BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 313/06 vom 6. Juni 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja NRW LandeswasserG 247 115 Der Eigent374mer eines h366her liegenden Grundst374cks ist bei einer nach 247 115 Abs. 1 S. 2 NRW LWG zul344ssigen 304nderung seiner wirtschaftlichen Nut-zung nicht auf objektiv sinnvolle oder technisch richtige Ma337nahmen be-schr344nkt. Die Rechtsprechung des Senats zu den Amtspflichten beim Bau 366ffentlicher Stra337en kann auf Grundst374cksnachbarn nicht 374bertragen wer-den. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2007 - III ZR 313/06 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, D366rr, Dr. Herrmann und W366stmann am 6. Juni 2007 beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 27. Juni 2006 - 24 U 156/05 - wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tr344gt die Kl344gerin. Gegenstandswert: 225.245,58 200. Gr374nde: I. Die Kl344gerin betreibt einen Gartenbaubetrieb, der Beklagte bewirtschaftet eine h366her liegende angrenzende Ackerparzelle. Seit mehreren Jahren baut der Beklagte dort Spargel an. Zwei Jahre nach Anlegung des Spargelfelds begann er damit, die Spargeld344mme w344hrend der Wintermonate zus344tzlich durch eine Plastikfolie zu sch374tzen. Hierdurch werden die Niederschl344ge in Richtung des Grundst374cks der Kl344gerin abgeleitet. 1 - 3 - Ende des Jahres 2002 kam es in dieser Gegend zu heftigen Regenf344llen, in deren Folge Wasser vom Grundst374ck des Beklagten in ein Gew344chshaus der Kl344gerin eindrang. Das Landgericht hat den Beklagten zum Schadensersatz in H366he von 214.491,16 200 nebst Zinsen verurteilt, das Oberlandesgericht hat die Klage unter Hinweis auf 247 115 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes f374r das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (NRW LWG) abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin. 2 II. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grund-s344tzliche Bedeutung. Eine Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 543 Abs. 2, 247 544 ZPO). 3 Gegen die Auslegung des 247 115 Abs. 1 Satz 2 NRW LWG durch das Be-rufungsgericht bestehen keine Bedenken. Die Regelung dient wie ihr Vorl344ufer (247 197 Abs. 2 PrWG) dem Zweck, den Oberlieger durch das in Satz 1 der Vor-schrift bestimmte Verbot, den Ablauf des wild abflie337enden Wassers k374nstlich so zu ver344ndern, dass tiefer liegende Grundst374cke bel344stigt werden, in seiner Dispositionsfreiheit nicht allzu sehr einzuschr344nken und ihm in der wirtschaftli-chen Ausnutzung seines Grundst374cks Bewegungsfreiheit zu lassen (Senatsur-teil BGHZ 114, 183, 191 und zu 247 78 Abs. 1 Satz 2 LWG a.F. Urteil vom 22. November 1971 - III ZR 211/68, MDR 1972, 305 f.; jeweils m.w.N.). Ange-sichts dieses Gesetzeszwecks besteht kein Anlass, den Begriff der von dem Verbot ausgenommenen "ver344nderten wirtschaftlichen Nutzung" des Grund- 4 - 4 - st374cks eng auszulegen und, wie die Beschwerde es bef374rwortet, einen unmit-telbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Nutzungsumstellung (hier: Anlegung des Spargelfelds) durch den Oberlieger und den zur Ertragssteige-rung ergriffenen Folgema337nahmen (hier: Abdeckung der Spargeld344mme mit Plastikfolie) oder aber ein objektiv zweckm344337iges Vorgehen zu verlangen. Mit Recht haben deswegen andere Senate des Oberlandesgerichts K366ln bereits fr374her entschieden, dass der Eigent374mer des h366her liegenden Grundst374cks nicht auf wirtschaftlich sinnvolle oder technisch richtige 304nderungen in seiner wirtschaftlichen Benutzung beschr344nkt ist (VersR 1989, 752; 1995, 666, 667; ebenso OLG Schleswig OLG-Report 1997, 5, 6). Abweichende Stellungnahmen in der ver366ffentlichten Rechtsprechung oder im Fachschrifttum zeigt die Nicht-zulassungsbeschwerde nicht auf. Soweit der Senat im Zusammenhang mit Stra337enbauma337nahmen von dem Tr344ger der Stra337enbaulast verlangt, bei der Planung und dem Bau der Stra337e auch die anerkannten Regeln der Stra337en-bautechnik und der Wasserwirtschaft zu beachten (zuletzt Beschluss vom 29. Juni 2006 - III ZR 269/05, NVwZ-RR 2006, 758, 759), beruht dies auf ge-steigerten Amtspflichten der 366ffentlichen Hand, die einen privaten Grundst374cks-nachbarn nicht treffen. - 5 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 5 Schlick Kapsa D366rr Herrmann W366stmann Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 12.10.2005 - 25 O 506/03 - OLG K366ln, Entscheidung vom 27.06.2006 - 24 U 156/05 -
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