BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 31 /1 2 Verkündet am: 11. Juli 2013 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündli che Verhandlung vom 11. Juli 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wös t- mann , Hucke, Seiters und Dr. Remmert für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger in wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Dezemb er 2011 aufg e- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger in mach t im Zusammenhang mit Vermögensanlageve rträgen, die sie im Zeitraum vom 15. Mai 2001 bis zum 16. November 2006 mit dem Handelsvertreter F . geschlossen hat, Schadensersatzansprüche gegen die b eklagte D . AG geltend . Die Beklagte gehört zur A . Versicherungsgruppe. Sie hat mit dieser sowie deren Muttergesellschaft G . und anderen konzer n- zugehörigen Gesellschaften Handelsvertreterverträge geschlossen, aufgrund 1 2 - 3 - derer sie für diese Gesellschaften Versicherungsver träge und Kapitalanlagen aller Art vermittelt. Die Beklagte ist in hierarchisch aufgebaute Unterorganisat i- onen - sogenannte Direktionen - strukturiert. Die einer Direktion zugeordneten Partner - sogenannte Vermögensberater - sind selbständige Handelsvertre ter. Sie vermitteln für die Beklagte Produkte der genannten Partnergesellschaften. Zu diesen Handelsvertretern zählte - jedenfalls ab 1998 bis zu seinem Tod im Jahr 2007 - auch F . , dem für seine Tätigkeit von der Bekla g- ten verschiedene Werbemittel, insbesondere ein Briefpapier mit dem Logo der Beklagten zur Verfügung gestellt wurden. F . war am 25. August 1993 zu e i- ner zweijährigen Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen Betrug e s verurteilt wo r- den. Der Beklagten, die entgegen ihrer Einst ellungspolitik in diesem Fall kein polizeiliches Führungszeugnis eingeholt hatte, war dies nicht bekannt. Im Fe b- ruar 2001 wurde F. in einer Broschüre der Beklagten als " Gruppenleiter des Monats " vor gestellt. Er firmierte in I . unter der Bezei chnung " Deutsche Vermögensberatung - G . F . " . Nach dem Vortrag der Klä ger in lernte sie F. über eine ehemalige A r- beitskollegin kennen, die für F . gearbeitet habe. Da sie sich für eine Vers i- cherung interessiert habe, sei ein Termin mit F . vereinbart worden, der A n- fa ng 2001 stattgefunden habe. F. , der in seiner Eigenschaft als Leiter der Geschäftsstelle der Beklagten an sie herangetreten sei, habe erklärt, er habe aufgrund seiner Einstufung in der Hierarchie der Beklagten die Mögl ichkeit, über die Beklagte in größerem Umfang auf für die Beklagte eingerichteten Ko n- ten bei der S . Bank größere Geldbeträge zu äußerst hohen Zinsen anzul e- gen. Er habe ihr angeboten, mit ihr Anlageverträge abzuschließen, bei denen er hohe Zinsen von bi s zu 10 % zusichern könne. Sie, die Klägerin, habe daher am 15. Mai 2001 und 11. November 2004 in den als Geschäftsstelle der B e- 3 4 - 4 - klagten gekennzeichneten Büroräumen des F . Anlageverträge unterzeichnet, deren Laufzeit - teilweise unter Aufstockung des An lagebetrags - in jährlichen Folgeverträgen , zuletzt vom 30. Mai 2007 ( betreffend den Ver trag vom 15. Mai 20 0 1) beziehungsweise 15. N ovember 2006 ( betreffend den Vertrag vom 11. November 2004) verlängert worden sei. Das anzulegende Geld habe sie F . am 14. Mai 2001, 11. November 2004, 15. Mai 2005 und 16. November 2006 bar übergeben. In den Verträge n wurde n die Kläger in als Kunde und F . als Anleger aufgeführt; sie wiesen im rechten Teil der Kopfzeile das