BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 314/08 vom 25. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Schilling beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 27. November 2008 - 23 U 2113/06 - wird zur374ck-gewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert: bis 25.000 200. Gr374nde: Die Voraussetzungen f374r eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Zulassung der Revision; insbesondere ist der Kl344ger nicht in seinem Recht auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs verletzt worden. 1 - 3 - 1. Die Beschwerde nimmt hin, dass das Berufungsgericht Prospekthaf-tungsanspr374che im engeren Sinn als verj344hrt angesehen und auch Anspr374che aus der Inanspruchnahme von Vertrauen und aus der Verletzung eines Aus-kunftsvertrags verneint hat. Dies steht mit der Beurteilung im Senatsbeschluss vom 29. Januar 2009 (III ZR 74/08 - WM 2009, 400 ff Rn. 5 bis 10) im Einklang. 2 2. Das Berufungsgericht hat weiter im Anschluss an die im Senatsbe-schluss vom 20. Dezember 2007 (III ZR 61/07 juris Rn. 9; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1506 Rn. 23) wiedergege-benen Behauptungen von Anlegern gepr374ft, ob der Beklagten bei Herausgabe des Prospekts bekannt gewesen sei, dass der Abschluss einer Erl366sausfallver-sicherung entgegen den Prospektangaben erst nach Produktionsbeginn m366g-lich gewesen sei, und deshalb eine Haftung nach 247247 31, 826, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247 264a StGB in Betracht komme. Es hat hierzu ausgef374hrt, ein vors344tzlicher Kapitalanlagebetrug k344me in Betracht, wenn der Gesch344ftsf374h-rer der Beklagten durch seine beim Vorg344ngerfonds V. GmbH & Co. KG gewonnenen Erkenntnisse gewusst habe, dass die im Prospekt des streitgegenst344ndlichen Fonds dargestellte Absicherung der Anlegergelder unrichtig sei oder insoweit erhebliche Tatsachen verschwiegen worden seien. Das w344re anzunehmen, wenn der Gesch344ftsf374hrer der Beklagten aufgrund seiner Erfahrungen mit dem Vorg344ngerfonds zumindest damit gerech-net habe, dass die im Prospekt erw344hnten Erl366sausfallversicherungen nicht ab-geschlossen werden k366nnten, diese Versicherungen jedenfalls nicht vor Beginn der Produktionen vorliegen w374rden und er insofern die Unrichtigkeit bezie-hungsweise die Unvollst344ndigkeit des Prospekts zumindest billigend in Kauf genommen habe. Ein solcher Vorsatz sei nicht feststellbar. 3 - 4 - Der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, das - nach der Verj344hrung von Prospekthaftungsanspr374chen im engeren Sinn - f374r eine deliktische Haftung nach 247 826 BGB oder nach 247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247 264a StGB ein 374ber den Fahrl344ssigkeitsvorwurf hinausgehendes Verschulden f374r erforder-lich erachtet, ist nicht zu beanstanden. Er steht auch nicht in Widerspruch zur aufhebenden Entscheidung des Senats, der ausgef374hrt hat, ein Anleger m374sse 374ber Umst344nde, die den Vertragszweck vereiteln, aufgekl344rt werden, und bei Kenntnissen 374ber Probleme bei dem Vorg344ngerfonds liege die deliktsrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten nahe. Ob sich das Berufungsgericht die hierf374r erforderliche Gewissheit verschaffen kann, unterliegt seiner tatrichterlichen W374rdigung, die revisionsrechtlich nur eingeschr344nkt zu 374berpr374fen ist und ge-gen die der Kl344ger keine beachtlichen Zulassungsgr374nde anf374hrt. Insoweit be-ruft sich der Kl344ger zu Unrecht darauf, die W374rdigung des Berufungsgerichts sei objektiv willk374rlich und verletze seine Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das Be-rufungsgericht ist auf die Vernehmungsprotokolle verschiedener Parallelverfah-ren, mit deren Verwertung sich die Parteien einverstanden erkl344rt hatten, ein-gegangen und hat - 374brigens wie die meisten anderen Zivilsenate, die in Paral-lelverfahren t344tig geworden sind - nicht die 334berzeugung gewinnen k366nnen, dass der damalige Gesch344ftsf374hrer der Beklagten davon ausgegangen ist, dass die Filmproduktionen f374r den streitgegenst344ndlichen Fonds nicht prospektge-m344337 abgesichert werden k366nnten oder abgesichert seien. Dabei hat es durch-aus gesehen, dass die Beklagte davon Kenntnis hatte, dass bei dem Vorg344n-gerfonds in Einzelf344llen mit Produktionen begonnen wurde, ehe zu ihnen jeweils Einzelpolicen ausgefertigt wurden. Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass das f374r eine deliktsrechtliche Verantwortlichkeit erforderliche qualifizierte Ver-schulden der Beklagten f374r den vorliegenden Fonds zu bejahen ist. Dass sich der 20. Zivilsenat des Berufungsgerichts in seinem von der Beschwerde ange-f374hrten Urteil vom 18. Februar 2009 - auf der Grundlage einer von ihm durchge- 4 - 5 - f374hrten weiteren Beweisaufnahme - die 334berzeugung von einer vors344tzlichen sittenwidrigen Sch344digung durch die Beklagte verschaffen konnte, veranlasst eine Zulassung der Revision in dieser Sache nicht. Schlick D366rr W366stmann Seiters Schilling Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 18.10.2005 - 4 O 5496/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 27.11.2008 - 23 U 2113/06 -
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