BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 312/07 vom 11. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter D366rr, Dr. Herrmann, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Beschwerde der Kl344ger gegen die Nichtzulassung der Revisi-on in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank-furt am Main vom 5. November 2007 - 1 U 136/07 - wird zur374ck-gewiesen. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und den au-337ergerichtlichen Kosten des Beklagten haben der Kl344ger zu 1 16,17 %, der Kl344ger zu 2 6,73 %, der Kl344ger zu 3 28,86 % und der Kl344ger zu 4 48,24 % zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 113.527,97 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Kl344ger beteiligten sich - jeder f374r sich, aber teilweise zusammen mit ihren Ehepartnern - unter Vermittlung der T. GmbH in W. zwischen Juni 2001 und M344rz 2003 an einem von der P. GmbH (im Folgenden: P. GmbH) aufgelegten P. Managed Account. Bei dieser Anlage wurden Gelder von Anlegern gesammelt, um auf 1 - 3 - deren gemeinsame Rechnung Handel mit Termingesch344ften zu betreiben. Im Jahr 2005 wurde das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der P. GmbH er-366ffnet. Der seit 1990 f374r diese Gesellschaft, sp344ter als deren Mitgesch344ftsf374hrer t344tige M. wurde im Jahr 2006 wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenf344l-schung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt. Der Beklagte, ein Wirtschaftspr374fer, pr374fte im Auftrag der Gesellschaft seit 1997 deren Jahres- und Konzernabschl374sse nach 247247 316 ff HGB sowie die Einhal-tung der Meldepflichten und Verhaltensregeln nach 247 36 WpHG und erteilte, da seine Pr374fungen zu keinen Beanstandungen f374hrten, Best344tigungsvermerke. Dass M. F344lschungen vorgenommen hatte, die sich auf ein in Wirklichkeit nicht bestehendes Konto bei einer Brokergesellschaft bezogen, bemerkte der Beklagte bei seinen Pr374fungen nicht. Die Kl344ger nehmen den Beklagten wegen des Verlustes ihrer eingezahl-ten Betr344ge auf Schadensersatz in Anspruch, weil sich der Beklagte in einem Telefongespr344ch mit der Vermittlerin im Oktober 2000 positiv 374ber die Seriosit344t der P. GmbH ge344u337ert und angeboten habe, Pr374fberichte und Testate zum Zwecke der Weiterleitung an ihre Kunden zu 374bermitteln. In den Beratungsge-spr344chen habe die Vermittlerin hierauf Bezug genommen und - soweit vorhan-den - Pr374fberichte des Beklagten vorgelegt, die Grundlage f374r die Anlageent-scheidung der Kl344ger geworden seien. 2 In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Mit ihrer Beschwerde erstreben die Kl344ger die Zulassung der Revision. 3 - 4 - II. Die Voraussetzungen f374r eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Beantwortung der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen erfordert die Er366ffnung eines Revisionsverfahrens nicht (247 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungs-gericht hat richtig entschieden. 4 1. In der Rechtsprechung des Senats ist gekl344rt, unter welchen n344heren Voraussetzungen die Haftung eines Wirtschaftspr374fers, der mit der Pflichtpr374-fung einer Gesellschaft nach 247247 316 ff HGB betraut ist, Dritten gegen374ber in Betracht kommt (vgl. BGHZ 138, 257; 167, 155). Danach gilt grunds344tzlich, dass der Abschlusspr374fer f374r Fehler nach 247 323 Abs. 1 Satz 3 HGB nur der Ge-sellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen gesch344digt worden ist, auch diesem gegen374ber, nicht jedoch den Anteilseignern und sonstigen Gl344ubi-gern der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflich-tet ist (vgl. BGHZ 138, 257, 259 f). Die Bestimmung des 247 323 HGB schlie337t zwar nicht von Rechts wegen aus, dass f374r den Abschlusspr374fer auf vertragli-cher Grundlage auch eine Schutzpflicht gegen374ber dritten Personen begr374ndet werden kann (BGHZ aaO S. 260 f). An die Annahme einer vertraglichen Einbe-ziehung eines Dritten in den Schutzbereich sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (BGHZ 167, 155, 162 ff Rn. 13). Da Best344tigungsvermerken nach 247 325 Abs. 1 HGB ohnehin die Bedeutung zukommt, Dritten Einblick in die wirt-schaftliche Situation des publizit344tspflichtigen Unternehmens zu gew344hren und ihnen f374r ihr beabsichtigtes Engagement eine Beurteilungsgrundlage zu geben, dies den Gesetzgeber aber nicht veranlasst hat, die Verantwortlichkeit des Ab-schlusspr374fers ebenso weit zu ziehen, gen374gt es f374r die Annahme einer Schutzwirkung in dem hier betroffenen Bereich allein nicht, dass ein Dritter die von Sachkunde gepr344gte Stellungnahme des Pr374fers f374r diesen erkennbar zur 5 - 5 - Grundlage einer Entscheidung mit wirtschaftlichen Folgen machen m366chte. Der Senat hat daher namentlich Bedenken gegen eine stillschweigende Ausdeh-nung der Haftung auf Dritte ge344u337ert und es hierf374r grunds344tzlich f374r erforder-lich gehalten, dass dem Abschlusspr374fer deutlich wird, dass von ihm im Drittin-teresse eine besondere Leistung erwartet wird, die 374ber die Erbringung der ge-setzlich vorgeschriebenen Pflichtpr374fung hinausgeht (vgl. BGHZ 167, 155, 166 Rn. 15). 