ECLI: DE:BGH:2018: 1809 18UIIZR312.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL und VERSÄUMNISURTEIL II ZR 312/16 Verkündet am: 18. September 20 18 Stoll Amtsin spektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GmbHG § 19 Abs. 6, § 24; BGB §§ 195, 199 a) Übriger Gesellschafter im Sinne des § 24 GmbHG ist auch derjenige, der seine Gesellschafterstellung e rst nach Fälligkeit der Einlageforderung, derentwegen das Kaduzierungsverfahren eingeleitet wurde, erworben hat. Das gilt auch, wenn sein Geschäftsanteil durch Teilung des Anteils des bisherigen Alleingesellscha f- ters, der seine fällige Einlageschuld nicht erbracht hat, entstanden und ihm übe r- tragen worden ist. b) Auch ein Gesellschafter, der seine Gesellschafterstellung nur in der Zeit zw i- schen der Fälligkeit der Einlageforderung, derentwegen das Kadu - zierungsverfahren betrieben wird, und dem Eintritt der Voraussetzungen der §§ 21 bis 23 GmbHG innehatte (sog. Zwischenerwerber), haftet nach § 24 GmbHG. c) Der Anspruch aus § 24 GmbHG verjährt gemäß §§ 195, 199 BGB. BGH, Urteil vom 18. September 2018 - II ZR 312/16 - OLG Jena LG Erfurt - 2 - Der II. Zivils enat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2018 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann und Sunder, die Richterin B. Grüneberg und den Richter V. Sander für Recht erkannt: Auf die Revision d es Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. Oktober 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwi esen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der K . GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), die mit Gesellschaft s- vertrag vom 21. Juni 2004 durch den Alleingesellschafter H . er richtet wu r- de. Die nach dem Gesellschaftsvertrag sofort fällige und zahlbare Stammeinl a- ge von 25.000 . zunächst erbracht, bis zur Eintragung der 1 - 3 - Schuldnerin im Handelsregister am 23. August 2004 aber in Höhe von insg e- samt 18.800,69 eder an ihn zurückgezahlt. Zudem bestand bei Eintragung Mit Vertrag vom 15. April 2005 teilte H . seinen Geschäftsanteil in r- trug je ein im Vertrag gegenüber der Gesellschaft angezeigt. Im Januar 2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die ser erhob im Jahr 2009 vor dem Landgericht M . Klage gegen H . und die Beklagten als Gesamtschuldner auf Leistung der offenen Stammeinlage und Erstattung der Unterbilanz. Der Klage wurde gegen H . insgesamt, gegen die Beklagten n ur entsprechend ihrem Anteil am Stammkapital in Höhe von j e- weils 15 % der geltend gemachten Beträge stattgegeben. Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 leitete der Kläger das Kaduzierungsve r- fahren gegen H . ein. Am selben Tag hat er die vorliegende Kla ge gegen die Beklagten auf anteilige Ausfallhaftung für die gegen H . titulierten A n- sprüche aus Unterbilanzhaftung und Leistung der noch offenen Einlage eing e- reicht. Im Laufe des Rechtsstreits hat er den Geschäftsanteil H . kad u- ziert. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kl ä- ger mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision, mit der er die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entsc heidung begehrt. 2 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Über die Revision gegen den Beklagten zu 2 ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da der Beklagte zu 2 in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war. Das Urteil beruht inhaltlich jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.). Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sach e an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe gegen die Beklagten kein Anspruch aus Ausfallha f- tung gemäß § 24 GmbHG zu, da sie erst nach Fälligkeit der Forderungen , d e- rentwegen das Kaduzierungsverfahren eingeleitet wurde, Gesellschafter der Schuldnerin geworden und damit keine übrigen Gesellschafter im Sinne des § 24 GmbHG seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei für die Gesellschaftereigenschaft im Sinne von § 24 GmbHG auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Einlageforderung abzustellen. Schuldner seien d a- nach diejenigen, die im Augenblick der Fälligkeit der Einlageforderung Mitg e- sellschafter des Kaduzierten gewesen seien. Es genüge hingeg en nicht, dass die Gesellschaftereigenschaft irgendwann zu einem Zeitpunkt bestanden habe, zu dem die bereits eingetretene Fälligkeit der Forderung fortbestanden habe. Ein solcher Fall liege hier vor, da die Forderungen gegen H . bereits am 21. Juni 2004 (Einlageforderung) bzw. am 23. August 2004 (Unterbilanzha f- tung) und damit vor dem Anteilserwerb der Beklagten am 15. April 2005 fällig geworden seien. Auch aus § 16 Abs. 2 GmbHG stehe dem Kläger kein A n- spruch zu, da dieser nur in Höhe des von den Bekl agten übernommenen A n- 6 7 8 9 - 5 - teils von 15 % am Stammkapital bestehe und insoweit bereits durch das Urteil des Landgerichts M . tituliert sei. II. Diese Begründung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Dass die Beklagten ihre Geschäftsanteile erst nach Fälligkeit der Ford e- rungen, derentwegen das Kaduzierungsverfahren eingeleitet wurde, erworben haben, steht ihrer Haftung als übrige Gesellschafter im Sinne von § 24 GmbHG nicht entgegen. 1. § 24 GmbHG enthält seinem Wortlaut nach keine Unterscheid ung d a- nach, ob die übrigen Gesellschafter ihre Gesellschafterstellung vor oder erst nach Fälligkeit der dem Kaduzierungsverfahren zugrundeliegenden Forderung erworben haben. Gegen eine solche Unterscheidung spricht zudem der Schutzzweck des § 24 GmbHG. Die Vorschrift dient der Sicherung der Kapita l- aufbringung und dem damit verknüpften Gläubigerschutz. Sie ist Ausdruck der subsidiären Gesamtverantwortung sämtlicher Gesellschafter für die Aufbri n- gung des Stammkapitals. Diese Verantwortung trifft grundsätzlich alle Gesel l- schafter, die ab Fälligkeit der betreffenden Einlageforderung Mitglied der G e- sellschaft sind, bis der rückständige Betrag erbracht worden ist. Zu welchem Zeitpunkt sie in diesem Zeitraum ihre Gesellschafterstellung erworben haben, ist dabei ohn e Belang. 