BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 314/03 Verk374ndet am: 26. September 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 138 Aa, 278, 311 Abs. 2; HGB 247 230 a) Auf die stille Gesellschaft sind die Grunds344tze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Diese Grunds344tze stehen einem Anspruch auf R374ckgew344hr der Einlage aber nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesell-schafters verpflichtet ist, diesen im Wege des Schadensersatzes so zu stel-len, als h344tte er den Gesellschaftsvertrag nicht geschlossen und seine Einla-ge nicht geleistet (Best344tigung von BGH, Urteile vom 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, 29. November 2004 - II ZR 6/03 und 21. M344rz 2005 - II ZR 140/03, II ZR 310/03 und II ZR 149/03). b) 334ber die Nachteile und Risiken eines angebotenen Kapitalanlagemodells muss der Anlageinteressent zutreffend und vollst344ndig aufgekl344rt werden. Dazu geh366rt auch, dass in dem Vertragsanbahnungsgespr344ch eine gewinn-unabh344ngige Entnahme nicht mit einer Rendite gleichgesetzt wird. c) Eine Beweisaufnahme 374ber die Behauptung, von den Anlegergeldern sei planm344337ig nur ein so geringer Teil investiert worden, dass ein Gewinn von vornherein unwahrscheinlich, ein Verlust dagegen wahrscheinlich sei, darf nicht mit der Begr374ndung abgelehnt werden, die wirtschaftlichen Aktivit344ten des Fonds seien vielschichtig und im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens sowie bei zahlreichen sonstigen Begutachtungen sei-en in Bezug auf die Investitionst344tigkeit keine Unregelm344337igkeiten aufge-deckt worden. - 2 - d) Bei einer Beweisaufnahme 374ber Art und Umfang der Investitionst344tigkeit hat die beklagte Fondsgesellschaft im Rahmen ihrer sekund344ren Darlegungslast dem Gericht und dem gerichtlich bestellten Sachverst344ndigen diejenigen In-formationen zu geben, die den auf Schadensersatz wegen unzureichender Investitionen klagenden Anlegern nicht zug344nglich sind, die offenzulegen der Fondsgesellschaft aber m366glich und zumutbar ist. BGH, Urteil vom 26. September 2005 - II ZR 314/03 - OLG Braunschweig LG G366ttingen - 3 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 26. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter M374nke, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 3. September 2003 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagten Gesellschaften - eine Kommanditgesellschaft auf Aktien und eine Aktiengesellschaft - besch344ftigen sich - ebenso wie ihre Rechtsvor-g344ngerinnen aus der "G. Gruppe" - u.a. mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteili-gungen. Das erforderliche Kapital bringen sie auf, indem sie mit zahlreichen Kleinanlegern stille Gesellschaften gr374nden. Die Laufzeit betr344gt nach Wahl der Anleger 10 bis 40 Jahre. Die Gesellschafter sind am Gewinn und Verlust betei-ligt und haben ggf. eine Nachschusspflicht bis zur H366he ihrer Entnahmen. Nach den im vorliegenden Fall verwendeten Vertragsformularen sollte das Auseinan- - 4 - dersetzungsguthaben am Ende des jeweiligen Gesellschaftsvertrages als mo-natliche Rente mit einer Laufzeit von - je nach Wunsch des Anlegers - 10 bis 40 Jahren ausgezahlt werden ("Pensions-Sparplan"). Damit sollte ein Beitrag zur Versorgung und Absicherung des stillen Gesellschafters im Alter geleistet wer-den. Den Anlegern wurden steuerliche Verlustzuweisungen in H366he ihrer Einla-gezahlungen in Aussicht gestellt. Au337erdem sollten sie ein gewinnunabh344ngi-ges Recht auf Entnahme i.H.v. j344hrlich 10 % ihrer eingezahlten Einlage haben. Die Kl344ger beteiligten sich im Laufe der 90er Jahre als stille Gesellschaf-ter