Logo der Beklagten auf. Inhaltlich versprach F . de r Kläger i n darin jeweils eine in einem bestimmten Anlagezeitraum mit jährlich zwischen 8 , 8 5 % und 10, 15 % zu ve r- zinsende Anlage . Dabei sollte das Anlagekapital bis zum jeweiligen Ablauf - datum der Anlage auf ein Sonderkonto der S . Bank überwiesen werden . Ta t- sächlich ha be F. das Geld nie bei der S. Bank einbezahlt und die Kunden der Beklagten lediglich über eine solche Anlagemöglichkeit getäuscht. Wohin F . das durch Betrug erlang t e Geld geschafft habe, sei unklar. Das Landgericht hat die auf Zahlung von insgesamt 4 6 .5 53 , 20 Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abge - wiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihre Hauptforderung auf Das Oberlandesgericht hat ihre Berufung zurückgewi e- sen. Mit der vom Senat zugel assenen Revision verfolg t die Kläger in ihr Klag e- begehren in dem in zweiter Instanz geltend gemachten Umfang weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Kläger in hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sa che an das Berufungsgericht. 5 6 - 5 - I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Kläger i n Ansprüche gegen die Beklagte weder aus Vertrag oder Delikt noch wegen einer vorvertra g- lichen Pflichtverletzung zu. Eine Haftung aus einem neben den Anlagever trägen zwischen der Kl ä- gerin und der Beklagten zustande gekommenen Beratungs - oder Vermittlung s- vertrag scheide aus, da Inhalt eines solchen Vertrages allenfalls die Beratung zu Vermögensanlagen bei Dritten, wie zum Beispiel Fondsgesellschaften oder Versich erungen, die die Beklagte üblicherweise vertreibe, gewesen sei. Als F . empfohlen habe, das Geld nicht Dritten zu geben, sondern ihm persönlich, habe er für die Klägerin ohne weiteres erkennbar nicht mehr i m Rahmen eines Beratungsvertrag s zwischen der K lägerin und der Beklagten, sondern im eig e- nen Namen gehandelt. Eine vertraglich e Haftung der Beklagten für F. als d e- ren Erfüllungsgehilfen scheide aus, da die Pflichtv erletzungen des F. in ke i- nem inneren sachlichen Zusammenhang zu den Aufgaben gest anden hätten, zu deren Wahrnehmung die Beklagte ihn bestellt habe. Er habe auf der Grun d- lage eines völlig von der Beklagten losgelösten Anlagemodells auf eigene Ha f- tung in die eigene Tasche gewirtschaftet. Auch e ine Haftung der Beklagten im Wege der Zu rechnung des Verha l- tens des F . analog §§ 30, 31 BGB komme nicht in Be tracht, da dieser nicht als Repräsentant der Beklagten tätig gewesen sei. Er sei weder inkassobefugt noch abschlussberechtigt gewesen. Auch habe er innerh alb der Struktur der Beklagte n weder eine wesensmäßige Funktion gehabt noch sei er als Fü h- rungskraft geführt worden. Die Handlungen des F. seien der Beklagten im Wege der Repräsentantenhaftung auch deshalb nicht zuzurechnen, weil sie 7 8 9 - 6 - nicht " in Ausführung der ihm zustehenden Verri chtungen " begangen worden seien. Beim Abschluss von Anlageverträgen im eig enen Namen, mit eigener Haftung und mit freier Hand bei der Geldanlage - also Anlage ohne Vermittlung von Produkten der Beklagten - handele ein Vermögensberater für jeden Auße n- stehen den erkennbar außerhalb des allgemeinen Rahmens der ihm übertrag e- nen Aufgaben. Eine Haftung der Beklagten aus culpa in contrahendo scheide aus, da der Beklagten keine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit den Anlagevertr ä- gen aus den Jahren 2001 bis 20 0 6 zum Vorwurf gemacht werden könne. Zwar bestehe für eine