2. Aus den vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung a n- geführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13. Mai 1996 II ZR 275/94, BGHZ 132, 390 und Urteil vom 19. Mai 2015 II ZR 291/14, ZIP 2015, 1530) ergibt sich n ichts anderes. a) Mit Urteil vom 13. Mai 1996 (II ZR 275/94, BGHZ 132, 390, 394) hat der Bundesgerichtshof zur Haftung eines ehemaligen Gesellschafters, der nach 10 11 12 13 14 - 6 - Fälligkeit der betreffenden Einlageforderung, aber noch vor Erfüllung der weit e- ren Vorausse tzungen der §§ 21 bis 23 GmbHG aus der Gesellschaft ausg e- schieden war, entschieden, dass es im Hinblick auf den Schutzzweck des § 24 GmbHG für die Auslösung der Ausfallhaftung genügt , dass die Gesellschafte r- eigenschaft bei Fälligkeit der Stammeinlage vorla g, weil der Anspruch auf Za h- lung des Fehlbetrages bereits mit Fälligkeit der Einlageforderung aufschiebend bedingt durch den Eintritt der Voraussetzungen nach §§ 21 bis 23 GmbHG en t- steht . Hieran hat er in der Entscheidung vom 19. Mai 2015 (II ZR 291/14, ZI P 2015, 1530 Rn. 9, 17) festgehalten, eine weitergehende Erstreckung der Haftung auf bereits vor Fälligkeit der betreffenden Einlageschuld ausgeschi e- dene Gesellschafter jedoch selbst für den Fall der Übertragung an den später mit seinem eigenen Anteil kadu zierten Gesellschafter abgelehnt. Dies ist auch mit dem Schutzzweck des § 24 GmbHG nicht zu rechtfertigen, da im Zeitpunkt ihres Ausscheidens noch keine Einlagepflicht des später Kaduzierten und damit auch noch keine aufschiebend bedingte Ausfallhaftung en tstanden ist. b) Daraus folgt indes nicht, dass nur diejenigen als übrige Gesellschafter im Sinne von § 24 GmbHG anzusehen sind, die bereits im Zeitpunkt der Fälli g- keit der betreffenden Einlageforderung Gesellschafter waren. Vielmehr ergibt sich daraus, dass auch der spätere Erwerber eines Geschäftsanteils dieser Ha f- tung unterliegt, da er mit der Begründung seiner Gesellschafterstellung in die mit der Mitgliedschaft verbundenen Pflichten eintritt. Zu diesen Pflichten zählt auch die bereits aufschiebend b edingt entstandene Haftung seines Rechtsvo r- gängers nach § 24 GmbHG. Auch der Anteilserwerber hat daher nach den We r- tungen der § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GmbHG als Gesellschafter bei Eintritt der weiteren Voraussetzungen der §§ 21 bis 23 GmbHG gemäß § 24 Gm bHG für die der Kaduzierung zugrunde liegende Forderung einzustehen (vgl. Kuntz in Gehrlein/Born/Simon, GmbHG, 3. Aufl., § 24 Rn. 9; Verse in Henssler/Strohn, GesR, 3. Aufl., § 24 GmbHG Rn. 4; Pentz in Rowedder/Schmidt - Leithoff, 15 - 7 - GmbHG, 6. Aufl., § 24 Rn. 2 0; Scholz/Emmerich, GmbHG, 12. Aufl., § 24 Rn. 15b aE; Bayer/Scholz, NZG 2015, 1089, 1097; dies. GmbHR 2016, 89, 92; Lieder, ZGR 2016, 760, 769; anders Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 24 Rn. 10: Haftung analog § 22 GmbHG). 3. Dass die Be klagten ihre Beteiligungen von dem bisherigen Alleing e- sellschafter der Schuldnerin erworben haben, für den als solchen noch keine Ausfallhaftung für andere Mitgesellschafter nach § 24 GmbHG bestehen kon n- te, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Mit der Teilung des G e- schäftsanteils des Alleingesellschafters wurde die Haftung nach § 24 GmbHG für jeden der dadurch entstandenen Geschäftsanteile jeweils bezüglich der auf die auf die übrigen neuen Geschäftsanteile entfallenden fälligen Forderungen ausg elöst. Durch die Teilung des Geschäftsanteils sind mit den abgeteilten G e- schäftsanteilen mehrere selbständige Anteile entstanden. Dabei sind teilbare Rechte und Pflichte n (wie etwa das Stimm - und Gewinnbezugsrecht sowie Ei n- lage - und Nachschusspflichten) anteilig auf die durch die Teilung entstandenen Geschäftsanteile übergegangen, wohingegen unteilbare Rechte (etwa das I n- formations - und Anfechtungsrecht) sowie allgemeine Pflichten (etwa Treu e- pflicht und Wettbewerbsverbote) mit allen durch die Teilung ent standenen A n- te i len bzw. der diesbezüglichen Gesellschafterstellung gleichermaßen verbu n- den sind (vgl. zu § 17 GmbHG in der hier geltenden Fassung bis zum 31. Oktober 2008 etwa: Michalski/Ebbing, GmbHG, 1. Aufl., § 17 Rn. 46 ff.; Pentz in Rowedder/Schmidt - L eithoff, GmbHG, 4. Aufl., § 17 Rn. 42; zu § 46 GmbHG: Görner in Rowedder/Schmidt - Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., § 15 Rn. 19 mwN). Zu diesen allgemeinen Pflichten zählt auch die für jeden Geschäftsanteil grundsätzlich geltende gesetzliche Verpflichtung zur Ausf allhaftung nach § 24 GmbHG (vgl. Pentz in Rowedder/Schmidt - Leithoff, GmbHG, 4. Aufl., § 17 16 17 - 8 - Rn. 42). Diese Verpflichtung besteht daher ab der Teilung auch bereits au f- schiebend bedingt für jeden neu entstandenen Geschäftsanteil, soweit wie hier die auf d ie jeweils anderen Anteile entfallenden Forderungen, derentw e- gen das Kaduzierungsverfahren betrieben wird, fällig und nicht erfüllt worden sind. III. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). 