BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 312/11 Verkündet am: 18. Oktober 2012 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BBodSchG § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt Der Beginn der Verjährung des bodenschutzrechlichen Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG setzt die Beendigung der gesa m- ten im Einzelfall erforderlichen beziehungsweise angeordneten Maßnahmen v o raus. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 312/11 - OLG Bremen LG Bremen - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2012 durch den V izepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrma nn , Hucke , Seiters und Dr. Remmert für Recht erkannt: Die Revision en des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Br e- men vom 24. März 2011 we rd en zurückgewiesen. Von den Ko sten des Revisionsre chtszugs haben der Kläger 6 % und die Beklagte 94 % zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger macht als Eigentümer eines Grundstücks gegen die Beklagte Ausgleichsansprüche nach § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBodSchG geltend. Die betroffene Liege nschaft hatte er von 1958 bis 1988 an die Beklagte vermietet , die dort eine Tankstelle betrieb. Im Jahr 2003 wurde eine durch Vergaser kraftstoff verursachte Kontam i- nation des Bodens und eine Benzolbelastung des Grundwassers festgestellt. Nachdem der Kl äger zur näheren Bestimmung der Belastung und der erforde r- lichen Sanierungsmaßnahmen ein Gutachten eingeholt hatte, dessen Kosten 1 2 - 3 - Gegenstand eines früheren Rechtsstreits zwischen den Par teien waren (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 52/07, BGHZ 178, 137 ), gab der bremische Senator für Bau, Umwelt und Verkehr dem Kläger mit Bescheid vom 17. Mai 2004 auf, eine Grundwassersanierung vorzunehmen. Der Kläger erhob hierg e- gen Widerspruch, über den bislang nicht abschließend entschieden ist. In den Jahren 200 4 bis Ende 2007 ließ der Kläger auf dem Grundstück Grundwasse r- sanierungsarbeiten durchführen. Den hierfür und für Kontrollmessungen ang e- fallenen finanziellen Aufwand verlangt er von der Beklagten ersetzt. Ferner fo r- dert er Erstattung des für den Erlass der behördliche n Sanierungsa nordnung in Rechnung gestellten Betrags und der für die anwaltliche Vertretung im Verwa l- tungsverfahren entstandenen Kosten . Die Beklagte bestrei tet die Notwendigkeit der einzelnen Aufwendungen und erhebt die Einrede der Verjährung. Die zuletzt auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 77.406,44 und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Ausgleich aller weiteren Kosten für die Sanierung und Untersuchung des betroffenen Grundstücks gerichtete Klage hat das Landgericht wegen e Klage im Übrigen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Festste l- lungsantrag stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Kl ä- gers d ie Klageabweisung auf die Kosten für die Sanierung sanordnung sowie die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe im Verwaltungs verfahren (3. reduziert . Die Berufung der Beklagten, mit der sie die Klageabweisung wegen Mit ihren vom Ber u- fungsger icht zugelassenen Revisionen verfolgen beide Par teien ihre in der B e- rufungsinstanz gestellten Anträge weiter . 3 - 4 - Entscheidungsgründe Die Revisionen sind zulässig , bleiben in der Sache jedoch ohne Erfolg. A. