ECLI:DE:BGH:2016:030516UIIZR311.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 311/14 Verkündet am: 3. Mai 20 16 Stoll J ustiz hauptsekretärin als Urkunds beamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Abs. 2 Be; StGB § 266a Abs. 1 Der Sozialversicherungsträger, der den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit b e- schränkter Haftung wegen Vorenthaltung von So zialversicherungsbeiträgen aus § 823 Abs. 2 BGB, § 266a Abs. 1 StGB in Anspruch nimmt, trägt für den Vorsatz des Beklagten die Darlegungs - und Beweislast auch dann, wenn die objektive Pflichtwi d- rigkeit des beanstandeten Verhaltens feststeht. BGB § 204 Abs . 1 Nr. 1; ZPO § 185 Nr. 1 Durch eine öffentliche Zustellung der Klageschrift, die unwirksam ist, weil ihre V o- raussetzungen für das bewilligende Gericht erkennbar nicht vorgelegen haben, wird die Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt (A n schluss an BGH, Urteil vom 19. Dezember 2001 VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, 324). BGH, Urteil vom 3. Mai 2016 - II ZR 311/14 - KG LG Berlin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2016 durch den Vorsi tzende n Richter Prof. Dr. Bergmann , die Richterin Caliebe sowie die Richter Prof. Dr. Drescher, Born und Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. Oktober 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht als zuständige Einzugsstelle einen Schadensersat z- anspruch gegen den Beklagten wegen des Nichtabführens der für mehrere A r- beitnehmer der U . GmbH für den Monat September 2002 geschu l- d e ten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung geltend. Der Beklagte war (jedenfalls) seit Anfang September 2002 nach sei nen Angaben als Lagerarbe i- ter und Fahrer für die GmbH tätig. Er erwarb von dem Schwager seiner Eh e- 1 - 3 - frau, N . D . , der Mehrheitsgesellschafter blieb, einen zehnprozent i- gen Geschäftsanteil an der GmbH. Auf der Grundlage eines Gesellschafter b e- schlusses vom 19. September 2002 wurde der Beklagte am 18. November 2002 anstelle des N . D . als Geschäftsführer der U . GmbH im Handelsregister eingetragen. Am 28. Februar 2003 wurde er als G e- schäftsführer wieder abberufen ; am gleichen Tag veräußerten der Beklagte und N . D . ihre Geschäftsanteile an J . D . . Die U . GmbH beschäftigte, wie strafrechtliche Ermittlungen ergaben, im Zeitraum von April bis September 2002 in erheblichem Umfa ng Arbeitnehmer, ohne die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge an die Kläg e- rin abzuführen. Am 15. März 2003 stellte sie ihren Geschäftsbetrieb nach v o- rangegangener Beschlagnahme ihrer Geschäftskonten ein. Am 10. April 2003 wurde die vorläufige Insolvenz verwaltung über das Vermögen der Gesellschaft angeordnet. Die Klägerin hat die Klageschrift am 23. August 2005 beim Landgericht eingereicht und deren öffentliche Zustellung beantragt, da der Aufenthaltsort des Beklagten unbekannt sei. Zum Beleg hat sie zwei Mitteilungen der Stadt St . vom 27. Mai und 8. Juli 2004 beigefügt, wonach der Beklagte mit u n- bekannter Anschrift nach S . in Bosnien - Herzegowina verzogen sei. Fe r- ner hatte die Klägerin den Aufenthaltsort des Beklagten vergeblich dur ch Au s- kunftsersuchen an das Bundeszentralregister und die Creditreform zu ermitteln versucht. Das Landgericht hat die öffentliche Zustellung der Klage bewilligt und die Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens angeordnet. Die für die Bewi r- kung der Zust ellung maßgebende Frist (§ 188 ZPO) endete am 23. Januar 2006. Durch Versäumnisurteil vom 24. Februar 2006 hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 28.730,43 und festgestellt, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlau b- 2 3 - 4 - ten Handlung beruhe. Des Weiteren hat das Landgericht die öffentliche Zuste l- lung des Versäumnisurteils angeordnet. Der Beklagte hat am 12. November 20 13 Einspruch gegen das Ve r- säumnisurteil eingelegt und geltend gemacht, die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils sei unwirksam. Das Landgericht hat den Einspruch wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig verworfen. Auf die Berufung des Bek lagten hat das Berufungsgericht in der Sache entschieden und das Ve r- säumnisurteil aufrechterhalten. