BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 316/98 Verkündet am: 6. Dezember 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Bürgeranwalt UWG § 1; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 a) Erhalten die Beteiligten eines Streitfalls in einer Fernsehsendung die Mö g - lichkeit, den Sachverhalt aus ihrer Sicht darzustellen, und versuchen die Reporter der Fernsehanstalt - ohne auf die rechtlichen Probleme des Falles näher einzugehen - durch die Darstellung gegenüber einer breiten Öffen t - lichkeit eine einverständliche Problemlösung herbeizuführen, liegt keine Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes vor. - 2 - b) In dem Titel "Brgeranwalt" einer Fernsehsendung und der Bezeichnung "Brgeranwalt-Reporter" fr die Reporter dieser Sendung liegt keine Ank n - digung einer Rechtsbesorgung. BGH, Urt. v. 6. Dezember 2001 - I ZR 316/98 - OLG Dsseldorf LG Duisburg - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Bscher fr Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dsseldorf vom 17. November 1998 au f - gehoben. Auf die Anschlußberufung des Beklagten wird unter Zurckweisung der Berufung des Klgers das Urteil der 41. Kammer fr Handel s - sachen des Landgerichts Duisburg vom 18. Dezember 1997 tei l - weise abgendert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trgt der Klger. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Der Beklagte, der als ffentlich-rechtliche Anstalt organisierte Bayer i - sche Rundfunk, strahlte in seinem Programm am 19. Mrz 1997 bundesweit eine Fernsehsendung mit dem Titel "Brgeranwalt" aus. In der Sendung kamen verschiedene Brger entsprechend den im Klageantrag zu 2 wiedergegebenen Beitrgen zu Wort, die sich nach der Darstellung in der Sendung durch das Verhalten einer Bank, eines Arbeitsamtes, einer Gemeindeverwaltung und e i - nes Automobilherstellers beeintrchtigt fhlten. Der Klger, der Rechtsanwalt in O. ist, hat in dem Verhalten des Beklagten einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz gesehen und dieses als wettbewerbswidrig beanstandet. Er macht geltend, der Beklagte b e - richte in der Sendung nicht nur ber tatschliche Streitflle, sondern greife u n - mittelbar in anhngige Auseinandersetzungen ein und besorge dadurch fremde Rechtsangelegenheiten. Der Klger hat beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurte i - len, es zu unterlassen, im geschftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs I. in der von ihm ausgestrahlten Sendereihe "Brgeranwalt", 1. die Zuschauer wie folgt aufzufordern: - 5 - "Wenn Sie trotzdem 'mal reingefallen sein sollten, dann notieren Sie sich folgende Telefonnummer, die nachher eingeblendet wird. Unsere nchste Sendung ist am ... und da zeigen wir Ihnen wieder solche Flle. Vielleicht sind Sie dabei."; "Wenn Sie sich um Ihr gutes Recht gebracht fhlen, von Behrden schikaniert oder beim Einkauf bervorteilt, das Brgeranwalt- Team geht der Sache nach. Sprechen Sie auf's Band. Telefon ... Rund um die Uhr"; 2. dort ber derartige Flle zu berichten, in denen das "B r - geranwalt-Team" Zuschauern geholfen hat, wenn dies g e - schieht wie in der am 19.3.1997 ausgestrahlten Sendung g e - mß den nachstehend auszugsweise im Wortlaut wiedergeg e - benen Textbeitrgen: " Anmoderation D. G. Einen recht guten Abend, verehrte Zuschauer ... In unserer neuesten