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ( NZM 2011, 745) hat der Kläger gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausgleich aller durch die Grundwassersanierung auf seinem Grundstück angefallenen Kosten, soweit diese nach § 24 Abs. 2 BBodSchG auszugleichen sind. Die von der Beklagten e rhobene Einrede der Verjährung greife insoweit nicht durch. Die Frist für die Verjährung der Ansprüche des Klägers beginne im Falle der vorliegend ei n- schlägigen zweiten Alternative des § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG erst nach Beendigung der gesamten Maßnahmen , die der Verpflichtete zur Sanierung des Grundwassers oder Bo dens habe durchführen müssen. Für dieses Erge b- nis spreche bereits der Wortlaut der Regelung, nach der von der Beendigung der Maßnahmen im Plural die Rede sei. Diese r Formulierung lasse sich gera de nicht entnehmen, dass bereits nach Durchführung einer Teilmaßnahme, die zur Sanierung des Bodens oder des Grundwassers erforderlich sei, die Verjährung eines entsprechenden Teilkostenanspruchs begin ne . Auch die teleologische Auslegung spreche für dieses Verständnis. Der Zweck des Ausgleichsa n- spruchs nach § 24 Abs. 2 BBodSchG sei insbesondere, einen Rückgriff gegen den früheren Verursacher der Altlast zu ermöglichen. Die Zweckerreichung so l- le nicht durch zu enge Verjährungsregelungen behindert werden. Die s ergebe sich zum einen daraus, dass der Gesetzgeber bereits bei Einführung des Au s- gleichsanspruchs eine eigenständige Regelung über Verjährungsbeginn und - dauer getroffen habe und zum anderen aus der mit Gesetz vom 9. Dezember 4 5 - 5 - 2004 erfolgten Ergänzung, i n der klargestellt worden sei, dass die kurze mie t- rechtliche Verjährungsfrist auf den Ausgleichsanspruch nicht anzuwenden sei. Unbegründet sei die Klage, soweit der Kläger Ersatz der im Verwa l- tungsverfahren angefallenen Rechtsanwaltskosten und der vom Senator für Bau, Umwelt und Verkehr berechneten Gebühr verlange. Diese Positionen fi e- len nicht unter den Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG. Die Rechtsanwaltsgebühren stellten keine Maßnahme zur Abwehr eines Schadens an einem Schutzgut des Bundes - B odensch utzgesetzes dar. Gleiches gelte für die Gebührenrechnung der Behörde. Eine etwaige Ersatzpflicht der Beklagten nach § 683 BGB scheitere an ihrer insofern durchgreifenden Verjährungseinr e- de . B. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. I . Revision der Beklagten 1. Wie auch die Beklagte nicht in Abrede stellt, ist sie als frühere Betreiberin der Tankstell e auf dem betroffenen Grundstück d em Kläger gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBodSchG zum vollständigen Ausgleich der für die Sanierung des Bodens und des Grundwassers notwendigen Aufwendungen verpflichtet. 6 7 8 - 6 - 2. Mit Recht hat das Berufungsgericht die gegen die auf dieser Anspruch s- grundlage beruhenden Forderungen gerichtete Verjährungseinrede der Bekla g- ten für nicht durchgreifend erachtet. Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 3 BBodSchG b e- trägt die Verjährungsfrist für den Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG drei Jahre. Die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB ist, wie der Bundesgerichtshof in dem dieselben Part eien betreffenden Ur teil vom 1. Oktober 2008 (XII ZR 52/07, BGHZ 178, 137) entschieden hat und in zw i- schen auch in § 24 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BBodSchG ausdrücklich geregelt ist , auf den bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch nicht anwendbar. Führt, wie hier, nicht die Be hörde, sondern der Verpflichtete selbst die Sani e- rungsmaßnahmen durch, beginnt die Verjährung seines Ausgleichsanspruchs gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG " nach Beendigung der Maßna h- men " . D as Berufungsgericht hat diese Regelung zutreffend dahin au sgelegt, dass entscheidend nicht die