Vermögensberatungsgesellschaft wie die Beklagte grundsät z- lich die Pflicht, gemäß ihrer selbst propagierten Einstellungspolitik jedenfalls dann, wenn sie einen einschlägig vorbestraften Vermögensber ater beschäftige, potentielle Kunden auf das damit einhergehende " Gefahrenrisiko " hinzuweisen, da sie diese dessen Einfluss ausgesetzt habe. Eine solche Hinweispflicht habe jedoch vorliegend nach Ablauf der in Bezug au f die Verurteilung des F . vom 25. August 1993 gemäß § 34 BZRG geltenden siebenjährigen Tilgungsfrist und damit spätestens seit Ende August 2000 nicht mehr besta nden. Ab diesem Zeitpunkt hab e die Vor strafe nicht mehr in einem Führungszeugnis erscheinen dürfen ; danach sollte sie mithin keine nachteiligen Folgen mehr für den Veru r- teilten und Weiterungen bezüglich Dritter zeitigen. Die streitgegenständlichen Verträge seien nach diesem Zeitpunkt geschlossen worden. Vorkontakte mit F . habe es unstreitig nicht gegeben. II. Diese Beurtei lung hält der recht lichen Überprüfung nicht in vollem U m- fang stand. 10 11 - 7 - 1. Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Berufungsgericht eine Ha f- tung der Beklagten aus einem zwischen der Klägerin und der Beklagten z u- stande gekommenen Beratungs - oder Vermi ttlungsvertrag unter dem Gesicht s- punkt der Verantwortlichkeit für das Handeln des F . als Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB verneint hat. Es hat in jedenfalls vertretbarer tatrichterlicher Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls angenommen, dass F . - für die Klägerin erkennbar - nicht mehr im Rahmen eines Beratungsvertrags zwischen der Klägerin und der Beklagten handelte und seine Pflichtverletzu n- gen in keinem inneren Zusammenhang zu den Aufgaben standen, zu deren Wahrnehmung die Beklagte ihn bestellt hatte. Zwar dürfte das nach dem - von der Revision in Bezug genommenen - Klägervortrag (Klageschrift vom 26. November 2009 , S. 8 f; Schriftsatz vom 25. November 2011 , S. 3 f) von F . der Klägerin zunächst empfohlene Anl a- gemodell aus Sicht der Klägerin noch im Bereich des F. von der Beklagten übertragenen Aufgabenbereichs geleg en haben. Danach erläuterte F. der Klägerin, er habe aufgrund seiner Einstufung in der Hierarchie der Beklagten die Möglichkeit, über die Beklagte Gelder a uf einem für die Beklagte eingeric h- teten Konto bei der S . Bank hochverzinslich anzulegen . Er dürfe dieses e x- klusive Produkt der Beklagten seinen Kunden unterbreiten. Es sei ein besond e- res Anlagekonzept, welches die Beklagte exklusiv für Kunden ihrer Führung s- kräfte anbiete. Das Geld werde bei der S . Bank aus internen Gründen der Beklagten separiert unter seinem Namen angelegt. Es bestehe kein Risiko, weil für die Anlage sowohl die Beklagte als auch er persönlich hafteten. Auf der Grundlage dieses S achvortrags empfahl F . der Klägerin ein Produkt der B e- klagten und handelte im Rahmen eines - vom Berufungsgericht unterstellten - Anlageberatungsvertra gs als deren Erfüllungsgehilfe. 