ECLI:DE:BGH:2015:261115UIZR3.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 3/14 Verkündet am: 26. November 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - ECLI:DE:BGH:2015:261115UIZR3.14.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d - lung vom 30. Juli 2015 durch den Vorsitz enden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesg e- richts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 21. November 201 3 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin , ein wirtschaftlicher Verein mit Rechtsfähigkeit kraft staatl i- cher Verleihung, ist die deutsche Wahrnehmungsges ellschaft für die urhebe r- rechtlichen Nutzungsrechte an geschützten Werken der Musik . Die Beklagte ist das größte deutsche Telekommunikationsunte rnehmen. Sie betrieb bis zum 1. April 2010 ein Telefonnetz, über das ihre Kunden Zugang zum Internet erla n- gen ko nnten. Seither betreibt das Telefonnetz die mit der Beklagten konzer n- rechtlich verbundene D . T . GmbH . In ihrer Funktion als Access - Provider vermittelte die Beklagte ihren Kunden bis dahin auch den Zugang zu dem Internetdienst "3 . ". Mit A n walt ss chreiben vom 25. August 2008 ließ die Klägerin die Beklagte auffordern, zukünftig das ihrer Ansicht nach urheberrechtsverletzende öffentl i- che Zugänglichmachen der im Klagea ntrag bezeichnete n Musikwerke zu ve r- 1 2 - 3 - hindern . Dazu sollte die Beklagte den Zugr iff auf bei "3 . " vorhandene elek - tronische Verweise ( Links ) z u diesen Musikwerken unterbinden . Die s lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 27. August 2008 ab. Die Klägerin hat vorgetragen, am 21. August 2008 und nach Ablehnung einer Sperrung durch di e Beklagte am 27. August 2008 sei über einen von der Beklagten bereitgestellten Internetanschluss auf der Webs e ite "3 . " eine Liste von Links abrufbar gewesen , die d as Herunterladen der im Klageantrag bezeichneten, widerrechtlich im Internet bereitgest ellten Musikstücke ermöglicht hätt en. D er Inhalt des - mittlerweile unstreitig eingestellten - Dienstes "3 . " habe im Wesentlichen aus Sammlungen von Hyperlinks und URLs (Uniform Resource Locator) zu Kopien urheberrechtlich geschützter Werke bestanden, die bei Sharehostern wie "RapidShare", "Netload" oder "Uploaded" widerrech t- lich hochgeladen worden seien. Diese Sharehoster ermöglichten es ihren Nu t- zern, über ihre Webs e ite n beliebige Daten anonym hochzuladen. Der hochl a- dende Nutzer erhalte einen Link zu m Download mit der URL, mit der er die D a- ten wieder herunterladen könne . Dieser Link könne an andere Personen we i- tergegeben werden, damit diese die Dateien ebenfalls abrufen könnten. Ein Verzeichnis über die herunterladbaren Dateien böten die Sharehoster s elbst nicht an, weshalb Linksammlungen wie "3 . " eine Schlüsselfunktion für die Nutzung der Shareho sting - Dienste einnähmen, weil d e r Nutzer hierdurch auf einfache Weise durch Eingabe des Interpreten oder des Titels die von ihm g e- suchten Dateien auffind en könne. Durch die Vorhaltung von Kontrollfragen h a- be "3 . " verhindert, dass Rechteinhaber die Linksammlungen hätten auto - matisiert durchsuchen und auswerten können. Die Klägerin hat weiter behauptet, aufgrund von Berechtigungsverträgen Inhaberin de s ausschließlichen Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung für Komposition und Text der im Klagea ntrag bezeichneten Musikstücke und zur 3 4 - 4 - Rechtewahrnehmung ermächtigt zu sein. Eine gegen die Betreiber des Dien s- tes "3 . " erwirkte einstweilige Verfügung h abe aufgrund falscher Adressan - gaben nicht vollzogen werden können. Nach Ansicht der Klägerin haftet di e Beklagte als Störerin für das öffentl i- che Zugänglichmachen der Links zum Download und der URLs durch den Dienst "3 . ". Die Klägerin hat sowei t in der Revisionsinstanz von Bedeutung bea n- tragt, es der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unte r- sagen, Dritten zu ermöglichen die folgenden Musikwerke dadurch öffentlich z u- gänglich zu machen, dass sie über von ihr bereitgest ellte Internetzugänge den Zugriff auf URLs und Links zu diesen Werken über die Website 3 . ermög - licht: ( Es folgt die Nennung von zehn Titeln unter Angabe von Interpret, A lbum, Ko m- ponist und Textdichter . ) Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Hamburg , CR 2010, 534 ). In der Berufungsinstanz hat die Klägerin im Hinblick darauf, dass der Dienst unter der Adresse " www. 3 . " zwischenzeitlich eingestellt worden war , hilfs - weise für den Fall der Verneinung der Wiederholungsgefahr hinsichtlich des Hauptantrags die Feststellung beantragt, dass die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses begründet war. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (OLG Hamburg, GRUR - RR 2014, 140). Mit ihr er vom Berufungsg e- richt zugelassenen Revision, d eren Zurückweisung die Beklagte beantragt , ve r- folgt d ie Klägerin ihre A ntr ä g e weiter. 5 6 7 - 5 - Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch weder aufgrund einer Haftung als Täter oder Teilnehmer noc h unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung nach § 1004 BGB in Verbi n- dung mit den § 97 Abs. 1, § 19a UrhG zu. Dazu hat es ausgeführt: Der Hauptantrag sei zulässig, auch wenn es aufgrund bestehender U m- gehungsmöglichkeiten objektiv un möglich sei, den Zugan g zu den auf der Inte r- nets eite "3 . " vorgehaltenen Links oder URLs vollständig zu sperren. Die Frage, ob die Klägerin der Beklagten in rechtlich unzulässiger Weise etwas Unmögliches abverlange, betreffe nicht die Zulässigkeit, sondern die Begrü n- detheit der Klage. Bei der Prüfung der Begründetheit der Klage hat das Berufungsgericht u n- terstellt, dass die Klägerin hinsichtlich der in Rede stehenden Musikstücke zur Geltendmachung des Rechts der öffentlichen Z ugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG ermäc htigt ist. Weiterhin hat es unterstellt, dass die Linksammlung zu den von der Klägerin vorgetragenen Zeitpunkten verfügbar gewesen ist und die genannten Werke aufgefunden und heruntergeladen werden k o nn t en . Die Beklagte hafte gegenüber der Klägerin aber ni cht als Störerin . Zwar komme die Störerh aftung von Access - Providern - auch unter Berücksichtigung ihrer im T e- lemediengesetz und im Rundfunkstaatsvertrag vorgesehenen Privilegierung grundsätzlich in Betracht. Zudem verletze die Bereitstellung von Links un d URLs, die zu Dateien mit ge schützten Musikwerken führten , die ohne Zusti m- mung hochgeladen worden seien , das Recht au f öffentliche Zugänglichm a- chung . Ferner habe die Beklagte durch den von ihr vermittelten Zugang zum Internet einen adäquat kausalen Beitra g zu den von der Klägerin gerügten U r- heberrechtsverletzungen geleistet. Eine Haftung der Beklagten als Störerin 8 9 10 - 6 - scheitere jedoch an der Unzumutbarkeit der ihr abverlangten - unstreitig tec h- nisch möglichen - Sperrmaßnahmen in Gestalt einer URL - Sperre durch Ve r- wendung eines "Zwangs - Proxys", einer IP - Sperre oder einer DNS - Sperre . B. Die Revision de r Klägerin ist nicht begründet. D ie Beurteilung des Ber u- fungsgericht s , dass die Beklagte nicht als Störerin für die von der Klägerin g e- rügten Urheberrechtsverletz ungen haftet , hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand . I. D as Berufungsgericht hat den Hauptantrag mit Recht als zulässig ang e- sehen . 