BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 316/06 Verk374ndet am: 5. Juli 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja TKG 2004 247 47 Abs. 1; 247 105 Abs. 3 Der Teilnehmernetzbetreiber ist nicht berechtigt, die "Freigabe" der Invers-suche in den gem344337 247 47 Abs. 1 TKG 2004 den Auskunftsdienstbetreibern zur Verf374gung zu stellenden Datens344tzen von der Einwilligung seiner Kunden ab-h344ngig zu machen. Er ist vielmehr im Verh344ltnis zu den Auskunftsdienstbetrei-bern zur Anwendung der Widerspruchsl366sung des 247 105 Abs. 3 TKG 2004 verpflichtet. BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - III ZR 316/06 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, D366rr, Dr. Herrmann sowie die Richterin Harsdorf-Gebhardt f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kl344gerin werden das Urteil des 9. Zivil-senats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 23. Mai 2006 teil-weise aufgehoben und das Urteil des Landgerichts M374nchen I, 33. Zivilkammer, vom 13. September 2005 teilweise abge344ndert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die einzel-nen Datens344tze ihrer s344mtlichen Telefondienstkunden mit einem Vermerk, dass der jeweilige Kunde einen Widerspruch gegen die Inverssuche nicht erhoben hat, an die Kl344gerin zum Zwecke der Bereitstellung von 366ffentlich zug344nglichen Auskunftsdiensten he-rauszugeben, wenn der jeweils betroffene Kunde der Inverssuche nach einem Hinweis auf sein Widerspruchsm366glichkeit nicht wi-dersprochen hat. Im 334brigen bleibt die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 4/5 und die Kl344gerin 1/5 zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Die Beklagte betreibt in den Gro337r344umen M. , N. und I. ein Telekommunikationsnetz f374r die 326ffentlichkeit und vergibt an ihre Endnutzer Rufnummern. Sie hatte im Jahr 2005 etwa 65.000 Privat- und 2.500 Gesch344ftskunden. Die Kl344gerin unterh344lt unter anderem einen telefonischen Auskunftsdienst, bei dem Anrufer Telefon- und Telefaxnummern im Festnetz und in den deutschen Mobilfunknetzen erfragen und sich gegebenenfalls wei-tervermitteln lassen k366nnen. Die Kl344gerin bietet hierbei auch die sogenannte Inverssuche an, bei der Name und Anschrift eines Anschlussinhabers in Erfah-rung gebracht werden k366nnen, von dem nur die Rufnummer bekannt ist. 1 Die Beklagte, die selbst keinen Auskunftsdienst betreibt, stellt ihre Kun-dendaten der D. T. AG zur Ver366ffentlichung in Teilnehmerver-zeichnissen und zu Auskunftszwecken zur Verf374gung. Die Kl344gerin erwirbt dort 374ber eine Tochtergesellschaft die f374r ihren Auskunftsdienst notwendigen Anga-ben. 2 Die Beklagte versieht ihre der D. T. AG 374bermittelten Teilnehmerdaten mit einem die Zul344ssigkeit der Inverssuche kennzeichnenden Vermerk nur, sofern ihre Kunden in diese ausdr374cklich eingewilligt haben. Die Kl344gerin ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet, in ihren Datens344tzen die-sen Vermerk ("Inverssuche: ja") bereits dann anzubringen, wenn deren An-schlussnehmer dieser Suchfunktion nicht widersprochen haben. 3 Die Kl344gerin hat die Beklagte auf Unterlassung der bisherigen Praxis so-wie auf 334bermittlung der in der von ihr, der Kl344gerin, f374r richtig gehaltenen Wei-se aufbereiteten Daten an die D. T. AG und hilfsweise auf Fest- 4 - 4 - stellung der Verpflichtung der Beklagten, ihr die solcherart aufbereiteten Daten zur Verf374gung zu stellen, in Anspruch genommen. Die Klage ist in den Vorin-stanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision ver-folgt die Kl344gerin zuletzt nur noch ihren Feststellungsantrag weiter. Entscheidungsgr374nde Die Revision ist