teilung der Angemessenheit der Dauer eines Gerichtsverfahrens d ie Verfa h- rensführung durch das Gericht. Zu prüfen ist, ob Verzögerungen, die mit der Verfahrensführung im Zusammenhang stehen, bei Berücksichtigung des dem Gericht zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind. D a- bei kann die Verfahrensfüh rung nicht isoliert für sich betrachtet werden. Sie muss vielmehr zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien in B e- zug gesetzt werden. Maßgebend ist, ob das Gericht gerade in Relation zu jenen Gesichtspunkten den Anforderungen an eine angemessene Verfahrensdauer in jedenfalls vertretbarer Weise gerecht geworden ist (Senatsurteil vom 14. N o- vember 2013 aaO Rn. 32; vgl. BVerwG aaO Rn 41 ; Ott aaO § 198 GVG Rn. 127 ). 44 45 46 - 17 - Die Strafvollstreckungskammer hatte eine schwierige, bislang weitg e- hend ungeklärt e Rechtslage zu beurteilen. Der Kläger hat den Prozessstoff durch zahlreiche Eingaben, die das Gericht inhaltlich erfassen und gegebenfalls zur Stellungnahme an die Justizvollzugsanstalt weit erleiten musste, beträchtlich ausge wei te t. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, die weiteren Stellungnahmen des Kläger s seien zur Begründung seines Antrags nicht mehr erforderlich und die Sache seit Oktober 2010 entscheidungsreif g e- wesen, übersieht sie, dass es nicht darauf ankommt, wie sich der Ver fahren s- lauf im Nachhinein bei einer Ex - post - Betrachtung darstellt. Entscheidend ist, wie das Gericht di e Sach - und Rechtslage aus seiner Ex - ante - Sicht einschätzen durfte ( Senatsurteil vom 14. November 2013 aaO Rn. 32; BVerwG aaO Rn. 41 ; Ott aaO § 198 GVG R n. 81). E s war daher schon zur Wahrung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) erforderli ch, seine zah l- reichen Schrei ben zu lesen und auszuwerten sowie den Eingang angekündigter Begründungsergänzungen binnen angemessener Frist abzuwarten. Daneben hatte das Gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorra n- gig zu bear beiten und musste die zahlreichen vom Kläger parallel betrieben en Ver fahren ebenfalls sachgerecht fördern. Die vorgenannten Umstände tragen in d er Gesamtschau die Annahme des Oberlandesgerichts, dass der Zeitraum von Oktober 2010 bis Januar 2012 für eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstand s jedenfalls vertretbar wa r , um der Schwierigkeit und Komplexität der Rechts - s ache angemessen Rechnung zu tragen. D er dem Gericht eingeräumte Gesta l- tungsspielraum wurde nicht überschritten . 47 48 - 18 - Die Revision irrt, wenn sie meint, das Gericht habe sämtlic he bei ihm anhängigen Verfahren in gleicher Weise fördern müssen, und zwar ohne Rüc k- sicht darauf, dass es durch die weiteren Anträge und Verfahren des Klägers in seiner Arbeit behindert wurde. D er den Gerichten zuzubilligende Gestaltung s- spiel raum gibt dem erkennenden Richter die Möglichkeit , darüber zu entsche i- den, wann er welches Ver fahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu erforderlich sind. Die besonders intensive Befassung mit einem in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht schwierig erscheinenden Verfahren führt zwangsläufig dazu, dass während di e- ser Zeit die Förderung anderer diesem Richter zugewiesener Verfahren vor - übergehend zurückstehen muss. Eine gleichzeitige inhaltlich tiefgehende Bea r- beitung sämtlicher Verfahren ist aus tatsächlichen Gründen nicht möglich un d wird auc h von Art. 20 Abs. 3 GG beziehungsweise Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht verlangt (Senatsurtei l vom 23. Januar 2014 aaO Rn. 39 ; BFH aaO Rn. 54). Demgemäß konnte von der Strafvollstreckungskammer nicht erwartet werden, alle vom Kläger betriebenen Verfahren ü berobligationsmäßig mit gle i- cher Intensität zu fördern. ee ) Berücksichtigt man im Rahmen einer Gesamtabwägung den erhebl i- chen Schwierigkeitsgrad des Verfahrens in rechtlicher Hinsicht, seine Bede u- tun g für die spätere Resozialisierung des Klägers, dess en zu erheblichen Ve r- zögerungen führende s Prozess verhalten sowie die jedenfalls vertretbare Ve r- fahrensführung durch die Strafvollstreckungskammer, dann erweist sich die An - 49 50 - 19 - nahme des Oberlandesgerichts , dass der Rechtsstreit nicht unangemessen verzög ert wurde, als rechtsfehlerfrei. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.06.2013 - 4 EntV 10/12 -
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