BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 3/12 Verkündet am: 9. April 2013 Vondrasek Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 256 Abs. 1 Der Gesellschafter einer P ersonengesellschaft hat grundsätzlich ein Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses. Dies gilt in der R e- gel auch über das Bestehen der Gesellschaft oder die Zugehörigkeit des Gesel l- schafters zu der Gesellschaft hinaus (Fortführung von BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 II ZR 230/09, ZIP 2012, 917). BGH, Urteil vom 9. April 2013 - II ZR 3/12 - OLG München LG München I - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 2013 dur ch den Richter Dr. Strohn als Vorsitzende n , die Richterin Dr. Reichart und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. November 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über die Festste llungsanträge des Klägers zu Top 9 und Top 10 (Berufungsanträge zu IV.) entschieden hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Entsche i- dung, auch über die Kosten d es Revisionsverfahrens, an das B e- rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Rechtsanwälte. Sie waren in einer Partnerschaftsg e- sellschaft verbunde n . Der Kläger ist zwischen Einreichung und Zustellung der Klage im vorli egenden Verfahren zum 30. Juni 2010 ausgeschieden. Soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung wurden auf einer Gesellschafterve r- sammlung am 19. Mai 2010 zwei Beschlüsse mit folgendem Wortlaut gefasst : 1 - 3 - z u Top 9 , Herr Dr. H . [der Kläger] wird aufgefordert, die von ihm Anfang Mai 2010 von den Konten der Partnerschaft abgeräumten bzw. entnommenen Beträge über insgesamt Euro 85.000,00 unverzüglich, bis spätestens 28.5.2010, an die Partnerschaft zurückzuzahlen. z u Top 10 Herr Dr. H . [der Kläger] wird aufgefordert, die von ihm bereits aus den Kanzleiräumen entfernten Or iginal - Akten, insbesondere die a m W o- chenende des 15./16.5.2010 aus der Kanzlei beiseite geschafften Akten in die Kanzleiräume zurückzubringen; dies gilt vor allem, soweit sie Angel e- gen h eiten betreffen, bei denen der Partnerschaft Ansprüche (zum Beispiel auf Ausla generstattung) zustehen können. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die se Beschlüsse nichtig sind, hilfsweise , dass sie keine Rechtswirkung entfalten . Das L an dgericht hat d i e Klage insoweit abgewiesen . Das Berufungsgericht hat die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom erkennenden S e- nat zugelassene Revision des Klägers , mit der er sein Begehren weiter verfolgt . Entscheidu ngsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur Aufhebung der En t- scheidung im angefochtenen Umfang und zur Zurückverweisung an das Ber u- fungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger fehle das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsint e- resse. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger aus der Gesellschaft ausg e- schieden sei. Maßgeblich sei, ob der angefochtene Beschluss Rechtswirkungen im Verhältnis der Parteien habe. Auswirkungen auf die noch aus der früh eren Gesell schafterstellung nachwirkenden R echte seien nicht ersichtlich. Die in den 2 3 4 5 - 4 - Gesellschafterbeschlüssen enthaltenen Aufforderungen begründeten keine Rechtspflicht. Sie wirk t e n hinsichtlich einer solche n Rechtspflicht nicht konstit u- tiv. In einem wege n der in den Beschlüssen genannten Aufforderung en an den Kläger geführten Rechtsstreit würden diese Beschlüsse nur insoweit Wirkung entfalten, als sie ergangen und vom Kläger zur Kenntnis genommen worden seien. II. Dies hält der revisionsrechtlichen Übe rprüfung nicht stand. Die Klage ist zulässig. Insbesonder e sind die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO erfüllt. 1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind B e- schlüsse der Gesellschafter einer Personengesellschaft Rechtsverhältniss e im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1991 II ZR 211/90, NJW - RR 1992, 227; Urteil vom 7. Februar 2012 II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 24; ebenso etwa Wiedemann, Gesellschaft s recht, Band I, § 3 III 3, S. 179). Da die beiden streit igen Beschlüsse Wirkung für die Zukunft haben sollen, ha n- delt es sich dabei auch nicht nur um vergangene, sondern um gegenwärtige Rechtsverhältnis se . 