an der G. Beteiligungs-AG, einer Rechtsvorg344ngerin der Beklagten zu 1, bzw. an der L. AG oder der G. Verm366gensanlagen AG, Rechtsvorg344ngerinnen der Beklagten zu 2 ("G. Gruppe"). Die Kl344ger zu 4, 21, 34 und 40 hatten die Einlage jeweils in einem Betrag zu zahlen, die Kl344-ger zu 5, 14, 18 und 31 hatten sie in monatlichen Raten zu erbringen, die 374bri-gen 29 jetzt noch am Rechtsstreit beteiligten Kl344ger verpflichteten sich zu bei-dem. Im Rahmen eines sog. Steiger-Modells wurden jeweils Folgevertr344ge mit anderen Konzerngesellschaften oder bez374glich anderer von derselben Gesell-schaft buchungsm344337ig getrennt behandelter "Unternehmenssegmente" ge-schlossen. Dadurch sollten die Ratenzahlungen bzw. die Wiederanlagen der Entnahmen jeweils zu steuerlichen Verlustzuweisungen f374hren, w344hrend Ge-winne nur in den - beitragslos gestellten - Vorg344ngervertr344gen entstehen soll-ten. Daneben erwarben einige Kl344ger auch Aktien einer Gesellschaft der G. Gruppe, was im Revisionsverfahren aber keine Rolle mehr spielt. Alle jetzt noch am Verfahren beteiligten Kl344ger erkl344rten im Jahre 2001 die fristlose K374ndigung und die Anfechtung der stillen Gesellschaftsvertr344ge wegen arglistiger T344uschung. Mit ihrer Klage verlangen sie von den Beklagten als Gesamtschuldnern die R374ckzahlung ihrer Einlagen, die Feststellung, dass - 5 - die Gesellschaftsverh344ltnisse durch die K374ndigungen erloschen sind, und im Wege der Stufenklage die Errechnung des Auseinandersetzungsguthabens und die Auszahlung eines etwaigen die Einlagezahlungen 374bersteigenden 334ber-schusses. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Kl344ger ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht - soweit es um die Anspr374che aus den stillen Gesellschaftsverh344ltnissen geht - zugelas-sene Revision der insoweit betroffenen Kl344ger. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet und f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung der Klageabweisung ausge-f374hrt: Die Kl344ger h344tten keinen Anspruch auf R374ckzahlung ihrer Einlagen auf-grund ihrer au337erordentlichen K374ndigungen. Zum einen h344tten sie schon nicht dargelegt, mit welcher Gesellschaft jeweils die Folgevertr344ge geschlossen wor-den seien. Eine "gesamtschuldnerische Konzernhaftung" der Beklagten komme nicht in Betracht. Im 334brigen scheide ein R374ckzahlungsanspruch aus, weil auf die stille Gesellschaft die Grunds344tze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar seien und daher allenfalls die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens ver-langt werden k366nne. Davon sei auch keine Ausnahme wegen grober Sittenwid-rigkeit zu machen. - 6 - F374r das Vorliegen eines "Schneeballsystems" seien die Kl344ger darle-gungs- und beweispflichtig. Sie st374tzten sich daf374r auf ein Privatgutachten der P. Treuhandgesellschaft mbH vom 30. Mai 1994, auf ein weiteres Privatgut-achten der Wirtschaftspr374fungsgesellschaft H. & Partner vom 8. August, 15. Oktober und 20. Oktober 1999 und auf ein in einem Verfahren vor dem OLG K366ln erstattetes Gutachten der B. AG vom 14. Februar 1996. In diesen Gutachten sei aber ein Schneeballsystem nicht festgestellt worden. Bei dieser Sachlage sei es nicht geboten, entsprechend dem Antrag der Kl344ger ein erneutes gerichtliches Sachverst344ndigengutachten einzuholen. Die Gesellschaftsvertr344ge seien auch nicht wegen einer Disparit344t von Chancen und Risiken oder wegen einer von Anfang an unzul344nglichen Investiti-onst344tigkeit der Beklagten sittenwidrig. Zwar sei den Kl344gern zuzugeben, dass die finanziellen Transaktionen der Beklagten nur schwer nachzuvollziehen sei-en. Unter