BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 313/99 Verkündet am: 21. Juni 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ------------------------------------ BGB § 839 Fe; BauNVO § 15 Zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung für ein Vo r - haben, bei dem die Gefahr besteht, daß es unzumutbaren Belästigungen oder Störungen durch Geruchsimmissionen ausgesetzt ist (hier: geplante Wohnbebauung, die an einen bestandsgeschützten Rindermastbetrieb heranrückt). BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - III ZR 313/99 - OLG Dresden LG Chemnitz - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 21. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Oktober 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klger beabsichtigten, zwei in der Gemarkung E. im Gebiet der b e - klagten Stadt belegene Grundstcke mit einer Wohnanlage in Form eines Vier- Seiten-Hofes und zwei Einfamilienhusern zu bebauen. Das zustndige Ba u - amt der beklagten Stadt hatte dem Voreigentmer am 27. Oktober 1993 einen Bauvorbescheid erteilt, wonach das gesamte Projekt aus baurechtlicher Sicht genehmigungsfhig sei. Daraufhin erwarben die Klger im Januar 1994 Teilfl - chen der zu bebauenden Flurstcke. Am 10. Mai 1994 erteilte die Beklagte i h - - 3 - nen eine Teilungsgenehmigung und am 6. Juni 1994 eine Teilbaugenehmigung fr den Vier-Seiten-Bauernhof bis Oberkante Fundament einschließlich Tei l - freigabebescheinigung. Die Baugenehmigung folgte am 10. Juni 1994. Nac h - dem die Beklagte den Klgern am 4. Juli 1994 die Baufreigabe fr die Huser I und II bis Unterkante Decke Erdgeschoß erteilt hatte, begannen die Klger u n - verzglich mit den Bauarbeiten. Auch von der am 20. Oktober 1994 erteilten Baufreigabe fr die Huser I und II bis Oberkante Decke I. Obergeschoß machten die Klger Gebrauch. Nördlich an das Baugelnde grenzt ein im Eigentum des Landkreises F. als Rechtsnachfolger des Landkreises Fl. stehendes Grundstck, das an den Betreiber einer seit DDR-Zeiten bestehenden Rindermastanlage verpachtet ist. Diese umfaßt drei Stlle fr etwa 300 bis 500 Rinder und einen Gllebehlter mit 2.500 m³ Fassungsvermögen. Das Bauvorhaben der Klger ist von der A n - lage etwa 50 bis 100 m entfernt. Der Rechtsvorgnger des Landkreises F. legte am 30. Juni 1994 gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein und beantragte am 10. Oktober 1994 die Herste llung von dessen aufschiebender Wirkung. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht Ch. mit Beschluß vom 14. Nove m - ber 1994, den Klgern am 18. November 1994 zugestellt, statt. Daraufhin u n - tersagte die Beklagte mit Bescheid vom 22. November 1994 die Fortfhrung der - bereits weit fortgeschrittenen - Bauarbeiten und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit dieses Bescheides an. Die Bauarbeiten wurden daraufhin ei n - gestellt. Gegen den Bescheid legten die Klger am 28. November 1994 Wide r - spruch ein. Ihre gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Ch. erhobene Beschwerde wurde durch das Schsische Oberverwaltungsgericht mit B e - schluß vom 3. Juli 1995 zurckgewiesen. - 4 - Auf den Widerspruch des Nachbarn hob das Regierungsprsidium Ch. mit Bescheid vom 24. Januar 1996 die Baugenehmigungen auf. Hiergegen legten die Klger kein Rechtsmittel ein. Sie nehmen nunmehr die Beklagte aus Amtshaftung und aus anderen Rechtsgrnden auf Ersatz des durch das fehlgeschlagene Vorhaben veru r - sachten Schadens in Anspruch. Die Beklagte hat bestritten, daû ihre Amtstrger rechtswidrig gehandelt htten, und hat unter anderem eingewendet, die Klger mûten sich vorrangig an die planenden Architekten halten. Beide Vorinstanzen haben die Klage, mit der die Klger zuletzt noch Zahlung von 2.860.766,90 DM