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Senat zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des B erufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Der Einspruch des Beklagten sei nicht verfristet, da die wegen der öffen t- lichen Zuste llung des Versäumnisurteils nach § 339 Abs. 2 ZPO erforderliche Bestimmung der Einspruchsfrist unterblieben sei. In der Sache sei das Ve r- säumnisurteil aber zu Recht ergangen. Der Beklagte sei in Höhe der im Se p- tember 2002 angefallenen und von der U . GmbH nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB zum Schadensersatz verpflichtet. 4 5 6 7 - 5 - Der Beklagte sei am 19. September 2002 durch einen notariell beurku n- deten Gesellschafterbeschluss zum Geschäftsführer d er Gesellschaft bestellt worden. Er habe nicht nachvollziehbar dargetan, dass er keine auf die Übe r- nahme der Geschäftsführerposition gerichtete Erklärung abgegeben habe. Das Schreiben des Notars W . vom 23. Oktober 2002 belege vielmehr, dass es am 19. S eptember 2002 unter Beteiligung des Beklagten zu Beurkundungen g e- kommen sei, die zu seiner Eintragung als Geschäftsführer im Handelsregister geführt hätten. Sollte der Beklagte eine entsprechende Erklärung nicht habe abgeben wollen, so habe er es (nach Ken ntniserlangung) versäumt, die Erkl ä- rung durch Anfechtung rückwirkend zu beseitigen, und stattdessen lediglich für seine Abberufung mit Gesellschafterbeschluss vom 28. Februar 2003 gesorgt. Weiter sei davon auszugehen, dass der Beklagte mit dem für die Ve r- wir k lichung von § 266a StGB erforderlichen, zumindest bedingten, Vorsatz g e- handelt habe. Für das Verschulden trage zwar grundsätzlich der Geschädigte die Beweislast. Stehe aber wie hier die objektive Pflichtwidrigkeit des bea n- standeten Verhaltens fest , indiziere dies im Allgemeinen den Schuldvorwurf. Der das Schutzgesetz Übertretende müsse dann in aller Regel Umstände da r- legen und beweisen, die geeignet seien, die Annahme seines Verschuldens auszuräumen. Dies sei dem Beklagten im Streitfall nicht gelun gen. Es sei weder ersichtlich, dass dem Beklagten die allgemein bekannte Verpflichtung eines Arbeitgebers zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen unbekannt g e- wesen sei, noch, dass ihm verborgen geblieben sei, dass die U . GmbH im Septe mber 2002 in erheblichem Umfang Schwarzarbeiter beschäftigt habe. Der Beklagte könne sich auch nicht damit exkulpieren, dass er nur formal nach außen hin Geschäftsführer gewesen sei und keine Kenntnis von der G e- schäftsführung gehabt habe, die de facto weit erhin von dem früheren G e- schäftsführer N . D . wahrgenommen worden sei. Denn die Veran t- wortlichkeit nach § 266a StGB bestehe unabhängig von der gesellschaftsinte r- 8 9 - 6 - nen Zuständigkeitsverteilung oder einer Delegation auf andere Personen und tre ffe auch den formellen Geschäftsführer. Die Behauptung des Beklagten, er habe erst am 5. Februar 2003 erfa h- ren, dass er zum Geschäftsführer bestellt worden sei, entlaste ihn schon de s- halb nicht, weil er weiterhin bis zu seiner Abberufung Ende Februar 20 03 unt ä- tig geblieben sei und nicht für die Abführung der für September 2002 geschu l- deten Sozialversicherungsbeiträge gesorgt habe. Es sei nichts dafür dargetan, dass der Beklagte hätte annehmen dürfen, es seien keine entsprechenden Rückstände bei den Sozia lversicherungsträgern entstanden. Im Übrigen sei unklar und einer Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung nicht zugänglich, t- wegen er die Beurkundung seiner Bestellung zum Geschäftsführ er am 19. September 2002 angeblich inhaltlich nicht erfasst habe. Immerhin habe der Beklagte nicht erst seit Anfang September 2002 im deutschsprachigen Raum gelebt, sondern sei aus Österreich nach St . zugezogen. Seiner Behau p- tung