Beendigung der einzelnen unterschiedlichen S a- nierungsmaßnahmen ist. Vielmehr sind die M aßnahmen im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG erst beendet, wenn der nach dem Bundes - B odenschutzgesetz geforderte Zusta nd hergestellt ist bezie hungsweise alle dem Verpflichteten abverlangten Maßnahmen zur Sanierung oder Vorsorge gegenüber schädlichen Bodenveränderungen durchgeführt sind. a) Es ist umstritten, ob es bei einer Sanierung in mehreren Schritten oder einer langjährigen Grundwasserreinigung für den Verjährungsbeginn des b o- denschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG auf die Beendigung der einzelnen Maßnahme oder den Abschluss aller Maßnahmen ankommt. Nach Auffassung von V ersteyl (Versteyl/Sonder - mann, Bundes - Bodenschutzgesetz, 2. Aufl., § 24 Rn. 35) und Bickel (Bundes - Bodenschutzgesetz, 4. Aufl., § 24 Rn. 21 f) beginnt die Verjährung in diesen Fä llen schrittweise mit Abnahme der einzelnen Maßnahmen ge mäß § 640 9 10 - 7 - Abs. 1 BGB o der einer Fertigstellungsbescheinigung gemäß der - inzwischen durch das Forderungssicherungsgesetz v om 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2022) wieder aufgehobenen - Vorschrift des § 641a BGB beziehungsweise mit Erteilung von Jahresrechnungen. Demgegenüber wird in der Rechtspr e- chung und Literatur überwiegend auf den Abschluss alle r notwendigen Sani e- rungsm aßnahmen abgestellt ( LG Düsseldorf, Urteil vom 11. Februar 2011 - 1 O 20/07, juris Rn. 129 f; LG Bielefeld, Urteil vom 21. Mai 2010 - 8 O 465/07, juris Rn. 110; Frenz, Bundes - Bodenschutzgesetz, § 24 R n . 42 ; Hilf in Giesberts/ Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Edition 24, Stand 1. Juli 2012, BBodSchG § 24 Rn. 47; Landel/Vogg/Wüteri ch, Bundes - Bodenschutzgesetz, § 24 Rn. 27; Schoeneck in Sanden/Schoeneck, Bun des - Bodensc hutzgesetz, § 24 Rn. 32; Vierhaus, NWVBl. 2009, 419, 423 ff; Wagner/Vierhaus in Fluck/ Fischer/ Franßen , Kreislaufwirtschaft srecht , Abfallrecht und Bodenschutz recht, § 24 BBodSchG, Rn. 150, Stand Oktober 2004 ), wo bei nachfolgende Kontroll - und Überwachungsm aßnah men nicht mehr maßgeblich sind ( Hilf; Landel/Vogg/ Wüterich; Schoeneck; Vierhaus und Wagner/Vierhaus jew. aaO ). b) Der Senat hält mit dem B erufungsgericht die letztgenannte Auffassung für überzeugender. aa) (1) Allerdings ist, wie der Beklag ten zuzugeben ist, entgegen der A n- sicht der Vorinstanz (so auch LG Düsseldorf aaO Rn. 129) der Verwendung der Pluralform des Worts " Maßnahme " in § 24 Abs. 2 Satz 4 , 2. Alt. BBodSchG noch kein hinreichend deutlicher Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass für den Beginn der Verjährung der A bschluss der gesamten A rbeiten notwendig ist. Viel mehr lässt sich der - nicht eindeutige - Gesetz es wortlaut sowohl dahin au s- legen , dass die Verjährung nach Beendigung " aller " Maßnahmen beginnt , als 11 12 - 8 - auch dahin , dass die Frist nach Beendigung " der jeweiligen " Maßnahmen zu laufen anfängt . (2 ) Im Ausgangspunkt ist der Revision auch einzuräumen, dass ein Au s- gleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB, dessen Satz 2 nach § 24 Abs. 2 Satz 2, letzter Halbsatz BBodSchG entsprechend anw endbar ist, nach gefesti g- ter Rechtsprechung bereits in dem Augenblick entsteht und zu verjähren b e- ginnt , in dem die Gesamt schuld begründet wird (z.B. BGH, Versäumnisurteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08, BGHZ 181, 31 0 Rn. 12 mwN ). Auf den b o- denschutzrec htlichen Ausgleichsan spruch übertragen, würde dies b edeuten, dass dessen Verjährung (spätestens) in dem Augenblick zu laufen begänne, in dem der Ausgleichsgläubiger seinem