1. Dass die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste der Schuldnerin vom 21. Juni 2004 nach dem Geschäftsanteilserwerb der Bekla g- ten nicht aktualisiert wurde und dort immer noch der Gründungsgesellschafter H . als Alleingesellschafter eingetragen ist, st eht der Haftung der Beklagten aus § 24 GmbHG nicht entgegen. a) Die Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, der zufolge im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschaft im Verhältnis zur Gesel l- schaft nur derjenige als Inhaber eines Geschäftsant eils gilt, der in der im Ha n- delsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist, ist mangels Rückwirkungsanordnung auf Ansprüche, die vor ihrem Inkrafttreten am 1. November 2008 entstanden sind, nicht anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2010 II ZR 150/09, ZIP 2010, 1446 Rn. 2). Vielmehr gilt § 16 Abs. 1, Abs. 3 GmbHG in der Fassung bis zum 31. Oktober 2008 (im Folgenden: aF), wonach nur der bei der Gesellschaft angemeldete Erwerber ihr gegenüber als Gesellschafter anzusehen ist, insowe it weiter. b) Danach ist auch hier nicht § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, sondern § 16 Abs. 1 GmbHG aF anwendbar. 18 19 20 21 - 9 - aa) Die Ausfallhaftung der Beklagten für die offene Einlage H . und seine Unterbilanzhaftung ist, wie oben ausgeführt, mit ihrem Geschäf tsa n- teilserwerb am 15. April 2005 aufschiebend bedingt entstanden. Der Anspruch gegen H . auf Leistung der Einlage war wie das Berufungsgericht zutre f- fend festgestellt hat gemäß dem Gesellschaftsvertrag schon am 21. Juni 2004 entstanden und fälli g, der Anspruch aus Unterbilanzhaftung, der ebenfalls von der Ausfallhaftung nach § 24 GmbHG erfasst wird ( vgl. etwa Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 24 Rn. 2; MHLS/Ebbing, GmbHG, 3. Aufl., § 24 Rn. 12; MünchKommGmbHG/Schütz, 3. Aufl., § 24 Rn. 14; Scholz/Emmerich, GmbHG, 12. Aufl., § 24 Rn. 2a mwN), mit der Eintragung der Schuldnerin im Handelsregister am 23. August 2004 (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1981 II ZR 54/80, BGHZ 80, 129, 141; Urteil vom 27. Januar 1997 II ZR 123/94, BGHZ 134, 333, 338 ff.; Schäfer in Henssler/Strohn, GesR, 3. Aufl., § 11 GmbHG Rn. 33, 45 mwN). Die Beklagten waren ab dem 15. April 2005 auch gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG aF formell als Gesellschafter der Schuldnerin legitimiert, weil ihr Bete i- ligungserwerb der Gesel lschaft im Rahmen des Vertrages vom 15. April 2005 gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG aF angezeigt und diese Anzeige durch H . als alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Schuldnerin entgegeng e- nommen wurde. bb) Dass die damit aufschiebend bedingt b egründete Haftung der B e- klagten aus § 24 GmbHG erst mit Eintritt der weiteren Voraussetzungen der §§ 21 bis 23 GmbHG endgültig entsteht ( vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1996 II ZR 275/94, BGHZ 132, 390, 394; Urteil vom 19. Mai 2015 II ZR 291/14, ZIP 2015, 1530 Rn. 17) und dies hier wenn überhaupt erst nach Abschluss des Kaduzierungsverfahrens gegen H . im Laufe dieses Rechtsstreits und damit nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG am 22 23 24 - 10 - 1. November 2008 der Fall sein kann, gi bt keinen Anlass zu einer anderen B e- urteilung. (1) Zwar ist umstritten, ob eine nach § 16 Abs. 1 GmbHG aF ordnung s- gemäß begründete Legitimation nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG fortwirkt oder ab dann ausschließlich auf die im Handel s- register aufgenommene Gesellschafterliste abzustellen ist, auch wenn sie b e- reits vor dem 1. November 2008 im Handelsregister aufgenommen wurde und u.U. veraltet ist. Nach der überwiegenden Auffassung in der Literatur gilt § 16 Abs. 1 Satz 1 G mbHG ab seinem Inkrafttreten grundsätzlich auch für alte, vor dem 1. November 2008 eingereichte Listen, bis eine neue, geänderte Liste im Regi s- ter aufgenommen worden ist (BeckOK GmbHG/Wilhelmi, Stand : 1. November 2017, § 16 Rn. 5; Verse in Henssler/Strohn, GesR, 3. Aufl., § 16 Rn. 46; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 16 Rn. 107 ff. ; MünchKomm GmbHG/Heidinger, 3. Aufl., § 16 Rn. 123 ff.; ders. GmbHR 2017, 273 ff.; Görner in Rowedder/Schmidt - Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., § 16 Rn. 112; Scholz/Seibt , GmbHG, 12. Aufl., § 16 Rn. 108; Ulmer/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 16 Rn. 192 ff.; Hasselmann, NZG 2009, 409, 412; Reymann, BB 2009, 511; Wachter, BB 2010, 20; Horstkotte, Z i nsO 2009, 209, 214; Saenger/Sandhaus, DNotZ 2012, 346, 350 ff.; tendenziell auch Gu tachten des Deutschen Notar - instituts DNotI - Report 2008, 185 ff.). Dies wird allerdings häufig dahingehend eingeschränkt, dass die Eintragung dem Betroffenen zurechenbar sein müsse (BeckOK GmbHG/Wilhelmi, Stand : 1. November 2017, § 16 Rn. 5; Verse in Henss ler/Strohn, GesR, 3. Aufl., § 16 Rn. 46; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 16 Rn. 108; Scholz/Seibt, GmbHG, 12. Aufl., § 16 Rn. 108; Ulmer/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 16 Rn. 196; Reymann, BB 2009, 506, 512), was etwa nicht der Fall sein soll, w enn die Anteilsübertragung ordnungsgemäß 25 26 - 11 - nach § 16 Abs. 1 GmbHG aF angemeldet wurde (vgl. Verse in Henssler/Strohn, GesR, 3. Aufl., § 16 Rn. 46; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 16 Rn. 108; Scholz/Seibt, GmbHG, 12. Aufl., § 16 Rn. 108; Ulmer /Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 16 Rn. 196; noch strenger Reymann, BB 2009, 506, 512: nur bei Einhaltung des Mitteilungs - und Eintragungsverfahrens nach neuem Recht; aA MünchKommGmbHG/Heidinger, 3. Aufl., § 16 Rn. 127). Nach der Gegenauffassung kommt vor dem 1. November 2008 eing e- reichten " Altlisten " keine Legitimationswirkung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zu und gilt die Wirkung der Anmeldung nach § 16 Abs. 1 GmbHG aF fort, bis eine neue Liste gemäß § 40 GmbHG eingereicht wird (vgl. OLG Dresden, ZIP 2017, 8 0, 83 ; LG München I, ZIP 2010, 930; Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 16 Rn. 13a; MHLS/Ebbing, GmbHG, 3. Aufl., § 16 Rn. 207; Hk - GmbHG/Pfisterer, 3. Aufl., § 16 Rn. 7; Wicke, GmbHG, 3. Aufl., § 16 Rn. 2; Brandmüller, MittBayNot 2010, 147, 148 ; Mayer, ZIP 2009, 1037, 1040; ders. MittBayNot 2014, 24, 28). (2) Die Frage bedarf hier indes keiner Entscheidung, weil die Haftung der Beklagten nach § 24 GmbHG auch dann nicht entfällt, wenn man mit der übe r- wiegenden Ansicht von der grundsätzlichen G eltung der Neuregelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG auch für sogenannte "Altlisten" ab dem 1. November 2008 ausgeht. (a) Folgt man der insoweit vertretenen einschränkenden Auffassung k ä- me eine Anwendung der Neuregelung bereits deshalb nicht in Betracht, weil es aufgrund der ordnungsgemäßen Anmeldung des Anteilserwerbers nach § 16 Abs. 1 GmbHG aF an der erforderlichen Zurechenbarkeit der veralteten Liste n- eintragung fehlen würde. Dass sich dies im vorliegenden Fall nicht zu Gunsten, sondern zu Lasten der B eklagten auswirkt, weil ihnen dadurch keine Rechte, 27 28 29 - 12 - sondern stattdessen Pflichten aus der einmal erworbenen relativen Gesellscha f- terstellung erhalten bleiben, kann keine andere Beurteilung rechtfertigen. Eine diesbezügliche Unterscheidung zwischen Rechten und Pflichten kommt nicht nur im Hinblick darauf nicht in Betracht, dass es um die Fortwirkung der erwo r- benen Gesellschafterstellung als solche und damit auch aller daraus erwac h- senden Folgen geht. Zudem wäre die veraltete Eintragung bei ordnungsgem ä- ßer An meldung des Anteilsübergangs nach der hierzu vertretenen Ansicht auch dem noch eingetragenen Anteilsveräußerer nicht mehr zurechenbar, der de m- nach daraus auch nicht in die Pflicht genommen werden dürfte. (b) Unabhängig davon gehen aber auch die übrigen Befürworter einer Legitimationswirkung von " Altlisten " nach § 16 Abs. 1 GmbHG davon aus, dass diese Legitimation nur ex nunc ab Inkrafttreten der Neuregelung zum 1. November 2008 gilt und eine bisher durch Anmeldung wirksam begründete relative Gesellschaft erstellung mit den dadurch begründeten Rechten und Pflichten nicht rückwirkend entfällt (vgl. MünchKommGmbHG/Heidinger, 3. Aufl., § 16 Rn. 123b; ders. GmbHR 2017, 273, 277; Scholz/Seibt, GmbHG, 12. Aufl., § 16 Rn. 108; Saenger/Sandhaus, DNotZ 2012, 346, 35 4 f.). Danach würde hier jedenfalls die aufschiebend bedingt begründete Verpflichtung der Beklagten nach § 24 GmbHG nicht rückwirkend mit dem 1. November 2008 wieder entfallen. Zwar wären die Beklagten ab diesem Zeitpunkt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG n icht mehr als Gesellschafter der Beklagten anzusehen. Auch dieses nachträgliche " Ausscheiden " aus der Gesellschaft würde aber nicht dazu fü h- ren, dass ihre einmal aufschiebend begründete Ausfallhaftung entfällt und sie bei späterem Eintritt der Voraussetzun gen der §§ 21 bis 23 GmbHG daraus nicht mehr als übrige Gesellschafter in Anspruch genommen werden können. 30 31 - 13 - Auch ein Gesellschafter, der die Gesellschafterstellung nur in der Zeit zwischen der Fälligkeit der Forderungen, derentwegen das Kaduzierungsve r- fa hren betrieben wird, und dem Eintritt der Voraussetzungen der §§ 21 bis 23 GmbHG innehatte, haftet entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur ve r- tretenen Ansicht (siehe OLG Celle, NJW - RR 1995, 1065 f.; Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 24 Rn. 6; BeckOK GmbHG/H. Jaeger, Stand : 1. Februar 2018, § 24 Rn. 2.1; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl., § 24 Rn. 16; Hk - GmbHG/Saenger, 3. Aufl., § 24 Rn. 7; Scholz/ Emmerich, GmbHG, 12. Aufl., § 24 Rn. 15b) nach § 24 GmbHG. Für einen solchen "Zwischenerwerber" gilt ebenfalls der der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs zu Grunde liegende Gedanke, dass sich ein Gesellschafter eines bereits - wenn auch nur aufschiebend bedingt - entstand e- nen Anspruchs auf subsidiäre Beteiligung an der Kapitala ufbringung nicht durch Veräußerung seines Anteils wieder gezielt entledigen können soll (vgl. Verse in Henssler/Strohn, GesR, 3. Aufl., § 24 GmbHG Rn. 4; Bayer in Lutter/ Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 24 Rn. 10; Bayer/Scholz, NZG 2015, 1089, 1097; dies. GmbHR 2016, 89, 92; Lieder, ZGR 2016, 760, 769). Der bereits gegen die Ausfallhaftung des Erstveräußerers erhobene Ei n- wand, diese finde im Gesetz keine Stütze, weil danach nur in den Fällen des § 22 GmbHG (Haftung der Rechtsvorgänger des kaduzierten Ges ellschafters) und des § 16 Abs. 2 GmbHG (Haftung für rückständige Einlagen) eine Haftung des Rechtsvorgängers vorgesehen sei (vgl. MHLS/Ebbing, GmbHG, 3. Aufl., § 24 Rn. 30 f.; Ulmer/Müller, GmbHG, 2. Aufl., § 24 Rn. 29 f.; zweifelnd auch MünchKommGmbHG/Sc hütz, 3. Aufl., § 24 Rn. 27 f.), greift auch hier nicht durch. 32 33 34 - 14 - Wie der Senat mit der Entscheidung vom 19. Mai 2015 (II ZR 291/14, ZIP 2015, 1530 Rn. 17) klargestellt hat, ist auch insoweit dem Schutzzweck der Kapitalaufbringung und dem damit verbundene n Gläubigerschutz nach § 24 GmbHG Vorrang zu gewähren. Dass der Haftungsanspruch aus § 24 GmbHG im Zeitpunkt der Geschäftsanteilsübertragung noch nicht rückständig ist, steht einer Forthaftung des Veräußerers daher nicht entgegen. Unerheblich ist auch, dass die Forthaftung des Veräußerers nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 2 GmbHG auf Einlageforderungen beschränkt ist. Im vorliegenden Fall folgt das bereits daraus, dass die Anteile noch unter Geltung des § 16 Abs. 3 GmbHG aF übertragen wurden. Danach haftet e der Erwerber neben dem Veräußerer nicht nur für rückständige Einlageforderungen, sondern für die auf den Geschäftsanteil rückständigen Leistungen, worunter nach