unzureichender Deu tschkenntnisse stehe zudem entgegen, dass die vo r- gelegte notarielle Urkunde vom 28. Februar 2003 keine dahingehende Festste l- lung gemäß § 16 Abs. 1 BeurkG enthalte. Schließlich sei der Anspruch der Klägerin auch nicht, wie vom Beklagten geltend gemacht, verjährt. Die Verjährungsfrist habe nach Kenntnis der Klägerin von der Verletzungshandlung erst mit dem Ende des Jahres 2003 begonnen und sei vor ihrem Ablauf am 31. Dezember 2006 rechtzeitig durch die Erhebung der vorliegenden Klage gehemmt worden. Die öf fentliche Zustellung der Klage im Januar 2006 sei wirksam gewesen. Der Aufenthaltsort des Beklagten bei Klageerhebung müsse schon deshalb als unbekannt gelten, weil der Beklagte einerseits vorgetragen habe, sich am 8. Juli 2003 nach Bosnien - Herzegowina abg emeldet zu haben, zugleich aber vorgetragen habe, ab April 2003 wieder in 10 11 - 7 - Österreich gemeldet gewesen zu sein. Wo er tatsächlich gewohnt habe, bleibe im Dunkeln. Schon gar nicht erhelle, wie irgendjemand seinen etwaigen Umzug von Bosnien - Herzegowina nach Ö sterreich in Erfahrung hätte bringen sollen. II. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann Vorsatz des Beklagten nicht bejaht werden. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegne t auße r- dem die Ansicht des Berufungsgerichts, die Verjährung der Klageforderung sei im Januar 2006 durch Klageerhebung gehemmt worden. 1. Das Berufungsgericht ist noch zutreffend davon ausgegangen, dass eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a S tGB zumindest bedingten Vorsatz erfordert und dass die Klägerin als Geschädigte grundsätzlich die B e- weislast für das Verschulden trägt. Die nachfolgende Annahme des Berufung s- gerichts, der Beklagte habe sich umfassend zu exkulpieren und er habe den daraus f olgenden Darlegungsanforderungen nicht entsprochen, ist jedoch von Rechts - und Verfahrensfehlern beeinflusst. a) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aus der Feststellung der o b jektiven Pflichtwidrigkeit gefolgert, es sei Sache des Beklagten, darzu legen und ggf. zu beweisen, dass er nicht zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt habe. Damit hat das Berufungsgericht die für Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB maßgebende Verteilung der Darlegungs - und Beweislast verkannt. aa) Der Sozia lversicherungsträger, der den Geschäftsführer einer GmbH wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung in A n- spruch nimmt und sich hierbei, wie die Klägerin im Streitfall, auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgeset zes stützt, hat grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der 12 13 14 15 - 8 - einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt; den in Anspruch genommenen Geschäftsführer trifft lediglich eine sekundäre Darlegungslast (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 II ZR 220/10, ZIP 2013, 412 Rn. 14; Urteil vom 11. Dezember 2001 VI ZR 350/00, ZIP 2002, 524, 525 f. mwN). Die Darlegungs - und Beweislast des klagenden Sozialversicherungsträgers e r- streckt sich auch auf den Vorsatz d es Beklagten (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 II ZR 220/10, ZIP 2013, 412 Rn. 14 mwN). Die vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen des Bundesg e- richtshofs (Urteil vom 4. April 1967 VI ZR 98/65, VersR 1967, 685; Urteil vom 26. November 1968 VI ZR 212/66, BGHZ 51, 91, 103 f.; Urteil vom 13. Dezember 1984 III ZR 20/83, WM 1985, 590 f. = VersR 1985, 452 f.) st e- hen dem nicht entgegen. Diesen Entscheidungen kann zwar zu der Vorschrift des § 823 Abs. 2 BGB die Aussage entnommen werden, dass bei objektiv fes t- stehender Verletzung eines Schutzgesetzes der das Schutzgesetz Übertrete n- de in aller Regel Umstände darlegen und beweisen müsse, die geeignet seien, die daraus folgende Annahme seines Verschuldens auszuräumen. Dieser an die Beweislastverteilu ng nach § 282 BGB aF (jetzt § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) angelehnte Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn der Schadensersatzanspruch wie im Streitfall Vorsatz voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 II ZR 220/10, ZIP 2013, 412 Rn. 15; Urteil vom 1. Juli 2008 XI ZR 411/06, ZIP 2008, 1673 Rn. 23; Urteil vom 23. März 2010 VI ZR 57/09, ZIP 2010, 1122 Rn. 38). Die danach erforderliche positive Feststellung, dass der Beklagte vo r- sätzlich gehandelt habe, ist im Berufungsurteil unterblieben. Das Be rufungsg e- richt hat stattdessen in Verkennung der Darlegungs - und Beweislast darauf a b- gestellt, dass der Beklagte nicht schlüssig dargetan habe, nicht zumindest b e- dingt vorsätzlich gehandelt zu haben. 16 17 - 9 - bb) Dieser Rechtsirrtum des Berufungsgerichts erweis t sich nicht deshalb ohne weiteres als unschädlich, weil den Geschäftsführer einer GmbH, der w e- gen des Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, grundsätzlich ein e sekundäre Darlegungslast trifft (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 II ZR 220/10, ZIP 2013, 412 Rn. 14). Die Auferlegung einer sekundären Darlegungslast findet ihre Rechtfert i- gung darin, dass der primär darlegungsbelastete Geschädigte außerhalb des v on ihm vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Umstände besitzt, während der Anspruchsgegner die w e- sentlichen Tatsachen kennt oder unschwer in Erfahrung bringen kann und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1998 II ZR 266/97, BGHZ 140, 156, 158; Urteil vom 22. März 2004 II ZR 75/02, juris Rn. 12; Urteil vom 8. Januar 2014 I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 17 BearShare; Urteil vom 10. Februar 2015 VI ZR 343/13, ZIP 2015 , 790 Rn. 11; Urteil vom 1. März 2016 VI ZR 34/15, juris Rn. 47; Beschluss vom 3. März 2016 IX ZB 65/14, WM 2016, 753 Rn. 22). Eine s e- kundäre Darlegungslast besteht nicht, soweit für die primär darlegungsbelastete Partei eine weitere Sachverhaltsaufklä rung möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 17 BearShare; Urteil vom 10. Februar 2015 VI ZR 343/13, ZIP 2015, 790 Rn. 11; Urteil vom 1. März 2016 VI ZR 34/15, juris Rn. 47). Ob Parteivortrag d er sekundären Darlegungslast genügt, hat der Tatric h- ter im Einzelfall zu beurteilen. Dabei ist zu beachten, dass sich der Umfang der sekundären Darlegungslast einerseits nach der Intensität des Sachvortrags der beweisbelasteten Partei richtet und er andere rseits seine Grenze in der Zumu t- barkeit der den Prozessgegner treffenden Offenbarungspflicht findet (BGH, 18 19 20 - 10 - Beschluss vom 17. Januar 2012 XI ZR 254/10, WM 2012, 746 Rn. 4 mwN; Urteil vom 8. Januar 2015 VII ZR 6/14, WM 2015, 1073 Rn. 29). An die Erfü l- lung der sekundären Darlegungslast dürfen keine die Verteilung der Vortrag s- last umkehrenden Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2005 II ZR 61/03, ZIP 2005, 1026, 1028). Diesen Vorgaben gerecht werdende Feststellungen hat das Berufun gsgericht nicht getroffen. b) Ein vorsätzliches Handeln des Beklagten erschließt sich auch nicht daraus, dass die U . GmbH unstreitig in erheblichem Umfang Schwarzarbeiter beschäftigte und dies den für die Geschäftsführung Veran t- wortlich en nicht verborgen bleiben konnte. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang, wie die Revision zu Recht rügt, Beweisangebote des Bekla g- ten verfahrensfehlerhaft übergangen. aa) Das Berufungsgericht hat allerdings von der Revision unbeanstandet fest gestellt, dass der Beklagte am 19. September 2002 unter seiner Beteiligung zum Geschäftsführer bestellt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der auch das Berufungsgericht ausgeht, handelt der wegen Nichtabführung der S o- zialversicherungsbeiträge in Anspruch genommene Geschäftsführer mit bedin g- tem Vorsatz, wenn er eine für möglich gehaltene Beitragsvorenthaltung billigt und nicht auf die Erfüllung der Ansprüche der Sozialversicherungsträger hi n- wirkt (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 II ZR 220/10, ZIP 2013, 412 Rn. 16 mwN). Dem Einwand des Beklagten, er habe von Geschäftsführungsangel