Ber374cksichtigung der vorgelegten Privatgutachten und einer Einstel-lungsverf374gung der Staatsanwaltschaft Braunschweig k366nne aber nicht festge-stellt werden, dass die Anlegergelder vertragswidrig verwendet worden seien. Die geringen Ertr344ge seien auf die derzeit schwierige Marktsituation zur374ckzu-f374hren. Ein gerichtliches Sachverst344ndigengutachten werde auch insoweit zu keiner weiteren Aufkl344rung f374hren. Eine Ausnahme von den Grunds344tzen der fehlerhaften Gesellschaft sei auch nicht im Hinblick auf die schutzw374rdigen Interessen der Kl344ger gerechtfer-tigt. Die Kl344ger h344tten sich darauf berufen, bei Vertragsschluss durch den Pros-pekt bzw. die Vermittler arglistig get344uscht worden zu sein. Das k366nne aber nur zu einem Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, nicht dagegen auch zu einem Anspruch auf R374ckzahlung der Einlagen f374hren. - 7 - Eine Ersatzpflicht der Beklagten ergebe sich auch nicht aus einem straf-baren Verhalten. Im Hinblick auf den Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs ge-m344337 247 264 a StGB h344tten die Kl344ger schon nicht dargelegt, welcher der zahlrei-chen Prospekte der Beklagten und ihrer Rechtsvorg344ngerinnen ihnen vorgelegt worden sei. Im 334brigen sei in den Prospekten auch keine bestimmte Investiti-onsquote oder -art genannt worden, so dass ein entsprechendes Vertrauen der Anleger nicht begr374ndet worden sei. Der Vorwurf, "kaum einer" aus der ange-sprochenen Zielgruppe sei darauf gekommen, dass er mit den gewinnunabh344n-gigen Entnahmen gleichsam eigenes Geld geliehen bekomme, sei schon des-halb unerheblich, weil die Kl344ger nicht gesagt h344tten, welcher von ihnen einem entsprechenden Irrtum unterlegen sei. Im 334brigen seien die Behauptungen zu dem Inhalt der Vertragsanbahnungsgespr344che nicht unter Beweis gestellt. Be-weis sei lediglich daf374r angetreten worden, was den Vermittlern in den Ver-triebsschulungen gesagt worden sei. Auch der Wegfall der vereinbarten ratierlichen Auszahlung der Ausei-nandersetzungsguthaben wegen einer Untersagungsverf374gung des Bundesauf-sichtsamts f374r das Kreditwesen vom 22. Oktober 1999 f374hre weder zu einem Anspruch auf R374ckzahlung der Einlagen, noch berechtige es zur K374ndigung mit einem daraus folgenden Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungs-guthabens. Zum einen sei nicht vorgetragen, bei welchen Beteiligungen eine ratierliche Auszahlung 374berhaupt vereinbart sei. Zum anderen seien s344mtliche Vertr344ge vor der Untersagungsverf374gung geschlossen worden. Ob und ggf. ab wann eine Pflicht der Beklagten zum Hinweis auf die drohende Untersagungs-verf374gung bestanden habe, k366nne offen bleiben, weil die Kl344ger sich auf die Verletzung einer derartigen Hinweispflicht nicht berufen h344tten. Im 334brigen handele es sich bei der ratierlichen Auszahlung nur um eine unbedeutende Mo-dalit344t der Vertragsabwicklung, so dass selbst eine Teilnichtigkeit nicht die Un- - 8 - wirksamkeit der Gesamtvertr344ge zur Folge h344tte. Auch die versp344tete Vorlage von Jahresabschl374ssen durch die Beklagten f374hre weder zur Nichtigkeit der Vertr344ge noch zu einem K374ndigungsrecht. Die Feststellungsantr344ge seien ebenfalls unbegr374ndet. Eine Feststellung der Beendigung der Gesellschaftsverh344ltnisse komme schon nur im Verh344ltnis zu jeweils der Gesellschaft in Betracht, mit der ein stiller Gesellschaftsvertrag bestehe. Es fehle aber auch an einem wichtigen Grund f374r eine K374ndigung. So bestehe ein K374ndigungsgrund nicht im Hinblick auf die behaupteten Falschangaben der Vermittler in den Vertragsanbahnungsgespr344chen. Die Kl344-ger h344tten weder die