allg e- meiner Meinung auch die Haftung aus anderem Rechtsgrund, wie etwa die S o- lidar - bzw. Ausf allhaftung nach § 24 GmbHG zu fassen war (vgl. etwa Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 16 Rn. 12; Lutter/ Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16 . Aufl., § 16 Rn. 17; Michalski/Ebbing, GmbHG, 1. Aufl., § 16 Rn. 52; Scholz/Winter, GmbHG, 9. Aufl., § 16 Rn. 40). Entsprechendes gilt trotz des engeren Wortlauts auch für die Neufassung der Vorschrift in § 16 Abs. 2 GmbHG. Da nach den Gesetzesmaterialien keine i n- haltliche Neuregelung des § 16 Abs. 3 GmbHG aF beabsichtigt war (Geset z- entwurf der Bu ndesregierung zum MoMiG, BT - Dr ucks. 16/6140, S. 38), kann für die Auslegung des dortigen Begriffs der "Einlageverpflichtung" auf die Rech t- sprechung und Literatur zu § 16 Abs. 3 GmbHG aF zurückgegriffen werden (vgl. Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Au fl., § 16 Rn. 23; Verse in Henssler/Strohn, GesR, 3. Aufl., § 16 GmbHG Rn. 47, 15; MHLS/Ebbing, GmbHG, 3. Aufl., § 16 Rn. 136; Scholz/Seibt, GmbHG, 12. Aufl., § 16 Rn. 52; Ulmer/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 16 Rn. 101; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. A ufl., § 16 Rn. 55 f.; iE auch MünchKommGmbHG/Heidinger, 35 36 - 15 - GmbHG, 3. Aufl., § 16 Rn. 188; aA Pentz in Rowedder/Schmidt - Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., § 16 Rn. 56 f.: § 16 Abs. 2 GmbHG nur analog; Götze/ Bressler NZG 2007, 894; Mayer, DNotZ 2008, 403, 405 f.: Umfo rmulierung e r- forderlich ). 2. Der Beklagte zu 1 kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe seinen Vertrag über den Geschäftsanteilserwerb wegen Täuschung über die Leistung der vollen Stammeinlage durch H . angefochten und seine Anmel dung gegenüber der Gesellschaft ausweislich eines Gesellschafterb e- schlusses vom 10. August 2005 wirksam widerrufen. a) Es kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 1 seine Beteiligung wirksam angefochten hat. Auch eine wirksame Anfechtung seines Beitritts li eße die Leg i- timationswirkung seiner Anmeldung nach § 16 Abs. 1 GmbHG aF nicht entfa l- len, da es hierfür auf die Wirksamkeit der Anteilsübertragung oder die materielle Rechtslage nicht ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1982 II ZR 89/ 8 1, BGHZ 84, 47, 49 ff.; Urteil vom 9. Juli 1990 II ZR 194/89, BGHZ 112, 103, 113; Urteil vom 13. Oktober 2008 II ZR 76/07, ZIP 2008, 2214 Rn. 7 mwN). b) Keiner Entscheidung bedarf auch, ob dem Gesellschaftsbeschluss vom 10. August 2005, dem zufolge besprochen wurde, dass der Beklagte zu 1 seinen Geschäftsanteil an H . zurückgibt sowie H . den Geschäftsa n- teil des Beklagten zu 2 auf 49 % erweitert und nunmehr 51 % der Anteile b e- sitzt, ein Widerruf der Anmeldung des Beklagten zu 1 entnommen werden kön n te. Ein Widerruf der Anmeldung war in § 16 Abs. 1 GmbHG aF nicht vorg e- sehen und nach Zugang der Anmeldung bei der Gesellschaft nicht möglich, § 130 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2008 II ZR 76/07, ZIP 2008, 2214 Rn. 12). Wie die Wirkungen einer An meldung nach § 16 Abs. 1 GmbHG 37 38 39 40 - 16 - aF im Fall einer unwirksamen Übertragung beseitigt werden können ob nur durch förmliche Rückübertragung des Anteils oder auch durch einen " Widerruf " , der allerdings den überzeugenden Nachweis der Unwirksamkeit der früher a n- gemeldeten Übertragung voraussetzen würde (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2008 II ZR 76/06, ZIP 2008, 2214 Rn. 12 mwN) hat der Senat bislang offengelassen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1982 II ZR 89/ 8 1, BGHZ 84, 47, 51; Urteil vom 13. Oktober 2008 II ZR 76/06, ZIP 2008, 2214 Rn. 12). Dies bedarf auch hier keiner Entscheidung, weil auch ein wirksamer "Widerruf" der Anmeldung im August 2008 nichts daran ändern würde, dass der Beklagte zu 1 jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt als Gesellschafter der Schul d- nerin anzusehen ist und die Folgen seines fehlerhaften Anteilserwerbs durch den "Widerruf" nur für die Zukunft beseitigen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1982 II ZR 89/81, BGHZ 84, 47, 51). Auch in diesem Fall wäre er d a- mit zwar bereits vor E intritt der Voraussetzungen der §§ 21 bis 23 GmbHG, aber erst nach Begründung seiner aufschiebend bedingten Haftung nach § 24 GmbHG bereits mit seinem Anteilserwerb bzw. dessen Anmeldung bei der Schuldnerin aus der Schuldnerin ausgeschieden. Damit unterläg e er wie oben ausgeführt auch in diesem Fall als " Zwischenerwerber " weiterhin der Haftung nach § 24 GmbHG. 3. Die Haftung der Beklagten scheitert auch nicht daran, dass die Ford e- rung von H . eingezogen werden kann. a) Nach § 24 Satz 1 GmbHG s etzt die Ausfallhaftung der übrigen Gesel l- schafter neben einer wirksamen Durchführung des Kaduzierungsverfahrens voraus, dass die Einlageforderung nach der Kaduzierung weder von den Za h- lungspflichtigen eingezogen noch durch Verkauf des kaduzierten Geschäft sa n- 41 42 43 - 17 - teils gedeckt werden kann. Die übrigen Gesellschafter haften demnach subsid i- är erst dann, wenn die Forderung gemäß § 22 GmbHG von Rechtsvorgängern des kaduzierten Gesellschafters nicht zu erlangen war, durch Verwertung g e- mäß § 23 GmbHG nicht gedeckt wer den konnte und auch eine Inanspruc h- nahme des kaduzierten Gesellschafters aus seiner (vorrangigen) Ausfallhaftung nach § 21 Abs. 3 GmbHG erfolglos war. Die Darlegungs - und Beweislast hierfür trägt der Kläger (vgl. etwa Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 24 Rn. 3; MHLS/Ebbing, GmbHG, 3. Aufl., § 24 Rn. 15 ff.; MünchKomm GmbHG/Schütz, 3. Aufl., § 24 Rn. 17 ff.; Pentz in Rowedder/Schmidt - Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., § 