nebst Zinsen und die Feststellung begehrt h a - ben, daû die Beklagte zum Ersatz smtlichen weiteren Schadens verpflichtet sei, abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Klger ihre Ansprche weiter. Entscheidungsgrnde Die Revision fhrt zur A ufhebung des Berufungsurteils und zur Zurc k - verweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Als Grundlagen fr den geltend gemachten Schadensersatzanspruch hat das Berufungsgericht zutreffend die Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) und eine Haftung nach § 1 StHG-DDR in Betracht gezogen. - 5 - a) Die Amtstrger des Bauamts der beklagten Stadt hatten gegenber den Klgern als geschtzten "Dritten" die Amtspflicht, ihnen die hier in Rede stehenden begnstigenden Bauverwaltungsakte (Bauvorbescheid, Teilbaug e - nehmigungen und Teilfreigabebescheinigungen) nicht zu erteilen, wenn und soweit diese gegen die einschlgigen bauplanungsrechtlichen oder bauor d - nungsrechtlichen Vorschriften verstieûen. Dabei ist es unerheblich, daû die Klger beim Erlaû des Vorbescheides noch nicht Eigentmer der Grundstcke waren; die gegenber dem seinerzeitigen antragstellenden Grundstcksmit- eigentmer wahrzunehmenden Amtspflichten galten auch zugunsten der Kl - ger als seiner Rechtsnachfolger (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 122, 317, 321 f; vom 23. September 1993 - III ZR 139/92 = NJW 1994, 130, 131; vom 6. Juli 2000 - III ZR 340/98, fr BGHZ 144, 394 vorgesehen = NJW 2000, 2996). b) Die Erteilung eines solchermaûen rechtswidrigen (positiven) Bauve r - waltungsaktes konnte zugleich einen Anspruch nach § 1 Abs. 1 StHG-DDR in der Fassung des Einigungsvertrages (Anlage II B Kapitel III Sachgebiet B A b - schnitt III BGBl. 1990 II S. 885, 1168) begrnden (vgl. Senatsurteil BGHZ 142, 259, 273). Das StHG ist zwar inzwischen in Sachsen durch das Rechtsberein i - gungsgesetz vom 17. April 1998 (SchsGVBl. S. 151) aufgehoben worden; dies betrifft aber nicht solche Rechtsverhltnisse, die - wie hier - zum Stichzei t - punkt bereits entstanden waren. Zu Recht hat das Berufungsgericht etwaige Ansprche nach dem StHG nicht bereits daran scheitern lassen, daû das an sich erforderliche Vorverfahren (§§ 5 f) nicht durchgefhrt worden war. Die B e - klagte hatte sich nmlich geweigert, nach § 5 Abs. 3 StHG ber Grund und H - he des Schadensersatzanspruchs zu entscheiden und einen entsprechenden - 6 - Bescheid zu erteilen; in einem solchen Fall kann und muû der Betroffene u n - mittelbar Klage beim Zivilgericht erheben (Ossenbhl, Staatshaftungsrecht 5. Aufl. 1998 S. 489; OVG Greifswald NJ 1997, 273; OLG Jena OLGR 1999, 131, 132). 2. In rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Wrdigung hat das Berufungsgericht das zu bebauende Areal dem unbeplanten Innenbereich der beklagten Stadt zugeordnet und es als Dorfgebiet eingestuft. Bedenken hiergegen werden w e - der von der Revision noch von der Revisionserwiderung erhoben. Die baupl a - nungsrechtliche Zulssigkeit des Vorhabens der Klger richtete sich somit nach § 34 BauGB i.V.m. §§ 5, 15 BauNVO 1990. Als entscheidender Gesicht s - punkt, der der Zulssigkeit des Vorhabens entgegenstehen konnte, kam in B e - tracht, daû die von den Klgern zu errichtenden Wohnbauten unzumutbaren Belstigungen und Strungen ausgesetzt sein konnten, die von dem benac h - barten Rindermastbetrieb ausgingen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 zweite Alternative BauNVO). 