BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 314/06 vom 1. August 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herr-mann und W366stmann beschlossen: Dem Kl344ger wird gegen die Vers344umung der Beschwerde- und der Beschwerdebegr374ndungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Mai 2006 - 4 U 54/06 - wird zur374ckgewiesen. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Allerdings weist der Beschwerdef374hrer zu Recht darauf hin, dass seine Anzeige vom 11. Mai 2006, der Teilvergleich sei mangels Zustimmung der Gl344ubigerbank nicht durchf374hrbar, dem Beru-fungsgericht Anlass zur Wiederer366ffnung der m374ndlichen Ver-handlung h344tte geben m374ssen. Dieser Verfahrensfehler wirkt sich im Ergebnis jedoch nicht zu Lasten des Kl344gers aus, da nicht er-kennbar ist, dass der Klageantrag zu Ziffer 1 in der Sache h344tte Erfolg haben m374ssen. Die diesbez374glichen Feststellungen des Landgerichts halten sich - zumindest im Endergebnis - im Rahmen des dem Tatrichter durch 247 287 Abs. 2 ZPO gew344hrten erweiterten Beurteilungsspielraums. - 3 - Der Kl344ger hat die Kosten des Beschwerderechtszugs zu tragen. Streitwert: 163.514,94 200 Schlick Wurm Kapsa Herrmann W366stmann Vorinstanzen: LG Rottweil, Entscheidung vom 24.11.2005 - 3 O 156/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.05.2006 - 4 U 54/06 - Vorinstanzen: LG Rottweil, Entscheidung vom 24.11.2005 - 3 O 156/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.05.2006 - 4 U 54/06 -
Full & Egal Universal Law Academy