BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 315/06 vom 6. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, D366rr, Dr. Herrmann und W366stmann beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. April 2006 - 11 U 158/05 - wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tr344gt die Beklagte. Gegenstandswert: bis zu 180.000 200 Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung. Eine Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (247 543 Abs. 2, 247 544 ZPO). 1 1. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemein-schaften (Urteil vom 9. Dezember 1987, NJW 1988, 625) ist anerkannt, dass auch der blo337e Anschein einer unselbst344ndigen Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung eine Zust344ndigkeit nach Art. 5 Nr. 5 EuGV334 a.F. begr374nden kann. F374r den hier ma337gebenden Art. 15 Abs. 2 EuGVVO kann nichts anderes gelten. Das entspricht heute auch ganz herrschender Meinung (vgl. etwa LG Darmstadt ZIP 2004, 1924, 1926; Geimer/Sch374tze, Europ344isches 2 - 3 - Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 15 Rn. 13 f.; Kropholler, Europ344isches Zivil-prozessrecht, 8. Aufl., Art. 5 Rn. 108, Art. 15 Rn. 28; Mankowski, EWiR 2004, 1221, 1222; Rauscher/Staudinger, Europ344isches Zivilprozessrecht, Art. 5 Br374s-sel I-VO Rn. 17; Z366ller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., Art. 15-17 EuGVVO Rn. 7; jew. m.w.N.). Das von der Beschwerde angef374hrte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 1987 (II ZR 188/86 - NJW 1987, 3081 = ZIP 1987, 1187) ist vor jener Entscheidung ergangen. Ebenso wenig steht das Urteil des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 15. September 1994 (ZIP 1994, 1632) entgegen. Ob ein solcher Anschein tats344chlich begr374ndet worden ist, wie es das Berufungsgericht hier angenommen hat, ist eine Frage des Einzelfalls und bedarf keiner abschlie337enden Kl344rung im Revisionsverfahren. Infolgedessen kommt eine Zulassung der Revision auch im Hinblick auf den von der Beklagten vorgelegten, in der tats344chlichen Bewertung abweichenden Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Juni 2006 - 4 U 43/06 - nicht in Betracht. Die 374brigen Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 EuGVVO hat das Beru-fungsgericht jedenfalls vertretbar festgestellt. Die Nichtzulassungsbeschwerde erhebt dagegen auch keine Einw344nde. 3 - 4 - 2. In der Sache handelt es sich ebenso um die Entscheidung eines Einzel-falls ohne allgemeine Bedeutung. Die von der Beschwerde erhobenen R374gen einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Beklagten hat der Senat ge-pr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begr374ndung wird insgesamt abgesehen (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 4 Schlick Kapsa D366rr Herrmann W366stmann Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 07.06.2005 - 18 O 309/03 - OLG Celle, Entscheidung vom 27.04.2006 - 11 U 158/05 -
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