12 13 - 8 - Eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung eines zwischen ihr und der Klägerin bestehenden Anlageberatungsvertrags du rch F . als Erfüllung s- gehilfen setzt jedoch voraus , dass nicht nur das von F. der Klägerin empfo h- len e Anlagemodell, sondern auch d ie tatsächlich unterzeichnete n Anlagevertr ä- g e noch im Bereich de s F. von der Beklagten übertragenen Aufgabenb e- reichs lag en . Dies ist vorliegend nicht der Fall. D ie von F . der Klägerin vorg e- legte n, einfach strukturierten und übersichtlichen Anlagevertr ä g e wichen vie l- mehr - für die Klägerin erkennbar - in wesentl ichen Punkten von dem zuvor vo r- gestellten Anlagemodell ab. A us ihnen ergab sich allein die persönliche Haftung des F . und nicht - entgegen dessen vorherige r Darstellung - auch eine Ha f- tung der Beklagten für die Anlage. Die Beklagte wu rd e darin vielmeh r, abges e- hen von ihrem Logo auf den verwandten Papierbögen, nicht erwähnt. Zudem wurde in den Verträgen nicht die von F . erläuterte Anlage bei der S . Bank vereinbart, sondern im Gegenteil F. die Anlageform freigestellt. Damit fanden sich die we sentlichen Bezugspunkte zur Beklagten und ihrem angeblichen , von F . zuvor empfohlenen Anlagekonzept in dem Vertrag nicht wieder . Im Unte r- schied hierzu ist in dem Sachverhalt, der dem von der Revision herangezog e- nen Urteil des Senats vom 7. Mai 1998 (II I ZR 268/96, BGH NJW - RR 1998, 1342) zugrunde lag, eine Abweichung des Anlagevertrags von dem zuvor em p- fohlenen Anlagegeschäft nicht erkennbar . D ie Feststellung des Berufungsgerichts, F . habe - für die Klägerin e r- kennbar - nicht mehr im Rah men eine s Beratungsvertrag s zwischen der Kläg e- rin und der Beklagten gehandelt, hält sich nach alledem in den Grenzen tatric h- terlicher Würdigung . 14 15 - 9 - 2 . Das Berufungsgericht hat des Weiteren zu Recht und mit zutreffender Begründung eine Zurechnung des (betrügerisch en) Fehlverhaltens des F . u n- ter dem Aspekt der Repräsentantenhaftung analog §§ 30, 31 BGB verneint. W e- der ist eine Repräsentantenstellung des F. in Bezug auf die Beklagte geg e- ben noch wurden die den Schaden der Klägerin verursachenden Handlungen de s F . " in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen " begangen. Ins o- weit wird auf die denselben Handelsvertreter und vergleichbare Anlageverträge betreffende Entscheidung des Senats vom 14. März 2013 (III ZR 296/11 , WM 2013, 692 Rn. 1 1 ff , zur Veröffe ntlichung in BGHZ vorgesehen) Bezug geno m- men. Aus der von der Revision angeführten Entscheidung des VII. Zivilsenats vom 30. Oktober 1967 ( VII ZR 82/65, BGHZ 49, 19) ergibt sich nichts anderes. Dort wird eine Repräsentantenstellung für einen Handelsve rtreter angeno m- men, der ein Büro der von der dortigen Beklagten betriebenen Auskunftei als " Einmannbetrieb " völlig selbständig in dem Sinne leitete, dass er mit der sel b- ständigen Erledigung von wesensmäßigen Aufgabe n der Auskunftei im Wege der Erteilung vo n Auskünften betraut war (BGH aaO S. 22). Hiervon unte r- scheidet sich der vorliegende S achverhalt wesentlich. Denn F. war mangels Abschlussvollmacht gerade nicht die selbständige Erledigung von wesensm ä- ßigen Aufgaben der Bekl a gten übertragen. 3 . Zu Recht hat das Berufungsgericht auch eine Haftung der Beklagten für F . als Verrichtungsgehilfen nach §§ 823, 831 BGB verneint. Handelsvertreter sind grundsätzlich selbständige Gewerbetreibende (§ 84 HGB) und nicht Verrichtungsgehilfen des Unterne hmers, für den sie tätig werden (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1979 - I ZR 140/77, NJW 1980, 941; Senat, Urteil 16 17 18 19 - 10 - vom 5. März 1998 - III ZR 183/96, NJW 1998, 1854, 1857). Die Eigenschaft e i- nes Verrichtungsgehilfen kommt für sie nur ausnahmsweise in Betracht, we nn sie bei Ausübung der Tätigkeiten weisungsgebunden und von dem Unternehmer abhängig sind (Senat aaO; BGH, Urteil vom 5. Oktober 1979 aaO: Bejahung der Verrichtungsgehilfeneigenschaft im Fall der