2. Gemessen an diesen Grunds344tzen ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine vertragliche Haftung des Beklagten verneint hat. 6 a) Unmittelbare vertragliche Beziehungen bestanden zwischen den Par-teien nicht, auch nicht auf der Grundlage eines Auskunftsvertrags. Die Be-schwerde beanstandet auch nicht die Feststellung des Berufungsgerichts, dass sich aus dem Pr374fvertrag der P. GmbH mit dem Beklagten keine Schutzwirkun-gen zugunsten der beitretenden Anleger ergaben. 7 b) Die Beschwerde m366chte den telefonischen Kontakten der Vermittlerin mit dem Beklagten im Oktober 2000 entnehmen, dass insoweit ein Auskunfts-vertrag zustande gekommen sei, in den alle - auch k374nftige - Kunden der Ver-mittlerin einbezogen worden seien. Insoweit h344lt sie die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Rechtsfortbildung f374r erforderlich. 8 Es ist schon zweifelhaft, was die Beschwerde aber ohne weiteres unter-stellt, ob dem Telefongespr344ch von Oktober 2000 ein Auskunftsvertrag zwi-schen der Vermittlerin und dem Beklagten entnommen werden kann. Das Beru-fungsgericht hat dies nach dem Verst344ndnis des Senats nicht etwa bejaht, son- 9 - 6 - dern ist sofort auf die Frage eingegangen, ob sich aus diesem Gespr344ch Schutzwirkungen f374r die Kunden der Vermittlerin ergeben konnten. Dies hat es auf der Grundlage seiner nachvollziehbaren W374rdigung, die Vermittlerin habe nicht nur an die Einbeziehung von etwa 100 bis 200 Kunden aus dem vorhan-denen Kundenkreis, sondern von weiteren neuen Kunden gedacht, rechtsfeh-lerfrei verneint. Die Beschwerde macht zwar unter Bezugnahme auf die Urteile des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. November 1997 (X ZR 144/94 - NJW 1998, 1059, 1062) und vom 20. April 2004 (X ZR 250/02 - BGHZ 159, 1, 10) geltend, die Einbeziehung setze nicht voraus, dass die Zahl und Namen der zu sch374tzenden Dritten von vornherein festst374nden und dass der Schuldner sie kenne. Die Fallgestaltungen, die jenen Entscheidungen zugrunde lagen, sind indes nicht vergleichbar. In der Sache X ZR 144/94 ging es um die Einbeziehung eines (unbekannten) B374rgen, ohne dass damit eine Vervielf344lti-gung des Risikos verbunden war, w344hrend in der Sache X ZR 250/02 der Wert des als Sicherheit vorgesehenen Grundst374cks das Risiko des als Gutachter herangezogenen Sachverst344ndigen begrenzte. Demgegen374ber ist f374r die hier vorliegende Fallkonstellation ma337geblich, dass eine Dritthaftung des Pflichtpr374fers nur unter strengen Voraussetzungen angenommen werden kann (siehe oben 1). Das ist auch bei der Pr374fung der Frage von Bedeutung, ob im Rahmen eines Auskunftsvertrags von einem Pflichtpr374fer, der wenig mehr best344tigt, als dass er eine Pr374fung vorgenommen und dass diese - bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt - keine Beanstan-dungen ergeben hat, billigerweise erwartet werden kann, er wolle gegen374ber einer Vielzahl ihm nicht bekannter Kunden einer Vermittlerin f374r die Seriosit344t des gepr374ften Unternehmens eintreten (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 - NJW-RR 2006, 611, 612 Rn. 12). Es w344re ein Versto337 gegen die gesetzliche Wertung des 247 323 Abs. 1 Satz 3 HGB, wenn man unter 10 - 7 - den hier gegebenen Umst344nden annehmen wollte, der Pflichtpr374fer 374bernehme ohne besonderen Anlass und ohne Gegenleistung - gewisserma337en in doppel-ter Hinsicht konkludent - sowohl die Begr374ndung als auch die m366gliche Verviel-f344ltigung seiner Haftung. Unter diesen Umst344nden ist auch kein Raum f374r die 334berlegung der Be-schwerde, es komme ferner ein Schadensersatzanspruch des Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluss in Betracht. 11 3. Soweit es um eine m366gliche deliktische Verantwortlichkeit des Beklagten geht, hat das Berufungsgericht zwar erwogen, dem Beklagten k366nne bei seinen Pr374fungen grobe Leichtfertigkeit zur Last gefallen sein und er m366ge eine Sch344-digung von Anlegern billigend in Kauf genommen haben. 247 826 BGB setze Sit-tenwidrigkeit aber gerade im Verh344ltnis zwischen dem Sch344diger und dem Ge-sch344digten voraus. Die Kl344ger behaupteten nicht, dass sie zu dem Personen-kreis geh366rten, der auf die nach Publizit344tsvorschriften offen gelegten Best344ti-gungsvermerke vertraut habe. 12 Ob dies in Einklang damit steht, dass den Kl344gern nach ihrem Vortrag 374ber die Vermittlerin Kopien von verschiedenen Best344tigungsvermerken vorge-legt worden sein sollen, mag auf sich beruhen. Denn die angefochtene Ent-scheidung wird von der tatrichterlichen Erw344gung getragen, die Kl344ger h344tten nicht bewiesen, dass der Beklagte das Bewusstsein gehabt habe, seine k374nfti-gen, nach Oktober 2000 zu erstellenden Pr374fberichte und Testate w374rden - entgegen den Vereinbarungen mit der P. GmbH - als Argumentationshilfe bei Verhandlungen mit Anlageinteressenten eingesetzt. 13 - 8 - 4. Auch die weiter erhobenen R374gen der Beschwerde erfordern eine Zulas-sung der Revision nicht. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 14 Schlick D366rr Herrmann W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.02.2007 - 2/12 O 192/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.11.2007 - 1 U 136/07 -
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