BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 315/00 Verkündet am: 17. Januar 2002 F r e i t a g, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Satz 2 (Gb), § 251 Abs. 1 Zum Anspruch auf Ersatz des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrags und der Wertminderung bei einem beschädigten Hausgrundstück, das nach Schadenseintritt zu einem über dem Verkehrswert in unbeschädigtem Zustand liegenden Preis ve r - äußert worden ist. BGH, Urt. v. 17. Januar 2002 - III ZR 315/00 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. November 2000 im K o - stenpunkt und insoweit aufgehoben, als ihre Berufung in Höhe von 114.000 DM nebst Zinsen zurckgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ve r - handlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revision s - rechtszuges, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klgerin nimmt die beklagte Stadt als frhere staatliche Verwalterin aus abgetretenem Recht im Betragsverfahren auf Ersatz Ende 1992 eingetr e - tener Frostschden an einem Hausgrundstck in Anspruch. Im Zeitpunkt des Schadenseintritts war E. R. als Eigentmer im Grundbuch eingetragen, der mit Vertrag vom 3. August 1992 in Vollziehung eines elterlichen Wunsches den - 3 - hlftigen Anteil dieses Grundbesitzes an seinen Bruder J. R. bertragen hatte; dieser wurde am 19. Juli 1993 als Miteigentmer in das Grundbuch eingetr a - gen. Zuvor, nmlich bereits mit notariellem Vertrag vom 6. Mai 1993, verkau f - ten die beiden Brder das Hausgrundstck ohne Gewhr fr Gte, Grße und Beschaffenheit sowie ohne Gewhr fr offene oder heimliche Mngel und Fehler zum Kaufpreis von 875.000 DM an die Klgerin und erklrten die Au f - lassung. In Bezug auf den den Vertragsbeteiligten bekannten Schadenseintritt und schwebende Verhandlungen wegen der Schadensregulierung heißt es in der Urkunde: Verkufer und Kuferin sind sich darber einig, daß diese Schade n - regelung bei Abschluß dieses Vertrages ausgeklammert werden soll. Denn sie haben zwecks Regelung dieser Ansprche im Innenve r - hltnis besondere Vereinbarungen getroffen. Mit Vereinbarungen vom 9./10. September 1993 traten die Verkufer ihre Schadensersatzansprche wegen des eingetretenen Schadens an die Klgerin ab, die am 24. November 1993 als Eigentmerin in das Grundbuch eingetragen wurde. Die Klgerin hat - soweit hier von Interesse - zunchst wegen der fr die Wiederherstellung erforderlichen Kosten Schadensersatz verlangt, nach Er r - terung in der Berufungsinstanz jedoch Ersatz fr die eingetretene Wertmind e - rung begehrt. Das Berufungsgericht hat die Klage dem Grunde nach fr g e - rechtfertigt erklrt. Der Senat hat die Revision der Beklagten gegen dieses U r - teil durch Beschluß vom 26. November 1998 (III ZR 203/97 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Staatlicher Verwalter 1 = VIZ 1999, 155) nicht angenommen. Im Betragsverfahren haben die Vorinstanzen einen Wertminderungsschaden ve r - - 4 - neint, weil das Hausgrundstck vor dem Schadensfall einen Verkehrswert von nur 850.000 DM gehabt habe und an die Klgerin zu einem hheren Preis ve r - uûert worden sei. Mit ihrer Revision begehrt die Klgerin weiterhin Ersatz i h - res Schadens. Entscheidungsgrnde Die Revision fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht geht unter Bezugnahme auf das Urteil BGHZ 81, 385 ff davon aus, daû der Zahlungsan spruch nach § 249 Satz 2 BGB als eine besondere Erscheinungsform des Anspruchs auf Naturalrestitution im Fall der Veruûerung