e- genheiten und der Beschäftigung von Schwarzarbeitern keine Kenntnis gehabt, weil er durchgängig nur als Fahrer und Lagerarbeiter eingese tzt worden sei, während N . D . die Geschäfte der GmbH de facto weitergeführt h a- be, hat das Berufungsgericht entgegengehalten, dass den Geschäftsführer, der 21 22 23 - 11 - die Erfüllung seiner Aufgaben anderen überlasse, eine Überwachungspflicht treffe, der der Beklagte im Streitfall nicht nachgekommen sei. Diese Erwägu n- gen sind zwar im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend, berücksichtigen das Vorbringen des Beklagten aber in einem entscheidenden Punkt nicht ausre i- chend. bb) Überlässt es der Geschäftsf ührer anderen für das Unternehmen tät i- gen Personen, für die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversich e- rung zu sorgen, muss er (jedenfalls) im Rahmen der ihm verbliebenen Überw a- chungspflicht tätig werden, sobald Anhaltspunkte dafür bestehen, dass d ie E r- füllung der Aufgaben durch die intern damit betrauten Personen nicht mehr g e- währleistet ist. Er muss dann durch geeignete Maßnahmen die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge sicherstellen. Anlass für konkrete Überwachung s- maßnahmen bieten insbesond ere eine finanzielle Krisensituation oder ungeor d- nete Verhältnisse im Geschäftsablauf innerhalb der Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2008 II ZR 27/07, ZIP 2008, 1275 Rn. 11; Urteil vom 18. Dezember 2012 II ZR 220/10, ZIP 2013, 412 Rn. 17; Urt eil vom 9. Januar 2001 VI ZR 407/99, ZIP 2001, 422, 424). Eine vorsätzliche Verletzung derartiger Überwachungspflichten setzt i n- des voraus, dass der Geschäftsführer von seiner Bestellung Kenntnis hatte. Weiß er nichts von seiner Bestellung, entfällt a uch sein Wissen um die tatsäc h- liche Grundlage der aus der Stellung als Geschäftsführer folgenden Pflichten. Der Beklagte hat die Kenntnis seiner Bestellung bestritten und unter der Benennung von Zeugen vorgetragen, dass N . D . ihm versic hert h a- be, er werde lediglich zu einem geringen Teil Gesellschafter, nicht jedoch a u- ßerdem Geschäftsführer; die in Widerspruch hierzu (möglicherweise) erfolgte notarielle Beurkundung seiner Geschäftsführerbestellung habe er mangels au s- 24 25 26 - 12 - reichender Deutschken ntnisse nicht wahrgenommen. Erst am 5. Februar 2003 habe er durch ein Schreiben erfahren, dass er (formell) zum Geschäftsführer bestellt worden sei. Das Berufungsgericht durfte nicht ohne Erhebung der von dem Bekla g- ten angebotenen Beweise zu der Annahme gelangen, der Beklagte habe b e- reits durch die Beurkundungen vom 19. September 2002 von seiner Bestellung zum Geschäftsführer erfahren. Zwar spricht der Umstand, dass der Notar in der von dem Beklagten vorgelegten Urkunde vom 28. Februar 2003 keine Festste l- lung nach § 16 Abs. 1 BeurkG getroffen und offenbar keine Übersetzung der Urkunde veranlasst hat, dafür, dass der Beklagte jedenfalls zu diesem Zei t- punkt, gut fünf Monate nach dem 19. September 2002, nach der Einschätzung des Notars der deutschen Sprache hinreichend kundig war. Auch der vorherige Aufenthalt des Beklagten in Österreich mag ausreichende Sprachkenntnisse nahelegen; nach den vorgelegten Meldebescheinigungen war der Beklagte vom 25. Januar bis zum 23. Juli 2002 in S . (Öst erreich) gemeldet. Derartige Indiztatsachen, die gegen die Darstellung des Beklagten sprechen können, rechtfertigen jedoch keine vorweggenommene Beweiswürdigung unter Übergehung der Beweisangebote des Beklagten. Es ist als mögliches Ergebnis der noch vorzu nehmenden Beweisaufnahme jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen, dass dem Beklagten seine Bestellung zum Geschäftsführer verheimlicht werden sollte und erfolgreich verheimlicht wurde. c) Die Annahme des Berufungsgerichts, es entlaste den Beklagt en nicht, wenn er erst am 5. Februar 2003 von seiner Bestellung zum Geschäftsführer erfahren habe, weil dies jedenfalls seine weitere Untätigkeit bis zu seiner Abb e- rufung Ende Februar 2003 nicht entschuldige, ist gleichfalls von Rechtsirrtum beeinflusst. 