BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 314/05 vom 6. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe beschlossen: Der (erneute) Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozess-kostenhilfe wird abgelehnt. Gr374nde: Der erneute Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die besonderen Voraussetzungen des 247 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Be-teiligten ist es zuzumuten, die Prozesskosten aufzubringen (247 116 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbs. ZPO). 1 Vorsch374sse auf die Prozesskosten sind nur solchen Beteiligten zuzumu-ten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen k366nnen und f374r die der zu erwartende Nutzen bei vern374nftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen ber374cksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich gr366337er sein wird (BGH, Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490; BAG, Beschl. v. 28. April 2003 - 2 AZB 78/02, ZIP 2003, 1947, 1948). Dabei bestimmt sich 2 - 3 - die Zumutbarkeit anhand einer wertenden Abw344gung der Gesamtumst344nde (Sen.Beschl. v. 6. M344rz 2006 - II ZB 11/05, ZIP 2006, 682). 3 Die genannten Voraussetzungen sind entgegen der Ansicht des Kl344gers jedenfalls bei den Gl344ubigern P. und K. und Kl. N. erf374llt, auf die 143.821,62 DM der bisher von dem Konkursverwalter anerkannten For-derungen in H366he von insgesamt 159.618,28 DM entfallen. Sie haben bei ei-nem Erfolg der Klage aus der Insolvenzmasse einen Betrag zu erwarten, der deutlich h366her ist als das f374r sie mit dem Verfahren verbundene Kostenrisiko. Werden die im Berufungsurteil ausgeurteilten Betr344ge rechtskr344ftig zuer-kannt, betr344gt die freie Masse nach Abzug der Verfahrenskosten I. und II. Instanz ca. 88.000,00 200. Davon st374nden im Erfolgsfall 37.909,62 200 zur Ver-teilung an die Konkursgl344ubiger der Rangklasse VI zur Verf374gung, was einer 4 - 4 - Quote von 46 % entspricht. 46 % von 143.821,62 DM bedeutet eine zus344tzliche Verteilungsmasse f374r die drei o.a. Gl344ubiger in H366he von 33.826,02 200. Dem steht ein Gesamtkostenrisiko in H366he von lediglich 7.860,00 200 gegen374ber. Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 11.05.2000 - 1 O 264/98 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.11.2005 - 1 U 138/00 -
Full & Egal Universal Law Academy