Ausgabe der Sendung Brgeranwalt werden wir wieder Flle aufzeigen, in denen Behrden Brger schikani e - ren, in denen Brger ber den Tisch gezogen werden, aber wir werden Ihnen auch Tips geben, denn manchmal ist es ja ganz wichtig, daß man sowas vermeidet, ist ja eigentlich der gescheit e - re Weg. In unserem ersten Fall geht es um ein Gepckstck, das eine D a - me kaputt zurckbekommen hat. Moderator G.: Vorher mcht ich mal sagen, daß wir der Frau H. (phonetisch) helfen konnten, allein die Tatsache, daß wir recherchierten, bewirkte, daß sie einen Scheck fr 400, - - DM und ein Entschuldigungsschreiben gekriegt hat, also ist ja auch was. Fall: W. . / . B. V.bank - 6 - Herr W.: Ich bin jetzt schon fast 20 Jahre Kunde bei der B. V.bank und bin darber verwundert, daû ich fr das Nichterbringen einer Leistung auch noch viel Geld bezahlen muû. Herr G.: Das wundert unserein natrlich auch. Aber wir haben den Vertreter der V.bank zu uns gebeten und den fragen wir das einfach. Wie gibts denn des, daû man frs nix tun Geld kriegt? Vertreter der V.bank: Des ist ein besonderer Wunsch ge- wesen von Herrn W. bei der Erffnung des Kontos, daû ihm keinerlei Post, keinerlei Nachricht von der Bank zugesandt wird. Das weicht von den Standardeinrichtungen ganz einfach ab. Herr G.: Aber beim Sparbuch gibts doch sowieso keine Post, oder? Vertreter der V.bank: Des liegt im Ermessen des Spar- buchinhabers. Es gibt sehr wohl Kontoinhaber, die z. B. beim F i - nanzamt, bei der Steuerrckvergtung ihr Sparbuchnummer a n - geben und lassen des dorthin berweisen und dann kriegen sie auch von uns Post. Herr G.: Aber jetzt habens Sie schon ein komplizierten Fall konstruiert. Also der Normalfall ist ja, daû man keine Post kriegt. Aber lassen wirs mal dabei. Selbst wenn man Post bekme, ist es denn so wild, dem Computer den Befehl zu geben, der Herr kriegt kei Post und damit hat sich der Fall erledigt? Vertreter der V.bank: Es ist eine manuelle Bearbeitung und manuell heiût, daû Menschen eingesetzt werden mssen, und das kostet heute ganz einfach Geld. Dabei darf man nicht auûer Acht lassen, daû - Herr W. hats ja selber gesagt - er ist fast 20 Jahre Kunde bei uns und diese Dienstleistung haben wir zehn Jahre lang kostenlos erbracht und dann ist es halt irgendwann k o - stentrchtig geworden. Herr G.: Hams sie ihm des gesagt? Vertreter der V.bank: Das durften wir ihm nicht sagen. Herr G.: Warum denn nit? Vertreter der V.bank: Herr W. hat uns bei der Konto- - 7 - erffnung explizit gesagt, bitte Ihr drft mir nicht schreiben, und warum er das gesagt hat, das weiû die Bank nicht. Es war sein Auftrag und an den haben wir uns gehalten. Herr G.: Ja aber darf man denn als Bank Gebhren verlan- gen, ohne es mitzuteilen? Vertreter der V.bank: Im Grundsatz nein ... Herr G.: ... aber in Ihrem Fall ja. Vertreter der V.bank: Wenn er uns beauftragt, ja. Herr G.: Herr W., wie sehen sie denn des? Herr W.: Ja, ich wollte damit ja nur zum Ausdruck bringen, daû ich keine Werbepost und hnliche Post erhalten sollte. Herr G.: Vielleicht haben Sie das Geld vor Ihrer Frau verstek- ken wollen. Herr W.: Das ist ganz bestimmt nicht der Fall. Das ist nur von Ihnen konstruiert, aber es ist fr mich vllig unverstndlich. Selbst wenn man mir htte Post zuschicken wollen, oder htte mssen, dann htte man sie ja zumindestens aufbewahren mssen, aber es ist ja kein einziger