1. Der Klagea ntrag ist hinreichend bestimmt, auch wenn ihm nicht unmi t- telbar zu entnehmen ist, welche konk reten Handlungs - und Prüfpflichten der Beklagten abv erlangt werden sollen. Es reicht aus, wenn sich die zu befolge n- den Sorgfalts - und Prüfpflichten aus der Klagebegründung und den Entsche i- dungsgründen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 I ZR 216/1 1, GRUR 2013, 1229 Rn. 25 = WRP 2013, 1613 Kinderhochstühle im Internet II; Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 80/12, GRUR 2013, 1030 Rn. 21 = WRP 2013, 1348 - File - Hosting - Dienst ) . Im Übrigen lassen sich die Grenzen des der Beklagten zumutbaren Verhalten s im Erkenntnisverfahren nicht präziser b e- stimmen, weil zukünftige Verletzungshandlungen nicht konkret abzusehen sind (vgl. BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 21 - File - Hosting - Dienst). Die hiermit verbu n- dene Verlagerung eines Teils des Streits in das Vollstreckungs verfahren ist hi n- zunehmen, weil anders effektiver Unterlassungsrechtsschutz nicht gewährlei s- tet werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 48 - Internet - Versteigerung II; BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 21 - File - Hosting - Di enst). 11 12 13 - 7 - 2. Die Frage, ob die Klägerin von der Beklagten Unmögliches verlangt, ist - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nicht im Rahmen der Zulässigkeit, sondern im Rahmen der Begründetheit des Klageantrags zu pr ü- fen. II. Der mit dem Hauptantrag verfolgte Unterlassungsanspruch ist nicht b e- gründet. 1. D as Berufungsgericht hat unterstellt, die Klägerin sei aufgrund der vo r- gelegten Berechtigungsverträge als Inhaberin der ausschließlichen Verwe r- tungsrechte an den im Klageantrag angeführ ten und nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG geschützten Musikwerken berechtigt, urheberrechtliche Unterla s- sungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Davon ist für das Revisionsverfahren auszugehen. 2 . Das Berufungsgericht hat in tatsächlic her Hinsicht weiter unterstellt, dass die streitgegenständlichen Musikwerke am 21. und 27. August 2008 über die auf der Webs ei te "3 . " verfügbaren Links auffindbar waren und herun - tergeladen werden konnten und keine Nutzungsrechte der die Musikwerke ho chladenden Dritten oder der Sharehoster bestanden. Hieraus hat das Ber u- fungsgericht rechtsfehlerfrei gefolgert, dass die Werke im Sinne des § 19a UrhG rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Das Berufung s- gericht hat ferner in tatsächlicher Hinsicht unterstellt, dass der Dienst "3 . " über einen von der Beklagten zur Verfügung gestellten Internet - Anschluss zu den angegebenen Zeiten erreicht werden konnte. Auch diese der Klägerin günstige Annahme ist der weiteren rechtlichen Nachprüfung zug runde zu legen . 3 . Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass eine täte r- schaftliche Haftung ausscheidet . Die Verantwortlichkeit als Täter oder Teilne h- 14 15 16 17 18 - 8 - mer geht der Störerhaftung zwar grundsätzlich vor (BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 28 - File - Hosting - Dienst). Die Klägerin macht aber weder geltend noch b e- stehen anderweitige Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die beanstandeten Handlungen selbst begangen hat oder daran etwa als Gehilfin beteiligt war (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 57/07 , GRUR 2009, 841 Rn. 18 = WRP 2009, 1139 - Cybersky). 4 . Die Annahme des Berufungsgericht s, die Haftung der Beklagten als Störerin scheitere an einer fehlenden Zumutbarkeit der au fzuerlegenden Pr ü- fungspflichten , hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergeb nis stand. a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat - kausal zur Verletzung des geschüt z- ten Rechtsguts beit rägt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte e r- streckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorg e- nommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumute n ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2008 I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 50 = WRP 2008, 1104 - Internetversteig e- rung III; Urt eil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 Sommer unseres Lebens; Urteil vom 18. November 2011 I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 37 = WRP 2 011, 881 - Sedo; Urteil vom 12. Juli 2012 I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 19 - Alone i n the Dark; GRU R 2013, 1030 Rn. 31 - File - Hosting - Dienst). Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Dienstea n- bietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG für die von ihnen übermittelten Dateien steht § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht ve r- pflichtet, di e von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu 19 20 - 9 - überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige T ä- tigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Gesch äftsverkehr beruht, sind Überw a- chungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen, die innerstaatliche B e- hörden nach innerstaatlichem Recht anordnen (vgl. Erwägungsgrund 47 der Ric htlinie 2000/31/EG ; BG H, Urteil vom 17. August 2011 I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 22 ff. - Stiftparfüm ; Urteil vom 5. Februar 2015 I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 51 = WRP 2015, 577 Kinderhochstühle im Internet III ). Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang einem Provider, der den Zugang zum Internet vermittelt (Access - Provider) Prüf - und Sperrpflic h- ten zugemutet werden können , ist weiter zu berücksichtigen, dass die Mitglie d- staaten für den Bereich des Urheberrechts nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sicherzustellen haben , dass die Inhaber nach der Richtlinie zu schützender Rechte gerichtliche Anordnungen ge gen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung dieser Rechte genutzt werden. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Vermittler oftmals am besten in der Lage sind, Urhebe r- rechtsverstößen über das Internet ein Ende zu set zen ( vgl. Erwägungs grund 59 der Richtlinie 2001/29/EG; EuGH, Urteil vom 27. März 2014 - C - 314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 26 f . = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel). Auch Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eige n- tums v erpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Recht e inhaber eine Anordnung gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden. Die Modalitä ten dieser Anordnungen sind im Recht der Mitgliedstaaten zu regeln (vgl. Erwägungsgrund 59 der Richtlinie 21 - 10 - 2001/29/EG ; EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C - 324/09, Slg. 2011, I - 6011 = GRUR 2011, 1025 Rn. 135 - L ' Oréal/eBay; Urteil vom 24. Novemb er 2011 C - 70 /10, Slg. 2011, I 11959 = GRUR 2012, 265 Rn. 32 - Scarlet/SABAM; EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 43 - UPC Telekabel). Die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr steht dem nicht entgegen. Sie lässt vielmehr nach ihrem A rt ikel 12 Abs atz 3 be zogen auf Diensteanbieter, die als Vermittler von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunik a- tionsnetz übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermi t- teln, die Möglichkeit unberührt, nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter zu verlangen, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern (vgl. auch Erwägungsgrund 45 der Richtlinie 2000/31/EG). b) Von den Grundsätzen der Störerhaftung ist im vorliegenden Fall ausz u- gehen. a a ) Die Beklagte ist Dienstea nbieterin im Sinne der § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG . Sie vermittelt den Zugang zu einem Kommunikationsnetz, weil sie es über die von ihr bereitgestellten Internet z ugänge Dritten ermöglicht, von d e- ren Endgeräten aus auf das Internet zuzugreifen (vgl . Ho ffmann in Spindler/ Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., § 8 TMG Rn. 17). b b ) Durch die Vermittlung des Zugangs hat die Beklagte nach der zutre f- fenden Beurteilung des Berufungsgerichts einen adäquat kausalen Beitrag zur vom Berufungsgeri cht unterstellten Urheberrechtsverletzung geleistet. Nach dem Erwägungsgrund 59 der Richtlinie 2001/29/EG bezieht sich der in der Richtlinie verwendete Begriff "Vermittler " auf jede Person, die die Rechtsverle t- zung eines Dritten in Bezug auf ein geschützte s Werk in einem Netz überträgt. Zur Rechtsverletzung in diesem Sinne zählt das öffentliche Zugänglichmachen eines Schutzgegenstands (EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 31 - UPC Telekabel). 