BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 313/05 vom 17. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart beschlossen: Die Beschwerde der Kl344ger gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Juni 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344ger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 500,00 200 Gr374nde: 1. Die Kl344ger haben in ihrer Beschwerdebegr374ndung durch den blo337en Hinweis darauf, die Vorinstanzen h344tten den Streitwert 374bereinstimmend mit den Angaben in der Klageschrift auf 25.564,59 200 festgesetzt, bereits nicht hin-reichend glaubhaft gemacht, dass der Wert der mit der beabsichtigten Revision verfolgten Beschwer die Wertgrenze des 247 26 Nr. 8 EGZPO 374bersteigt; denn sie haben - abweichend von ihren urspr374nglichen Wertangaben - im Verlaufe des weiteren Prozesses stets vorgetragen, dass angesichts der bereits seit 1997 bestehenden Unterbilanz bzw. der sogar wiederholt eingetretenen bilan-ziellen 334berschuldung der Kl344gerin zu 2 der Verkehrswert des Unternehmens 1 - 3 - und damit auch derjenige des eingezogenen Gesch344ftsanteils des Dr. G. "auf Null reduziert" gewesen sei, so dass dieser auch keine Abfindung habe beanspruchen k366nnen. Auf der Grundlage dieses Vorbringens der Kl344ger geht der Wert ihrer Beschwer durch das die Abweisung ihrer Drittwiderspruchsklage best344tigende Berufungsurteil nicht 374ber einen blo337en Erinnerungswert von 500,00 200 hinaus. 2. Unabh344ngig von der danach fehlenden Zul344ssigkeit der Nichtzulas-sungsbeschwerde liegt aber auch in der Sache selbst keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vor, nach denen der Senat die Revi-sion zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Be-deutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbil-dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. 2 Die von der Beschwerde vorgetragene Grundsatzproblematik einer et-waigen 334bertragbarkeit der aus dem Senatsurteil BGHZ 9, 157 abgeleiteten sog. Bedingungslehre auf den hier vorliegenden Fall einer "reinen" Zwangsein-ziehung gem344337 247 34 GmbHG ist ebenso wenig entscheidungserheblich wie die Frage einer etwaigen Divergenz des Berufungsurteils von der Senatsentschei-dung vom 30. Juni 2003 (II ZR 326/01, ZIP 2003, 1544). Denn auf der Grundla-ge des Vorbringens der Kl344ger in den Vorinstanzen - das sich die Beklagten insoweit zumindest hilfsweise zu eigen gemacht haben - war die am 18. M344rz 1998 erstmals beschlossene Einziehung wegen Versto337es gegen 247 34 Abs. 3 GmbHG jedenfalls deshalb nichtig, weil infolge der unstreitigen Unterbilanz bzw. der dar374ber hinausgehenden bilanziellen 334berschuldung (die durch die blo337e Kapitalerh366hung nicht rechtswirksam i.S. einer nachhaltigen Wiederauf-f374llung des Stammkapitals beseitigt werden konnte) bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung feststand, dass die Kl344gerin zu 2 eine nach den tatrichterli- 3 - 4 - chen Feststellungen geschuldete - sofort f344llige - Abfindung nicht aus freiem Verm366gen aufbringen konnte (vgl. dazu BGHZ 144, 365, 369 f.). Auch im Zeit-punkt des - vorsorglich gefassten - zweiten Einziehungsbeschlusses (21. Dezember 1999) war nach dem - unstreitigen - eigenen Vortrag der Kl344ger das Stammkapital der Kl344gerin zu 2 nicht nachhaltig wiederhergestellt. 3. Von einer weitergehenden Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. 4 Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Reichart Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 30.09.2004 - 3 O 188/02 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.06.2005 - 1 U 1343/04 -
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