Namen der Vermittler mitgeteilt noch die Umst344nde der Gespr344che n344her dargelegt. Sie h344tten sich auf den Standpunkt gestellt, dass es unerheblich sei, ob einzelne Kl344ger in ihren Fehlvorstellungen durch die Vermittler noch best344rkt worden seien. Unter diesen Umst344nden sei weder ein gerichtlicher Hinweis noch eine Beweisaufnahme veranlasst gewesen. Ein K374ndigungsgrund ergebe sich auch nicht aus dem Wegfall der ratier-lichen Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben und der versp344teten Vor-lage der Jahresabschl374sse. Schlie337lich sei auch die Stufenklage unbegr374ndet. So h344tten die Kl344ger auch insoweit nicht mitgeteilt, an welcher der beiden Beklagten die Beteiligung bestanden habe bzw. noch bestehe. Auch k366nne der Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nicht neben dem Anspruch auf R374ckzah-lung der Einlagen bestehen. Im 334brigen fehle es auch insoweit an einem Grund f374r eine au337erordentliche K374ndigung. II. Diese Ausf374hrungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. - 9 - 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Beklagten nicht ohne R374cksicht auf ihr jeweiliges Verhalten nur des-halb als Gesamtschuldner haften, weil sie sich wegen des Konzernverbunds das jeweilige Fehlverhalten der anderen Konzerngesellschaft zurechnen lassen m374ssen. Auch in einem Konzern sind die einzelnen Gesellschaften rechtlich selbst344ndig. Sie haften nur dann, wenn zwischen ihnen und dem Gl344ubiger eine entsprechende Rechtsbeziehung besteht. Davon hat der Bundesgerichtshof entgegen der Auffassung der Revision auch in der Entscheidung vom 15. Juni 2000 (III ZR 305/98, NJW 2000, 3275) keine Ausnahme gemacht. In jenem Fall ging es um die Haftung einer Mehrheit von Gesellschaften, die eine Erkl344rung dahingehend abgegeben hatten, gemeinsam eine Verm366gensberatung zu 374bernehmen. Daraus hat der III. Zivilsenat geschlossen, dass zu jedem Mitglied der Gruppe eine eigenst344ndige rechtsgesch344ftliche Beziehung zustande ge-kommen ist. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Hier war f374r die Kl344ger von vornherein klar, wer ihr Vertragspartner war. Mindestens aufgrund ihres Informationsrechts konnten sie auch unschwer feststellen, ob und ggf. mit wem in ihrem Namen Folgevertr344ge geschlossen worden waren. Das Berufungsgericht hat aber nicht beachtet, dass schon in dem Tatbe-stand des landgerichtlichen Urteils im Einzelnen aufgef374hrt ist, welcher Kl344ger mit welcher Gesellschaft einen Gesellschaftsvertrag geschlossen hat. Damit steht fest, gegen374ber welcher der beiden Beklagten - sonstige Vertragspartner kommen nach der Verschmelzung mit den Vorg344ngergesellschaften nicht mehr in Betracht - Schadensersatzanspr374che bestehen k366nnen. Wenn die Beklagten demgegen374ber vortragen wollen, es seien Folgevertr344ge mit der jeweils ande-ren Beklagten geschlossen worden, ist das f374r die Schadensersatzpflicht wegen Verschuldens bei Vertragsschluss ohne Bedeutung. Davon k366nnen lediglich etwaige Auseinandersetzungsanspr374che betroffen sein. Insoweit obliegt den - 10 - Beklagten aber die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Urt. v. 11. Oktober 1994 - X ZR 30/93, NJW 1995, 49, 50). Eine andere Frage ist, ob die Beklagte zu 1 deshalb auch in Bezug auf die mit der Beklagten zu 2 und ihren Rechtsvorg344ngerinnen geschlossenen Vertr344ge haftet, weil sie diese Vertr344ge vermittelt hat, wie die Revision geltend macht. Dazu fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, auf die stillen Gesellschaften seien die Grunds344tze der fehlerhaf-ten Gesellschaft anzuwenden, deshalb f374hre ein Nichtigkeits- oder