22 23 24 - 11 - Da der Anbieter von Internetzugangsdiensten durch die Gewährung des Net z- zugan gs die Übertragung einer solchen Rechtsverletzung im Internet zwischen seinem Kunden und einem Dritten möglich macht, ist der Dienstea nbieter an jeder Übertragung zwingend beteiligt, so dass seine Zugangsdienste im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der R ichtlinie 20 01/29/EG zu einer Urheberrechtsverletzung genutzt werden (vgl. EuGH , GRUR 2014, 468 Rn. 32, 40 - UPC Telekabel ). c c ) Die Beklagte betreibt mit der Vermittlung des Zugangs zum Internet ein von der Rechtsordnung gebilligtes und gesellschaftlich erwünschte s G e- schäft smodell , das als solches nicht in besonderer Weise die Gefahr von Urh e- berrechtsverletzungen schafft . Der vorliegende Fall unterscheidet sich von der Konstellation, in der der Gewerbetreibende schon vor Erlangung der Kenntnis von einer konkreten V erletzung dazu verpflichtet ist, die Gefahr auszuräumen, weil sein Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder er solche Rechtsverletzungen durch eigene Maßna h- men fördert (vgl. BGH, GRUR 2009, 841 Rn. 21 f . - Cy bersky). Der Beklagten dürfen bei dieser Sachlage keine Kontrollmaßnahmen au f- erlegt werden, die ihr Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder ihre Täti g- keit unverhältnismäßig erschweren (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 139 L'Oréal/eBay; EuGH, Urtei l vom 16. Februar 2012 - C - 360/10, GRUR 2012, 382 Rn. 39 ff. = WRP 2012, 429 - SABAM/Netlog; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 f. - Internet - Versteigerung I; BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 47 - Kinderhochstühle im Internet II). Die Auferlegung einer anlasslosen, allgemeinen Überwachungs - oder Nachforschungspflicht kommt daher vorliegend nicht in Betracht. Eine Prüfpflicht der Beklagten im Hinblick auf die Vermittlung des Zugangs zu den streitgegenständlichen Musi k- werken, deren Verlet zung die Wiederholungsgefahr begründen kann, konnte daher erst entstehen, nachdem sie von der Klägerin auf eine klare Rechtsve r- 25 26 - 12 - letzung in Bezug auf die konkreten Musikwerke hingewiesen worden war (BGHZ 194, 3 39 Rn. 28 - Alone in the Dark). Die Klägerin hat die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 25. August 2008 auf die Rechtsverletzungen in Bezug auf die in Rede stehenden Werke hingewiesen. Die Beklagte hat der Aufforderung zur Sperrung keine Folge geleistet und bis zum 1. April 2010 de n Zugang zu den b eanstandeten Links des Internet a ngebots "3 . " nicht unter - bunden. c) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten sei eine anlassb e- zogene Prüfpflicht nicht zumutbar, die einer bereits erfolgten Rechtsverletzung nachfolgt und erneuten Rechtsverle tzungen vorbeugt, trifft im Ergebnis zu . a a ) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, sofern die Sperrmaßnahmen wegen der bestehenden Umgehungsmöglichkeiten weitgehend unwirksam se i- en, sei die Einrichtung von Sperren der Beklagten schon deshalb nicht zuzum u- ten . Unzumutbar seien sie aber auch bei gegebener Effektivität der technischen Maßnahmen. Bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit sei die besondere Aufgabe der Beklagten als Access - Provider zu berücksichtigen, eine inhaltlich neutrale, sozial erwüns chte und von der Rechtsordnung anerkannte Dienstlei s- tung zu erbringen, die in weit überwiegendem Umfang zu rechtmäßigen Zw e- cken genutzt worden sei. Jede Sperre berge die Gefahr der gleichzeitigen U n- terbindung rechtmäßiger Angebote, so dass Schadensersatz - und Unterla s- sungsansprüche Dritter in Betracht kämen. Aufgrund der betroffenen Grun d- rechtspositionen aus Art. 10 GG in Verbindung mit § 88 Abs. 1 Satz 1 TKG s o- wie aus Art. 5 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG bedürften Sperren dieser Art einer - gegenwärtig nicht vorhandenen - gesetzlichen Grundlage, die die Voraussetzungen einer Maßnahme insbesondere im Hinblick auf die Ve r- hältnismäßigkeit im Einzelnen bestimme. Bei IP - Adressen, URLs und DNS - Namen handele es sich um nähere Umstände der Telekommun ikation im Sinne 27 28 - 13 - des § 88 Abs. 1 Satz 1 TKG, wenn diese in Bezug zu einem Übertragungs - und Verbindungsvorgang gesetzt würden. Es bestehe die Gefahr einer inhaltlichen Zensur des Internetangebots. Der Gesetzgeber habe im Falle des mittlerweile außer Kraft getretenen Zugangserschwerungsgesetzes, das der Verbreitung von Kinderpornografie im Internet entgegenwirken sollte, ebenfalls einen Grundrechtseingriff durch die Sperrung von Internetangeboten angenommen, zugleich aber entsprechende Regeln für den Bereich des geistigen Eigentums nicht geschaffen, so dass hier keine Befugnis zur richterlichen Rechtsfortbi l- dung bestehe. bb) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Pun k- ten, wohl aber im Ergebnis stand. (1 ) Nach der Rechtsprechu ng des Gerichtshofs der Europäischen Union ist bei der Beurteilung, ob eine aufgrund der mitgliedstaatlichen Regelungen gegen den Zugangsvermittler ergangene Ano rdnung im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG mit dem Unionsrecht in Einklang ste ht , ihre Verei n- barkeit mit den betroffenen Grundrechten der EU - Grundrechtecharta zu prüfen (EuGH, GRUR 2012, 265 Rn. 41 - Scarlet/SABAM; GRUR 2012, 382 Rn. 43 SABAM/Netlog; GRUR 2014, 468 Rn. 45 f . - UPC Telekabel). Die Mitglie d- staaten haben bei der Umse tzung der Richtlinie 2001/29/EG ferner darauf zu achten, dass sie ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten sich erstellen (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - C - 275/06, Slg. 2008, I - 271 = GRUR 2008, 2 41 Rn. 68 Promusicae; EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 46 - UPC Telekabel). Das nationale Recht ist also unter Beachtung der Grundrechte der Europäischen Union und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen und anzuwenden (EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 45 f . - UP C Telekabel). 29 30 - 14 - Die Grundrechte sind auch nach deutschem Grundrechtsverständnis im Rahmen der Beurteilung der Störerhaftung zu berücksichtigen. Sie sind zwar primär Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat, die nicht unmittelbar zwischen Privaten gelt en, die jedoch als Verkörperung einer objektiven Wer t- ordnung auf die Auslegung des Privatrechts - insbesondere seiner Genera l- klauseln - ausstrahlen (sog. mittelbare Drittwirkung der Grundrechte; grundl e- gend BVerfGE 7, 198, 205 ff. - Lüth - Urteil; vgl. Mülle r - Franken in Schmidt - Bleibtreu/Hofmann/Hennecke, GG, 13. Aufl., Vorb. v. Art. 1 Rn. 22 mwN). Die betroffenen Grundrechte der Beteiligten sind mithin bei der umfassenden Int e- ressenabwägung zu berücksichtigen, die im Rahmen der Störerhaftung bei der lediglic h nach Art einer Generalklausel umschriebenen Bestimmung zumutbarer Prüfungspflichten vorzunehmen ist (vgl. Durner, ZUM 2010, 833, 837). Weil nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union die un i- onsrechtlichen Grundrechte auf den mitgliedstaat lichen Umsetzungsakt einwi r- ken, ist allerdings fraglich, welcher Raum für eine nationale Grundrechtsprüfung verbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 96/10, GRUR 2012, 647 Rn. 39 = WRP 2012, 705 - INJECTIO; Nazari - Khanachayi, GRUR 2015, 115 , 119). Das Bundesverfassungsgericht übt seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Union