BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 316/03 vom 19. Juli 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe beschlossen: Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung der Nichtzulas-sungsbeschwerde Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurück-gewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe war zu-rückzuweisen, weil der Kläger nicht substantiiert dargetan hat, daß er aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zur Tragung der Prozeßkosten nicht in der Lage ist. Gemäß § 117 Abs. 2 ZPO sind einem Antrag auf Prozeßkostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Gemäß § 117 Abs. 4 ZPO muß sich die Partei für diese Erklärung des gemäß § 117 Abs. 3 ZPO i.V.m. der Prozeß-kostenhilfe-VordruckVO eingeführten Vordrucks bedienen. Hier hat der Kläger - 3 - seinem am letzten Tag der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwer-de bei Gericht eingegangenen Antrag nicht den vorgeschriebenen Vordruck, sondern seinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 305 InsO und, mit Ausnahme des Bewilligungsbescheides über ihm gewährte Arbeitslosenhilfe, keine weiteren Belege über seine persönlichen und wirtschaft-lichen Verhältnisse, wie in § 117 Abs. 2 ZPO gefordert, beigefügt. Er ist damit der ihn treffenden Substantiierungspflicht hinsichtlich seiner Armut nicht nach-gekommen. Die form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-anwalt begründet worden ist (§ 552 ZPO). Beschwer und Streitwert: 23.008,13 Röhricht Goette Kraemer Strohn Caliebe
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