Anfech-tungsgrund nur zu einem K374ndigungsrecht und davon sei hier nach dem fest-gestellten Sachverhalt keine Ausnahme wegen gewichtiger Belange der Allge-meinheit oder einer besonderen Schutzw374rdigkeit der Kl344ger zu machen. Diese Auffassung hat der Senat in den Urteilen vom 21. M344rz 2005 (II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 755; II ZR 310/03, NJW 2005, 1784, 1785; II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 764) zu Parallelf344llen aus dem Komplex "G. Gruppe" best344tigt und damit deutlich gemacht, dass er - anders als es in Teilen des Schrifttums gesehen wird - die Grunds344tze der fehlerhaften Gesellschaft nicht aufgeben will. Hiervon abzugehen, besteht auch jetzt kein Anlass. 3. a) Unzutreffend ist dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts, wegen der Grunds344tze der fehlerhaften Gesellschaft k366nne ein Anspruch auf R374ckzahlung der Einlage auch dann nicht bestehen, wenn der jeweilige Kl344ger bei dem Vertragsschluss get344uscht worden sei. Wie der Senat in seinen nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangenen Entscheidungen vom 19. Juli 2004 (II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706), 29. November 2004 (II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 256) und 21. M344rz 2005 (II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 757; II ZR 310/03, NJW 2005, 1784, 1786 f.; II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 764) ausgef374hrt hat, - 11 - sind die Grunds344tze der fehlerhaften Gesellschaft dann nicht ber374hrt und ste-hen deshalb einem Anspruch auf R374ckgew344hr der Einlage nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters - der Inhaber des Han-delsgesch344fts i.S. des 247 230 HGB - verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als h344tte er den Gesellschaftsver-trag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet. Demjenigen, der sich aufgrund eines Prospektmangels, einer Verletzung der Aufkl344rungspflicht oder aus sonstigen Gr374nden schadensersatzpflichtig gemacht hat, darf es nicht zugute kommen, dass er gleichzeitig auch an dem mit dem gesch344digten Anle-ger geschlossenen Gesellschaftsvertrag beteiligt ist. b) Damit kommt es darauf an, ob den Beklagten oder ihren Rechtsvor-g344ngerinnen, bezogen jeweils auf den einzelnen Vertrag, eine Verletzung von Aufkl344rungspflichten vorzuwerfen ist. Dann haften sie jedenfalls nach den Grunds344tzen des Verschuldens bei Vertragsschluss auf Schadensersatz, wobei sie sich ggf. ein Verschulden der Anlagevermittler nach 247 278 BGB zurechnen lassen m374ssen. aa) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats muss einem Anle-ger f374r seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild 374ber das Beteiligungs-objekt vermittelt werden, d.h. er muss 374ber alle Umst344nde, die f374r seine Anla-geentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein k366nnen, insbeson-dere 374ber die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verst344ndlich und vollst344ndig aufgekl344rt wer-den (BGHZ 79, 337, 344; Urt. v. 21. M344rz 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 757; II ZR 310/03, NJW 2005, 1784, 1787; II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 764). Dabei war im vorliegenden Fall vor allem dar374ber aufzukl344ren, dass der Anleger an den Verlusten beteiligt und verpflichtet ist, erforderlichenfalls auch Nach- - 12 - sch374sse in erheblichem Umfang zu leisten, dass die gewinnunabh344ngigen Ent-nahmen i.H.v. 10 % der gezahlten Einlagen schon ab dem Jahr nach dem Ver-tragsschluss zu einer deutlichen Verringerung des f374r die Investitionen zur Ver-f374gung stehenden