24 Rn. 4 ff.; Scholz/Emmerich, GmbHG, 12. Aufl., § 24 Rn. 4 ff.). b) Ob die offe ne Forderung nach Kaduzierung von dem vorrangig za h- lungspflichtigen H . eingezogen werden kann, ist offen. Das Berufungsg e- richt hat hierzu von seinem Standpunkt aus folgerichtig keine eigenen Fes t- stellungen getroffen. aa) Die Inanspruchnahme e ines Rechtsvorgängers des kaduzierten G e- sellschafters nach § 22 GmbH G schied bereits deshalb aus, weil H . Grü n- dungsgesellschafter der Schuldnerin war. bb) Auch der Versuch einer Verwertung des Geschäftsanteils nach § 23 GmbHG war nicht geboten, da der Kläger keinen ersichtlich aussichtslosen, die Kosten nicht übersteigenden Veräußerungsversuch unternehmen musste. Nach der Lebenserfahrung wird bei einer in Insolvenz befindlichen Gesellschaft kein kostendeckender Veräußerungserlös erzielt (vgl. OL G Hamm, GmbHR 1993, 360, 362; OLG Celle, GmbHR 1994, 801; OLG Köln, Beschluss vom 19. August 2004 18 W 29/04, juris Rn. 7; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 24 Rn. 2; MünchKommGmbHG/Schütz, 3. Aufl., § 24 Rn. 19; Pentz in 44 45 46 - 18 - Rowedder/Schmidt - L eithoff, GmbHG, 6. Aufl., § 23 Rn. 8; Scholz/Emmerich, GmbHG, 12. Aufl., § 24 Rn. 5). Zudem ist nach den nicht angegriffenen, vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts u n- streitig, dass die offene Stammeinlage nicht durch eine n Verkauf der Anteile H . gedeckt werden kann. cc) Mangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob die ausstehende Einlage von H . eingezogen werden kann. (1) Voraussetzung de r Ausfallhaftung der weiteren Gesellschafter ist grundsätzlich, dass eine Inanspruchnahme des kaduzierten Gesellschafters aus seiner Ausfallhaftung gemäß § 21 Abs. 3 GmbHG erfolglos war oder aussicht s- los ist. Im Regelfall ist ein erfolgloser Zwangsvollstre ckungsversuch erforderlich. Hiervon kann allerdings dann abgesehen werden, wenn eine Inanspruchnahme des Kaduzierten nach den Umständen von vorneherein offensichtlich aussich t- los ist, etwa weil er die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder inso l- ve nt ist (vgl. Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 24 Rn. 3; MHLS/Ebbing, GmbHG, 3. Aufl., § 24 Rn. 18; MünchKommGmbHG/Schütz, 3. Aufl., § 24 Rn. 20 ff.; Pentz in Rowedder/Schmidt - Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., § 24 Rn. 6; Scholz/Emmerich, GmbHG, 12. Aufl., § 24 Rn. 6). Nicht erforderlich sind auch Beitreibungsmaßnahmen, die nach den ko n- kreten Umständen im Hinblick auf den Zweck des Kaduzierungsverfahrens, eine effektive und zügige Kapitalaufbringung der Gesellschaft sicherzustellen, nicht mehr zum utbar sind. In einem solchen Fall haben die Interessen der ei n- zelnen Gesellschafter zurückzutreten, zumal sie ihrerseits bei dem kaduzierten Gesellschafter Regress nehmen können. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Beitreibung bei dem kaduzierten Gesell schafter zwar nicht völlig aussicht s- 47 48 49 - 19 - los, er aber zahlungsunfähig im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist und die Beitreibung wegen seines geringen pfändbaren Einkommens nur in geringen Raten über einen unverhältnismäßig langen Zeitraum möglich wäre (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 19. August 2004 18 W 29/04, juris Rn. 4 f.; MHLS/Ebbing, GmbHG, 3. Aufl., § 24 Rn. 18; MünchKommGmbHG/Schütz, 3. Aufl., § 24 Rn. 22). Ebenso ist die Gesellschaft nicht gehalten, wegen a n- fechtbarer Rechtshandlungen des kaduzierten Gesellschafters im Ausland e i- nen Anfechtungsprozess gegen Dritte zu führen und dort ggfls. aus einem o b- siegenden Urteil mit unsicherer Aussicht auf Erfolg zu vollstrecken (vgl. OLG Hamm, GmbHR 1993, 360, 362 f. mit Anmerkung Goette, DStR 1993, 1528, 1529; MHLS/Ebbing, GmbHG, 3. Aufl., § 24 Rn. 18; MünchKomm GmbHG/Schütz, 3. Aufl., § 24 Rn. 21; Scholz/Emmerich, GmbHG, 12. Aufl., § 24 Rn. 7). (2) Ob hier von weiteren Beitreibungsmaßnahmen abgesehen werden konnte, lässt sich anhand der vorliegenden Feststel lungen nicht abschließend beurteilen. Es ist zwar nicht ersichtlich, dass die Zwangsvollstreckung gegen H . wegen dessen fehlender Leistungsfähigkeit erfolglos war oder desw e- gen von vorneherein offensichtlich aussichtslos wäre. Nach den nicht ang efoc h- tenen Feststellungen des Landgerichts ist die Vollstreckung gegen H . im Inland daran gescheitert, dass er nach Spanien verzogen war. Die vom Kläger beauftragte Gerichtsvollzieherin hat den Vollstreckungsauftrag mit der Mitte i- lung zurückgegeben, dass H . unter der angegebenen Anschrift nach Au s- kunft eines dort " Angetroffenen " nicht mehr wohnhaft sei. Weitere Vollstr e- ckungsversuche oder andere Umstände, die Rückschlüsse auf die finanzielle Situation H . oder seine Zahlungs(un)fähigkeit zuließen, hat der Kläger nicht dargetan. Dies wird auch von der Revision nicht geltend gemacht. 50 51 - 20 - Nach derzeitigem Sachstand ist allerdings nicht auszuschließen, dass der Kläger im Hinblick auf den Schutzzweck des Kaduzierungsverfahrens zu weiteren Volls treckungsversuchen gegen H . in Spanien nicht mehr ve r- pflichtet war. Das folgt indes nicht bereits wie das Landgericht angenommen hat d a- raus, dass eine Vollstreckung im Ausland wegen des damit verbundenen rech t- lichen, tatsächlichen, zeitlichen und finanziellen Aufwands generell mit dem Zweck des Kaduzierungsverfahrens nicht mehr vereinbar wäre. Derartige E r- schwernisse einer Auslandsvollstreckung können zwar durchaus einen U m- stand darstellen, der in der Abwägung zwischen dem Zweck des Kaduzierun g s- verfahrens einerseits und dem Interesse der übrigen Gesellschafter andere r- seits für eine Unzumutbarkeit oder evtl. sogar Aussichtslosigkeit eines Beitre i- bungsversuchs spricht. Deswegen ist aber nicht jede Auslandsvollstreckung von vorneherein als unzumut bar anzusehen. Vielmehr bedarf es insoweit einer Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere die voraussichtliche Dauer und anfallenden Kosten der in Rede stehenden Au s- landsvollstreckung zu berücksichtigen und im Verhältnis zur Höhe de r Ford e- rung und der Aussicht, hiervon noch einen nennenswerten Teil beizutreiben, zu bewerten sind. Feststellungen zu Dauer, Kosten und Aussichten eines Vollstreckung s- versuchs in Spanien, die eine solche einzelfallbezogene Beurteilung der Z u- mutbarkeit e rmöglichen würden, hat das Berufungsgericht von seinem Stan d- punkt aus folgerichtig nicht getroffen. 