srecht in Deutschland, das als Recht s- grundlage für ein Verhalten deutscher Gerichte und Behörden i n Anspruch g e- nommen wird, nicht mehr aus und überp rüft dieses Recht mithin nicht am Ma ß- stab der Grundrechte des Grundge setzes, solange die Europäische Union , in s- besondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union , e i- nen wirksamen Schutz der Grundrechte generell gewährleisten, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesen t- lichen gleich zu achten ist, insbesondere den Wesensgehalt der jeweiligen Grundrechte generell verbürgt (vgl. BVer fGE 73, 339, 387; 102, 147, 162 ff . ; 118, 79, 95 ff . ). Desgleichen mi sst das Bundesverfassungsgericht eine inne r- 31 32 - 15 - staatliche Rechtsvorschrift, die eine Richtlinie in deutsches Recht umsetzt, i n- soweit nicht an den Grundrechten des Grundgesetzes, als das Union srecht ke i- nen Umsetzungsspielraum lässt, sondern zwingende Vorgaben m acht ( BVerfGE 118, 79, 95 ff . ). (2) Zwingend ist im vorliegenden Fall die in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 20 01/29/EG sowie in Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG zum Ausdruck kommende unions rechtliche Vorgabe, im Recht der Mitgliedstaaten die Mö g- l ichkeit einer Anordnung gegen Vermittler bereitzustellen, deren Dienste für rechtsverletzende Handlungen genutzt werden. Ein Gestaltungsspielraum ve r- bleibt den Mitgliedstaaten jedoch, soweit sie nach den Richtlinien die Modalit ä- ten der union srechtlich vorg esehenen Anordnung gegen Vermittler festlegen können (vgl. Erwägungsgrund 59 der Richtlinie 2001/29/EG sowie EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 135 - L ' Oréal/eBay; GRUR 2012, 265 Rn. 32 - Scarlet/ SABAM; GRUR 2014, 468 Rn. 43 - UPC Telekabel). Besteht ein solcher G e- sta l tungsspielraum, verbleibt es bei der Anwendbarkeit auch der deutschen Grundrechte. c c) Das Berufungsgericht hat unerwähnt gelassen, dass a uf Seiten der Klägerin bei der Verfolgung eines effektiven Urheberrechtsschutzes die grun d- rechtliche Gewährleistung des Eigentums gemäß Art. 17 Abs. 2 EU - Grund - rechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG zu beachten ist , die auch das geistige E i- gentum umfasst (vgl. EuGH, GRUR 2014, 468 R n. 47 UPC Teleka bel; Wendt in Sachs , Grundgesetz, 7. Aufl., Art. 14 Rn. 20a, 24 mwN). Auch wenn die Richtli nie 2001/29 /EG nach ihrem Erwägungsgrund 9 ein hohes urheberrechtl i- ches Schutzniveau bezweckt , so ist der grundrechtliche Schutz des geistigen Eigentums nach dem Uni onsrecht weder schranken - noch bedingungslos g e- währleistet, sondern in ein Gleichgewicht mit anderen Grundrechten zu bringen 33 34 - 16 - (vgl. EuGH, GRUR Int . 2012, 153 Rn. 43 f . - Scarlet/SABAM; GRUR 2014, 468 Rn. 61 - UPC - Telekabel). d d) Das Berufungsgericht ist des W eiter en nicht darauf eingegangen , dass i m Rahmen der Abwägung d ie Grundrecht e der Beklagten auf unternehmer i- sche Freiheit und auf Berufsfreiheit zu berücksichtigen sind . (1 ) Das Recht auf unternehmerische Freiheit gemäß Art. 16 EU - Grund - rechtechart a und das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG er fassen auch die Art und Weise der unternehmerischen Tätigkeit . Dazu zählt die Freiheit des Unternehmers, über seine wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Ressourcen zu verfügen (EuG H, GRUR 2014, 468 Rn. 47 ff . - UPC Telekabel; Mann in Sachs aaO Art. 12 Rn. 79). Mithin handelt es sich bei Art und Umfang des vom Zugangsvermittler aufzubringenden administrativen, technischen und finanziellen Aufwands für die Durchsetzung einer Sperranor d- nung um einen Aspekt, der im Rahmen der umfassenden Grundrechts abw ä- gung zu berücksichtigen ist. Dies gilt un geachtet des sen , dass der Gerichtshof der Europäischen Union den Wesensgehalt des Rechts auf unternehmerische Freiheit durch eine Sperranordnung ni cht tangiert sieht, wenn dem Dienstea n- bieter die Verpflichtung auferlegt wird, seine Ressourcen für eventuell koste n- trächtige Maßnahmen einzusetzen, die beträchtliche Auswirkungen auf die Ausgestaltung seiner Tätigkeit haben oder schwierige und komplexe te chnische Lösungen erfordern (EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 49 ff. - UPC Telekabel). (2 ) Vorliegend hat das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getro f- fen , in welcher Weise und in welchem Umfang die Beklagte in ihrer unterne h- merischen Betätigung durch die Anordnung einer Sperre - etwa wegen des hier - mit verbundenen organisatorischen, technischen oder finanziellen Aufwands oder sonstiger negativer Folgen für den Betrieb ihres Unt ernehmens - eing e- 35 36 37 - 17 - schränkt würde . Die Zumutbarkeit der Anordnung hat als ansp ruchsbegründe n- de Tatsache der Anspruchsteller darzulegen (BGH, Urteil vom 10. April 2008 I ZR 227/05, GRUR 2008, 1097 Rn. 19 = WRP 2008 , 1517 Namensklau im Internet ). Hat dieser keinen Einblick in die technischen Möglichkeiten und kann er von sich aus nicht erkennen, ob dem in Anspruch genommenen Dienstea n- bieter der Einsatz einer bestimmten Maßnahme im Hinblick auf interne B e- triebsabläufe zumutbar ist, so ist der Diensteanbieter im Rahmen der ihn tre f- fenden sekundären Darlegungslast gehalten, im Einzeln en vorzutragen, welche Schutzmaßnahmen er ergreifen kann und weshalb ihm - falls diese Maßna h- men keinen lückenlosen Schutz gewährleisten - weitergehende Maßnahmen nicht zuzumuten sind. Erst ein solcher Vortrag versetzt den Anspruchsteller in die Lage, sein erseits die Zumutbarkeit darzulegen (vgl. BGH, GRUR 2008, 1097 Rn. 19 f. - Namensklau im Internet). e e ) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen , dass die Beklagte ein legitimes, gesellschaftlich erwünschtes Geschäftsmodell betreibt, welches nicht im Sinne der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, GRUR 2009, 841 Rn. 21 f . - Cybersky) von vornherein auf eine urheberrechtsverletzende Nu t- zung angelegt ist . Hieraus folgt aber lediglich, dass der Beklagten keine allg e- meinen Überwachungs - oder Nachforschu ngspflichten auf erlegt werden dürfen (s.o. Rn. 26 ). Solche verlangt die Klägerin auch nicht. f f) Das Berufungsgericht hat die Zumutbarkeit zu Recht nicht an der Effe k- tivität der zur Verfügung stehenden technischen Sperrmaßnahmen scheitern lassen. (1 ) Der Gerichtshof der Europäischen Union verlangt, dass die vom Z u- gangsvermittler verlangten Sperrmaßnahmen hinreichend effektiv sind, um e i- nen wirkungsvollen Schutz des Grundrechts auf Eigentum sicherzustellen. Die 38 39 40 - 18 - Maßnahmen müssen danach bewirken, dass un erlaubte Zugriffe auf die Schutzgegenstände verhindert oder zumindest erschwert werden und dass die Internetnutzer zuverlässig vom Zugriff darauf abgehalten werden (EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 62 f . - UPC Telekabel). (2 ) Das Berufungsgericht hat zur Frage der Effektivität der Sperrmaßna h- men keine Feststellungen getroffen, sondern diese Frage dahinstehen lassen. Im Revisionsverfahren ist zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass die Sperrmaßnahmen hinreichend effektiv sind. g g) Die Annahme des Berufun gsgerichts, im vorliegenden Fall spreche die Gefahr der Sperrung rechtmäßiger Inhalte gegen die Zumutbarkeit des begeh r- ten Verbots, wird durch seine tatsächlichen Feststellungen nicht getragen. (1 ) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bei Durchführung d er Sperrma ß- nahmen bestehe die Gefahr, dass der Zugang zu rechtmäßigen Angeboten u n- terbunden werde , dadurch Rechte Dritter nachhaltig beeinträchtigt würden und die Beklagte deshalb unter Umständen Schadensersatz - und Unterlassungsa n- sprüchen Dritter ausgeset zt sei. Nähere Feststellungen zur Betroffenheit legaler Inhalte hat das Berufungsgericht allerdings nicht getroffen. (2 ) Im Hinblick auf