3. Die Maûstbe, die a n die Zulssigkeit des konkreten Vorhabens der Klger anzulegen sind (vgl. dazu vor allem BVerwG NVwZ 1993, 1184), hat das Berufungsgericht zutreffend wie folgt festgestellt: Bei der Beurteilung, in welchem Umfang Lrm- und Geruchsimmissionen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb von einem mit Wohngebuden bebauten Grundstck der Klger hing e - nommen werden mûten, ist zunchst darauf abzustellen, daû in Dorfgebieten der Schutz des Wohnens grundstzlich geringer ist als in Wohngebieten. Der Arbeitslrm von Maschinen und Fahrzeugen, die blichen Gerche von Stllen, Dungsttten, Gllegruben und Siloanlagen sind als typische Begleitersche i - nungen landwirtschaftlicher Betriebe in einem Dorfgebiet innerhalb gewisser - 7 - Toleranzgrenzen nicht als unzulssige Strung anzusehen. Anderenfalls wrde das Dorfgebiet nicht mehr Standort landwirtschaftlicher Betriebe sein knnen, was es nach der Funktionsbestimmung des § 5 Abs. 1 BauNVO gerade sein soll. Die Reichweite des maûgeblichen Rcksichtnahmegebots, das das Maû der zumutbaren Beeintrchtigungen, die im vorliegenden Falle in der Geruch s - belstigung bestehen, bestimmt, ist deshalb im wesentlichen von der normativ vorgesehenen Privilegierung landwirtschaftlicher Betriebe im Dorfgebiet g e - prgt. Dieser Privilegierung ist bei der Lsung des Konfliktes bei der an lan d - wirtschaftliche Betriebe heranrckenden Wohnbebauung hinreichend Rec h - nung zu tragen. Fr eine hohe Zumutbarkeitsgrenze hinsichtlich der Beei n - trchtigung des Wohnbauvorhabens der Klger spricht, daû der vom Landkreis F. verpachtete Betrieb sich als ein im Dorfgebiet zulssiger landwirtschaftlicher Betrieb darstellt und die - unstreitig seit Jahren bestehende und betriebene - Rindermastanlage in ihrer derzeitigen Lage, Gestaltung und Ausstattung eine genehmigungsfreie Altanlage und der Gllebehlter als an sich genehm i - gungsbedrftige Anlage gemû § 67 a BImSchG ordnungsgemû angezeigt und daher im Ergebnis bestandsgeschtzt sind. In diesem Umfang ist, soweit auf der Grundlage des bisherigen Umfeldes die immissionsschutzrechtlichen Bedingungen eingehalten werden, der Betrieb vor weiteren Auflagen geschtzt. Daher hat eine sich annhernde, geplante und empfindsame Bebauung auf ihn Rcksicht zu nehmen. Das Grundstck der Klger ist situationsbelastet. Bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze kommt es nicht auf das Empfinden des individuell Betroffenen, sondern auf das eines verstndigen Durchschnittsme n - schen in vergleichbarer Lage an. Damit ergibt sich zugleich, daû Maûstab fr die Zumutbarkeit von Nachteilen und Belstigungen deren Ortsblichkeit ist. Auch die bei der Bebauung eines Grundstcks vorgefundenen Vorbelastungen unterhalb der Gefahrenschwelle einschlieûlich einer Zunahme, die bereits in - 8 - der ortsblichen Situation erkennbar angelegt und voraussehbar war, knnen die Erheblichkeitsschwelle in der Weise beeinflussen, daû der neu Hinzuko m - mende die vorgefundene Belastung hinnehmen muû. Ebenso trifft es zu, daû die Klger bewuût eine Wohnbebauung in diese vorbelastete Situation stellen wollten und deshalb ihrerseits geringere Abwehrrechte gegen Immissionen des Rindermastbetriebes hatten. 4. Das Berufungsgericht hat sich nach der von ihm durchgefhrten B e - weisaufnahme auûerstande gesehen, positive Feststellungen in der einen oder in der anderen Richtung zu treffen, nmlich entweder, daû das Bauvorhaben der Klger unzumutbaren Geruchsbelstigungen ausgesetzt sei, oder daû es von solchen Belstigungen verschont bleibe. Dieses "non liquet" hat es zu L a - sten der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klger gehen lassen. Die hiergegen gerichtete Verfahrensrge der Revision greift durch. a) Ob unzumutbare Belstigungen oder Strungen vorliegen, ergibt sich aus den Anforderungen, die das Bundes-Immissionsschutzgesetz an die emi t - tierende Anlage stellt. Die Rindermastanlage ist somit so zu betreiben, daû schdliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und daû nach dem Stand der Technik unvermeidbare schdliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaû beschrnkt werden (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG). Schdliche Umwelteinwirkungen sind Immissi o - nen, die nach Art, Ausmaû oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belstigungen fr die Allgemeinheit oder die Nac h - barschaft herbeizufhren (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Der Maûstab der erheblichen Belstigung oder des erheblichen Nachteils liegt dabei unterhalb der Grenze, von der ab Immissionen durch Gerche eine Gesundheitsgefahr darstellen - 9 - oder die Nutzung eines Grundstcks in einer Weise einschrnken, die mit der Gewhrung privatntzigen Eigentums nicht mehr zu vereinbaren sind (BVe r - wGE 88, 210, 213). Ob Belstigungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwrdigkeit und Schutzb e - drftigkeit der betroffenen Rechtsgter, die sich ihrerseits nach der bebauung s - rechtlichen Situation und nach den tatschlichen oder planerischen Vorbel a - stungen be stimmen (BVerwG NVwZ 1993, 1184, 1185). Dieser Vorbelastung kommt hier eine besondere Bedeutung deswegen zu, weil die Rindermastanl a - ge nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die nhere Umgebung der zu bebauenden Grundstcke wesentlich prgt. b) Zutreffend legt das Berufungsgericht weiter dar, daû es bislang keine verbindlichen Vorschriften zur Beurteilung der Frage gibt, ob eine Geruchsi m - mission im beschriebenen Sinne unzumutbar ist. Die vom gerichtlichen Sac h - verstndigen zur Grundlage seiner Bewertung gemachte Geruchsimmission s - richtlinie des Landes Sachsen ("GIRL" - Verwaltungsvorschrift des Schs i - schen Staatsministeriums fr Umwelt und Landesentwicklung zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen vom 16. Mrz 1993, SchsABl. S. 514) ist keine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift im Sinne der §§ 48, 51 BImSchG, da sie nicht nach den dort vorgesehen besonderen Ve r - fahrensvorschriften von der Bundesregierung erlassen worden ist (vgl. Han s - mann NVwZ 1999, 1158, 1160). Dies schlieût es indessen nicht aus, sie als Hilfsmittel fr die Ermittlung der Geruchsbelstigungen heranzuziehen, zumal sie inzwischen auch in den meisten anderen Bundeslndern umgesetzt ist und angewandt wird (Koch, Immissionsschutz 1997, S. 6 ff; vgl. zur GIRL im allg e - meinen auch Gablenz, ZMR 2000, 499, 500 ff; Perschau UPR 1998, 248, 249 ff). Die ab weichende Auffassung des Berufungsgerichts im Anschluû an Sc h - - 10 - sOVG SchsVBl. 1998, 292, die GIRL sei fr die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsbeeintrchtigungen nicht heranzuziehen, lût nicht erkennen, daû das Berufungsgericht die erforderliche Sachkunde fr eine etwaige Verwerfung der GIRL besitzt; die bloûe Bezugnahme auf jene Entscheidung des Schs i - schen Oberverwaltungsgerichts reicht dafr nicht aus. Im brigen befaût sich das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vorrangig mit der rechtl i - chen Qualitt der GIRL und begrndet deren angeblich fehlende Eignung fr die Ermittlung von Immissionsgrenzwerten lediglich mit dem nicht nher b e - legten Hinweis darauf, daû sie "durch gewichtige Kreise sachverstndiger Pe r - sonen" abgelehnt werde. Diese Begrndung bernimmt das Berufungsgericht ohne eigene sachkundige Prfung. c) Im vorliegenden Fall stellte der extrem geringe Abstand zwischen dem Rindermastbetrieb und der von den Klgern geplanten Wohnbebauung, die bis auf 50 m an ihn heranrcken sollte, bereits fr sich genommen ein gewichtiges Indiz dafr dar, daû mit unzumutbaren Geruchsbelstigungen gerechnet we r - den muûte. Auf diesen Gesichtspunkt hatten sowohl das Regierungsprsidium bei der Widerspruchsentscheidung als auch das in deren Vorfeld eingescha l - tete Staatliche