BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 313/05 vom 19. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. September 2006 durch die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Gegenvorstellung der Prozessbevollm344chtigten der Kl344ger vom 7. August 2006 gegen die Streitwertfestsetzung im Se-natsbeschluss vom 17. Juli 2006 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat im Beschluss vom 17. Juli 2006 auf der Grundlage der ma337geblichen Wertangaben der Kl344ger in den Tatsacheninstanzen - nach de-nen der Verkehrswert des Unternehmens und damit auch derjenige des einge-zogenen Gesch344ftsanteils des Dr. G. "auf Null reduziert" gewesen sei - sowohl den Wert ihrer Beschwer f374r die erstrebte Revision gegen das die Ab-weisung ihrer Drittwiderspruchsklage best344tigende Berufungsurteil als auch den davon nicht abweichenden Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerde-verfahrens mit einem blo337en Erinnerungswert von 500,00 200 angesetzt (vgl. Sen.Beschl. aaO Tz. 1). 1 - 3 - Die dagegen von den Verfahrensbevollm344chtigten der Kl344ger im eigenen Namen erhobene Gegenvorstellung gibt dem Senat keine Veranlassung zu ei-ner - von ihnen begehrten - Heraufsetzung des Streitwerts auf den Nennwert des Gesch344ftsanteils f374r die dritte Instanz. 2 Kurzwelly Gehrlein Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 30.09.2004 - 3 O 188/02 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.06.2005 - 1 U 1343/04 -
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