das Grund r echt der Internetnutzer auf Informationsfre i- heit (Art. 11 Abs. 1 EU - Grundrechtecharta , Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) verlangt der Gerichtshof der Europäischen Union, dass Sperrmaßnahmen streng zielor i- entiert sind, indem sie die Urheberrechtsverletzung beenden, ohne Internetnu t- zern die Möglichkeit zu nehmen, rechtmäßig Zugang zu Informationen zu erla n- gen (EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 56 - UPC Telekabel). Soll sich der Anbieter eines auf Rechtsverletzungen angelegten Geschäftsmodells nicht hinter wen i- gen legalen Angeboten verstecken können, liegt es auf der Hand, dass eine 41 42 43 44 - 19 - Sperrung nicht nur dann zulässig sein kann, wenn ausschließlich rechtswidrige Informationen auf der Webseite bereitgehalten werden (J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 UrhG Rn. 170; Leistner/ Grisse, GRUR 2015, 105, 108). Im Rahmen der Grundrechtsabwägung hat auch der Gericht shof der Europäischen Union das Kriterium der strengen Ziel o- rientierung dahingehend formuliert, dass die ergriffenen Sperrmaßnahmen den Internetnutzern die Möglichkeit, in rechtmäßiger Weise Zugang zu den verfü g- baren Informationen zu erhalten, "nicht unnöt ig" vorenthalten dürfen (EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 63 - UPC Telekabel; vgl. Leistner/Grisse, GRUR 2015, 105, 108). In der das File - Hosting betreffenden Rechtsprechung hat der Senat anerkannt, dass die Erfüllung von Prüfpflichten im Interesse eines wirksamen Schutzes des Urheberrechts nicht unzumutbar ist, auch wenn dies im Einzelfall zu einer Löschung rechtmäßiger Inhalte führt, sofern auf diese Weise die legale Nutzung des Angebots des Diensteanbieters nur in geringem Umfang eing e- schränkt und dessen Geschäf tsmodell dadurch nicht grundlegend in Frage g e- stellt wird (BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 60 Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGHZ 194, 339 Rn. 45 - Alone in the Dark; BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 62 - File - Hosting - Dienst). B ei der vorz u- nehmenden Gewichtung ist deshalb nicht auf eine absolute Zahl rechtmäßiger Angebote auf der jeweiligen Seite, sondern auf das Gesamtverhältnis von rechtmäßigen zu rechtswidrigen Inhalten abzustellen und zu fragen, ob es sich um eine nicht ins G ewicht fallende Größenordnung von legalen Inhalten handelt (vgl. Leistner/Grisse, GRUR 2015, 105, 108 f . ). Mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen kann vorliegend nicht beurteilt werden , in welchem Umfang legale Angebote betroffen gewesen wä ren, wenn die Internetseite "3 . " gesperrt worden wäre. 45 - 20 - (3) Für die Recht mäßigkeit einer Anordnung unter dem Aspekt der Info r- mationsfreiheit ist nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union weiter erforderlich, dass die nationalen Verfahr ensvorschriften den Internetnu t- zern ermöglichen, ihre Rechte nach Bekanntwerden der vom Anbieter getroff e- nen Sperrmaßnahmen vor Gericht geltend zu machen (EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 56 UPC Telekabel). Diesem Erfordernis kann im n ationalen Recht dadurch Rec hnung getragen werden, dass Internetnutzer ihre Rechte gege n- über dem Zugangsprovider auf der Grundlage des zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnisses gerichtlich geltend machen können (vgl. österr. OGH, GRUR Int. 2014, 1074, 1079; N ordemann, ZU M 2014 , 499, 500; Leistner/ Grisse, GRUR 2015 , 105, 110; aA Spin dler, GRUR 2014, 826, 833 f.; Oh ly, ZUM 2015, 308, 318). h h) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt dem Fernmeld e- geheimnis gemäß Art. 10 Abs. 1 GG und dem Grundrecht aus Art. 7 EU - Grund - rechte charta auf Achtung der Kommunikation im Rahmen der Abwägung keine maßgebliche Bedeutung zu. (1 ) Für die Beurteilung der Frage, ob die zur Umsetzung des begehrten Verbots erforderlichen Maßnahmen an Art. 10 Abs. 1 GG und Art. 7 EU - Grund - rechtecharta zu messen sind, sind die Feststellungen zugrunde zu legen, die das Berufungsgericht zu deren technischen Voraussetzungen getroffen hat. Danach kann das gegenüber der Beklagten begehrte Verbot, ihren Kunden Z u- gang zu den über den Internetd ienst "3 . " abrufb aren Tonträgern zu vermit - teln, durch drei technische Methoden - eine DNS - Sperre, eine IP - Sperre oder ei ne URL - Sperre durch Verwendung eines "Zwangs - Proxys" - umgesetzt we r- den. 46 47 48 - 21 - Die DNS - Sperre zielt auf das " Doma in Name System " (DNS), bei dem nach Ar t eines Telefonbuchs - jeder Domain - Bezeichnung eine numerische IP - Adresse zugeordnet ist, die bei der Eingabe eines Domain n amens in die Browserzeile durch den DNS - Server des Zugangsproviders aufgefunden wird, so dass die Anfrage an den Server mit der ents prechenden IP - Adresse weite r- geleitet werden kann. Die DNS - Sperre besteht darin, dass die Zuordnung von Domain - Bezeichnung und IP - Adresse auf dem DNS - Server des Zugangsprov i- ders verhindert wird, so dass die betroffene Domain - Bezeichnung - gleichsam wie bei einer Löschung eines Telefonbucheintrags - nicht mehr zur entspr e- chenden Internet s eite führt, die allerdings unter der IP - Adresse weiterhin e r- reichbar ist (vgl. Sieber/Nolde, Sperrverfügungen im Internet, S. 50; Leistner/ Grisse, GRUR 2015, 19, 22). Die IP - Sperre setzt bei der IP - Adresse (Internet - Protocol - Adresse) einer Webseite an, über die diese im Internet aufgefunden wird, indem durch eine Änderung in der bei dem Zugangsprovider betriebenen Routingtabelle die We i- te rsendung von Daten an die Zieladresse , die gesperrt werden soll, verhindert wird. Sie führt dazu, dass sämtliche unter der IP - Adresse betriebenen Seiten nicht erreichbar sind (Sieber/Nolde aaO S. 50; Lei stner/Grisse, GRUR 2015, 19, 23 f.). Die URL - Sperr e durch Verwendung eines "Zwangs - Proxys" bewirkt , dass der Zugriff auf durch die URL (Uniform Resource Locator) identifizierbare ei n- zelne Seiten eines Internetauftritts gesperrt wird. Hierzu wird der gesamte D a- tenverkehr über einen gesonderten Server gelei tet ("Zwangs - Proxy"), der in der Lage ist, die in die Datenpakete der Nutzeranfrage eingebettete Information zur URL zu analysieren ("Deep packet inspection"; vgl. Sieber/Nolde aaO S. 51; Leistner/Grisse, GRUR 2015, 19, 24). 49 50 51 - 22 - (2 ) Das Grundrecht des Art. 10 Abs. 1 GG gewährleistet den Schutz vor jeder Kenntnisnahme, Aufzeichnung und Verwertung der Kommunikationsinha l- te oder - daten durch den Staat und begründet zugleich - auch soweit es sich (wie vorliegend) um von Privaten betriebene Telekommunikationsanla gen ha n- delt - eine Schutzpflicht des Staates gegen unbefugte Kenntniserlangung Dritter (Pagenkopf in Sachs aaO Art. 10 Rn. 14; Durner in Maunz/Dürig, GG, 73. Lief., Art. 10 Rn. 112 mwN). Brief - , Post - und Fernmeldegeheimnis gewährleisten die freie Entfaltu ng der Persönlichkeit durch einen privaten, vor der Öffentlichkeit verborge nen Austausch von Nachrichten, Gedanken und Meinungen als Info r- mationen (vgl. BVerfGE 67, 157, 171; 106, 28, 35 f.; 110, 33, 53; BVerfG, NJW 2007, 351, 352). Anknüpfungspunkt des Sc hutzes von Art. 10 Abs. 1 GG ist stets der nichtöffentliche Austausch konkreter Kommunikationsteilnehmer ; d a- gegen unterfällt an die Allgemeinheit gerichtete Kommunikation nicht dieser Vorschrift (Durner in Maunz/Dürig aaO Art. 10 Rn. 92; ders . , ZUM 2010, 8 33, 838). Bezogen auf Internetkommunikation hat das Bund esverfassungsgericht etwa Maildienste, Chatdienste und nicht öffentliche Diskussionsforen als vom Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG erfasst angesehen (BVerfGE 120, 274, 340; vgl. auch BVerfGE 113, 34 8, 383). Die bloße Verhinderung von Kommun i- kation fällt nicht in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG (vgl. Jarass in Jarass /Pieroth, GG, 13. Aufl., Art. 10 Rn. 12; Durner, ZUM 2010, 833, 841). (3) Die Beurteilung der vorliegend in Rede stehenden Sp errmaßnahmen anhand des Maßstabes des Art. 10 Abs. 1 GG ist umstritten. Stellt man auf das Kriterium der Öffentlichkeit ab, so ist das an eine unbestimmte Vielzahl von A d- ressaten gerichtete Angebot von Links zum Download im Internet keine vertra u- liche Indi vidualkommunikation, sondern als öffentliches Angebot vom Schutzb e- reich des Art. 10 Abs. 1 GG nicht erfasst (vgl. Schenke in Stern/Becker, Grun d- rechte - Kommentar, Art. 10 Rn. 41; Jarass in Jarass/Pieroth aaO Art. 10 Rn. 6; Czychowkski, MMR 2004, 514, 518; D urner, ZUM 2010, 833, 840 f.; Sankol, 52 53 - 23 - MMR 2006, 361, 364; Billmeier, Die Düsseldorf er Sperrungsverfügung, 2007, S. 182 ff . , 273 f . ; Kropp, Die Haftung von Host - und Access - Providern bei Urh e- berrechtsverletzungen, 2012, S. 162). Nach anderer Auffassung tang iert zwar nicht die DNS - Sperre, sehr wohl aber die IP - und die URL - Sperre die durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Vertraulichkeit der Kommunikation. Zur Begrü n- dung wird angeführt, für die Unterscheidung zwischen Individual - und Masse n- kommunikation im Intern et sei eine Auswertung erforderlich, die Rückschlüsse auf Nutzer und Kommunikationsinhalte zulassen könnte ( vgl. Hermes in Dreier, Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 10 Rn. 40; Sieber/Nolde aaO S. 79 ff.; Germann, G e- fahrenabwehr und Strafv erfolgung im Internet, 2 000, S. 118; Sievers , Der Schutz der Kommunikation im Internet durch Art. 10 des Grundgesetzes, 2003, S. 129 f.). (4) Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass bei Anwendung der gebotenen teleologischen Betrachtungsweise sämtliche hier erörterten Z u- gangssperren nicht den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG berühren. Der Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG ist schon deshalb nicht berührt , weil das öffentliche Angebot von Dateien zum Download und auch der Zugriff darauf keine von dieser Vorschrif t geschützte Individualkommunikation darstellt. Dass der Zugriff auf ein öffentliches Angebot zum Download jeweils mittels ind i- vidueller technischer Kommunikationsverbindungen erfolgt, rechtfertigt die Ei n- stufung als Kommunikation im Sinne des Art. 10 Abs. 1 GG nicht, weil eine bl o- ße technische Kommunikation nicht die spezifischen Gefahren für die Privatheit der Kommunikation aufweist, die diese Vorschrift schützt (vgl. Durner, ZUM 2010, 833 , 840 f . ). Ein solcher Zugriff stellt sich vielmehr als öffentliche , der Nutzung von Massenmedien vergleichbare Kommunikationsform dar, die von anderen Grundrechte n - insbesondere Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG - erfasst wird (vgl. Billmeier aaO S. 183). 54 55 - 24 - Der Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG ist, sofern keine weitergehende Sichtung und Auswertung der Daten erfolgt, auch deshalb nicht eröffnet, weil die Zugangssperren allein Maßnahmen der Kommunikationsverhinderung sind. In diesem Fall beschränkt sich die (automatisierte) Kenntnisnahme des Providers von Umständen der Kommunik ation allein auf das zur Unterbrechung der Kommunikation Erforderliche (vgl. Durner, ZUM 2010, 833, 842; Leistner/ Grisse, GRUR 2015, 19, 22 ff.). Das Bundesverfassungsgericht verneint im Fa l- le der Erfassung von Fernmeldevorgängen einen Grundrechtseingriff , sofern diese lediglich technikbedingt erfasst und anonym, spurenlos und ohne E r- kenntnisinteresse für die Behörden umgehend ausgesondert w e rden (vgl. BVerfGE 100, 313, 366; 107, 299, 328; Durner, ZUM 2010, 833, 842). Wenn bei der Durchführung von IP - und URL - Sperre n die hierfür notwendigen Daten u n- mittelbar nach der Erfassung technisch wieder anonym, spurenlos und ohne weitergehendes Erkenntnisinteresse gelöscht werden, kommt den Maßnahmen die Qualität eines Eingriffs in Art. 10 Abs. 1 GG nicht zu (vgl. Du rner, ZUM 2010, 833, 842). Sofern die Erfassung und Verwendung der für die Sperrma ß- nahmen erforderlichen Daten bei dem Access - Provider ohnehin zur Herstellung der jeweiligen Verbindung benötigt würde, käme ein solcher Eingriff schon de s- halb nicht in Betrac ht, weil die Kenntnisnahme von Umständen, die für die E r- bringung des Telekommunikationsdienstes erforder lich sind, gemäß § 88 Abs. 3 Satz 1 TKG nicht vom Schutzber eich des Fernmeldegeheimnisses umfasst ist (vgl. Durner, ZUM 2010, 833, 845; Leistner/Grisse, GRUR 2015, 19, 24 f . ). (5 ) Das Grundrecht auf Achtung der Kommunikation gemäß Art. 7 EU - Grundrechtecharta wird durch die genannten Sperrmaßnahmen ebenfalls nicht tangiert. Dies gilt trotz des Umstands, dass dieses Grundrecht - insoweit we i- tergehend al s Art. 10 Abs. 1 GG - auch vor der bloßen Verhinderung oder Ve r- zögerung der Kommunikation schützt (vgl. Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 2. Aufl., Art. 7 Rn. 50). Schutzzweck des Art. 7 EU - Grundrechtecharta ist 56 57 - 25 - gleichfalls die Vertraulichkeit der Kom munikation , die an bestimmte Adressaten und nicht an die Öffentlichkeit gerichtet ist (Jarass aaO Art. 7 Rn. 47; Meyer, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 4. Aufl., Art. 7 Rn. 24). Dieser Schutzzweck wird durch die Sperrung öffentlicher Downloa d - Angebote oder des Zugriffs darauf nicht berührt. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend (Rn. 55 ). i i ) Zu beanstanden ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts, die für die Umsetzung des begehrten Verbots erforderlichen Sperrmaßn ahmen bedür f- ten als grundrechtsrelevante Maßnahmen nach der sogenannten Wesentlic h- keitstheorie einer spezialgesetzlichen Grundlage. (1 ) Ausgehend von der Ansicht, der Staat dürfe in Grundrechte des Bü r- gers, insbesondere in de ss en Freiheit und Eigentum, nur auf Grund eines G e- setzes eingreifen, hat das Bundesverfassungsgericht den Vorbehalt des Gese t- zes anhand der sog enannten Wesentlichkeitstheorie fortentwickelt. Danach muss der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen d es Verhältni s- ses zwischen Staat und Bürger n , vor allem im Berei ch der Ausübung konkurri e- render Grundrechte, alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen (BVerfGE 49, 89, 126; 108, 282, 311; Hofmann in Schmidt - Bleibtreu/Hofmann/Henneke aaO Art. 20 Rn. 69, Sachs in Sachs aaO Art. 20 Rn. 117). Die Bestimmung dessen, was jenseits der klassischen Eingriffslage "wesentlich" ist, unterliegt erheblichen Schwierigkeiten (vgl. Ossenbühl, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl., Bd. 5, § 101 Rn. 56). Festzuhalten ist jedoch, dass die Wesentlic hkeit s- theorie nur für das Verhältnis zwischen Staat und Bürger n , nicht zwischen gleichgeordneten R echtsträgern gilt (BVerfG, NJW 1991, 2549, 2550; NJW 1993, 1379, 1380; Hofmann in Schmidt - Bleibtreu/Hofmann/ Hennecke aaO Art. 20 Rn. 69; Jachm ann, JA 1994, 39 9, 400 f.). Mit de m Kriterium der Wesen t- lichkeit kann beurteilt werden, ob die in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Gebote 58 59 - 26 - der Demokratie und des Rechtsstaats der Delegation von Rechtssetzung vom Parlament auf die Exekutive entgegenstehen. Bei ein er Kollision gegenläufiger Grundrechte gleichgeordneter R echtsträger stellt sich eine solche Kompeten z- frage nicht, weil der Staat in einen solchen Konflikt über die Gerichte lediglich als Vermittler eingebunden ist, der nicht die Zulässigkeit eines hoheitlichen Grundre chtseingriffs prüft, sondern die betroffenen Belange gegeneinander a b- wägt (Jachmann, JA 1994, 399, 400 f.; Durner, ZUM 2010, 833, 835). (2 ) Vorliegend ist nicht das Verhältnis zwischen Staat und Bürgern, so n- dern eine zivilrechtliche Haftungsfrage zwisch en demjenigen, der den Schutz von Urheberrechten verfolgt und einem Telekommunikationsunternehmen, also zwischen gleichgeordneten Grundrechtsträgern betroffen. Im Streit zwischen Privaten müssen die Gerichte aber selbst bei unzureichenden gesetzlichen Vorg aben das materielle Recht mit den anerkannten Methoden der Rechtsfi n- dung aus den für das betreffende Rechtsverhältnis maßgeblichen allgem einen Rechtsgrundlagen ableiten (vgl. BVerfGE 84, 212, 226 f . ). Entgegen der Ansicht des Berufungsgericht s lassen sich aus den gesetzgeberischen Vorgängen um das zunächst in Kraft getretene, später wieder aufgehobene Gesetz zur B e- kämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen ( BGBl . 