Kapitals f374hren, dass die Entnahmen auch im Falle der Wie-deranlage keinen Kapitalzuwachs bewirken, dass sie deshalb in hohem Ma337e die Gefahr einer sp344teren Nachschusspflicht begr374nden und dass sie trotz ihrer Ausgestaltung als gewinnunabh344ngig unter einem Liquidit344tsvorbehalt stehen, der es den Beklagten erlaubt, bei einem Liquidit344tsmangel die Aussch374ttungen einseitig einzustellen. Schlie337lich musste der Anleger 374ber das geplante Investi-tionsvolumen unterrichtet werden, wenn es von den 374blicherweise zu erwarten-den Werten abweichen sollte. bb) Dazu haben die Kl344ger behauptet, in den jeweiligen Beratungsge-spr344chen seien die Entnahmen mit Renditen gleichgesetzt worden, die Vermitt-ler h344tten allen Anlegern jeweils eine Anlage versprochen, die zum sicheren Aufbau einer Zusatzrente geeignet sei, und die Beklagten h344tten sp344testens seit 1992 die vertragsm344337ig vorgesehenen Investitionen planm344337ig unterlas-sen, was auch schon im Zeitpunkt der Vertragsabschl374sse beabsichtigt gewe-sen sei. Zu Recht r374gt die Revision, dass der Behauptung der Kl344ger, in den Ver-tragsanbahnungsgespr344chen h344tten die Anlagevermittler die Entnahmen mit Renditen gleichgestellt, nicht im Rahmen einer Beweisaufnahme nachgegan-gen worden ist. Zwar haben die Kl344ger nicht die Anlagevermittler selbst als Zeugen benannt. Sie haben aber die Behauptung, die Vermittler seien in den Schulungen der Beklagten dazu angewiesen worden, so zu verfahren, unter Zeugenbeweis gestellt. Wenn diese Behauptung bewiesen wird, ist das ein starkes Indiz daf374r, dass die Vermittler sich an diese Anweisung auch gehalten - 13 - haben. Zumindest w344re es dann Sache der Beklagten darzulegen, warum das nicht so gewesen sein soll. cc) Weiter ist das Berufungsgericht nicht in ausreichendem Ma337e dem Vortrag der Kl344ger nachgegangen, die vertragsm344337ig vorgesehenen Investitio-nen seien unterlassen worden. Es hat gemeint, zu der Behauptung der Kl344ger, die Beklagten h344tten planm344337ig nur ganz geringe Teile der Anlegergelder in-vestiv verwendet und dadurch einen nachhaltigen Kapitalverlust verursacht, m374sse kein Sachverst344ndigengutachten eingeholt werden. Gegen eine solche Beweisaufnahme spreche die Erwartung, dass angesichts des Gesamtumfangs der wirtschaftlichen T344tigkeit der Beklagten und der bereits in der Vergangen-heit durch zahlreiche Beteiligte eingeholten Gutachten davon auszugehen sei, dass auch ein weiteres Gutachten nicht zu einer eindeutigen Aussage kommen werde. Angesichts der auch in den zahlreichen Parallelverfahren vorgebrachten kaum noch 374berschaubaren Zahlen und Argumente sei nicht zu erwarten, dass eine "zus344tzliche Meinung" zu einer entsprechenden 334berzeugung des Gerichts f374hren werde. Die Revision r374gt zu Recht, dass darin eine unzul344ssige vorweggenom-mene Beweisw374rdigung liegt. Auch wenn die wirtschaftlichen Aktivit344ten der G. Gruppe vielschichtig sind und dabei bisher keine Unregelm344337igkeiten in Be-zug auf die Investitionst344tigkeit aufgedeckt worden sind, ist das allein kein Grund f374r die Annahme, auch eine Beweisaufnahme in dem vorliegenden Ver-fahren werde zu keinem f374r die Kl344ger g374nstigen Ergebnis f374hren. Da das Beru-fungsgericht offenbar nicht in der Lage ist, die wirtschaftlichen Zusammenh344nge allein zu beurteilen - eine entsprechende Sachkunde der Richter ist in dem Ur-teil nicht dargelegt -, hat es sich der Hilfe eines Sachverst344ndigen zu bedienen. - 14 - Dass diese Beweisaufnahme von vornherein aussichtslos ist, hat das Be-rufungsgericht nicht festgestellt. Daf374r spricht auch nichts. Im Gegenteil ist zu ber374cksichtigen, dass die Beklagten im Rahmen ihrer sekund344ren Darlegungs-last (BGH, Urt. v. 11. Juni 1990 - II ZR 159/89, NJW 1990, 3151; v. 