begr374ndet. 5 I. Das Berufungsgericht hat in seiner in CR 2007, 87 ver366ffentlichen Ent-scheidung unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil (MMR 2006, 564) ausgef374hrt, 247 105 Abs. 3 TKG 2004 gew344hrleiste lediglich einen datenschutz-rechtlichen Mindeststandard. Der Telefonnetzbetreiber sei daher im Verh344ltnis zu seinen Anschlusskunden nicht zur Anwendung der in dieser Vorschrift vor-gesehenen Regelung verpflichtet, wonach die Inverssuche bereits zul344ssig sei, wenn der Teilnehmer nach einem Hinweis seines Diensteanbieters auf seine Widerspruchsm366glichkeit nicht widersprochen habe. Vielmehr k366nne der Netz-betreiber seinen Kunden auch einen h366heren Datenschutz gew344hren, indem er die Freigabe der Inverssuche von deren ausdr374cklicher Einwilligung abh344ngig mache. 6 - 5 - II. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 7 1. F374r die nunmehr lediglich noch auf Feststellung gerichtete Klage besteht trotz der grunds344tzlichen M366glichkeit der Kl344gerin, ihr Begehren im Wege der Leistungsklage zu verfolgen, das notwendige Interesse (247 256 Abs. 1 ZPO), da die Beklagte zu erkennen gegeben hat, sich auch einem Feststellungsurteil zu f374gen (vgl. Z366ller/Greger, ZPO, 26. Aufl., 247 256 Rn. 8 m.w.N.). 8 2. Die Kl344gerin kann von der Beklagten gem344337 247 47 Abs. 1 und 2 TKG 2004 verlangen, ihre Teilnehmerdaten mit der Angabe zur Verf374gung zu stellen, ob der jeweilige Anschlussnehmer der Inverssuche nach einem Hinweis auf seine Widerspruchsm366glichkeit widersprochen hat (247 105 Abs. 3 TKG 2004). 9 a) Die Angaben zur Zul344ssigkeit der Inverssuche geh366ren zu den Daten, die ein Unternehmen, das Telekommunikationsdienste f374r die 326ffentlichkeit er-bringt und Rufnummern an Endnutzer vergibt (im Folgenden: Teilnehmernetz-betreiber, Netzbetreiber oder Netzdienstleister), dem Auskunftsdienstunterneh-men gem344337 247 47 Abs. 2 Satz 3 TKG 2004 zur Verf374gung zu stellen hat (Wilms in Beck'scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., 247 47 Rn. 36). Neben den ver366ffentli-chungsf344higen Teilnehmerdaten (247 47 Abs. 2 Satz 2 TKG 2004) sind danach auch die sogenannten Annexdaten zu 374bermitteln, die erforderlich sind, um die Auskunftsdienstleistungen ordnungsgem344337 erbringen zu k366nnen. Da die Auskunftserteilung nach 247 105 Abs. 1 TKG 2004 unter Beachtung der Be-schr344nkungen unter anderem des die Inverssuche regelnden Absatzes 3 dieser Bestimmung zu erfolgen hat, ben366tigt das Auskunftsunternehmen zur ord- 10 - 6 - nungsgem344337en Erbringung seiner Leistungen auch die Informationen zur Zu-l344ssigkeit dieser Suchoption. b) Inhaltlich ist der Anspruch des Auskunftsdienstanbieters darauf gerich-tet, dass der Netzdienstleister mitteilt, ob der jeweilige Teilnehmer der Inverssuche nach einem entsprechenden Hinweis widersprochen hat (247 105 Abs. 3 TKG 2004). Der Netzbetreiber ist entgegen der Ansicht der Vorinstanzen im Verh344ltnis zu dem Auskunftsunternehmen nicht berechtigt, die Inverssuche nur dann "freizugeben", wenn der Anschlussinhaber hierin ausdr374cklich einge-willigt hat (so auch Wilms aaO Rn. 40). 