Vertragspartner, der die notwendigen Maßnahmen ausführt , zur Leistung des dafür gesc huldeten Entgelts verpflichtet ist, mithin bei Werkverträgen in der Regel mit der Abnahme (§ 641 Abs. 1 BGB). Jedoch sind die Grundsätze des § 426 Abs. 1 BGB nicht insgesam t auf die Ausgleichsforderung nach § 24 Abs. 2 BBodSchG übertragbar. Vielmehr handel t es sich hierbei um einen eigenständigen Anspruch, dem im Außenve r- hältnis gerade keine Gesamtschuld zugrunde liegt und der den Besonderheiten der bodenschutzrechtlichen Sanierungsverpflichtung mehrerer Störer Rechnung trägt. Dass sich der Ausgleichsans pru ch nicht nach den Regeln des Gesam t- schuldnerausgleichs gemäß § 426 BGB richtet , wird dadurch gestützt, dass § 24 Abs. 2 Satz 2, letzter Halbsat z BBodSchG nicht § 426 BGB insge samt als entsprechend anwendbar bestimmt, sondern nur dessen Satz 2. Diese Besti m- mung enthält lediglich eine Regelung für die Sondersituation des Ausfalls eines von mehreren Gesamtschuldnern. Dies lässt den Umkehrschluss zu, dass die allgemeinen Grundsätze des Gesamts chuldnerausgleichs nicht auf die boden - 13 - 9 - schutzrechtli che Ausgleichs forderung anzuwenden sind. Da dieser Anspruch seiner Rec htsnatur nach eigenständig ist , kann § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG entgegen der Ansicht der Revision auch nicht als eine eng auszulegende Au s- nahmevorschrift gegenüber den für den Gesamtschuldnerausgleic h bestehe n- den Regelungen angesehen wer den. (3 ) Im Ergebnis unbehelflich ist der Hinweis der Revision darauf, dass in der Begründung der Bundesregierung zu dem Ent wurf des Bundes - Bodenschutzgesetzes ausgeführt ist, die Verjährung des Anspruchs werde " i n Anlehnung an § 852 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs " geregelt (BT - Dr uck s. 13/6701, S. 46 zu § 25 Abs. 3 Satz 3, 4 und 5 BBodSchGE = § 24 Abs. 2 Satz 3, 4 und 5 BBodSchG ) . Zw ar gilt (auch) für deliktische Schadensersat z- ansprüche der Grundsatz der Schad enseinheit, wonach der Anspruch einhei t- lich auch für die erst in Zukunft fällig werdenden Beträge zu verjähren beginnt, sobald ein erster Teilbetrag durch Leistungsklage geltend gemacht werden kann und mit späteren Schäden zu rechnen ist ( vgl . nur BGH, Urt eil vom 27. November 1990 - VI ZR 2/90, NJW 1991 , 97 3; s. allgemein zu m Grundsatz der Schadenseinheit BGH, Urteile vom 7. Februar 200 8 - IX ZR 198/06, WM 2008, 1612 Rn. 31; vom 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, WM 2002, 1078, 1080 jew. mwN und vom 14. März 1968 - VII ZR 77/65, BGHZ 50, 21, 23 f) . Auch der Eintritt späterer , unvorhersehbarer Schäden hat lediglich zur Folge, dass die hieraus erwachsenen Ersatzansprüche gesondert verjähren (vgl. hie r- zu z.B. BGH, Urteil vom 16. No vember 1999 - VI ZR 37/99, NJW 2 000, 861, 862 mwN ) , nicht aber, dass die Verjäh rung der zuvor fällig gewordenen A n- sprüche (erneut) ab dem Zeitpunkt der Entstehung der später en Forderungen 14 - 10 - zu laufen beginnt oder gar eine bereits eingetre tene Verjährung wieder entfällt. Die Ansprüche de s Klägers wären teilweise verjährt, wenn diese Grundsätze auf den bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch übertragbar wären. Dies ist aber nicht der Fall. Auch insoweit kommt zum Tragen , dass der Ausglei chsanspruch über einen eigenen Rechtscharakter verfügt. Er stellt keine Schadensersatzford e- rung dar, so dass die Grundsätze des Schadensersatzrechts nicht ohne weit e- res auf § 24 Abs. 2 BBodSchG übertragbar sind. Vor allem aber ist der Verjä h- rungsbeginn hinsichtlich seiner objektiven Voraussetzungen in § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG aus d