eines beschdigten Hausgrundstcks untergeht, wenn im Zei t - punkt des Schlusses der mndlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die Herstellung in Natur unmglich geworden sei. Es zieht daher lediglich den E r - satz des Wertinteresses gemû § 251 Abs. 1 BGB in Betracht, das sich bei geordneten Marktverhltnissen regelmûig in einem schadensbedingt entst e - henden Mindererls als Wertminderungsschaden niederschlage. Ein solcher Schaden sei aber nicht eingetreten, weil die Zedenten das Grundstck im b e - schdigten Zustand zu einem den objektiven Verkehrswert in unbeschdigtem Zustand bersteigenden Preis veruûert htten. Daû dieser Mehrerls der B e - klagten als Schdigerin letztlich zugute komme, rechtfertige keine andere En t - - 5 - scheidung. Maûgebend bleibe, daû der Wertersatzanspruch auch bei nac h - trglichem Unvermgen zur Wiederherstellung an die Stelle des Anspruchs auf Naturalrestitution trete und auch bei wertender Betrachtung kein Grund best e - he, den Geschdigten ber den Wertausgleich hinaus zu begnstigen. II. Diese Beurteilung hlt der rechtlichen Überprfung nicht stand. 1. Wie der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs - nach Erlaû des Ber u - fungsurteils - durch Urteil vom 4. Mai 2001 (V ZR 435/99 - NJW 2001, 2250; zur Verffentlichung in BGHZ 147, 320 vorgesehen) entschieden hat, erlischt der Anspruch aus § 249 Satz 2 BGB auf Zahlung des zur Herstellung erforde r - lichen Geldbetrags bei Übertragung des Eigentums an einem beschdigten Grundstck dann nicht, wenn er sptestens mit Wirksamwerden der Eige n - tumsbertragung an den Erwerber des Grundstcks abgetreten wird. Er hat damit in Bezug auf den Anspruch aus § 249 Satz 2 BGB seine weitergehende Rechtsprechung in BGHZ 81, 385, 392 aufgegeben, die das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrundegelegt hat und die nach Errterung in der mndl i - chen Verhandlung zum Anspruchsgrund der Klgerin den Anlaû dafr gegeben hat, den zunchst von ihr verfolgten Herstellungsanspruch im weiteren Verfa h - ren zugunsten eines Ersatzes der Wertminderung zurckzustellen. Der Senat, der der Rechtsprechung des V. Zivilsenats in BGHZ 81, 385, 391 f in Bezug auf den Herstellungsanspruch gemû § 249 Satz 1 BGB gefolgt ist (vgl. BGHZ 142, 172, 180), schlieût sich der neueren Beurteilung des - 6 - V. Zivilsenats zum Zahlungsanspruch aus § 249 Satz 2 BGB an; insoweit gab das Senatsurteil BGHZ 142, 172, 181 zu einer Stellungnahme noch keinen Anlaû. Nach den Feststellungen im Tatbest and des angefochtenen Urteils und im Grundurteil wurden die Schadensersatzansprche des im Zeitpunkt des Schadenseintritts alleinigen Eigentmers und diejenigen seines Bruders, des spteren Miteigentmers, an die Klgerin abgetreten, bevor diese als Eigent - merin in das Grundbuch eingetragen wurde. Danach knnte die Klgerin auf der Grundlage dieser neueren Rechtsprechung Ersatz der zur Wiederherste l - lung erforderlichen Kosten verlangen. 2. Die Klgerin ist nicht gehindert, ihren Ersatzanspruch wieder auf § 249 Satz 2 BGB zu sttzen. Sie hat den Anspruch auf Ersatz der Wiederherste l - lungskosten in ihrem Schriftsatz vom 29. Januar 1997 entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht fallengelassen. Auch das Berufungsgericht, das sich im angefochtenen Urteil mit diesem Anspruch befaût hat, hat dies so g e - sehen. Im Grundurteil hat es zum Anspruch nach § 249 Satz 2 BGB ausgefhrt, nachdem die Klgerin den Schaden nunmehr auf die eingetretene Wertmind e - rung sttze, sei die Darlegung des Schadens, die bis dahin lediglich durch B e - zeichnung der auf die Schadensbeseitigung entfallenden Kosten erfolgt sei, nicht mehr unschlssig. Die Klgerin bercksichtige damit, daû die Kosten e i - ner - nicht durchgefhrten - Reparatur eines Hausgrundstcks gemû § 249 Satz 2 BGB nicht verlangt werden knnten, da der Schadensersatzanspruch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der Veruûerung des Grundstcks untergegangen sei und der Geschdigte auf den Wertsumme n - ausgleich gemû § 251 BGB verwiesen sei. Insoweit gibt das G rundurteil l e - - 7 - diglich die seinerzeitige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wieder, ohne ber den Anspruch nach § 249 Satz 2 BGB selbstndig im Wege einer die Kl a - ge abweisenden Teilentscheidung zu befinden. 3. Ist der Anspruch nach § 249 Satz 2 BGB durch die Veruûerung des Grundstcks infolge der Abtretung des Ersatzanspruchs nicht erloschen, weil dem Rechtsnachfolger der frheren Eigentmer unter diesen Umstnden das Herstellungsinteresse nicht abzusprechen ist, und ist dieser Anspruch in der jetzt noch weiterverfolgten Hhe zur Entschdigung der Klgerin gengend, liegen die Voraussetzungen fr einen Anspruch nach § 251 Abs. 1 BGB nicht vor. In diesem Umfang kommt der Restitution nmlich der Vorrang vor der Kompensation zu (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1996 - V ZR 158/95 - NJW 1997, 520 f). III. Der Senat ist zu einer abschlieûenden Entscheidung nicht in der Lage, da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - zu den geltend gemachten Kosten der Wiederherstellung keine Feststellungen getro f - fen hat. Sollte die erneute Verhandlung ergeben, daû die Klgerin - sollte der vorrangige Anspruch nach § 249 Satz 2 BGB zur Entschdigung nicht gen - gen - ganz oder zum Teil auf einen Anspruch nach § 251 Abs. 1 BGB zurc k - kommt, bestehen gegen die bisherige Beurteilung durch das Berufungsgericht ebenfalls durchgreifende Bedenken. - 8 - Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt, daû es im Rahmen eines A n - spruchs nach § 251 BGB entscheidend auf eine durch die Schdigung eing e - tretene Einbuûe im Vermgen des Geschdigten ankommt. Ein entsprechender Wertverlust wird sich bei geordneten Marktverhltnissen regelmûig in einem schadensbedingt entstehenden Mindererls als Wertminderungsschaden ni e - derschlagen. Das wird etwa deutlich, wenn der Veruûerer und der Erwerber fr die bereits ersichtliche und auch fr eine etwa knftig noch zutage tretende Wertminderung einen Abschlag auf den Kaufpreis vornehmen (vgl. BGHZ 81, 385, 392). Das bedeutet jedoch nicht, daû nur unter solchen Umstnden ein Kompensationsanspruch bestnde. Bei dem Anspruch aus § 251 Abs. 1 BGB ist die Differenz zwischen dem Wert des Vermgens, wie es sich ohne das schdigende Ereignis darstellen wrde, und dem durch das schdigende Ereignis verminderten Wert zu erse t - zen. Bezogen auf den Zeitpunkt der Schdigung wird regelmûig davon au s - zugehen sein - Gegenteiliges ist hier nicht festgestellt -, daû das Vermgen durch die am Grundstck eingetretenen Frost- und Durchfeuchtungsschden eine Wertminderung erfahren hat, wobei etwa erforderliche Wiederherste l - lungsaufwendungen bei der Bemessung des Minderwertes Bercksichtigung finden knnen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mrz 1993 - V ZR 87/91 - NJW 1993, 1793, 1794). Die - mehr oder minder zufllige - anschlieûende Veruûerung der beschdigten Sache bedarf wegen ihrer