BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 312/06 Verk374ndet am: 10. M344rz 2008 Vondrasek, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG 247 15 Abs. 4; BGB 247 125 Das Verpflichtungsgesch344ft zur 334bertragung eines Gesellschaftsanteils an einer GbR, deren Gesellschaftsverm366gen aus einem GmbH-Anteil besteht, bedarf nicht schlechthin der notariellen Beurkundung entsprechend 247 15 Abs. 4 GmbHG. Form-bed374rftig ist der Vertrag nur dann, wenn die Errichtung der GbR dazu dient, die Formvorschrift des 247 15 Abs. 4 GmbHG zu umgehen. Bei einer der Mitarbeiterbeteili-gung dienenden GbR ist dies jedenfalls zu verneinen, wenn die Schutzzwecke der Formvorschrift nicht ber374hrt sind. BGH, Urteil vom 10. M344rz 2008 - II ZR 312/06 - OLG Frankfurt/Main LG Wiesbaden - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Oktober 2006 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten, Gesellschafter der L. -O. GmbH (im Folgenden: L-O GmbH), gr374ndeten mit einer Beteiligung von je 50 % die L. -O. GbR (im Folgenden: L-O GbR). Die L-O GbR ist mit einem Gesch344ftsanteil in H366he von 5.000,00 200 an der L-O GmbH beteiligt. Gesellschaftszweck der L-O GbR ist der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen ausschlie337lich an der L-O GmbH im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsmodell (247 2 des GbR-Ver-trages, im Folgenden: GbR-V). Nach 247 8 GbR-V ("Stimmrechtspool") 374bt die Gesellschaft s344mtliche Stimmrechte aus den an der L-O GmbH gehaltenen Ge-sch344ftsanteilen einheitlich aus, und zwar durch einen ihrer Gr374ndungsgesell-schafter. 1 - 3 - 247 10 GbR-V "Verf374gungen 374ber Gesellschaftsanteile" lautet wie folgt: 2 (1) Verf374gungen, 334bertragung und Belastung mit Rechten Drit-ter 374ber/von Gesellschaftsanteile(n) an der GbR bed374rfen der Zustimmung s344mtlicher Gesellschafter. 205 (2) Ausgenommen von Abs. (1) ist die Abtretung (247247 398, 413 BGB) durch einen Gr374ndungsgesellschafter an einen (ge-genw344rtigen oder k374nftigen) Mitarbeiter der GmbH, wof374r die Zustimmung der zwei Gr374ndungsgesellschafter erforderlich und ausreichend ist (solange diese Gesellschafter der Ge-sellschaft sind). 205 (5) Die Gesellschafter der GbR sind mit Ausnahme der Gr374n-dungsgesellschafter nicht berechtigt, 374ber ihre Anteile ohne vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung, die mit einfacher Mehrheit entscheidet, wobei der ver344u337e-rungswillige Gesellschafter kein Stimmrecht hat, zu verf374-gen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn sicher-gestellt ist, dass die Anteile auch nach ihrer Ver344u337erung im bisherigen Gesellschafterkreis bleiben. (6) Unbeschadet der Bestimmung in Absatz 5 hat ein ver344u337e-rungswilliger Gesellschafter seine Ver344u337erungsabsicht sp344-testens am 30. September eines Jahres zuerst ausschlie337-lich den Gr374ndungsgesellschaftern der GbR mittels einge-schriebenem Brief anzuzeigen und ihnen seine Anteile zum Erwerb anzubieten. 205 Der Kl344ger, zu dieser Zeit Mitarbeiter der L-O GmbH, erwarb mit privat-schriftlichem Vertrag vom 20. August/2. September 2002, ebenso wie zwei wei-tere Mitarbeiter, von den beiden Beklagten einen Anteil an der L-O GbR in H366-he von 1.000,00 200 zu einem Kaufpreis von 20.000,00 200. 