4. Einer Inanspruchnahme der Beklagten aus § 24 GmbHG steht auch ihre Einrede der Verjährung nicht entgegen. 52 53 54 55 - 21 - a) Für die Verjährung der allgemeine n Ausfallhaftung nach § 24 GmbHG gilt mangels gesetzlich geregelter Sonderverjährung die dreijährige Regelve r- jährung gemäß §§ 195, 199 BGB (vgl. Verse in Henssler/Strohn, GesR, 3. Aufl., § 24 Rn. 11; Thiessen, ZHR 168 (2004) 503, 522 f.) . Entgegen der wo hl überwiegenden Ansicht in der Literatur ( Roth in Altmeppen/Roth, GmbHG, 8. Aufl., § 24 Rn. 20; Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 24 Rn. 9; Bartels in Bork/Schäfer, GmbHG, 3. Aufl., § 24 Rn. 6; Kuntz in Gehrlein/Born/Simon, GmbHG, 3. Aufl., § 24 Rn. 15; Hk - GmbHG/Saenger, 3. Aufl., § 24 Rn. 14; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 24 Rn. 14; MHLS/Ebbing, GmbHG, 3. Aufl., § 24 Rn. 84 f.; MünchKommGmbHG/Schütz, 3. Aufl., § 24 Rn. 87; Rowedder/ S chmidt - Leithoff/Pentz, GmbHG, 6. Aufl., § 24 Rn. 38; Scholz/Emmerich, GmbHG, 12. Aufl., § 24 Rn. 19; Ulmer/W. Müller, GmbHG, 2. Aufl., § 24 Rn. 59) ist die für die Einlageleistung geltende zehnjährige Sonderverjährung nach § 19 Abs. 6 GmbHG nicht analog anwendbar. aa) Eine Analogie setzt vora us, dass das Gesetz eine planwidrige Reg e- lungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei ei ner Interesse n- abwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen A b- wägungsergebnis gekommen. Die Lücke muss sich also aus einem unbea b- sichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem dem konkreten Geset z- gebungsvorhaben zugrunde liegenden Regelungsplan ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2018 IX ZR 238/17, ZIP 2018, 977 mwN). bb) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 56 57 58 59 - 22 - (1) Zum einen fehlt es an d er hinreichenden Vergleichbarkeit des A n- spruchs auf Leistung der Einlage nach § 19 Abs. 1 GmbHG und der Ausfallha f- tung nach § 24 GmbHG. Dass es sich bei dem Anspruch aus § 24 GmbHG der Sache nach um eine subsidiäre Haftung für die aufzubringende Stammeinla ge handelt (so etwa Ulmer/W. Müller, GmbHG, 2. Aufl., § 24 Rn. 59; Rowedder/ Schmidt - Leithoff/Pentz, GmbHG, 6. Aufl., § 24 Rn. 38; Hk - GmbHG/Saenger, 3. Aufl., § 24 Rn. 14), rechtfertigt allein noch nicht den Schluss, dass für seine Verjährung das Gleiche g elten müsse wie für den Primäranspruch . Dagegen spricht, dass der Anspruch mit der Nichtleistung der Stammeinlage durch den Primärschuldner nur aufschiebend bedingt entsteht und erst bei Eintritt der we i- teren stufenweisen Voraussetzungen der §§ 21 bis 23 G mbHG unbedingt und fällig wird. Es handelt sich damit um einen Anspruch eigener Art, der der G e- sellschaft erst letztrangig nach Geltendmachung mehrerer anderer Ansprüche bzw. nach Verwertungsversuchen zusteht und der angesichts dessen hinsich t- lich der Verj ährung nicht einfach mit der Primärforderung gleichgesetzt werden kann. So gehen etwa auch die Befürworter einer analogen Anwendung von § 19 Abs. 6 GmbHG auf § 24 GmbHG davon aus, dass auf die gegenüber § 24 GmbHG vorrangige Haftung der Rechtsvorgän ger nach § 22 GmbHG (Bartels in Bork/Schäfer, GmbHG, 3. Aufl., § 22 Rn. 5; Kuntz in Gehrlein/ Born/Simon, GmbHG, 3. Aufl., § 22 Rn. 15; Hk - GmbHG/Saenger, 3. Aufl., § 22 Rn. 14; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 22 Rn. 9; MHLS/Ebbing, GmbHG, 3 . Aufl., § 22 Rn. 60; MünchKommGmbHG/Schütz, 3. Aufl., § 22 Rn. 30; Rowedder/Schmidt - Leithoff/Pentz, GmbHG, 6. Aufl., § 22 Rn. 20; Scholz/Emmerich, GmbHG, 12. Aufl., § 22 Rn. 16; Ulmer/W. Müller, GmbHG, 2. Aufl., § 22 Rn. 22) und teilweise auch auf die Aus fallhaftung des Kaduzierten nach § 21 Abs. 3 GmbHG (vgl. Scholz/Emmerich, GmbHG, 12. Aufl., § 21 Rn. 36b) nicht § 19 Abs. 6 GmbHG, sondern die Regelverjährung 60 61 - 23 - nach §§ 195, 199 BGB anwendbar sei. Warum dies für die demgegenüber nochmals subsidiäre Ausfallha ftung der übrigen Gesellschafter nach § 24 GmbHG anders sein soll, erschließt sich nicht. Vielmehr besteht auch bei § 24 GmbHG kein Anlass, die ohnehin strenge Ausfallhaftung der übrigen Gesellschafter über die regelmäßige gesetzliche Ve r jährung hinaus zusätzlich zu verschärfen. Die entsprechende Anwendung des § 19 Abs. 6 GmbHG ab Entstehung des Anspruchs aus § 24 GmbHG hätte zur Folge, dass die übrigen Gesellschafter sich u.U. noch über zwanzig Jahre nach Fälligkeit der Einlageforderung einer Inanspruch nahme ausgesetzt sehen könnten, wenn die Gesellschaft vor Durchführung des Kaduzierungsverfahrens die zehnjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung der Einlageforderung nach § 19 Abs. 1, Abs. 6 GmbHG ausschöpft und die daran anschließenden Maßnahmen nach §§ 21 bis 23 GmbHG längere Zeit dauern. Eine solche zeitl i- che Ausdehnung der Ausfallhaftung ist auch mit dem Schutzzweck des § 24 GmbHG nicht zu rechtfertigen. Dagegen spricht auch nicht, dass auch bei A n- wendung der Regelverjährung gemäß § 199 Abs. 4 BGB eine kenntnisuna b- hängige zehnjährige Verjährungshöchstfrist