dem Handelsvertreter übertragenen Betreuung eines Messestan des der dortigen Beklagten; B GH, Urteil vom 29. Juni 1956 - I ZR 129/54, NJW 1956, 1715 f: Generalvertreter als Verric h- tungsgehilfe bei voller Abhängigkeit von Weisungen des Geschäftsherrn). Nicht ausreichend ist hingegen - entgegen der Auffassung der Revi sion - eine " gewi s- se " Abhängigkeit des Handelsvertreters vo m Unternehmer. Sie ist bei zahlre i- chen Handelsvertreterverhältnissen gegeben, ohne dass hierdurch bereits die Verrichtungsgehilfeneigenschaft des Handelsvertreters begründet würde. So liegt de r Fall hier. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Vermögen s- berater - Vertrag ergibt sich keine Abhängigkeit des F . von der Beklagten, die eine Verricht ungsgehilfeneigenschaft im Sinn e von § 831 BGB begründet. S o- weit darin neben einer Verpflichtung zur se lbständigen Weiterbildung (Ziffer II des Vertrags) vereinbart ist, dass z ur Ausübung anderweitiger Beratungs - , Ve r- mittlungs - oder Verkaufstätigkeiten die schriftliche Einwilligung d er Beklagte n erforderlich ist (Ziffer I des Vertrags) sowie nur mit der Bek lagten abgestimm te We rbemaßnahmen er griffen und für das Angebot von Partnergesellschaften nur die neuesten Fassungen der dort genannten Werbe - und Informationsmittel ve r- wendet werden dürfen (Ziffer II des Vertrags) , ergibt sich daraus noch keine A b- hängigke it u nd Weisungsgebundenheit des F. in einem Maß, das - vergleic h- bar mit den vorgenannten Ausnahmefälle n - F . als Verrichtungsgehilfen der Beklagten erscheinen lässt. 20 - 11 - 4 . Nach den bisherigen Feststellungen kommt allerdings eine Haftung der Bekla gten nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo in Betracht, die seit de m 1. Januar 2002 in § 241 Abs. 2 i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB kodifiziert sind (vgl. Art. 1 Nr. 4, 13 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. N o- vembe r 2001, BGBl. I S. 3 138 ) . Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederh o- lungen erneut auf die Entscheidung des Senats vom 14. März 2013 (III ZR 296/11 aaO Rn. 20 ff ) Bezug genommen. a) Auf der Grundlage des revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Kl ä- gervortrags bestand zwisch en d en Parteien ein Vertragsanbahnungsverhältnis , das die Beklagte zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der Kläger in verpflichtete. Die Kläger in ha t vorgetragen, F . habe ihr Anfang 2001 erklärt, er habe die Möglichkeit, über die Be klagte Geldbeträge zu äußerst h o- hen Zinsen anzulegen . S ie h abe in den darauf folgenden Tagen F . in dessen D . - Büro aufgesucht und den ersten Anlagevertrag vom 15. Mai 2001 g e- schlossen . Das Büro des F . sei deutlich als Geschäftsstelle der Beklagt en gekennzeichnet gewesen, beispielsweise durch eine Leuchtreklame an der A u- ßenwand und ein Schild vor dem Büro. Danach handelte es sich bei den Büroräumen des F . um ein Geschäftslokal der Beklagten (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 2013 aaO) . Mit dem Betreten dieses Geschäftslokals vor Abschluss der Anlageverträge wurde zwischen den Parteien ein Vertragsanbahnungsverhältnis im vorgenannten Sinn begründet. Etwas anderes könnte zwar dann anzunehmen sein, wenn die Kläger in , a ls sie die Büroräume des F . betrat, bereits entschlossen war, ausschließlich mit F. persönlich zu kontrahieren und nicht über ihn - als deren Vertreter - e i- 21 22 23 24 - 12 - nen Anlage beratungs - oder einen