3 247 1 des Anteilskaufvertrages lautet wie folgt: 4 1. Die Verk344ufer verkaufen hiermit den K344ufern den GbR-Anteil, einschlie337lich eines Guthabens auf den f374r sie bei der Gesellschaft gem344337 247 4 des Gesellschaftsvertrages - 4 - der Gesellschaft gef374hrten Kapitalkontos (gemeint: Kapital-konten) I von je 1.000,00 200, d.h. insgesamt 3.000,00 200 und treten diesen an die K344ufer zu gleichen Teilen ab. Die K344u-fer nehmen diesen Verkauf und diese Abtretung an. 2. Nach dem 374bereinstimmenden Willen der Verk344ufer und der K344ufer entspricht der den K344ufern zu 374bertragende Anteil ei-nem Anteil am Stammkapital der GmbH von insgesamt 3.000,00 200 bzw. 1.000,00 200 f374r jeden einzelnen der K344ufer. 5 Der Kl344ger fordert den entrichteten Kaufpreis gem344337 247 812 Abs. 1 BGB mit der Begr374ndung zur374ck, der Anteilskaufvertrag sei nach 247 125 Satz 1 BGB nichtig, weil er nicht entsprechend 247 15 Abs. 4 GmbHG notariell beurkundet worden sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Kl344gers. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist nicht begr374ndet. 7 I. Das Berufungsgericht (ZIP 2007, 2167) hat zur Begr374ndung im We-sentlichen ausgef374hrt: 8 Der Anteilskaufvertrag sei nicht in entsprechender Anwendung des 247 15 Abs. 4 GmbHG formbed374rftig gewesen. Zweck der Vorschrift sei, einen schnel-len, spekulativen Handel mit Anteilen an einer GmbH zu erschweren. Die Ge-fahr eines solchen Handels bestehe bei den Anteilen an der L-O GbR nicht. Deren Gesellschaftsvertrag gew344hrleiste durch seine Regelung in 247 10, dass 9 - 5 - Anteile nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung 374bertragen werden d374rfen und im bisherigen Gesellschafterkreis verbleiben. 10 II. Das Berufungsurteil h344lt den Angriffen der Revision stand. Der An-teilskaufvertrag ist wirksam. Der Schutzzweck des 247 15 Abs. 4 GmbHG erfor-dert nicht schlechthin, die Verpflichtung zur 334bertragung des Anteils an einer GbR, deren Gesellschaftsverm366gen aus einem GmbH-Anteil besteht, notariell zu beurkunden. Ein Umgehungsfall, in dem abweichend hiervon Formbed374rftig-keit anzunehmen ist, liegt hier nicht vor. 1. F374r den Fall der Verpflichtung zur 334bertragung eines Gesellschaftsan-teils an einer Personengesellschaft, zu deren Verm366gen ein GmbH-Gesch344fts-anteil geh366rt, wird von der im Schrifttum vorherrschenden Ansicht unter Heran-ziehung der Grundgedanken der Senatsentscheidung BGHZ 86, 367 ff. (zu dem Fall einer Grundst374cke haltenden GbR) die Ansicht vertreten, dieser Vertrag erfordere nicht die Form des 247 15 Abs. 4 GmbHG, da der Erwerb der Mitberech-tigung an dem GmbH-Gesch344ftsanteil nur eine gesetzliche Folge des Erwerbs der Mitgliedschaft und die Konsequenz davon sei, dass das Gesellschaftsver-m366gen auch bei einem Mitgliederwechsel stets der Gesellschaft zugeordnet bleibe (247 738 Abs. 1 Satz 1 BGB). Anders wird dies - auch f374r eine GbR, die Grundst374cke h344lt - allerdings teilweise dann beurteilt, wenn sich der Zweck der Gesellschaft auf das Halten und Verwalten von GmbH-Gesch344ftsanteilen - bzw. von Grundst374cken - beschr344nkt, weil dann ohne weiteres von einer objektiven Umgehung der Formvorschriften auszugehen sei (Hachenburg/Zutt, GmbHG 8. Aufl. 247 15 Rdn. 21; Winter/L366bbe in Gro337komm.z.GmbHG 247 15 Rdn. 53; M374nchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. 