Umweltfachamt Ch. sowie das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht im Verfahren des einstweiligen verwaltungsgerichtl i - chen Rechtsschutzes wesentlich abgestellt. Auch das vom Berufungsgericht eingeholte gerichtliche Sachverstndigengutachten gelangt zum gleichen E r - gebnis. d) Demgegenber hlt das von der Beklagten vorgelegte Privatgutac h - ten, das auf einem anderen methodischen Ansatz beruht als das gerichtliche, nmlich auf der Verwerfung der GIRL, das Wohnbauvorhaben der Klger unter - 11 - immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten insgesamt fr genehmigungsf - hig. Bei einer vergleichenden Wrdigung beider Gutachten hat das Berufung s - gericht nicht den Eindruck gewinnen knnen, daû dem Privatgutachten ein g e - ringerer Erkenntniswert zukme als dem gerichtlichen. Im Bewuûtsein der U n - wgbarkeiten von Immissionsprognosen hat das Berufungsgericht sich sodann einen eigenen Eindruck durch Augenscheinseinnahme verschafft und dabei eine unzumutbare Beeintrchtigung nicht festgestellt. e) Den Erkenntniswert jener Ortsbesichtigung hat das B erufungsgericht indessen selbst - zutreffend - dahin relativiert, daû ein einziger Termin fr eine Augenscheinseinnahme nur einen unvollkommenen Anhalt geben konnte, z u - mal die Rindermastanlage nicht vollstndig belegt war und sich berdies im Sommerbetrieb befand. f) Zwar unterliegt ein Sachverstndigengutachten wie jedes andere B e - weismittel der freien Beweiswrdigung (§ 286 ZPO); der Tatrichter ist daher nicht gehindert, von einem gerichtlichen Gutachten abzuweichen und einem Privatgutachten den Vorrang zu geben. Da der Sachverstndige aber dem Richter gerade die Sachkunde vermitteln soll, die diesem selbst auf einem Spezialgebiet fehlt, muû der Richter prfen, ob er seine Zweifel an dem Gu t - achten ohne jede weitere sachverstndige Hilfe zur Grundlage des Urteils m a - chen kann. Will er dem Gutachten nicht folgen, so muû er seine abweichende Überzeugung begrnden, und diese Begrndung muû erkennen lassen, daû die Beurteilung nicht von einem Mangel an Sachkunde beeinfluût ist (vgl. S e - natsbeschluû vom 22. Dezember 1992 - III ZR 173/91 = BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Sachverstndigenbeweis 12; BGH, Urteil vom 21. Januar 1997 - VI ZR 86/96 = NJW 1997, 1446). Hat der Tatrichter die erforderliche Sachkunde - 12 - nicht, so muû er notfalls ein weiteres Gutachten nach § 412 ZPO einholen (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 2001 - V ZR 420/99 - zur Verffentlichung vorg e - sehen; vom 9. Mai 1989 - VI ZR 268/88 = NJW 1989, 2948, 2949). Vorhandene weitere Aufklrungsmglichkeiten mssen deshalb genutzt werden, wenn sie sich anbieten und Erfolg versprechen. Dies gilt auch dann, wenn der Tatrichter meint, keiner der Sachverstndigen habe mehr berzeugt als der andere, so daû keinem der Vorzug zu geben sei. Dies mag im Einzelfall ein vertretbares Ergebnis der vorzunehmenden Beweiswrdigung sein. Diese muû aber erke n - nen lassen, daû die widersprechenden Ansichten der Sachverstndigen g e - geneinander abgewogen worden sind und daû sich nach Herausarbeitung der abweichenden Standpunkte keine weiteren Aufklrungsmglichkeiten ergeben haben (BGH, Urteil vom 23. September 1986 - VI ZR 261/85 = BGHR ZPO § 412 Gutachten, widersprechende 1). Das Fehlen derartiger weiterer Aufkl - rungsmglichkeiten hat das Berufungsgericht indessen nicht festgestellt. In s - besondere kann es nicht ausgeschlossen werden, daû es Personen oder I n - stitute gibt, die ber Forschungsmethoden verfgen, welche denjenigen der beiden widerstreitenden Sachverstndigen berlegen sind, etwa auf Immiss i - onsschutz spezialisierte Universittsinstitute. 