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es für das Best e- hen eines Feststellungsinteresses nicht erforderlich, dass die in den Gesel l- schafterbeschlüssen enthaltenen Aufforderungen eine Rechtspflicht begründen. D er Gesellschafter einer Personengesellschaft hat grundsätzlich ein Int e- resse im Sinn von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Un wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses ( BGH, Urteil vom 21. Oktober 1991 II ZR 211/90, NJW - RR 1992, 227; Urteil vom 25. November 2002 II ZR 69/01, ZIP 2003, 116, 118; Urteil vom 7. Februar 2012 II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 24). Das ergibt sic h schon aus seiner Zugehörigkeit zu der 6 7 8 9 10 - 5 - Gesellschaft. Er muss es nicht hinnehmen, dass über die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses Rechtsunsicherheit besteht (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1991 II ZR 211/90, NJW - RR 1992, 227; Urteil vom 7. Februar 2012 II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 24) . Dies gilt grundsätzlich auch über das Bestehen der Gesellschaft oder die Zugehörigkeit des Gesellschafters zu der Gesellschaft hinaus ( vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 1, 24 ) . Daher hat auch der nach der Beschlussfassung au s- geschiedene Gesellschafter im Regelfall ein fortwirkendes Feststellungsintere s- se . Es kann dahinstehen, ob Sachverhalte denkbar sind, bei denen mit dem Ausscheiden ein Feststellungsinteresse entfällt. D enn die in den Beschlüssen enthaltene n Aufforderung en zur Rückzahlung von Geld und zur Rückgabe von Akten sollten ersichtlich nicht mit dem Ausscheiden des Klägers aus der G e- sellschaft hinfällig werden . 3. Im Übrigen handelt es sich bei den zu Top 9 un d Top 10 beschloss e- nen Aufforderungen nicht nur um eine unverbindliche Meinungsäußerung der Gesellschafter ohne Rechtsfolgewillen , sondern um die verbindliche Festste l- lung von bestimmten Handlungspflichten des Klägers . Dafür spricht schon der Umstand, dass die Be schlüsse förmlich gefasst worden sind und das Absti m- mungsergebnis vom Versammlungsleiter förmlich festgestellt und protokolliert worden ist ( vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2002 II ZR 69/01, ZIP 2003, 116, 118; Urteil vom 7. Februar 2012 II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 25). M it diesen Beschlussfassungen sollte die unter den Gesellschaftern streitige Ve r- pflichtung zur Rückzahlung von Beträgen und zur Rückgabe von Akten verbin d- lich festgelegt werden. D ies er Regelungscharakter innerhalb der Gesell schaft genügt jedenfalls , um ein Interesse des Klägers an der Feststellung der Unwir k- samkeit der Beschlüsse zu rechtfertigen ( vgl. BGH, Urteil vom 25. November 11 12 - 6 - 2002 II ZR 69/01, ZIP 2003, 116, 118; Urt eil v om 7. Februar 2012 II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 25). III. D er angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann nicht selbst abschließend entscheiden, da noch tatrichterliche Feststellungen getroffen werden müssen . Allerdings ist da s Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagten die richtigen Klagegegner und damit passivlegitimiert sind. Die Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer Persone n- gesellschaft wird grundsätzlich durch Feststellungskla ge gegen die Mitgesel l- schafter geltend gemacht (BGH, Urteil vom 7. Juni 1999 II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1393; Urteil vom 27. April 2009 II ZR 167/07, ZIP 2009, 1158 Rn. 23 ff.; Urteil vom 1. März 2011 II ZR 83/09, ZIP 2011, 806 Rn. 19). Das gilt a uch für die Klage eines mittlerweile ausgeschiedenen Gesellschafters (s. BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 1) . 13 14 - 7 - In dem durch die erforderliche Zurückverweisung wiedereröffneten Ber u- fungsrechtszug wird sich das Oberlandes gericht nunmehr mit den geltend g e- machten formellen und materiellen Beschlussmängeln zu befasse n haben . Strohn Reichart Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 09.02.2011 - 15 O 10181/10 - OLG München, Entscheidung vom 30.11.2011 - 8 U 1162/11 - 15
Full & Egal Universal Law Academy