247 719 Rdn. 36; Erman/H.P. Westermann, BGB 11. Aufl. 247 719 Rdn. 10; K. Schmidt, BB 1983, 1697, 1702; a.A. Reichert/Weller, Der GmbH-Gesch344ftsanteil 247 15 Rdn. 49; wohl auch H.Winter/Seibt in Scholz, GmbHG 10. Aufl. 247 15 Rdn. 50 i.V.m. Rdn. 93; nicht differenzierend Hueck/ 11 - 6 - Fastrich, GmbHG 18. Aufl. 247 15 Rdn. 35 i.V.m. Rdn. 27; Rowedder/Bergmann, GmbHG 4. Aufl. 247 15 Rdn. 38; Lutter/Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. 247 15 Rdn. 15). 12 2. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht. Es kann nicht anerkannt werden, dass in allen F344llen, in denen das Halten von GmbH-Anteilen der Haupt- oder alleinige Zweck einer GbR ist, ein derartiger Umgehungsfall vorliegt. Der Schutzzweck des 247 15 Abs. 4 GmbHG, auf den es in diesem Zusammenhang allein ankommt, erfordert nicht die Einhaltung der notariellen Form f374r den Kauf eines solchen GbR-Anteils. Selbst wenn man im Ansatz der teilweise in der Li-teratur vertretenen Gegenansicht folgen wollte, w344re der Anteilskaufvertrag hier schon deswegen nicht wegen Formversto337es nichtig, weil der Zweck der GbR nicht auf das Halten und Verwalten des GmbH-Anteils beschr344nkt ist, vielmehr dem legitimen Ziel der Mitarbeiterbeteiligung dient. a) Der Schutzzweck des 247 15 Abs. 4 GmbHG wird von einem Anteils-kaufvertrag wie dem vorliegenden nicht tangiert. 13 aa) Die Wahrung der Form des 247 15 Abs. 4 GmbHG dient zwei Zielen: Da das Mitgliedschaftsrecht in einer GmbH in der Regel einer besonderen Ver-briefung in Gestalt eines Anteilsscheins ermangelt, dient es im Hinblick auf 247 16 GmbHG der Beweiserleichterung, wenn die Rechts374bertragung dem Form-zwang unterstellt ist (BGHZ 13, 49, 52). Weiterer - und nach dem Willen des historischen Gesetzgebers (stenografische Berichte 374ber die Verhandlungen des Reichstags, 8. Legislaturperiode - I Zession 1890/92, 5. Anlagenband 1892, Aktenst374ck 660, 3729) vorrangiger - Zweck ist es, den leichten und spekulativen Handel mit GmbH-Anteilen zu unterbinden bzw. ihn jedenfalls zu erschweren. Die Anteilsrechte an einer GmbH sollen nicht Gegenstand des freien Handels- 14 - 7 - verkehrs sein (BGHZ 13 aaO S. 51; 127, 129, 135; 141, 207, 211 f. m.w.Nachw.; so auch schon RGZ 135, 70, 71). 15 bb) Die Beweisfunktion des 247 15 Abs. 4 GmbHG ist bei einem Gesell-schafterwechsel auf Seiten der den Anteil haltenden GbR nicht tangiert. Im Sin-ne des 247 16 GmbHG Inhaberin des Gesch344ftsanteils ist unver344ndert die GbR aufgrund des auf sie 374bertragenen Gesch344ftsanteils. Ein Wechsel in der perso-nellen Zusammensetzung der GbR 344ndert hieran nichts. Ebenso wenig wird der GmbH-Anteil als solcher zum Gegenstand des freien Handelsverkehrs, wenn sich die Zusammensetzung der Gesellschafter auf Seiten der GbR 344ndert. Der