11 aa) (1) Der aus 247 47 Abs. 1 TKG 2004 folgende Anspruch eines Aus-kunftsunternehmens gegen den Netzdienstleister, seine Teilnehmerdaten nach Ma337gabe von 247 47 Abs. 2 TKG 2004 zur Verf374gung zu stellen, ist nur durch die "Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen" einge-schr344nkt. Zu diesen Regelungen geh366rt insbesondere 247 105 Abs. 3 TKG 2004 (Wilms aaO Rn. 37 f; Vo337 in Berliner Kommentar zum TKG, 2006, 247 47 Rn. 12). Danach gilt f374r die Inverssuche lediglich die Widerspruchsl366sung, nach der die-se Suchfunktion bereits zul344ssig ist, wenn ihr der betroffene Anschlussnehmer nach einem entsprechenden Hinweis nicht widersprochen hat. Dessen Einwilli-gung ist nicht notwendig. Einen etwaigen Widerspruch hat der Netzbetreiber gem344337 247 105 Abs. 4 TKG unverz374glich in seinen Kundendateien zu vermerken, deren Inhalt er dem Auskunftsunternehmen nach 247 47 Abs. 1 TKG 2004 zur Verf374gung zu stellen hat. Weitergehende datenschutzrechtliche Beschr344nkun-gen sieht 247 105 TKG 2004 in Bezug auf die Inverssuche nicht vor, so dass auch der Anspruch aus 247 47 Abs. 1 TKG 2004 insoweit nicht weiter eingeschr344nkt ist. 12 - 7 - (2) Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist die Beklagte nicht berech-tigt, die "Freigabe" der Inverssuche gegen374ber der Kl344gerin von der Einwilligung der Anschlussnehmer abh344ngig zu machen. 13 Dies ergibt sich aus 247 105 Abs. 1 TKG 2004. Danach d374rfen 374ber die in Teilnehmerverzeichnissen enthaltenen Rufnummern Ausk374nfte nur unter Be-achtung der in 247 104 TKG 2004 und 247 105 Abs. 2 und 3 TKG 2004 enthaltenen Beschr344nkungen erteilt werden. Normadressat ist derjenige, der die Auskunft erteilt, nicht aber der Netzdienstleister, soweit er nicht selbst auch einen Aus-kunftsdienst betreibt. Dies legt zum einen der Wortlaut der Bestimmung nahe. Dieser stellt wegen der Beachtung der vorgenannten datenschutzrechtlichen Bestimmungen auf die Erteilung der Ausk374nfte selbst ab und nicht auf die von dem Netzbetreiber dem Auskunftsunternehmen zu 374bermittelnden Teilnehmer-daten. 247 105 Abs. 4 Satz 1 TKG 2004 unterscheidet 374berdies zwischen dem Diensteanbieter (= Teilnehmernetzbetreiber), der den Widerspruch in seinen Unterlagen zu vermerken, und dem Diensteanbieter nach Absatz 1 (= Aus-kunftsdienstleister), der diesen zu beachten hat. 14 Weiterhin folgt dies auch aus der Gesetzesbegr374ndung. Danach soll eine Auskunftserteilung durch "jeden zul344ssig" sein, "der die Beschr344nkungen des 247 102 und der Abs344tze 2 und 3 einh344lt" (Begr374ndung der Bundesregierung zum Entwurf des TKG 2004, BT-Drucks. 15/2316, S. 91 zu 247 103, der als 247 105 Ge-setz geworden ist). Nicht der Netzbetreiber hat danach f374r die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen bei der Auskunft zu sorgen, sondern derje-nige, der sie erteilt, mithin der Auskunftsdienstleister. In Bezug auf die Invers-suche beschr344nkt sich die Rolle des Netzbetreibers in diesem Zusammenhang darauf, die f374r die Beachtung der Datenschutzbestimmungen notwendigen In-formationen zu beschaffen und den Auskunftsdiensten zur Verf374gung zu stel- 15 - 8 - len. Er hat nach 247 105 Abs. 3 TKG 2004 seine Anschlussnehmer auf die Wider-spruchsm366glichkeit hinzuweisen (siehe hierzu auch Erw344gungsgrund 39 der Richtlinie 2002/58/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 374ber die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsph344re in der elektronischen Kommunikation - Datenschutzrichtlinie - ABl. EG Nr. L 201/37), gem344337 247 105 Abs. 4 Satz 1 TKG 2004 einen etwaigen Widerspruch in seinen Kundendateien zu vermerken und diese nach Ma337gabe von 247 47 Abs. 1 und 2 TKG 2004 den Auskunftsdiensten zu 374berlassen. Wei-tergehende Pflichten und Rechte hat er nicht. Nach Auffassung der Vorinstanzen schlie337t hingegen 247 105 Abs. 1 TKG 2004 nicht aus, dass auch der Teilnehmernetzbetreiber zur Beachtung des Da-tenschutzes bei der Auskunftserteilung verpflichtet ist, weil 247 105 Abs. 3 TKG 2004 lediglich die T344tigkeit der Auskunft bei der Inverssuche beschreibe, jedoch einen Normadressaten nicht erkennen lasse. Dies 374berzeugt nicht, weil die Auskunftst344tigkeit nur von demjenigen ausgef374hrt werden kann, der einen ent-sprechenden Dienst anbietet. Einer gesonderten Hervorhebung des Normad-ressaten bedarf es deshalb nicht. 