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98, NJW 1999, 1404, 1405 f.; v. 22. M344rz 2004 - II ZR 75/02, BGH-Report 2004, 1140) gehalten sind, dem Gericht und dem gerichtlich be-stellten Sachverst344ndigen diejenigen Informationen zu geben, die den Kl344gern nicht zug344nglich sind, die offenzulegen den Beklagten aber m366glich und zumut-bar ist (zur Beweislast der Kl344ger im 374brigen s. BGH, Urt. v. 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322, 1323; v. 20. Juni 1990 - VIII ZR 182/89, NJW-RR 1990, 1422, 1423). Dem Berufungsgericht kann auch nicht gefolgt werden, wenn es meint, die Emissionsprospekte seien schon deshalb nicht irref374hrend, weil sie keine bestimmte Anlagepolitik und Investitionsquote in Aussicht stellten. Es geht hier nicht um die Frage, ob die Beklagten einen mehr oder weniger weiten unter-nehmerischen Handlungsspielraum haben sollten. Die Kl344ger behaupten viel-mehr, von ihrem und dem Geld der anderen Anleger sei nur ein so geringer Teil zu Investitionszwecken verwendet worden - zwischen 3,98 % und 22 % -, dass ein Gewinn von vornherein unwahrscheinlich, ein Verlust dagegen wahrschein-lich sei. Wenn die Beklagten demgegen374ber, gest374tzt ebenfalls auf Privatgut-achten, die Investitionsquoten auf 68 % bis 81 % beziffern, besteht ein Aufkl344-rungsbedarf, dem das Berufungsgericht h344tte nachgehen m374ssen. 4. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden k366nnen. Dabei wird ggf. auch zu ber374cksichtigen sein, dass die Beklagten ver-pflichtet waren, die Anleger bei Vertragsschl374ssen ab Anfang 1998 auf die m366g- - 15 - lichen bankrechtlichen Bedenken gegen die vereinbarte ratenweise Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben hinzuweisen (Sen.Urt. v. 21. M344rz 2005 - II ZR 149/03, ZIP 2005, 753, 763, 765). Die Kl344ger haben sich in dritter In-stanz auf diesen m366glichen Aufkl344rungsmangel nicht berufen, was aber nicht ausschlie337t, dass er in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gel-tend gemacht wird. Sollte sich ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten der Be-klagten oder ihrer Erf374llungsgehilfen nicht beweisen lassen, hat das Berufungs-gericht - worauf die Revision zu Recht hinweist - weiter zu bedenken, dass sich aus dem Wegfall der ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsgutha-bens ein Grund f374r eine au337erordentliche K374ndigung des jeweiligen Gesell-schaftsvertrages ergeben kann. Auch das hat der Senat in den Urteilen vom 21. M344rz 2005 (II ZR 124/03, WM 2005, 841; II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 758; II ZR 310/03, NJW 2005, 1784, 1788) bereits entschieden. Keinen Erfolg haben kann dagegen das Begehren der Kl344ger, sowohl die gezahlten Einlagen zur374ckzuerhalten als auch im Wege der Stufenklage auf ein m366glicherweise h366heres Auseinandersetzungsguthaben zugreifen zu k366nnen. Wenn sie im Wege des Schadensersatzes so gestellt werden wollen, wie sie st374nden, wenn sie die Gesellschaftsvertr344ge nicht abgeschlossen h344tten, k366n-nen sie nicht gleichzeitig die Vertr344ge als wirksam behandeln und sich die M366g-lichkeit offen halten, Vorteile aus diesen Vertr344gen zu ziehen (vgl. Sen.Urt. v. - 16 - 21. M344rz 2005 - II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 766). Die Stufenklage k366nnen sie nur hilfsweise geltend machen f374r den Fall, dass die Anspr374che auf R374ckzah-lung der Einlagen nicht bestehen. Goette M374nke Strohn Caliebe Reichart
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