27 28 - 13 - Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, es sei nichts dafür dargetan, dass der Beklagte davon habe ausgehen können, dass in der Zeit, in der er formal die Position des Geschäftsführers der GmbH bekleidet habe, ke i- ne Schwarzarbeiter für diese tätig gewesen seien. Damit ist das Berufungsg e- richt erneut von einer unzutreffenden Verteilung der Darlegungs - und Bewei s- last ausgegangen, indem es dem Beklagten auferlegt hat, sich von dem Vo r- wurf vorsätzlichen Handelns umfassend zu entlasten. Im Übrigen hat das Ber u- fungsgericht lediglich als unstreitig festgehalten, dass die U . GmbH von April bis September 2002 in erheblichem Umfang Schwarzarbeiter beschä f- tigt habe. Zum nachfolgenden Zeitraum hat das Berufungsgericht keine en t- sprechenden Fe ststellungen getroffen. Auf dieser Grundlage kann nicht ohne weiteres angenommen werden, der Beklagte habe aufgrund im Februar 2003 vorliegender Anhaltspunkte gewusst oder damit gerechnet, dass seit Mitte Oktober 2002 bzw. den in § 23 Abs. 1 SGB IV a.F. an derweitig genannten Te r- minen fällige Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt worden waren. Die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, es sei nicht ersichtlich, dass dem Beklagten als (unstreitig) in dem Unternehmen Tätigen verborgen geblieben sei, dass in ganz erheblichem Umfange Schwarzarbeiter beschäftigt waren, erweist sich im Kern als bloße Vermutung. Der Beklagte hat eingeräumt, seit Anfang September 2002 als Fahrer und Lagerarbeiter tätig gewesen zu sein. Eine solche Tätigkeit vermittelt nich t notwendigerweise die Kenntnis, dass das Unternehmen in erheblichem Umfang Schwarzarbeiter beschäftigte. 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klageforderung sei nicht ve r- jährt, weil die Verjährung durch wirksame öffentliche Zustellung der Klagesch rift im Januar 2006 rechtzeitig vor dem Ablauf der Verjährungsfrist Ende 2006 gehemmt worden sei, ist gleichfalls rechtsfehlerhaft. Die Wirksamkeit der öffen t- 2 9 30 31 - 14 - lichen Zustellung kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht bejaht werden. a) Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung durch die Erh e- bung der Klage, mithin durch Zustellung der Klageschrift (§ 253 Abs. 1 ZPO), gehemmt. Die Zustellung muss den entsprechenden Bestimmungen der ZPO genügen, eine danach unwirksame Zustellung vermag die Verjährung nicht zu hemmen (Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2014, § 204 Rn. 32). Eine unter Verstoß gegen § 185 ZPO angeordnete öffentliche Zustellung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zumindest wenn die Fehlerhaft igkeit der Zustellung für das Gericht erkennbar war jedenfalls in dem Sinne unwirksam, dass sie die Zustellungsfunktion des § 188 ZPO nicht auslöst und dementsprechend keine Fristen in Lauf setzt (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2001 VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, 321 f.; Urteil vom 6. Oktober 2006 V ZR 282/05, WM 2007, 276 Rn. 12; Urteil vom 4. Juli 2012 XII ZR 94/10, NJW 2012, 3582 Rn. 19; Beschluss vom 6. Dezember 2012 VII ZR 74/12, NJW - RR 2013, 307 Rn. 21; Beschluss vom 18. November 2013 AnwZ ( B) 3/13, NJW - RR 2014, 377 Rn. 5). Eine (erkennbar) unzulässige öffentliche Zustellung der Klage bewirkt zudem keine Hemmung der Verjährung (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2001 VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, 324 f. zur Verjährungsunterbrechung nach § 209 BGB a.F.; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2014, § 204 Rn. 33; MünchKommBGB/Grothe, 7. Aufl., § 204 Rn. 24; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 204 Rn. 6; a.A. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 187 Rn. 9; s.a. MünchKommZPO/Häublein, 4. Aufl., § 185 Rn. 17). Dem stehen die als obiter dictum zu wertenden Ausführungen des V. Zivilsenats im Urteil vom 6. Oktober 2006 (V ZR 282/05, WM 2007, 276 Rn. 13) zur teilweisen Wirksa m- 32 33 34 - 15 - keit einer unter Verstoß gegen § 185 ZPO angeordneten öffentlichen Zustell ung nicht entgegen, da sie sich nicht konkret auf die Hemmung der Verjährung b e- ziehen, um die es im Streitfall geht. Den verjährungshemmenden Tatbeständen des § 204 BGB liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass der Gläubiger durch aktives Betreiben seines Anspruchs seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich macht, dass der Schul d- ner gewarnt wird und sich auf eine Inanspruchnahme noch nach Ablauf der u r- sprünglichen Verjährungsfrist einstellen muss (MünchKommBGB/Grothe, 7. Aufl., § 204 Rn. 3; s.a. zu § 209 BG B aF: BGH, Urteil vom 20. November 1997 IX ZR 136/97, BGHZ 137, 193, 198 mwN). Diese Warnfunktion wird ve r- fehlt, wenn eine Klage öffentlich zugestellt wird, obwohl der Aufenthaltsort des Beklagten nicht allgemein unbekannt ist und eine Zustellung auf and erem Wege möglich gewesen wäre. Berechtigte Interessen des Gläubigers erfordern es demgegenüber nicht, einer erkennbar unzulässigen öffentlichen Zustellung der Klageschrift verjährungshemmende Wirkung beizumessen, da es dem Gläub i- ger oblag, die erforderlic hen Nachforschungen anzustellen und so die Vorau s- setzungen für eine wirksame Zustellung der Klageschrift zu schaffen (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2001 VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, 325). b) Die danach maßgebende Frage, ob die Voraussetzungen der öff entl i- chen Zustellung gemäß § 185 Nr. 1 ZPO hier vorlagen, hat das Berufungsg e- richt zu Unrecht bejaht. aa) Eine öffentliche Zustellung gemäß § 185 Nr. 1 ZPO ist nur dann z u- lässig, wenn der Aufenthaltsort des Beklagten unbekannt ist. Der Aufenthaltsort e iner Partei ist unbekannt im Sinne des Gesetzes, wenn er nicht nur dem Ge g- ner und dem Gericht, sondern allgemein unbekannt ist (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2001 VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, 314; Urteil vom 4. Juli 35 36 37 - 16 - 2012 XII ZR 94/10, NJW 2012, 3582 R n. 16). Dabei ist es zunächst Sache der Partei, die durch die Zustellung begünstigt wird, alle geeigneten und ihr zumu t- baren Nachforschungen anzustellen, um den Aufenthalt des Zustellungsem p- fängers zu ermitteln und ihre ergebnislosen Bemühungen dem Gericht darzul e- gen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2012 XII ZR 94/10, NJW 2012, 3582 Rn. 16). bb) Das Argument des Berufungsgerichts, der Aufenthaltsort des Bekla g- ten bei Klageerhebung müsse schon deshalb als unbekannt gelten, weil er e i- nerseits vortrage, sich am 8 . Juli 2003 nach Bosnien - Herzegowina abgemeldet zu haben, andererseits aber vortrage, er sei ab April 2003 wieder in Österreich gemeldet gewesen, ist nicht tragfähig. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass es auf den Wohnort und mögliche Wohnsitzwech sel des Beklagten im Jahr 2003 nicht ankommt, da die Klageschrift erst im August 2005 eingereicht wurde. Nach seinem durch die Vorlage entsprechender Meldebestätigungen belegten Vortrag war der Beklagte seit dem 1. September 2005 in der Ortsg e- meinde T . (Österreich) und zuvor in der Ortsgemeinde S . (Österreich) gemeldet. Anders als die Revision meint, folgt hieraus allerdings noch nicht, dass der Wohnort des Beklagten in der maßgeblichen Zeit bekannt gew esen sei. Die Frage, ob der Aufenthaltsort des Zustellungsadressaten allgemein unbekannt ist, kann nicht ohne Berücksichtigung der einem Kläger zur Verfügung stehe n- den Erkenntnismöglichkeiten beantwortet werden. Dementsprechend hat sich der Bundesgerichtsh of in der von der Revision zur Unterstützung ihrer Ansicht zitierten Entscheidung auch bejahend mit der Frage befasst, ob der Kläger und das Gericht den Wohnort des dortigen Beklagten in Erfahrung bringen konnten (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2001 VI II Z R 282/00, BGHZ 149, 311, 314 f.). Jedenfalls rechtfertigt die ordnungsgemäße Anmeldung eines Wohnsitzes im Ausland für sich genommen