16 Ist Normadressat der bei der Auskunftserteilung zu beachtenden daten-schutzrechtlichen Regelungen der Auskunftsdienstleister, kann nicht der Teil-nehmernetzbetreiber 374ber den Umfang des zu beachtenden Datenschutzes disponieren. Erweiterungen dieses Schutzes - etwa im Sinne einer Einwilli-gungsl366sung bei der Inverssuche - k366nnen allenfalls zwischen dem jeweiligen Auskunftsdienstleister und den Anschlussnehmern vereinbart werden. Hierzu wird es jedoch im Gesch344ftsverkehr schon aus Praktikabilit344tsgr374nden und we-gen des wirtschaftlichen Interesses der Auskunftsunternehmen an einer m366g-lichst weitgehenden Er366ffnung der Inverssuche kaum kommen. 17 - 9 - bb) Dass damit im Ergebnis die Widerspruchsl366sung im deutschen Tele-kommunikationsverkehr zumindest sehr weitgehend zur Anwendung kommt, steht in Einklang mit dem mit 247247 47, 105 TKG 2004 verfolgten Zweck. 18 247 47 Abs. 1 TKG 2004 bringt das Interesse der Teilnehmer am Fernmel-deverkehr an m366glichst vollst344ndigen und umfassenden Teilnehmerverzeichnis-sen und Auskunftsdatenbest344nden, das durch die entsprechenden Dienstean-bieter repr344sentiert wird, einerseits und den Schutz der Daten des einzelnen Anschlussinhabers andererseits zum Ausgleich. Dies ergibt sich aus dem Er-w344gungsgrund 11 und aus Artikel 25 der Richtlinie 2002/22/EG des Europ344i-schen Parlaments und des Rates vom 7. M344rz 2002 374ber den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten - Universaldienstrichtlinie - ABl. EG Nr. L 108/51), die durch das TKG 2004 in das deutsche Recht umgesetzt wurde (siehe Anmerkung zur 334berschrift des Gesetzes, BGBl. I 1190; Begr374ndung des Gesetzentwurfs BT-Drucks. 15/2316 S. 55). In dem Erw344gungsgrund und in Artikel 25 werden beide gegenl344ufigen Interessen gegen374bergestellt. Gleiches ergibt sich aus den Erw344gungsgr374n-den 38 und 39 sowie aus Artikel 12 Abs. 1 bis 3 der Datenschutzrichtlinie (aaO), die ebenfalls durch das TKG 2004 in das deutsche Recht umgesetzt wurde (Anmerkung zur 334berschrift des Gesetzes und Gesetzesbegr374ndung jeweils aaO). Artikel 12 Abs. 3 der Datenschutzrichtlinie 374berl344sst es dabei dem nationalen Gesetzgeber, ob er eine gesonderte Einwilligung des Teilnehmers fordert, wenn ein 366ffentliches Verzeichnis anderen Zwecken als der Suche nach Einzelheiten betreffend die Kommunikation mit Personen anhand ihres Namens und gegebenenfalls eines Mindestbestands an anderen Kennzeichen dienen soll. Hierunter f344llt auch die Inverssuche. 19 - 10 - Die Bundesregierung hat bei der Umsetzung dieser europarechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Inverssuche zun344chst die datenschutzfreundlichere Variante verfolgt und in 247 103 Abs. 3 des Entwurfs des TKG 2004 vorgesehen, dass diese Suchoption nur zul344ssig ist, wenn der Teilnehmer eingewilligt hat (BT-Drucks. 15/2316, S. 38 und 91). Der Wirtschaftsausschuss des Bundesrats hat jedoch auch mit R374cksicht auf die Informationsbed374rfnisse von Verbrau-chern gegen374ber unseri366sen Telefondiensten und im Hinblick auf eine m366g-lichst einheitliche Handhabung in Europa vorgeschlagen, stattdessen die Wi-derspruchsl366sung einzuf374hren (BR-Drucks. 755/2/03, S. 38). Diesem Vorschlag hat sich der Vermittlungsausschuss in dem sp344teren Vermittlungsverfahren (Art. 77 Abs. 2 GG) angeschlossen (Beschlussempfehlung vom 5. Mai 2004, BT-Drucks. 15/3063, S. 3). Die Widerspruchsl366sung ist sodann mit 247 105 Abs. 3 TKG 2004 Gesetz geworden. 