BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 314/06 vom 11. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird als unzul344s-sig verworfen. Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens werden den Beklagten auferlegt mit Ausnahme der durch die Nebeninter-vention verursachten Kosten, die von den Streithelferinnen der Beklagten zu tragen sind. Streitwert: 15.000,00 200 Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzul344ssig zu ver-werfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach 247 26 Nr. 8 EGZPO erforder-lich, 20.000,00 200, 374bersteigt, sondern lediglich 15.000,00 200 betr344gt. 1 1. Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft ist f374r die Bemessung der Beschwer nach der st344ndi-gen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erf374llen des titulierten Anspruchs erfordert, sowie auf etwaige - hier nicht gegebene - Geheimhaltungsinteressen (s. nur BGHZ 128, 85). Dies gilt, wovon abzuweichen keine Veranlassung besteht, auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Berufungsgericht das die 2 - 3 - Stufenklage insgesamt abweisende erstinstanzliche Urteil aufhebt, den Aus-kunftsanspruch zuspricht und im 334brigen den Rechtsstreit hinsichtlich der wei-teren Stufen an die erste Instanz zur374ckverweist (BGHZ 128, 85, 89; BGH, Beschl. v. 3. Juli 2002 - IV ZR 191/01, NJW 2002, 3477 f. m.w.Nachw.). 3 2. Unter Zugrundelegung dieser Grunds344tze bemisst der Senat vorlie-gend den Aufwand an Kosten und Zeit auf 15.000,00 200. a) Zu Gunsten der Beklagten geht der Senat davon aus, dass f374r das Durchsehen der 115 Aktenordner ein Zeitaufwand von 100 Stunden erforderlich ist. Nicht zur 334berzeugung des Senats glaubhaft gemacht haben die Beklagten jedoch, dass diese 100 Stunden in vollem Umfang von einem der Rechtsanw344l-te pers366nlich aufgewandt werden m374ssen, so dass allein deshalb ein Stunden-satz von 350,00 200 f374r alle anfallenden Stunden nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr spricht nichts dagegen, dass zun344chst eine nichtanwaltliche Hilfskraft die Ord-ner durchsehen und die eine einzelne Angelegenheit betreffenden Vorg344nge kennzeichnen kann, so dass im Anschluss hieran der Anwalt seinerseits nur noch, soweit noch nicht geschehen, die ausgef374hrten anwaltlichen T344tigkeiten kurz in Form von T344tigkeitsnachweisen zusammenfassen muss. 4 b) Aber selbst f374r die von dem Rechtsanwalt pers366nlich auszuf374hrende T344tigkeit im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung ist ein Aufwand von 350,00 200 pro Stunde unter keinen Umst344nden gerechtfertigt. Die Beklagten ver-kennen, dass sie im Rahmen der Beschwer nur den eigenen Aufwand geltend machen k366nnen. Bei dem von ihnen geltend gemachten Stundensatz handelt es sich jedoch um den Satz, den sie als Rechtsanw344lte ihrem Auftraggeber in Rechnung stellen. Dieser Stundensatz enth344lt damit nicht nur den eigenen Auf-wand des Rechtsanwalts, sondern umfasst zus344tzlich auch den Kostenaufwand des Anwaltsb374ros, der betriebswirtschaftlich in die H366he des Stundensatzes 5 - 4 - einkalkuliert ist. Dieser nicht auf die anwaltliche T344tigkeit entfallende Kostenan-teil muss daher zur Ermittlung des eigenen Aufwands des Anwalts von dem Stundensatz in H366he von 350,00 200 abgezogen werden. 6 Selbst bei Anlegung eines gro337z374gigen Ma337stabes ist dieser Aufwand nicht mit mehr als 150,00 200 pro Stunde zu bewerten, was zu einer Beschwer von 100 Stunden 341 150,00 200 = 15.000,00 200 f374hrt. Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 18.11.2005 - 15 O 178/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 11.10.2006 - 15 U 1715/06 -
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