5. Die aufgezeigten Rechts- und Verfahrensfehler, die darin bestehen, daû die erforderliche Sachkunde des Berufungsgerichts fr eine etwaige Verwe r - fung der GIRL nicht hinreichend dargelegt ist und daû die Voraussetzungen fr eine "non liquet"-Entscheidung nicht festgestellt sind, ntigen zur Aufhebung des Berufungsurteils. Denn die Klageabweisung erweist sich auch nicht mit anderer Begrndung als richtig. Insbesondere kommt - entgegen der Auffa s - sung des Landgerichts - hier eine anderweitige Ersatzmglichkeit in Form e i - nes Schadensersatzanspruchs gegen die planenden Architekten (§ 839 Abs. 1 - 13 - Satz 2 BGB, § 3 Abs. 3 StHG) nicht in Betracht. Eine zum Schadensersatz ve r - pflichtende Vertragsverletzung der Architekten ist nmlich nicht erkennbar. Zwar schuldeten die Architekten eine genehmigungsfhige Planung. Die B e - wltigung schwieriger immissionsschutzrechtlicher Belange konnte indessen von ihnen nicht verlangt werden (vgl. Senatsbeschluû vom 29. Mrz 1990 - III ZR 145/88 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 2, Bauunternehmer 1, betre f - fend einen Bauunternehmer). Ihren vertraglichen Pflichten sind die Architekten - nach dem dem Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachvortrag der Klger - hier dadurch in ausreichendem Maûe nachgekommen, daû sie die Bauherren auf die bauplanungsrechtlichen, insbesondere immissionsschut z - rechtlichen Probleme hingewiesen und angeregt hatten, speziell zur Klrung dieser Fragen einen Bauvorbescheid einzuholen. 6. Sollten die somit vorzunehmenden weiteren Prfungen zu dem Ergebnis fhren, daû die GIRL entgegen der bisherigen Auffassung des Berufungsg e - richts doch eine taugliche Grundlage fr die Ermittlung der Geruchsimmissi o - nen bildet, so wird zu prfen sein, ob eine Amtspflichtwidrigkeit bei der Erte i - lung der hier in Rede stehenden Bauverwaltungsakte nicht bereits darin best e - hen konnte, daû die Amtstrger der Bauaufsichtsbehrde die GIRL bei ihren Entscheidungen unbercksichtigt gelassen haben. Sie war nmlich aufgrund ihres Einfhrungserlasses von den schsischen Behrden zu beachten (Hansmann aaO). Im Amtshaftungsrecht ist anerkannt, daû externe Amt s - pflichten auch durch Verwaltungsvorschriften begrndet werden knnen (Ossenbhl aaO S. 42 f m.w.N.). Jedoch wird, auch wenn eine Amtspflichtve r - letzung oder ein Haftungs tatbestand nach dem StHG festgestellt werden sollte, ein mitwirkendes Verschulden der Klger zu prfen sein, und zwar hinsichtlich derjenigen Aufwendungen, die sie in Kenntnis des Nachbarwiderspruchs get - - 14 - tigt haben. Zwar entfllt ein einmal begrndetes schutzwrdiges Vertrauen in den Bestand einer erteilten Baugenehmigung nicht schon ohne weiteres vllig mit der Anfechtung dieser Genehmigung durch einen Dritten; indessen wird ab dem Vorliegen von Drittanfechtungen grundstzlich eine grûere Eigenveran t - wortung des Bauherrn unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB oder des § 2 StHG anzunehmen sein. Ist zulssigerweise Widerspruch eingelegt, verbunden mit dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, so hat der Bauherr die Mglichkeit der Rechtswidrigkeit der ihm erteilten Genehmigung jedenfalls dann ernsthaft in Betracht zu ziehen, wenn Anfechtungsgrnde vo r - gebracht werden, deren Richtigkeit nicht ohne weiteres von der Hand zu we i - sen ist. Setzt der Bauherr in einer solchen Situation sein Vorhaben entspr e - chend der Genehmigung fort, ohne die Entscheidung des Gerichts ber die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwarten, so nimmt er das in der Drittanfechtung liegende Risiko bewuût auf sich (Senatsurteil vom 16. Januar 1997 - III ZR 117/95 - WM 1997, 375, 393; insoweit in BGHZ 134, 268 nicht abgedruckt). Rinne Wurm Sch lick Drr Galke
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