20 Dem liegt die Erfahrung zugrunde, dass der gr366337te Teil der Anschluss-nehmer der Inverssuche weder widerspricht noch in sie einwilligt (Wilms aaO 247 47 Rn. 40; 247 105 Rn. 26). Die Inverssuche ist deshalb bei der Widerspruchs-l366sung in ganz erheblich gr366337erem Umfang zul344ssig, als wenn f374r sie die Einwil-ligung des Anschlussinhabers notwendig ist. Die Entscheidung im Gesetzge-bungsverfahren f374r die Widerspruchs- und gegen die Einwilligungsl366sung deutet deshalb auf den Willen des Gesetzgebers hin, die Inverssuche - unter Abw344-gung gegen die berechtigten Datenschutzbelange der Anschlussnehmer - ent-sprechend der Praxis in anderen EU-Staaten in m366glichst gro337em Umfang zu erm366glichen. Diesem Ziel widerspr344che es, wenn es dem einzelnen Teilneh-mernetzbetreiber 374berlassen bliebe, f374r seine Anschlussinhaber mit Wirkung f374r alle Auskunftsdienstleister die datenschutzfreundlichere Einwilligungsl366sung einzuf374hren. Wenn ein marktbeherrschender Teilnehmernetzbetreiber - etwa die D. T. AG - entsprechend verf374hre, h344tte dies faktisch die 21 - 11 - weitgehende Beseitigung der Inverssuche zur Folge, wodurch das gesetzgebe-rische Ziel konterkariert w374rde. cc) Schlie337lich l344sst sich entgegen der Ansicht des Land- und des Ober-landesgerichts f374r die M366glichkeit des Teilnehmernetzbetreibers, seinen An-schlusskunden in Bezug auf die Inverssuche einen h366heren Datenschutz zu gew344hren als ihn 247 105 Abs. 3 TKG 2004 vorsieht, nicht anf374hren, dass der Netzbetreiber nicht verpflichtet sei, 374berhaupt daran mitzuwirken, diese Such-option zu er366ffnen. Das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht f374h-ren insoweit an, 247 105 Abs. 3 TKG 2004 enthalte keine Frist zur Erteilung der Hinweise auf die Widerspruchsm366glichkeit. Abgesehen von der Unzul344ssigkeit der Inverssuche habe es auch keine Folgen, wenn der Netzbetreiber die Beleh-rung unterlasse. Dies ist nicht richtig. Zwar m366gen die Ausf374hrungen der Vorin-stanzen f374r das Verh344ltnis zwischen dem Teilnehmernetzbetreiber und seinen Anschlusskunden zutreffen. Sie ber374cksichtigen aber nicht den Zusammenhang zwischen 247 105 Abs. 3 und 247 47 Abs. 1 und 2 TKG 2004. Nach den letztge-nannten Regelungen ist der Netzbetreiber den Auskunftsdienstunternehmen zur 334berlassung der f374r deren Betrieb notwendigen Daten verpflichtet. Zu diesen geh366ren auch die f374r die Zul344ssigkeit der Inverssuche ma337geblichen Informati-onen (s. oben 2 a). In dem Rechtsverh344ltnis zwischen Netz- und Auskunfts-dienstbetreiber gilt 247 271 Abs. 1 BGB. Unterl344sst der Netzbetreiber die rechtzei-tige 334bermittlung der nach 247 47 Abs. 1 und 2 TKG 2004 geschuldeten Daten, hat dies die allgemeinen Folgen einer Leistungsst366rung (247247 280 ff BGB). Ferner k366nnen 247247 42 bis 44 TKG 2004 zur Anwendung kommen. Jedenfalls im Schuld-verh344ltnis zwischen dem Auskunftsunternehmen und dem Netzbetreiber ist die-ser damit zur Vermeidung nachteiliger Rechtsfolgen zumindest mittelbar ge-zwungen, seinen Anschlusskunden die in 247 105 Abs. 3 TKG 2004 vorgesehe-nen Hinweise rechtzeitig zu erteilen. 22 - 12 - dd) Weiterhin kann die Kl344gerin die 334bermittlung der Daten unmittelbar - gegebenenfalls Zug um Zug gegen ein angemessenes Entgelt (247 47 Abs. 4 Satz 1 TKG 2004) - verlangen. Sie ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf den vorherigen Abschluss eines Daten374bermittlungsvertrags angewiesen. Das Gesetz gibt dem Auskunftsdienstbetreiber, wie schon aus dem Wortlaut des 247 47 Abs. 1 und 2 TKG 2004 folgt, einen solchen direkten Anspruch und sieht den Umweg 374ber einen Vertrag nicht vor. 23 ee) Allerdings ist der Anspruch der Kl344gerin gegen die Beklagte nicht darauf gerichtet, bei