Auskunfts vertrag mit der Beklagten zu schli e- ßen. Mangels entsprechende r Feststellungen des Berufungsgerichts kann hie r- von indes nicht ausgegangen werden. Nach dem Vortrag der Klägerin hatte F. ihr vielmehr zuvor erklärt, dass die Möglichkeit der Geldanlage über die Beklagte bestehe. Mithin konnte die Klägerin, als sie da s Geschäftslokal der Beklagten betrat, annehmen, über F . mit der Beklagten in Vertragsverhandlungen einz u- treten. b) Der Beklagten oblag zum Schutz der Rechtsgüter ihrer Kunden nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo die vorvertragliche Pflic ht, nur solche Handelsvertreter mit der Vermittlung von Anlageverträgen zu betrauen, von deren Zuverlässigkeit sie sich auf der Grundlage eines polizeilichen Füh - rungs zeugnisses überzeugt hatte (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 2013 aaO Rn. 24 ff ) . c ) Im Schutzbereich der Pflicht zur Einholung eines polizeilichen Fü h- rungszeugnisses lagen auch solche Schäden der Kläger in , die ih r von F . durch den Abschluss von betrügerischen (Kapitalanlage - )Eigengeschäften zug e- fügt wurden (vgl. Senat, Urteil vom 14 . März 2013 aaO Rn. 29 ff ) . d) Die Beklagte hat, als sie (spätestens) im Jahr 1998 das Handelsvertr e- terverhältnis mit F . begründete, ohne sich von ihm ein polizeiliches Fü h- rungszeugnis vorlegen zu lassen, gegen die ihr (auch) de r Kläger in gegenüb er obliegende Schutzpflicht zur Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses verstoßen . Aus einem zu diesem Zeitpunkt eingeholten polizeilichen Führung s- zeugnis hätte sich di e einschlägige Vorstrafe des F. (noch) ergeben , die - was letztlich die Be klagte nicht anders sieht - angesichts ihres Gewichts dazu geführt hätte, dass die Beklagte F . nicht mit der Anlagevermittlung und 25 26 27 - 13 - - beratung betraut hätte. Der zeitliche Wirkungsbereich dieser Schutzpflicht u m- fasste vorliegend - entgegen der Auffass ung des Berufungsgerichts - zumindest teilweise auch de n Zeitraum zwischen dem 15. Mai 2001 und dem 16. Nove m- ber 2006 , in dem die streitgegenständlichen Anlageverträge nach dem Vortrag der Klägerin zwischen ihr und F. geschlossen wurden. aa) Alle rdings ist - mit dem Berufungsgericht - davon auszugehen, dass die Schutzwirkung einer Pflicht zur Einholung eines polizeilichen Führung s- zeugnisses betreffend einen für die Vermögensberatung auszuwählenden Ha n- delsvertreter und - daraus folgend - zur Ablehn ung des vorbestraften Bewerbers zeitlich nicht unbegrenzt besteht. Anleger, die sich lange Zeit nach Begehung der Straftaten und Begründung des Handelsvertreterverhältnisses in dem G e- schäftslokal der Beratungsgesellschaft in eine Vertragsanbahnungssituatio n begeben, sind nicht mehr von dem Schutzbereich der vorgenannten Pflicht u m- fasst. bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht bei der Bemessung des Zei t- raums der Schutzwirkung der Pflicht der Beklagten zur Einholung eines polize i- lichen Führungszeugnisses d ie Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes herangezogen. Entgegen seiner Auffassung stellt jedoch die in §§ 33, 34 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, §§ 36, 38 BZRG geregelte Frist betreffend die Aufnahme von Vorstrafen in das polizeiliche Führungszeugnis nicht die absolute Grenze dar, bis zu der Erkenntnisse aus einem eingeholten Führungszeugnis zum Nachteil des Bewerbers verwendet werden dürfen; diese Grenze wird vielmehr (erst) durch die Tilgungsfristen nach § § 45 ff