2010 I , S. 7 8) keine für das Verhältnis zwischen Privatrechtssubjekten relevanten Schlüsse ziehen. Dieses Gesetz betraf staatlicherseits angeordnete Sperren oder Zugangserschwerungen für Webseiten mit kinderpornographischen Inha l- ten und regelte einen klassischen eingriffsrechtlichen Sachverhalt im Verhältnis des Staates zum Bürger. (3 ) Mit der Störerhaftung, die richterre chtlich aus einer Analogie zu § 1004 BGB abgeleitet wird und im Bereich der Immaterialgüterrechte - absoluter Rec h te im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB - weiter Anwendung findet, ist eine hi n- reichende Rechtsgrundlage für die Beurteilung der vorliegenden Konstellation 60 61 - 27 - gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2001 - I ZR 22/99, GRUR 2002, 618, 619 = WRP 2002, 532 - Meißner Dekor; BGHZ 158, 236, 251 - Internet - Versteigerung I; Köhler, GRUR 2008, 1, 6; Leistner/Grisse, GRUR 2 015, 19 f. ; Nordemann, ZUM 2014, 499). Der deutsche Gesetzgeber hat bei einer gegen einen Vermittler gerichteten Verbotsanordnun g angesichts der Regelung des § 97 UrhG in Verbindung mit dem Institut der Störerhaftung k einen gesonderten Gesetzgebungsbedarf gesehen (vgl. Begründung des Regierungse ntwurf s e i- nes Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, BT - Dr uck s. 15/38, S. 35, 39; Begründung des Regierungse ntwurf s eines G e- setzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des g eistigen Eige n- tums, BR - Dr uck s. 64/07, S. 70, 75; vgl. auch BGHZ 172, 119 Rn. 37 - Internet - Versteigerung II). (4 ) Aus union srechtlicher Sicht ist die Frage des Gesetzesvorbehalts ebenso zu beantworten. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im priv a t- rechtlichen Streit zwischen dem Inhaber des Urheberrechts und einem Dienst e- anbieter die Vorschrift des Art. 52 Abs. 1 Satz 1 EU - Grundrechtecharta entg e- gen der Empfehlung des Generalanwalts Villalón (Schlussanträge vom 14. April 2011 in der Rs. C - 70/10 - Scarlet/SABAM Rn. 88 ff . , 101 ff . ) nicht angewendet (vgl. EuGH, GRUR 2012, 265 Rn. 30 ff . - Scarlet/SABAM; Spindler, JZ 2012, 311, 312). Nach dieser Bestimmung muss jede Einschränkung der Ausübung der in der EU - Grundrechtecharta anerkannten Rechte und Frei heiten gesetzlich vorgesehen sein. Bereits in der Sache " L ' Oréal/eBay " hatte der Gerichtshof der Europäischen Union den Einwand mangelnder spezifischer Regelung mit dem Hinweis auf die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung nicht durchgreifen lassen ( v gl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 137 - L'Oréal/eBay; Rössel, jurisPR - ITR 25/2011 Anm. 2 unter C 6). 62 - 28 - j j ) Soweit bei der Vornahme der Sperren personenbezogene Daten erfasst werden, ist in die Zumutbarkeitsbetrachtung a uch das Grundrecht der Interne t- n utzer a uf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Art. 8 EU - Grundrechte - charta) und auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG einzustellen. Diese Grundrechte sprechen nicht gegen die Zumutbarkeit der Anordnung von Sperren gegen Access - Provider , sofern für deren Durchführung IP - Adressen der Nutzer lediglich im Einklang mit § 95 TKG verwendet werden. (1 ) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung hat - bezogen auf Kommunikationsdaten - im Recht des D atenschutzes der §§ 91 ff . TKG se i- ne einfachgesetzliche Ausprägung gefunden, die die Erhebung und Verwe n- dung personenbezogener Daten im Bereich der Telekommunikation regeln (vgl. Durner, ZUM 2010, 833, 843). Personenbezogene D aten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG sind unter anderem die IP - Adre ssen, weil der Access - Provider einen Bezug zwischen den IP - Adressen und der Person des Nutzers herstellen kann (vgl. EuGH, GRUR 2012, 265 Rn. 51 - Scarlet/SABAM; Braun in Geppert/ Schütz, Beckscher TKG - Komm., 3. Aufl., § 91 Rn. 16; Kropp aaO S. 164). S o- wei t daher für die Durchführung der in Betracht kommenden Sperren die IP - Adressen der Nutzer erfasst und verwendet werden, sind mithin die Date n- schutzgrundrechte aus Art. 8 EU - Grundrechtecharta und Art. 1 und 2 Abs. 1 GG für die Abwägung relevant. Dies ist fü r IP - und URL - Sperren der Fall, bei denen die in der Anfrage des Nutzers angegebene IP - Adresse oder URL der Zielseite zumindest kurzzeitig verwendet werden (vgl. Durner, ZUM 2010, 833, 844; Kropp aaO S. 164 f . ). Hingegen sind DNS - Sperren insoweit schon im Au s- gangspunkt unproblematisch, da hier lediglich - ohne Zugriff auf IP - Adressen das Zustandekommen von Verbindungen unterbunden wird (Durner, ZUM 2010, 833, 845; Kropp aaO S. 165). 63 64 - 29 - Nach § 95 TKG darf der Diensteanbieter Bestandsdaten - dies sind gemä ß § 3 Nr. 3 TKG die Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsleistungen erhoben werden - erheben und verwenden, s o- weit dies für die genannten Zwe cke erforderlich ist. Einer strengeren Regelung unterliegen die Verkehrsdaten, also die bei der Erbringung des Telekommunik a- tionsdienstes erhobenen, verarbeiteten oder genutzten Daten (§ 3 Nr. 30 TKG). Gemäß § 96 Abs. 1 TKG darf der Diensteanbieter die Ver kehrsdaten nur für die in der Vorschrift genannten Zwecke erheben, die das Herstellen und Aufrech t- erhalten einer Kommunikationsverbindung betreffen (vgl. Eckhardt in Spindler/ Schuster aaO § 96 TKG Rn. 1). Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 TKG dürfen die so l- chermaßen erhobenen Daten für die in Satz 1 der Vorschrift sowie in anderen gesetzlichen Vorschriften begründeten Zwecke verwendet werden. (2 ) IP - Adressen der Nutzer unterfallen a ls Bestandsdaten dem § 95 Abs. 1 TKG (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens). Ihre Erh e- bung und Verwendung ist zulässig, wenn dies zum Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhäl t- nisses über Telekommunikationsleistungen erfolgt. Diesem Zweck entspricht die Nutzung der Daten zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Nutzers aus dem Vertrag, etwa die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, die Störungsb e- seitigung oder Bearbeitung von Kundenbeschwerd en (Büttgen in Ge p- pert/Schütz aaO § 95 Rn. 5). Ob die Nutzung der IP - Adresse zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen im Internet verwendet werden darf, bestimmt sich nach dem Inhalt des zwischen dem Access - Provider und dem Nutzer b e- stehenden Vertrags. Soweit vertragliche - etwa in Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen enthaltene - Generalklauseln zum Umfang und Gegenstand der Pflicht der Beklagten zur Leistungserbringung dies gestatten, ist im Rahmen der Ve r- tragsauslegung auf die im Zusammenhang mit Urheber rechtsverletzungen im 65 66 - 30 - Internet relevanten grundrechtlichen Wertungen sowie die unionsrechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten Rücksicht zu nehmen, einen effektiven Urhebe r- rechtsschutz in Form von Sperranordnungen gegen Access - Provider bereitz u- stellen (vgl. D urner, ZUM 2010, 833, 845). Von einer Verwendung der Daten zur Durchführung des Vertrags ist auch auszugehen, wenn dem Kunden im Vertrag die Pflicht auferlegt wird, den Abruf rechtswidriger Angebote zu unte r- lassen . Feststellungen zum Inhalt des Vertrags zwischen der