schadensrechtlichen Auswirku n - gen einer wertenden Betrachtung, die ber den bloûen Vergleich des Kaufpre i - ses mit dem Verkehrswert des unbeschdigten Vermgensgegenstands hin- ausgeht. Fr die rechtliche Beurteilung macht es z.B. keinen maûgeblichen Unterschied, ob die Parteien eines Kaufvertrags wegen der eingetretenen Wertminderung einen Abschlag auf den Kaufpreis vornehmen, den der Ver u - - 9 - ûerer sodann nach § 251 Abs. 1 BGB ersetzt verlangt, oder ob der Kaufpreis gegen Abtretung der Schadensersatzansprche so bemessen wird, als sei der Kaufgegenstand unbeschdigt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wovon hier mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts revisionsrech t - lich auszugehen ist - der abgetretene Schadensersatzanspruch werthalti g ist. Unter solchen Umstnden ist die Betrachtung des Vermgens des Veruûerers unvollstndig, wenn ohne Bercksichtigung der Abtretung lediglich der Kau f - preis mit dem Verkehrswert des unbeschdigten Hausgrundstcks verglichen wird. Ferner ist zu bedenken, daû ein ber den Verkehrswert des Grundstcks hin ausgehender Erls darauf beruhen kann, daû der Veruûerer von vornhe r - ein nicht bereit ist, sich mit einem dem Verkehrswert entsprechenden Kaufpreis zu begngen, oder daû der Kufer ein den Verkehrswert bersteigendes E r - werbsinteresse hat. Diese Gesichtspunkte, die legitimerweise Grundlage einer vertraglichen Regelung sein knnen, stehen in keinem Zusammenhang zum Schdigungstatbestand und rechtfertigen eine Entlastung des Schdigers nicht (zum Einfluû dieser Gesichtspunkte auf die Anrechnung von Vorteilen vgl. BGHZ 136, 52, 56). Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Gesichtspunkten, wie die R e - vision zu Recht rgt, nicht hinreichend auseinandergesetzt. Auch die Begr n - dung der landgerichtlichen Entscheidung, auf die sich das Berufungsgericht ergnzend bezieht, lût eine umfassende Wrdigung vermissen. Das Landg e - richt hat die Behauptung der Klgerin in der mndlichen Verhandlung vom 3. Mrz 1999 zugrundegelegt, ihr Angebot an die Veruûerer habe von vor n - herein auf 875.000 DM gelautet. Hieraus folgert das Landgericht, die eingetr e - tenen Beschdigungen htten nicht zu einer Minderung des Kaufpreises g e - fhrt. Dabei lût es jedoch die weitere Behauptung der Klgerin in der mndl i - - 10 - chen Verhandlung vom 3. Mrz 1999 unbercksichtigt, den Veruûerern sei es wegen des Schadensfalles nicht gelungen, ihre ursprnglich hhere Kau f - preisforderung durchzusetzen. Auch der Hinweis im notariellen Kaufvertrag, die Schadensregelung solle bei Abschluû dieses Vertrages ausgeklammert we r - den, weil zum Zwecke der Regelung dieser Ansprche im Innenverhltnis b e - sondere Vereinbarungen getroffen seien, wird, wie die Revision geltend macht, nicht hinreichend gewrdigt. Diese Vereinbarung und die durch die Abtretung der Schadensersatzansprche gekennzeichnete Abwicklung sprechen dafr, daû die Vertragsparteien zulssigerweise eine Gestaltung gewhlt haben, bei der die Veruûerer ihre Preisvorstellungen zwar nicht in vollem Umfang ve r - wirklichen, aber doch - unabhngig vom Verkehrswert - einen Preis erzielen konnten, den die Klgerin (nur) bei Abtretung der Schadensersatzansprche aufzubringen bereit war. - 11 - Die weitere Verhandlung gibt den Parteien Gelegenheit, ihr Vorbringen zu diesen Gesichtspunkten, soweit es hierauf noch ankommen sollte, zu ve r - deutlichen. Rinne Wurm Kapsa Drr Galke
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