BZRG gezogen . (1) Das Bundeszentralreg istergesetz unterscheidet zwischen den Fristen, die die Aufnahme von Vorstrafen in das polizeili che Führungszeugnis betreffen 28 29 30 - 14 - ( §§ 33, 34, 36, 38 BZRG ), einerseits und denjenigen, die die Tilgung der Ein - tragungen in das Bundeszentralregis ter zum Gegenstand haben ( Tilgungsfri s- ten gemäß §§ 45 ff BZRG ), andererseits. Nach Ablauf der die Aufnahme in das polizeiliche Führungszeugnis betreffenden Fristen darf si ch der Verurteilte zwar gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG als unbestraft be zeichnen; auch braucht er den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren. Die Tat und die Verurteilung dürfen dem Betroffenen im Recht sverkehr gemäß dem in § 51 Abs. 1 BZRG bestimmten Verwertungsverbot jedoch erst nach Ablauf der Tilgungsfristen gemäß §§ 45 ff BZR G nicht mehr vorgehalten werden. (2) Die Ausgestaltung der Regelungen über die Erteilung von Führung s- zeugnissen beruh t auf dem Gedanken einer schnellen Wiedereingliederung von Straftätern in Beruf und Gesellschaft (R esozialisierung; Hase, BZRG, § 30 R n. 3; Götz/ Tolzmann, BZRG , 4. Aufl., § 30 Rn. 7). Das Ziel der Resozialisi e- rung von Straftätern ist indes stets mit den Interessen Dritter und dem Schutz ihrer Rechtsgüter abzuwägen (vgl. Götz/Tolzmann aaO). Aus dem Umstand, dass Vorstrafen ab einem besti mmten Zeitpunkt nicht mehr in ein polizeiliches Führungszeugnis aufzunehmen sind, folgt daher nicht ohne weiteres, dass die vor diesem Zeitpunkt durch Einholung eines Führungszeug nisses erlangte Kenntnis von Vorstrafen danach nicht mehr zum Schutz der Inte ressen Dritter verwertet werden kann und gegebenenfal ls sogar verwertet werden muss. (3) Eine absolute zeitliche Grenze ergibt sich hinsichtlich der vorgenan n- ten Pflicht nur aus den für Eintragungen in das Bundeszentralregister geltenden Tilgungsfrist en nach §§ 45 ff BZRG und dem aus ihnen folgenden umfassenden Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG (vgl. dazu Bücherl/Graf , BeckOK BZRG, § 51 Rn. 17 [2012] ; Hase aaO § 51 Rn. 3; Götz/Tolzmann aaO § 51 31 32 - 15 - Rn . 7 ff). Diese Fristen waren vorliegend bei Abschlu ss der streitgegenständ - lichen Anlageverträge noch nicht abgela ufen (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG) . cc) Die Pflicht, grundsätzlich keinen Handelsvertreter mit der Anlageve r- mittlung und - beratung zu betrauen , aus dessen polizeilichem Führungszeugnis sic h einschlägige Vorstrafen ergeben, dient dem Schutz künftiger Kunden vor der Begehung von Vermögensdelikten d es Handelsvertreters zu ihrem Na chteil. Hieran ist d ie S chutzwirkung d ies er Pflicht auch in zeitlicher Hinsicht zu orienti e- ren. Ihre Dauer bestimmt sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls , die grundsätzlich der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten sind . Der Zeitraum der Schutzwirkung kann etwa dann kürzer zu bemessen sein, wenn das Anlageb e- ratungsunternehmen den Handelsvertreter, den es trotz seiner aus dem polize i- lichen Führungszeugnis erkennbaren einschlägigen Vorstrafen mit der Anlag e- vermittlung und - beratung betraut hat, über einen längeren Zeitraum hinweg eingehend überwacht und Handlungen des Handelsvertreters zum Nachteil der Anleger du rch geeignete Kontrollmaßnahmen weitgehend ausschließt. Der - artige Maßnahmen können das Schutzniveau, dessen Einhaltung die verletzte Pflicht gewährleisten sollte, auf andere, gleichwertige Weise wahren. Liegt