rücklich abweichend von d en für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen geltenden Bestimmungen geregelt worden. Ma ß- geblich ist danach in der hier vorliegenden Konstellation, dass nicht die Behö r- de, sondern der Ausgleich sberechtigte die Sanierung durchführen lässt, nicht , wann sein Vermögen - etwa mit Werklohnforderungen - belastet ist, was mit dem Verjährungsbeginn im Schadensersatzrecht vergleichbar wär e. Vielmehr kommt es auf die Beendigung der Maßnahmen an , die unabhä ngig davon ist , wann der Ausgleichsberechtigte seinen Gläubigern Zahlung schuldet . Hieraus ergibt sich, dass sich die Bezugnahme auf § 852 Abs. 1 BGB in der Regi e- rungsbegründung des Entwurfs des Bundes - Bodenschutzgesetzes lediglich auf die seinerzeit gegen über der allgemeinen Verjährungsfrist (§ 195 B GB a.F.) kürzere Frist, auf die kumulativ zu den objektiven Voraussetzungen für den Ve r- jährungsbeginn hinzutretenden subjektive n Bedingungen sowie auf die von di e- sen unabhängige absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren bezog. 15 - 11 - (4 ) Weiterhin lässt sich entgegen der Ansicht der Beklagten aus dem Grundsatz, dass der Beginn der Verjährung nicht in der Hand des Berechtigten liegen soll (vgl. dazu BGH, Versäumnisurteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08, BGH Z 181, 3 10 Rn. 15; Urteil vom 29 . Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 24) , kein durchgreifendes Argument für die von ihr bevorzugte Ausl e- gung des § 24 Abs. 2 Satz 4 , 2. Alt. BBodSchG ableiten . Zwar kann der Au s- gleichsberechtigte, der die Sanierung selbst ausführen lässt, innerhalb des zei t- lichen Spielraums, den ihm die Behörde zubilligt, steuern, wann die Maßna h- men durchgeführt und abgeschlossen werden. Diese Möglichkeit besteht j e- doch nicht nur hinsichtlich des Abschl usses der gesamten Maßnahmen. Vie l- meh r kann der Ausgleichsberechtigte auch das Ende der einzelnen Sani e- rungsabschnitte beeinflussen , etwa indem er die Abnahme verzögert . Wäre die Beendigung der jeweiligen Teil maßnahmen nach § 24 Abs. 2 Satz 4 , 2. Alt. BBodSchG entscheidend, läge es somit eben falls in der Hand des Ausgleich s- berechtigten, wann die Verjährung seiner Ausgleichsforderungen beginnt. Zwar mag es einfacher sein, den Gesamtabschluss der Arbeiten zu steuern als die Beendigung von Teilmaßnahmen. Insofern besteht aber allenfalls ein gradu eller Unterschied, der für die Auslegung des § 24 Abs. 2 Satz 4 , 2. Alt. BBodSchG nicht ausschlaggebend ist. (5 ) Auch der Hinweis der Beklagten auf die Gesetzessystematik übe r- zeugt nicht. Zu Unrecht meint sie, mit Rücksicht auf die in § 2 Abs. 7 BBodS chG enthaltene Legaldefinition der Sanierung hätte es für den Geset z- geber nahe gele gen, in § 24 Abs. 2 Satz 4 , 2. Alt. BBodSchG auf die Beend i- gung der Sanierung abzustellen , wenn der Abschluss aller Arbeiten für den B e- ginn der Verjährung hätte maßgeblich s ein sollen. Dies verkennt, dass § 24 16 17 - 12 - Abs. 2 Satz 4 BBodSchG nicht nur Kosten für die Bodensanierung erfasst. Die Regelungen des § 24 Abs. 2 BBodSchG über den Kostenausgleich unter me h- reren Verpflichteten knüpft an § 24 Abs. 1 BBodSchG an , der bestimmt, welche Kosten von den zur Durchführung von Maßnahmen nach dem Bundes - Boden - schutzgesetz Verpflichteten zu tragen sind. § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG nimmt unter anderem auf § 10 Abs. 1 BBodSchG Bezug. Diese Vorschrift wi e- derum bestimmt, dass die zuständige B ehörde Anordnungen zur Erfüllung unter anderem der sich aus § 7 BBodSchG ergebenden Verpflichtun gen treffen kann. § 7 BBodSchG regelt die unter bestimmten Voraussetzungen