BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 315/09 vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 839 B, Fm Zur Beachtlichkeit einer Verwaltungsvorschrift f374r einen Amtstr344ger, wenn diese wegen einer Befristung au337er Kraft getreten ist und nicht durch eine andere ersetzt wurde. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - III ZR 315/09 - OLG Hamm LG Arnsberg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Novem-ber 2009 - I-11 U 15/09 - gem344337 247 552a Satz 1 ZPO zur374ckzuwei-sen. Die Kl344gerin erh344lt Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen. Gr374nde: I. Die klagende Versicherungsgesellschaft nimmt den Beklagten aus 374ber-gegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers auf Schadensersatz wegen eines Brands in Anspruch, der am 16. November 2007 in einem in M. ge-legenen Wohngeb344ude ausgebrochen ist. Der Brand entstand durch Hitze374ber-tragung von dem im Flur des ersten Obergeschosses stehenden Kaminofen und dessen Ofenrohr auf die dahinter liegende Wand. Der Beklagte, der den Kaminofen am 12. Februar 2007 in seiner Eigenschaft als 366rtlich zust344ndiger Bezirksschornsteinmeister gepr374ft und abgenommen hatte, hatte bei seiner Pr374fung den zwischen dem Ofenrohr und der gemauerten Wand bestehenden 1 - 3 - Abstand von (nur) 8,5 cm f374r unbedenklich erachtet. Die Kl344gerin h344lt die Auf-fassung des Beklagten f374r rechtsirrig. Ihrer Meinung nach w344re der festgestellte Abstand aufgrund der einschl344gigen Bestimmungen nur dann ausreichend ge-wesen, wenn die Wand mit einer Papiertapete verkleidet gewesen w344re. Bei der vorhandenen, aus Vinyl gefertigten und zudem 374berstrichenen Tapete w344re ein gr366337erer Abstand einzuhalten gewesen. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Zahlungsbegehren weiter. 2 II. Der Senat ist davon 374berzeugt, dass die Voraussetzungen f374r die Zulas-sung der Revision nicht vorliegen und diese keine Aussicht auf Erfolg hat. 3 1. Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision liegen nicht vor. 4 Das Berufungsgericht hat die Revision im Hinblick auf das von ihm ver-neinte Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung "gem344337 247 543 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO223 zugelassen. In der Sache hat es das Vorliegen einer objektiven Amtspflichtverletzung f374r nicht zweifelsfrei erachtet und die Haftung des Beklag-ten jedenfalls wegen mangelnden Verschuldens abgelehnt. Ob aber der Be-klagte in der hier zu beurteilenden konkreten Situation schuldhaft gehandelt hat, weil er h344tte erkennen k366nnen und m374ssen, dass der Kaminofen oder das O-fenrohr im Widerspruch zu den einschl344gigen Vorschriften angebracht war und deshalb eine erh366hte Brandgefahr bestanden hat, ist eine Frage der einzelfall- 5 - 4 - bezogenen tatrichterlichen W374rdigung, die den Zulassungsgrund der grunds344tz-lichen Bedeutung und auch den der Fortbildung des Rechts nicht zu begr374nden vermag. Im 334brigen hat sich das Berufungsgericht erkennbar an der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs orientiert. Der Zulassungsgrund der Diver-genz ist deshalb ebenfalls nicht gegeben. 2. Der Senat ist auch davon 374berzeugt, dass die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Kl344gerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Das Berufungsurteil h344lt den Angriffen der Revision stand. 6 a) Das Berufungsgericht ist bei der Pr374fung des Verschuldens des Be-klagten von den vom Bundesgerichtshof formulierten Ma337st344ben ausgegangen. Grunds344tzlich muss sich jeder Amtstr344ger die zur F374hrung seines Amtes not-wendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse verschaffen. Bei der Gesetzes-auslegung und Rechtsanwendung hat er die Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgf344ltig und gewissenhaft zu pr374fen und danach aufgrund vern374nftiger 334berlegung sich eine Rechtsmeinung zu bilden. Nicht jeder objektive Rechtsirrtum begr374ndet einen Schuldvorwurf. Dies gilt ins-besondere in F344llen, in denen die objektiv unrichtige Rechtsanwendung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt - bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall - zweifelhaft sein kann und noch nicht durch eine h366chstrichterliche Rechtsprechung klargestellt ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2004 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 748, 749 m.w.N.). 