die pflichtwidrige Betrauung des Handelsvertre ters mit der Anlagevermittlung und - beratung erst verhältnismäßig kurze Zeit zurück, werden diese Maßnahmen besonders umfa ssend sein müssen, um ein en hinreichenden Schutz der Anl e- ger sicherzustellen. Sie können m it zunehmender Dauer des Handelsvertrete r- ve rhältnisses und der daraus gewonnenen Erkenntnis der Zuverlässigkeit des Handelsvertreters r eduziert werden (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 2013 Rn. 39 ) . Vorliegend ist eine Kontrolle des F . durch die Beklagte im vorgenan n- ten Sinne weder ersicht lich noch festgestellt. Von einem Ausgleich des durch die Pflichtverletzung bewirkten Schutzverlustes der Anleger durch ander weitige 33 34 - 16 - Maßnahmen kann daher nicht ausgegangen werden. Dementsprechend wurde auch die zeitliche Schutzwirkung der verletzten Pflich t nicht auf einen vor dem Abschluss aller streitgegenständlichen Verträge liegenden , das heißt vor dem 15. Mai 2001 endenden Zeit raum begrenzt. Sie bestand vielmehr zumindest z u m Zeitpunkt de s Anlagevertrags vom 15. Mai 2001 und seiner am 15. Mai 2002 erfo lgten ersten Verlängerung noch fort (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 2013 aaO: Fortbestand der Schutzwirkung für Anlageverträge vom 1. Deze m- ber 2001 und 14. Juli 2002) . Ob sie auch zum Zeitpunkt der weiteren Verträge, insbesondere zum Zeitpunkt der von der Klägerin vorgetragenen schadens - begründenden Geldübergaben vom 11. November 2004, 15. Mai 2005 und 16. November 2006 noch andauerte , obliegt der tatrichterlichen Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls und wird im weiteren Verfahren zu kl ä- ren sein. Haben sich etwa über einen längeren Zeitraum nach d er Betrauung des F . mit Aufgaben der Anlagevermittlung und - beratung für die Beklagte keine Anhaltspunkte ergeben, die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begrün d e- ten , erscheint eine Fortdauer der Schutzwirkung der von der Beklagten verlet z- ten Pflicht zur Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses zum Zeitpunkt der Geldübergaben am 11. November 2004 und danach, das heißt mehr als fünf Jahre nach dem Beginn der Tätigkeit des F . für die Be klagte , durchaus fraglich. 5 . Nach alledem kann aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht ausg e- schlossen werden, dass die Beklagte gegen eine ihr zum Schutz (auch) der Kläger in bestehende Schutzpflicht verstoßen hat und de r Kläger in infolge der Pfli chtverletzung der Beklagten ein Vermögensschaden entstanden ist. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. 35 - 17 - Der Senat kann nicht in der Sa che selbst entscheiden , da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). D as Berufungsgericht hat zu den streitgegenständlichen An lageverträgen der Kläger in , dem Vortrag der Kläger in zu den Umständen des Vertragsschlusses mit F . , de r Bargel d- übergabe an ihn in seinem Büro und dem Verbleib der Anlagebeträge - von se i- nem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen . Darüber hi n- aus ist den Parteien Gelegenheit zu geben, zu etwaigen Anhaltspunkten für oder gegen die Zuverlässigkeit F . nach seiner Betrauung mit Aufgaben der Anlagevermittlung und - beratung durch die Beklagte näher vorzutragen. Schlick Wöstmann Hucke Seiters Remmert Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 21.07.2011 - 41 O 1930/0 9 - OLG München, Entscheidung vom 05.12.2011 - 21 U 3455/11 - 36
Full & Egal Universal Law Academy