eintretende Pflicht von Grundstückseigentümern und - besitzern zu Vorsorgemaßnahmen ge ge n- über Veränderungen der Bodenbeschaffenheit . Diese Maßnahmen fallen nicht unter den Begriff der Sanierung im Sinne des § 2 Abs. 7 BBodSchG. Hiervon erfasst sind nur Maßnahmen, die der Beseitigung, Verminderung oder Ei n- dämmung einer bereits eingetretenen nachteiligen Bodenveränderung dienen ( vgl. z.B. Frenz, BBodSchG, § 2 Rn. 105; Lan del/Vogg/Wüterich, BBodSchG, § 2 Rn. 97; Sondermann/Hejma in Versteyl/So ndermann, BBodSchG, 2. Aufl., § 2 Rn. 78 f ). Hiernach regelt § 24 BBodSchG nicht nur die Kosten für San i e- rungs - , sondern auch für die davon zu unterscheidenden Vorsorgemaßnahmen. Demnach wäre das Gesetz unvollständig, wenn in § 24 Abs. 2 Satz 4 , 2. Alt. BBodSchG auf die " Beendigung der Sanie rung " , statt auf die " Beendigung der Maßnahmen " abgestellt worden w äre. (6 ) Nicht durchschlagend ist weiter das in den Vorinstanzen vorgebrachte Argument der Beklagten, bei einer einheitlichen Verjährung der Ausgleichs a n- sprüche könne es bei langandauernden Sanierungen zur Summierung hoher Forderungen aus der Vergange nheit kommen, deren Berechtigung zunehmend schwerer nachzuvollziehen sei. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die von der herrschenden Meinung für richtig gehaltene Auslegung des § 24 Abs. 2 18 - 13 - Satz 4 , 2. Alt. BBodSchG diese Folge haben kann. Dies ist jedoch unter B e- rücksichtigung der Besonderheiten des Bodenschutzrechts und dem Zweck des Bundes - Bodenschutzgesetzes (siehe hierzu sogleich bb ) hinzunehmen. Dessen ungeachtet ist es in § 24 Abs. 2 Satz 4 , 2. Alt. BBodSchG ohnehin angelegt, dass es über ein en langen Zeitraum zur Ansammlung beträchtlicher Au s- gleich s forderungen kommen kann. Der Verjährungsbeginn hängt nicht nur von der Beendigung der Maßnahmen ab , sondern kumulativ auch von der Kenntnis des Gläubigers von der Person des Ersatzpflichtigen. Gera de bei der Sanierung von Altlasten, deren Verursachung oftmals lange Zeit zurückliegt, kann die E r- mittlung des Ersatzpflichtigen beträchtlich dauern und so ebenfalls zur Summi e- rung hoher Regressansprüche nach § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBodSchG fü h- ren. Das B erufungsge richt hat überdies zu Recht ausgeführt , dass die von der Beklagten aufgezeigten Schwierig keiten in der Rechtswirklichkeit nicht una n- ge messen häufig auf treten werden, da die Ausgleichsberechtigten schon in ihrem eigenen Interesse nicht übermäßig lang mit den Aufwendungen in Vorl a- ge bleiben werden, die sie ersetzt verlangen können. Schließlich hat das Ber u- fungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass im Falle einer treuwidrigen Verzögerung der Geltendmachung der Ersatzansprüche nach § 242 BGB de r Rechtsmis sbrauch eingewandt werden kann. bb ) Demgegenüber trägt die Auslegung des § 24 Abs. 2 Satz 4 , 2. Alt. BBodSchG , nach der für den Verjährungsbeginn die Beendigung der gesamten im Einzelfall erforderlichen beziehungsw eise angeordneten Maßnahme n en t- scheidend ist, den Besonderheiten der bodenschutzrechtlichen Sanierung b e- ziehungsweise Vorsorge und somit dem Gesetzeszweck Rechnung. 