7 - 5 - b) Der Beklagte hatte bei seiner nach 247 43 Abs. 7 BauO NRW durchge-f374hrten 334berpr374fung zu ber374cksichtigen, dass nach 247 17 Abs. 1 BauO NRW bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen unter Ber374cksichti-gung insbesondere der Brennbarkeit der Baustoffe so beschaffen sein m374ssen, dass der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird. Nach 247 8 der Feuerungsverordnung NRW m374ssen zu Bautei-len aus brennbaren Baustoffen bestimmte n344her beschriebene Abst344nde ein-gehalten werden. 8 Das Berufungsgericht ist des Weiteren zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte bei seiner T344tigkeit die Verwaltungsvorschrift zur Landes-bauordnung des Ministeriums f374r St344dtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 12. Oktober 2000 (MBl. NRW S. 1432) zu beachten hatte, die als allgemeine Weisung nach 247 9 Abs. 2 Buchst. a OBG NRW erlassen wurde. Die Verwal-tungsvorschrift war zwar, was das Berufungsgericht nicht angesprochen hat und von der Revision beanstandet wird, bis zum 31. Dezember 2005 befristet und damit zum Zeitpunkt der hier durchgef374hrten Untersuchung formal au337er Kraft getreten. Sie ist jedoch nicht durch eine andere Verwaltungsvorschrift er-setzt worden. In dieser Situation k366nnen (m374ssen) die mit der Durchf374hrung und 334berwachung der Bauordnung betrauten Stellen und Beh366rden davon aus-gehen, dass sich die Auffassung der obersten Bauaufsichtsbeh366rde zu den in der Verwaltungsvorschrift gemachten Aussagen auch nach deren Auslaufen nicht ge344ndert hat (vgl. Temme in G344dtke/Temme/Heinz/Czepuck, BauO NRW, 11. Aufl., 247 17 Rn. 1a). Dabei darf insbesondere bei "sicherheitsrelevanten" Fragen wie denen des Brandschutzes erwartet werden, dass die oberste Bau-aufsichtsbeh366rde, wenn und soweit die Nichtverl344ngerung der Geltungsdauer der Verwaltungsvorschrift auf einer anderen Bewertung der Gefahrenlage beru-hen sollte, darauf schon vor Erlass einer neuen Verwaltungsvorschrift in geeig- 9 - 6 - neter Weise (Rundschreiben, Runderlasse etc.) hinweist, um zuk374nftigen Brandgefahren zu begegnen. Zu 247 17 BauO NRW verweist die Verwaltungsvorschrift hinsichtlich der verwendeten brandschutztechnischen Begriffe und der zugeh366rigen Pr374fbe-stimmungen auf die DIN 4102-4 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen. Zugleich bestimmt sie, dass die Bekleidung und die Oberfl344che von Bauteilen, die nichtbrennbar oder schwerentflammbar sein m374ssen, sowie deren Oberfl344chenbehandlung grunds344tzlich in die Beurteilung der Brennbarkeit mit einzubeziehen sind, es sei denn, es handelt sich um Beschichtungen bis 0,5 mm Dicke, um Anstriche oder um Tapeten auf Mauerwerk, Beton oder mi-neralischen Putzen. 10 Bei einem Mauerwerk handelt es sich um einen nicht brennbaren Stoff nach Nr. 2.2.1 der DIN 4102-4. In der Vorbemerkung der DIN 2102-4 2.2. ist darauf hingewiesen, dass die Baustoffklasse auch dann erhalten bleibt, wenn die Baustoffe oberfl344chlich mit Anstrichen auf Dispersions- oder Alkydharzbasis oder mit 374blichen Papierwandbekleidungen (Tapeten) versehen sind. Damit steht die Definition f374r nicht brennbare Stoffe nach der DIN 4102-4 in einem Widerspruch zur Verwaltungsvorschrift zu 247 17 BauO NRW, die eine Differen-zierung der Tapeten im Hinblick auf das Material, aus dem sie hergestellt sind, nicht vornimmt. 11 - 7 - c) Die tatrichterliche W374rdigung des Berufungsgerichts, es treffe den Be-klagten keinen Verschuldensvorwurf, wenn er sich allein an der Verwaltungs-vorschrift zu 247 17 BauO und nicht auch an der DIN 4102-4 orientiert und auf-grund dessen den Abstand von 8,5 cm f374r ausreichend erachtet habe, ist revisi-onsrechtlich nicht zu beanstanden. 12 In der Verwaltungsvorschrift, die als Weisung im Sinne des 247 9 Abs. 2 OBG NRW von den zust344ndigen Stellen und Beh366rden vorrangig zu beachten ist, wird die DIN 4102-4 lediglich zur Baustoffbezeichnung in Bezug genommen. Der Beklagte als Bezirksschornsteinmeister musste nicht in Betracht ziehen, dass hinsichtlich der Einsch344tzung der Brandgefahr bei mit Tapeten versehe-nem Mauerwerk erg344nzend auf die Festsetzungen der DIN 4102-4 zur374ckge-griffen werden muss. 13 Da die Verwaltungsvorschrift keine n344here Beschreibung oder Differen-zierungen der verschiedenen Tapetenarten vornimmt, ist auch die W374rdigung des Berufungsgerichts frei von Rechtsfehlern, der Beklagte habe sich nicht ver-anlasst sehen m374ssen, den Fragen der Entflammbarkeit und des Brandverhal-tens der 374berstrichenen Vinyltapete nachzugehen. 14 - 8 - Mangels Verschuldens scheidet ein allein in Betracht kommender Scha-densersatzanspruch nach 247 839 BGB gegen den Beklagten aus. 15 Schlick D366rr W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Arnsberg, Entscheidung vom 18.11.2008 - 1 O 219/08 - OLG Hamm, Entscheidung vom 04.11.2009 - I-11 U 15/09 -
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