Beklagten und den jeweiligen Nutzern sind vorliegend nicht getroffen. Die fehlenden Feststel lungen wirken sich jedoch nicht zugunsten der Revision aus. d) Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich aus einem and e- ren Grunde als ric htig (§ 561 ZPO) . D as begehrte Verbot ist für die Beklagte deshalb nich t zumutbar, weil die Klägerin nicht in hinreichendem Maße gegen den Betreiber und den Host - Provider der Webseite "3 . " v orgegangen ist . a a) Die Störerhaftung ist allerdings gegenü ber der Inanspruchnahme des Täters im Grundsatz nicht subsidiär. Im Fall e des Betreibers einer Internetp lat t- form, in die Nutzer rechtswidrige Angebote eingestellt haben, bietet die Störe r- haftung effektiven Rechtsschutz, weil nicht gegen eine Vielzahl einze lner Anbieter vorgegangen werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2007 VI ZR 101/06, GRUR 2007, 724 Rn. 13 = WRP 2007, 795; BGHZ 173, 188 Rn. 40 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, in dem einem Acce ss - Provider abverlangt werden soll, den Zugang zu bestimmten Webseiten mit Linksammlungen zu unterbinden. H ier muss nicht statt des Zugangsvermittlers eine Vielzahl von Anbietern, sondern lediglich der Betreiber der beanstandeten Webseiten oder ein Host - Pr ovider in 67 68 69 - 31 - Anspruch genommen werden, über den die beanstandete Webseite zugänglich gemacht wird. Im Hinblick darauf, dass der Access - Provider ein von der Rechtsordnung gebilligtes und in Bezug auf Rechtsverletzungen Dritter neutrales Geschäft s- modell verf olgt, ist es im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit von Überw a- chungs - und Sperrmaßnahmen angemessen, eine vorrangige Rechtsverfolgung gegenüber denjenigen Beteiligten zu verlan gen, die - wie die Betreiber bea n- standeter Webseiten - die Rechtsverletzung entw eder selbst begangen oder wie der Host - Provider der beanstandeten Webseiten - zu ihr durch die Erbri n- gung von Dienstleistungen beigetragen haben. Dagegen kommt die Gelten d- machung von Ansprüchen gegen den Zugangsvermitt ler n ur unter dem G e- sichtspunkt der Verhältnismäßigkeit in Betracht, wenn die Inanspruchnahme des Betreibers der Webseite oder seines Host - Providers scheitert oder ihr jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstü n- de. Für dieses Ergebnis spricht auch der Um stand, dass der Betreiber der Webseite und sein Host - Provider wesentlich näher an der Rechtsgut s verletzung sind als derjenige, der nur allgemein den Zugang zum Internet vermittelt. bb) Das Vorgehen der Klägerin gegen den Betreiber und den Host - Provider der Internetseite "3 . " ihren Vortrag als richtig unterstellt recht - fertigt nicht den Schluss, der Beklagten als Access - Provider seien Maßnahmen zur Sperrung des Zugangs zu der fraglichen Internetseite zumutbar. (1 ) Die Klägerin hat vorgetragen , sie habe gegen den von ihr als Betreiber der Webseite ermittelten S . M . am 22. August 2008 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf erwirkt. Diese habe ebenso wenig wie vorgerichtliche Postsendungen unter der bei der Domain - Regi strierung ang e- gebenen Adresse in der Schweiz zugestellt werden können . Es habe sich um 70 71 72 - 32 - eine fingierte Adresse gehandelt, weil die P ostleitzahl falsch gewesen sei und es in C . kein en "B . " gebe . Dieser Vortrag lässt zwar darauf schließen, dass der Betreiber der We b- seite seine Inanspruchnahme durch Angabe einer falschen Anschrift verhindern wollte . Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit ist allerdings vor der Ina n- spruchnahme des Access - Provide rs zu verlangen, dass der Rechte inhaber, der Verschlei erungsmaßnahmen des Verletzers erkennt, naheliegende Bemühu n- gen unternimmt, um die Identität und Erreichbarkeit des Rechtsverletzers zu klären. Mit der Auskunft, eine hinterlegte Postadresse sei falsch, darf sich der Recht e inhaber nicht zufriedengeben. Vie lmehr ist ihm abzuverlangen, weitere Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung - etwa durch die Beauftragung eines Detektivs oder anderer Unternehmer, die Ermittlungen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Angeboten im Internet durchführen, oder durch die Einsc haltung der Ermittlungsbehörden - zu veranlassen , um seine Rechte gegenüber dem Verletzer geltend machen zu können. Erst wenn solche weiteren Maßnahmen fehlschlagen und auch ein Vorgehen gegen den Host - Provider keinen Erfolg verspricht , is t die Inanspruchn ahme des Access - Providers im Hinblick darauf zu lässig , dass dem Rechte inhaber andernfalls kein effektiver Rechtsschutz g e- währt würde. (2 ) Die Klägerin hat ferner erfolglos versucht, den Betreiber des Servers in Anspruch zu ne hmen, auf dem die Webseite gespeichert war. S ie hat hierzu vorgetragen, sie habe im gegen den Betreiber der beanstandeten Webseite gerichteten Eilverfahren auch den von ihr ermittelten Betreiber des Servers in Anspruch nehmen wollen . Die ermittelte Adresse in L . sei jedoc h ebenfalls falsch gewesen , so dass sie den Betreiber des Servers schon vorpr o- zessual nicht habe erreichen können . Den entsprechenden Verfügungsa ntrag habe sie zurückgenommen, nachdem das Landgericht Düsseldorf darauf hi n- 73 74 - 33 - gewiesen habe, dass eine Haftung d es weiteren Antragsgegners ausscheide , solange dieser keine Kenntnis von der Rechtsverletzung habe . Dieses Vorgehen gegen den Host - Provider reicht für die Annahme, eine Rechtsverfolgung gegen den Access - Provider sei verhältnismäßig, ebenfalls noch nicht aus. Dem Rechtsinhaber obliegen zunächst weitere Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung , wenn ein Host - Provider seine Identität verschleiert, bevor ein e Inanspruchnahme des Access - Providers zumutbar ist . e) Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Anlass für eine Zurückverweisung der Sache besteht nicht , weil neuer Sachvo r- trag nicht zu erwarten ist . Die Frage der vorrangigen Inanspruchnahme des B e- treibers der Webseiten und des Host - Providers ist im Verfahren zwischen den Parteien kontrover s erörtert worden . Sie war auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Die Klägerin ha t die von ihr vorgenommenen B e- mühungen zur Ermittlung der Identität des Betreibers der Webseiten und des Host - Provider s vorgetragen. Das rechtlich e Gehör der Klägerin ist deshalb g e- wahrt. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es nicht, der Klägerin durch eine Zurückverweisung die Möglichkeit zu verschaffen, bisher unterbli e- bene Ermittlungsmaßnahmen erst noch zu veranlassen. 5. Ein Vorabent scheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst. Der Gerichtshof der Europä i- schen Union hat die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme des Vermittlers nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 /EG in einer Reihe von Entscheidungen näher bestimm t (vgl. zuletzt EuGH, GRUR 2014, 468 UPC Telekabel). Hierbei hat er ausgesprochen, dass die Modalitäten der von den Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorzusehenden Anordnungen, insbesondere deren Voraussetzungen und das einzuhaltende 75 76 77 - 34 - Verfahren, dem nationalen Recht zu entnehmen sind (EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 43 - UPC Telekabel). Im Streitfall stellen sich auf der Grundlage der g e- troff enen Feststellungen keine Fragen , deren Kläru ng eine Vorlage an den G e- richtshof der Europäischen Union erforderte. C. Nach den vorstehenden Ausführungen ist d ie Revision de r Kläger in mit der Kosten folge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen . Büscher Schaffert Kirchhoff Schwonke Feddersen Vorinst anzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 12.03.2010 - 308 O 640/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.11.2013 - 5 U 68/10 - 78
Full & Egal Universal Law Academy