Fehlen eines Widerspruchs nach 247 105 Abs. 3 TKG 2004 den Teilnehmerdatensatz mit dem Vermerk "Inverssuche: ja" zu erhalten. Viel-mehr kann sie nur die Mitteilung verlangen, dass der Teilnehmer dieser Such-option nicht widersprochen hat, nachdem er auf die M366glichkeit hierzu hinge-wiesen worden war. Dies folgt aus 247 105 Abs. 4 und 247 47 Abs. 1 und 2 TKG 2004. Nach 247 105 Abs. 4 Satz 1 TKG 2004 hat der Netzbetreiber den Wider-spruch seines Anschlussnehmers in seinen Kundendateien unverz374glich zu vermerken. Nicht vorgesehen ist hingegen der - 374ber die Feststellung des Vor-liegens eines Widerspruchs hinausgehende, weil bereits eine rechtliche Wer-tung enthaltende - Vermerk, ob die Inverssuche zul344ssig ist. Der Inhalt des Da-ten374berlassungsanspruchs gem344337 247 47 Abs. 1 und 2 TKG 2004 wird dadurch bestimmt, welche Teilnehmerdaten das Telekommunikationsunternehmen vor-zuhalten hat. Auf zus344tzliche oder andere Daten hat der Auskunftsdienstanbie-ter nach Ma337gabe von 247 47 Abs. 2 Satz 3 und 4 TKG 2004 keinen Anspruch. Da der Netzbetreiber nur verpflichtet ist, die Tatsache des Widerspruchs eines Teilnehmers gegen die Inverssuche zu erfassen, kann der Auskunftsanbieter nicht die 334bermittlung eines Vermerks, ob diese Suche zul344ssig ist oder nicht, verlangen. 24 - 13 - Dies entspricht auch der im Gesetz angelegten Aufteilung der Verantwor-tungsbereiche zwischen dem Auskunftsdienstanbieter und dem Netzbetreiber bei der Inverssuche. Der Auskunftsanbieter hat den Datenschutz zu gew344hrleis-ten (siehe oben aa [2]). Der Netzbetreiber ist lediglich verpflichtet, den Aus-kunftsanbieter mit den f374r die Beurteilung der Zul344ssigkeit dieser Suchoption notwendigen tats344chlichen Informationen - Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerspruchs - zu versehen. Die hieraus abzuleitende rechtliche Wertung liegt in der Verantwortung desjenigen, der die Ausk374nfte erteilt. 25 Gleichwohl war dem Feststellungsantrag - in ver344nderter Form - statt-zugeben, da sein Rechtsschutzziel mit dem Anspruchsinhalt wirtschaftlich iden-tisch ist und der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin in der m374ndlichen Ver-handlung vor dem Senat klargestellt hat, dass der Antrag auch in dem Sinn ausgelegt werden k366nne, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Mitteilung 374ber einen nach 247 105 Abs. 3 TKG 2004 erhobenen Widerspruch festgestellt werden solle. 26 c) Unbegr374ndet ist der Feststellungsantrag jedoch, soweit er vorsieht, dass der Hinweis der Beklagten auf die Widerspruchsm366glichkeit in der auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Rechnungsstellung zu erfolgen habe, und soweit er eine Frist f374r den Widerspruch der Kunden von einem Monat ab Zu-gang der Rechnung umfasst. Derartige zeitliche Vorgaben sind im Gesetz nicht vorgesehen. Die Beklagte ist allerdings verpflichtet, ihre Verpflichtungen gegen-374ber der Kl344gerin aus 247 47 Abs. 1 TKG 2004 ohne schuldhafte Verz366gerung zu erf374llen (siehe oben b cc). 27 - 14 - 3. Bei der Kostenentscheidung hat der Senat ber374cksichtigt, dass die Hauptantr344ge, die in der Revisionsinstanz zuletzt nicht mehr verfolgt wurden, und der Hilfsantrag wirtschaftlich weitgehend identisch waren, letzterer jedoch als Feststellungsantrag mit etwa einem F374nftel im Wert hinter den Leistungsan-tr344gen zur374ckbleibt. 28 Schlick RiBGH Dr. Kapsa ist wegen Ur- D366rr laubsabwesenheit gehindert zu unterschreiben Schlick W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 13.09.2005 - 33 O 4087/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 23.05.2006 - 9 U 4962/05 -
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