BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 312/05 vom 19. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gr374nde: Das Gesuch des Kl344gers bleibt schon deshalb erfolglos, weil die beson-deren Voraussetzungen des 247 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Zwar be-steht Masseunzul344nglichkeit (247 116 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz ZPO). Jedoch ist den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten, die Prozesskosten aufzubringen (247 116 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz ZPO). 1 Vorsch374sse auf die Prozesskosten sind nur solchen Beteiligten zuzumu-ten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen k366nnen und f374r die der zu erwartende Nutzen bei vern374nftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen ber374cksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich gr366337er sein wird 2 - 3 - (BGH, Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490; BAG, Beschl. v. 28. April 2003 - 2 AZB 78/02, ZIP 2003, 1947, 1948). 3 Diese Voraussetzungen sind jedenfalls bei zwei - am Insolvenzverfahren mit nicht unerheblichen Forderungsanmeldungen beteiligten - Gl344ubigern erf374llt. Das Finanzamt G. und die R. GmbH haben bei einem Erfolg der Klage aus der Insolvenzmasse einen Betrag zu erwarten, der deutlich h366her ist als die - von ihnen als Vorschuss aufzubringenden - Gerichtskosten. Diese Gl344ubiger haben - festgestellte - Forderungen in H366he von 124.619,78 200 und 82.075,23 200 angemeldet, die im Falle eines Obsiegens des Kl344gers gegen den Beklagten zu 2 vollst344ndig befriedigt werden k366nnen. Denn es fehlen hinreichende Anhaltspunkte daf374r, dass ein gegen den Beklagten zu 2 erwirkter Titel - ganz oder teilweise - nicht realisiert werden k366nnte. Zur - weite-ren - gerichtlichen Durchsetzung dieser Forderungsbetr344ge sind - f374r das Verfahren der dritten Instanz - demgegen374ber nur Prozesskosten in H366he von 71.756,77 200 aufzubringen. 4 247 2 Abs. 1 GKG steht einer Inanspruchnahme des beteiligten Finanzam-tes nicht entgegen. Die Befreiung von der Gerichtskostenzahlung gilt nur f374r Prozesse, die von Bund und L344ndern selbst gef374hrt werden, nicht aber f374r 5 - 4 - Rechtsstreitigkeiten Dritter, an deren Ausgang lediglich ein wirtschaftliches Interesse der 366ffentlichen Hand besteht (BGH, Beschl. v. 24. M344rz 1998 - XI ZR 4/98, ZIP 1998, 789, 790). Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 08.10.2003 - 4 O 1606/00 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.10.2005 - 7 U 74/04 -
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