ab Entstehung des Anspruchs gilt und insoweit kein Unterschied zu einer entsprechenden Anwendung von § 19 Abs. 6 GmbHG besteht. Diese Höchstfrist dürfte bei der subsidiären Ausfallha f- tung in d er Regel nicht zum Tragen kommen, weil die anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners aufgrund der Durchführung des Kaduzierungsverfahrens und der weiteren Maßnahmen nach §§ 21 bis 23 GmbHG gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bekannt sein werden . Dann aber ist eine Frist von drei Jahren auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Kap i- talaufbringung und des hiermit verknüpften Gläubigerschutzes ausreichend und angemessen, um einerseits der Gesellschaft die Geltendmachung der Ausfal l- haftung zu erm öglichen und andererseits den berechtigten Interessen der übr i- 62 - 24 - gen Gesellschafter an einer zeitlichen Begrenzung ihrer Haftung Rechnung zu tragen. (2) Zudem kann nicht von einer planwidrigen Regelungslücke der geset z- lichen Regelung ausgegangen werden. Zw ar sollte mit der Neuregelung des Verjährungsrechts durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschri f- ten an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), in deren Rahmen auch die Sonderverjährung des § 19 Abs. 6 GmbHG geschaffen wurde, zum Zwecke des Gläubigerschutzes im Aktien - wie im GmbH - Recht für Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung eine einheitliche Verjährungsfrist von zehn Jahren mit objektivem Verjährungsbeginn ab der Entstehung des Anspruchs normier t werden (Regierungsbegründung, BT - Drucks. 15/3653, S. 11 ff., 24). Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber im Zuge dieser Neuregelung eine entsprechende Regelung für § 24 GmbHG nur versehentlich unterlassen hat oder davon au s- g egangen ist, auch daraus resultierende Ansprüche würden ohnehin von den Neuregelungen erfasst. Dagegen spricht, dass § 24 GmbHG in den detaillierten Ausführungen der Begründung des Regierungsentwurfs zu den im Einzelnen zu ändernden und beizubehaltenden Ve rjährungsregelungen nicht genannt und zudem im Zusammenhang mit der Begründung der Änderung von § 19 Abs. 6 GmbHG ausgeführt wird, dass die Gesellschaftsgläubiger zusätzlich durch Kaduzierung, Geschäftsführerhaftung und Anfechtung geschützt seien (BT - Druck s. 15/3653, S. 12). Etwaige Ansprüche infolge der Kaduzierung des Einlageschuldners wurden bei der Neuregelung danach durchaus berücksic h- tigt, ohne dass hierfür auf eine entsprechende Verjährungsregelung wie die Ei n- lageforderung verwiesen worden wäre. A us der Neuregelung der Verjährung der Ausfallhaftung der Gesellscha f- ter nach § 31 Abs. 3, Abs. 5 GmbHG lässt sich kein Rückschluss auf die Vo r- 63 64 - 25 - stellungen des Gesetzgebers zur Verjährung der Ausfallhaftung nach § 24 GmbHG ziehen. Zwar greift die Haftung nach § 31 Abs. 3 GmbHG ebenfalls erst dann, wenn der zu erstattende Betrag von dem Empfänger nicht zu erla n- gen und zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist. Die Au s- fallhaftung nach § 24 GmbHG ist demgegenüber aber noch an etliche weitere Vo raussetzungen geknüpft, so dass die Haftungsansprüche nicht hinreichend vergleichbar sind. b) Der Anspruch gegen die Beklagten ist danach nicht verjährt. Die r e- gelmäßige Verjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Au sfallhaftungsanspruch aus § 24 GmbHG entstanden ist und die Gesellschaft von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Ausfallschuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. (aa) Ein Anspruch ist nach § 199 Abs. 1 BGB entstanden, sobald er erstmals vom Gläubiger geltend gemacht und mit einer Klage durchgesetzt werden kann. Das setzt grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs voraus, da erst von diesem Zeitpunkt an (§ 271 Abs. 2 Halbs. 1 BGB) der Gläubiger mit Erfo lg die Leistung fordern und ggf. den Ablauf der Verjährungsfrist durch Kl a- geerhebung unterbinden kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 XI ZR 230/07, ZIP 2008, 1762 Rn. 17 mwN). Aufschiebend bedingte Anspr ü- che sind grundsätzlich erst mit Eintritt der Be dingung entstanden, und zwar auch dann, wenn es sich dabei um eine sog. Potestativbedingung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1967 V ZR 75/64, BGHZ 47, 387, 390). bb) Der aufschiebend bedingte Anspruch gegen die Beklagten aus § 24 GmbHG ist mit Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 21 bis 23 GmbHG endgültig entstanden und fällig geworden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1996 65 66 67 - 26 - II ZR 275/94, BGHZ 132, 390, 394; Urteil vom 19. Mai 2015 II ZR 291/14, ZIP 2015, 1530 Rn. 17). Da schon das Kaduzierungsv erfahren gegen H . nach § 21 Abs. 2 GmbHG erst während des hiesigen erstinstanzlichen Verfa h- rens abgeschlossen wurde, ist damit noch keine Verjährung eingetreten. III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache is t an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen zur Frage der Unzumutbarkeit einer weiteren I n- anspruchnahme H . nach § 21 Abs. 3 GmbHG treffen kann. 68 - 27 - Rechtsbehelfsbelehrung Gegen das Versäumnisurteil kann die säumige Partei innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieses Urteils beginnt, schrif t- lich Einspruch durch eine von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts a n- walt unterzeichnete Einspruchsschrift beim Bundesgerichtshof, Herrenstr aße 45a, 76133 Karlsruhe (Postanschrift: 76125 Karlsruhe) einlegen. Drescher Wöstmann Sunder B. Grüneberg V. Sander Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 22.06.2015 - 1 HK O 154/14 - OLG Jena, Entscheidung vom 26.10.2016 - 2 U 544/15 - 69
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