BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 316/08 vom 26. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2009 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dres-den vom 12. November 2008 - 6 U 186/08 - wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die au337ergerichtlichen Kosten des Streithelfers zu tragen (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 214.099,92 200 Gr374nde: Die Voraussetzungen f374r eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. 1 1. Der Kl344ger kann zwar nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, auf Bereicherungsanspr374che gegen die C. on J. M. C. G. als anderweitige Ersatzm366glichkeit verwiesen werden, weil solche Anspr374che angesichts der Ausgestaltung des Restitutionsverh344ltnisses im Verm366gensgesetz zweifelhaft sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 18, 30; 2 - 3 - BGH, Urteil vom 16. Dezember 2005 - V ZR 195/04 - NJW-RR 2006, 733, 735 Rn. 22). 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass Anspr374-che in entsprechender Anwendung der Kostenerstattungsregelung des 247 3 Abs. 3 Satz 4 VermG als anderweitige Ersatzm366glichkeit in Betracht kommen. 3 a) Der Kl344ger ist im Sinne der verm366gensrechtlichen Vorschriften als Verf374gungsberechtiger im Verh344ltnis zur C. on J. M. C. G. anzusehen. Die Beschwerde macht zwar mit Recht darauf aufmerksam, dass der zugunsten des Kl344gers ergangene Bescheid 374ber die R374ck374bertragung des Grundst374cks an ihn nicht bestandskr344ftig geworden und durch das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Wirkung ex tunc aufgehoben wor-den ist. Das 344ndert aber nichts daran, dass der Kl344ger in der Zeit, als er die In-vestitionen t344tigte, im Grundbuch als Eigent374mer eingetragen war. Hierbei w344re es auch geblieben, wenn der Restitutionsantrag der C. on J. M. C. G. unbegr374ndet gewesen w344re. Deswegen kann es im Ausgangspunkt nicht zweifelhaft sein, dass zwischen dem Kl344ger und der C. on J. M. C. G. ein Restitutionsverh344lt-nis bestanden hat, auf das die verm366gensrechtlichen Anspr374che nach 247 3 Abs. 3 und 247 7 Abs. 7 VermG Anwendung finden. 4 b) Anspr374che nach 247 3 Abs. 3 Satz 4 VermG waren nicht so weitl344ufig, unsicher oder im Ergebnis zweifelhaft, dass ein Verweis auf sie unzumutbar gewesen w344re. Zwar gibt es im Restitutionsverh344ltnis keinen allgemeinen Auf-wendungsersatzanspruch entsprechend 247 670 BGB, so dass gew366hnliche Be-triebs- und Erhaltungskosten aus den (bis zum 30. Juni 1994 beim Verf374gungs-berechtigten verbleibenden) Mieteinnahmen zu bestreiten sind (vgl. Senatsur- 5 - 4 - teile BGHZ 136, 57, 65; 137, 183, 186). In vielen Fallgestaltungen hat die Rechtsprechung jedoch in erweiternder Auslegung des 247 3 Abs. 3 Satz 4 VermG einen Kostenerstattungsanspruch angenommen, etwa f374r alle Rechts-gesch344fte und Ma337nahmen, die der Erf374llung einer Rechtspflicht im Sinn des 247 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a VermG dienen (vgl. Senatsurteile BGHZ 136, 57, 65 f; vom 17. Mai 2001 - III ZR 283/00 - VIZ 2001, 441, 443), bei der Durchf374h-rung von Ma337nahmen, die von der Gemeinde nach Ma337gabe des 247 177 Abs. 4 und 5 BauGB finanziert werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 150, 237, 240 ff) und f374r au337ergew366hnliche Ma337nahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Verm366genswerts im Sinn des 247 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b VermG (vgl. Senats-urteil vom 4. April 2002 - III ZR 4/01 - NJW 2002, 2242, 2245 unter 5.; insoweit ohne Abdruck in BGHZ 150, 237). Diese Rechtsprechung ist durch die vom Be-rufungsgericht zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. M344rz 2005 (V ZR 153/04 - NJW-RR 2005, 887, 888 f = ZOV 2005, 157, 158 f) fortge-f374hrt worden. Angesichts der vom Kl344ger geltend gemachten erheblichen Inves-titionen und der Aufnahme entsprechender Darlehensmittel spricht einiges da-f374r, dass es sich im Kern um au337ergew366hnliche Ma337nahmen gehandelt haben d374rfte, f374r die - jedenfalls zu einem gro337en Teil - Kostenerstattungsanspr374che in Betracht kamen. Vor diesem Hintergrund war es Sache des Kl344gers, im Einzel-nen n344her darzulegen, f374r welche Ma337nahmen es an einer anderweitigen Er-satzm366glichkeit fehlte. Diese Darlegungslast wird nicht - wie die Beschwerde meint - dadurch ber374hrt, dass man die Beklagte als Spezialbeh366rde, die 374ber verm366gensrechtliche Anspr374che zu entscheiden hat, f374r verpflichtet h344lt, den Kl344ger auf diese Ersatzm366glichkeiten hinzuweisen. - 5 - 3. Auch im 334brigen bietet die Beschwerde des Kl344gers keinen Anlass zur Zulassung der Revision. Von einer n344heren Begr374ndung wird insoweit abgese-hen (247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 6 Schlick D366rr W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 28.05.2008 - 15 O 4659/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 12.11.2008 - 6 U 186/08 -
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