noch nicht die eine öffentliche Z u- 38 39 - 17 - stellung ausschließende Feststellung, der Aufenthaltsort sei nicht allgemein unbe kannt. cc) Die Voraussetzungen des § 185 Nr. 1 ZPO sind auch durch die mit der Klageschrift vorgetragenen Nachforschungen nicht dargetan worden. Au f- grund der wenigen Angaben der Klägerin in der Klageschrift hätte die öffentl i- che Zustellung nicht bewilli gt werden dürfen. Die Klägerin hat zwei Auskünfte des Einwohnermeldeamtes eingeholt, die zum Zeitpunkt der Klageeinreichung mehr als ein Jahr zurücklagen und schon deshalb nicht als zeitnaher Nachweis für einen unbekannten Aufenthalt genügten (vgl. BGH, Ur teil vom 19. Dezember 2001 VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, 315). Im Übrigen ist eine unergiebig gebliebene Anfrage beim Einwohnermeldeamt grundsätzlich nicht ausreichend (BGH, Urteil vom 4. Juli 2012 XII ZR 94/10, NJW 2012, 3582 Rn. 17). Die e r- gebnislos e Recherche der Klägerin über die Creditreform lag noch länger als ein Jahr zurück. Jüngeren Datums war lediglich die Auskunft aus dem Bunde s- zentralregister, die aber nur einen eingeschränkten Aussagewert hatte. Zu we i- teren Bemühungen der Klägerin, den Auf enthaltsort des Beklagten zu ermitteln, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Die Klägerin hätte alle der Sache nach geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen anstellen müssen, um den Aufenthalt des Zustellungsadre s- saten zu ermitt eln. Die durch die Zustellung begünstigte Partei kann beispiel s- weise gehalten sein, durch persönliche Nachfragen beim ehemaligen Arbeitg e- ber, bei dem letzten Vermieter oder bei Hausgenossen und Verwandten des Zustellungsadressaten dessen Aufenthalt zu ermi tteln. Das Ergebnis ist dem Gericht darzulegen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2012 XII ZR 94/10, NJW 2012, 3582 Rn. 17). Solche Bemühungen sind hier weder festgestellt, noch von der Klägerin behauptet worden. Sie hat es nach den bisherigen Feststellungen u nterlassen, den Insolvenzverwalter der U . GmbH zu kontaktieren, 40 41 - 18 - der aus den Unterlagen der Gesellschaft Informationen über den Verbleib des Beklagten haben oder jedenfalls in der Lage sein konnte, den Kontakt zu and e- ren Mitarbeitern oder G eschäftsführern der Gesellschaft herzustellen, bei denen die Klägerin dann hätte nachfragen können. Die Klägerin hat auch unter der ehemaligen Wohnanschrift des Beklagten in St . keine Nachforschungen angestellt, obwohl der ehemalige Vermieter, Nach mieter oder Nachbarn mö g- licherweise Auskunft hätten geben können, und sie hat schließlich auch keine Auskunft aus dem beim Bundesverwaltungsamt geführten Ausländerzentralr e- gister eingeholt. dd) Angesichts der aufgezeigten Unzulänglichkeiten war für die Klägerin und das Landgericht ohne weiteres erkennbar, dass die bisher dargelegten Nachforschungen der Klägerin nicht genügten, um die Bewilligung der öffentl i- chen Zustellung zu rechtfertigen. III. Die Berufungsentscheidung ist danach aufzuheben (§ 562 A bs. 1 ZPO). Die Sache ist, da sie nicht entscheidungsreif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und 3 ZPO), damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann. Bei erneuter Prüfung der Frage der Verjährung ist den Parteien Gel e- genheit zu geben, dazu vorzutragen, ob die Klägerin den Aufenthaltsort des Beklagten hätte ausfindig machen können, wenn sie die gebotenen Nachfo r- schungen unternommen hätte. In diesem Zusammenhang wird die Klägerin auch zu erläutern haben , wie sie nach dem Erlass des Versäumnisurteils die aus dem vom Beklagten vorgelegten Forderungsschreiben vom 16. August 42 43 44 - 19 - 2007 ersichtliche Kenntnis der zutreffenden Wohnanschrift des Beklagten e r- langt hat und warum ihr dies zwei Jahre zuvor noch nicht möglich gewesen ist. Strohn Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Berlin, Entsch eidung vom 26.02.2014 - 24 O 513/05 - KG, Entscheidung vom 13.10.2014 - 25 U 30/14 -
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