19 - 14 - Steht, wie hier, eine Bodensanierung in Rede, erfordert dies in techn i- scher Hinsicht ein komplexes Bündel versch iedenst er Maßnahmen . Liegen der Behörde Anhaltspunkte dafür vor, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG). Besteht aufgrund konkr e- ter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränd e- rung oder Altlast, kann die zuständige Behörde an ordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Verantwortlichen die notwendigen U n- tersuchungen zur Gefährdungs abschätzung durchführen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG). Bei Altlasten im Sinne des § 2 Abs. 5 BBodSchG sollen von einem zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Sanierungsuntersuchungen s o- wie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangt werde n (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BBo dSchG). D asselbe gilt für die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 BBodSchG). Sodann sind die zur Sanierung notwendigen Arbeiten vorzunehmen, wobei die Beh örde gemäß § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 1 BBodSchG die hierzu erforderlichen Einzelanordnun gen treffen kann (siehe zum Ganzen BVerwGE 126, 1, 3; siehe auch BGH, Urteil vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 52/07, BGHZ 178, 137 Rn. 31). Die Einzel maßnahmen sind regelmäßig vie l- schichtig und hochkomplex (vgl. die Vielzahl der nach § 20 BBodSchG vor E r- lass v on Rechtsverordnung en zu beteiligenden Kreise ) . I n sbesondere in den Fällen sogenannter ge s treckter Sanierungen, die bei den auch im vorliegenden Sachverhalt in Rede stehenden Altlasten mit Boden - und Grundwasserveru n- reinigungen an der Tagesordnung sind (Vi erhaus, NWVBl . 2009, 419, 423), ist eine Vielzahl von unterschie dlichen Maßnahmen durchzuführen. Gleichwohl handelt es sich um einen bodenschutzrechtlich einheitlich zu beurteilenden G e- samtvorgang, der dem Ziel dient, die durch die Bodenveränderung verursa ch - 20 - 15 - ten Gefahren, Nachteile und Belästigungen zu be seitigen (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG). Die Maßnahmen laufen teilweise parallel und umfassen aufeina n- der aufbauende Gewerke und sonstige Leistungen (vgl. Vierhaus, aaO S. 42 4). Vor allem aber ergibt sich die bodenschutzrechtliche Einheitlichkeit der Ma ß- nahmen daraus, dass regelmäßig San ierungspläne zu erstellen sind, §§ 13, 14 BBodSchG (vgl. Vierhaus aaO) . Deren Zweck ist es sicherzustellen, dass die verschiede nen (Teil - )M aßnahmen vollständig und aufe inander abgestimmt sind und so die Sanierung zielgerichtet auf den beabsichtigten Erfolg und " aus e i- nem Guss " durchgeführt wird. Zur Bewirkung dieses Erfolgs und damit zur ei n- heitli chen Ausführung dieses Gesamtvorgangs ist im öffentlich - rechtlichen " A u- ßenv erhältnis " der Ausgleichsschuldner ebenso wie der Ausgleichsberechtigte verpflich tet . Bei der von der Mindermeinung befürworteten Anknüpfung des Ve r- jährungsbeginns für den Ausgleichsanspruch an den Ab schluss der einzelnen Teilmaßnahmen würde der Gesamtvorg ang im Innenverhältnis der Verpflicht e- ten entgegen diesem Ansatz systemwidrig in verschiedene Teilabschnitte au f- gespaltet . Dabei kann es zudem zu Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den ei n- zelnen Teilmaßnahmen kommen, insbeson dere, soweit sie nicht na ch § 640 Abs. 1 BGB abgenommen werden können, weil ihnen kein Werkvertrag z u- grunde liegt (Vierhaus aaO). Dies ist etwa denkbar, wenn der Ausgleichsb e- rechtigte Gegenstände erwirbt oder anmietet, die ein von ihm beauftragter Werkunternehmer verwendet o der ve rarbeitet. Hierbei ist ungewiss, ob der Kauf oder die Anmietung durch den Ausgleichsberechtigten eine eigene Teilma ß- nahme darstellt oder ob sie der anschließenden Werkleis tung zuzurechnen sind. 21 - 16 - S chließlich widerspricht die Mindermeinung den Erforderni ssen der Pr o- zessökonomie. Bei der sich oftmals über viele Jahre erstreckenden Boden - und Grundwassersanierung wäre der Ausgleichsberechtigte zur Vermeidung der Verjährung seiner Ansprüche gezwungen, mehrere Prozesse zu führen (Vie r- haus aaO, S. 423 f). Dies ist bei einem einheitlichen Verjährungsbeginn en t- behrlich. II . Revision des Klägers Unbegründet ist auch die Revision des Klägers. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Kosten für die Ina n- spruchnahme anwaltlicher Unterstützung im Verwaltungsverfahren seien nicht von dem Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG erfasst. Ergä n- zend zu der teleologisch ausgerichteten Begründung der Vorinstanz, diese Ko s- ten seien nicht als eine Aufwendung zur Beseitigung der Gefahr für ein Schut z- g ut des Bundes - Bodenschutzgesetzes angefallen, ist folgender gesetzessyst e- matischer Gesichtspunkt anzumerken: Der Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBodSchG b e- zieht sich nur auf die Kosten, für die der Ausgleichsberechtigte als Verpflich teter gemäß § 24 Abs. 1 BBodSchG herangezogen werden kann. Nach dieser B e- stimmung haben die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 BBodSchG angeordneten Maßna h- men die zu ihrer Durchführung Verpflich teten zu tragen. Die Tätigkeit von A n- wälten im Verwaltungsverfahren, die der Kläger im Übrigen gerade zur Abwehr der ihm auferlegten Maßnahmen eingeschaltet hat, sind jedoch nicht Teil der im 22 23 24 25 - 17 - Verfahren angeordneten Sanierungsmaßnahmen selbst. Hinsichtlich der A n- waltskosten kommen daher zugunsten des Ausgleichsberechtigten allenfalls Ansprüche auf allgemeiner bürgerlich - rechtlicher Grund lage in Frage , etwa aus § 683 BGB . Insoweit greift im vorliegenden Fall jedoch, wi e das Berufungsg e- richt rechtsfehlerfrei u nd vom Kläger unbeanstandet ausgeführt hat, die Verjä h- rungseinrede der Be klagten durch. 2. D ie vorstehenden Erwägungen gelten grundsätzlich auch für die Gebü h- renrechnung des Bausenators für die Sanierungsanordnung vom 17. Mai 2004 . Allerdings mag insow eit in Betr acht gezogen werden , die behördliche Anor d- nung von bodenschutzrechtlichen Sanierungsmaßnahmen wegen ihres unmi t- telbaren Zusammenhangs mit diesen im Rechtssinn als Bestandteil der Ma ß- nahmen selbst anzusehen. Dies kann jedoch auf sich beruhen. D en n wenn die vom Kläger entrichteten Gebühren unter § 24 Abs. 1 BBodSchG fallen und d a- mit von der Ausgleichforderung gemäß § 24 Abs. 2, Sa tz 1 und 2 BBodSchG erfasst worden sein sollten, wäre der Anspruch verjährt. Ist die Sanierungsa n- ordnung als Bestandteil von Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 1 BBodSchG zu werten, handelt es sich um eine von der Behörde selbst ausgeführte (Teil - ) Maßnahme. Die Verjährung des Ausgleichsanspruchs wegen der hierfür ang e- fallenen Kosten beginnt gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4, 1. Alt. BBodSch G mit der en (zwangsweiser ) Beitreibung oder mit der (fr eiwilligen) Zahlung (vgl. Bickel, Bu n- des - Bodenschutzgesetz, 4. Aufl., § 24 Rn. 20; Frenz, BBodSchG, § 24 Rn. 41; Landel/Vogg/Wüterich, Bundes - Bodenschutzgesetz, § 24 Rn. 26; Schoeneck in Sanden/Sc hoeneck, Bundes - Bodenschutzgesetz, § 24 Rn. 32; Versteyl in Ve r- steyl/Sondermann, Bundes - Bodenschutzgesetz, 2. Aufl., § 24 Rn. 35; Wa g- ner/Vierhaus in Fluck/ Fischer/Franßen, Kreislaufwirtschaftsrecht, Abfallrecht und Bodenschutzrecht, § 24 BBodSchG, Rn. 149, Stand Oktober 2004 ) . Dies war im Jahr 2004 der Fall, so dass die 2009 erhobene Klage den Lauf der dre i- 26 - 18 - jährigen Verjährungsfrist nach § 24 Abs. 2 Satz 3 BBodSchG nicht mehr rech t- zeitig gehemmt hat. Schlick Herrmann Hucke Seiters Remmert Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 08.10.2010 - 4 O 1078/09 - OLG Bremen, Entscheidung vom 24.03.2011 - 5 U 32/10 -
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