GmbH-Anteil bleibt dadurch unver344ndert dem Rechtstr344ger, der GbR, zugeord-net. Mit ihm wird nicht "gehandelt". Deshalb bedarf nur der Vertrag, in dem sich die GbR zur 334bertragung des von ihr gehaltenen GmbH-Gesch344ftsanteils an einen Dritten verpflichtet, der notariellen Form des 247 15 Abs. 4 GmbHG. b) Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass nichts daf374r ersicht-lich ist, dass die Gr374ndung der L-O GbR auf eine Umgehung der Formvorschrift des 247 15 Abs. 4 GmbHG unter Ausnutzung der personengesellschaftsrechtli-chen Gestaltungsm366glichkeiten abzielt, also nach der konkreten Ausgestaltung des Vertragswerks kein Umgehungsfall vorliegt. 16 aa) Die Errichtung der L-O GbR diente dem legitimen Ziel, einerseits die Mitarbeiter der L-O GmbH durch eine - mittelbare - Beteiligung am Gewinn der GmbH in ihrer Leistungsbereitschaft zu motivieren, andererseits aber auch da-zu, die sch374tzenswerten Interessen der Gr374ndungsgesellschafter zu wahren, indem den Mitarbeitern kein unmittelbarer Einfluss auf die Entscheidungen in der GmbH einger344umt wird, um dadurch auf der Ebene der GmbH unbeein-flusst die Gesch344ftspolitik bestimmen zu k366nnen. 17 - 8 - bb) Einem unkontrollierten "Handel" mit der Beteiligung beugt das Ver-tragswerk vor: Anteile an der L-O GbR k366nnen nur Mitarbeiter der L-O GmbH und damit an dem wirtschaftlichen Erfolg der GmbH interessierte Personen er-werben. Im GbR-V ist der freie Handel mit den Gesellschaftsanteilen der Mitar-beiter dadurch ausgeschlossen, dass eine 334bertragung nur an Mitgesellschafter oder an Mitarbeiter der GmbH m366glich ist, weil nur in diesen F344llen die f374r die 334bertragung erforderliche Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung erteilt wird. Hierdurch wird u.a. der Nachweis der Zusammensetzung der GbR-Gesellschafter und damit der Zusammensetzung des Inhabers des GmbH-Gesch344ftsanteils erleichtert. Zugleich wird sichergestellt, dass nur an dem gesch344ftlichen Erfolg der GmbH interessierte Personen mittelbar an dieser beteiligt sind. 18 cc) Entgegen der Ansicht der Revision spricht der Umstand, dass 247 10 (8) GbR-V f374r den Fall einer Missachtung des Zustimmungserfordernisses zu einer "Verf374gung" 374ber den Gesellschaftsanteil i.S. des 247 10 GbR-V eine Zahlungsverpflichtung des verf374genden Gesellschafters von mindestens 50.000,00 200 vorsieht, nicht f374r, sondern gegen eine freie Handelbarkeit der GbR-Anteile und erst recht des von der L-O GbR gehaltenen GmbH-Gesch344fts-anteils. Auch das Erfordernis der notariellen Beurkundung in 247 15 Abs. 4 GmbHG kann den Handel mit Gesch344ftsanteilen nicht ausschlie337en, sondern nur erschweren. Eine vergleichbare "Abschreckungswirkung" wird durch 247 10 (8) GbR-V bewirkt und zwar in dem Sinn, dass sogar der Versuch eines 19 - 9 - Mitarbeiters, 374ber seinen Gesellschaftsanteil ohne die erforderliche Zustimmung zu verf374gen, mit einer Vertragsstrafe belegt ist. Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 17.01.2006 - 1 O 176/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.10.2006 - 4 U 32/06 -
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