Brief mir ausgehndigt worden oder vorg e - zeigt worden, den man fr diese Gebhr zuerst von 20,00 DM und spter von 30,00 DM jhrlich berechnen wird. Herr G.: Wieviel haben`s jetzt schon zahlt? Herr W.: Ich habe, 150,00 DM hat man mir abgezogen und auf meine Intervention hin hat die B. V.bank, in ei- nem Schreiben haben sie selber zum Ausdruck gebracht, daû sie sich darber verwundern und haben sie dann 75,00 DM zurc k - berwiesen. Herr G.: Und wie ist es jetzt mit den restlichen 75,00 DM? Sein`s da hart? Vertreter der V.bank: Ja, wir sehen eigentlich kein Ver- schulden unsererseits. Weil die Grnde ... Herr G.: Verschulden o nit. Aber getan haben Sie halt nix fr die 75,00 DM. Vertreter der V.bank: Wir konnten ja bei der Beauftragung - 8 - nicht absehen, wieviel Post jetzt hier anfllt. Das steuert der Ko n - toinhaber. Der Sparbuchinhaber kann ... Herr G.: Also jetzt geben Sie ihr`m Herzen einen Stoû. Jetzt warn`s einmal kulant, seien Sie`s nochmal. Vertreter der V.bank: Nein. Wir sehen hier ein Verschulden beiderseits. Man kann nicht ei n - fach einer Bank 20 Jahre Geld geben, der Bank verbieten, Kontakt mit dem Kunden aufzunehmen und sich dann 10 Jahre lang nicht kmmern um die Sache. Herr G.: Also was lernen wir daraus? Sich die Post zuschik- ken lassen und die Post reich werden lassen, oder wie? Vertreter der V.bank: Nein. Wenn man der Bank sagt, sie soll einem nix schreiben, dann darf man sich ber lange Strecken halt nicht um das Geld nicht kmmern. Da muû man halt ab und zu mal zur Bank gehen und fragen was Sache ist. Herr G.: Wir haben recherchiert bei anderen Banken, die ver- langen fr solche Bitten nichts. Vertreter der V.bank: Das kann ich nicht beurteilen. Fall: T. H. . / . Arbeitsamt Herr G.: Also meine Damen und Herren, Sie ham`s wieder gehrt, es rentiert sich immer, wenn man genau nachfragt, das tut der Brgeranwalt, das tut er auch in unserem nchsten Fall. Da ist ein junger Mann, der eine gute Stelle hatte, diese Stelle aber g e - kndigt bekam, zum Arbeitsamt ging, sich umschulen lieû, aber dann dachte: ©Mein Gott, wenn die Umschulung nicht klappt und wenn ich dann wieder nix krieg, nimm ich doch lieber, wie`s immer empfohlen wird, eine schlechter bezahlte Stelle und laû die U m - schulung sein©. Das hat er getan, zumal er noch krank wurde. Aber dann wollte das Arbeitsamt Geld. Sprecher: Dienstschluû im Auslieferungslager des Schuhhauses P.. Hier ist die neue Arbeitssttte von T. H.. Jahrelang war der gelernte Buchhndler ohne Arbeit. Dann begann er eine Umschulung. Doch nach drei Monaten brach er die vom Arbeits- amt finanzierte Fortbil dung ab und nahm diese Stelle als Lagera r - beiter an. Fr die letzten zwei Schulungswochen fordert das Ar- beitsamt jetzt Geld zurck. Zu Un recht? T. H.: Die zwei Wochen konnte ich nicht am Unterricht teilneh men aus einfachen Grnden. Grund zum einen, ich war die - 9 - vorletzte Woche im August krank, auch vom Arzt krankgeschri e - ben, und die letz te Augustwoche hatt e das C.-lnsti tut, wo ich die Umschulung gemacht habe, Betriebsurlaub. Un dann kann ich natrlich nicht daran teilneh men, wenn die Schule geschlossen hat. Reporter vor Ort: Das war ja letz tes Jahr im August. Haben Sie denn dem Arbeitsamt diese Fakten nicht mitgeteilt? T. H.: Doch, das habe ich dem Arbeitsamt mitgeteilt alles und bei der C. auch. Man muû das ja immer doppelt machen. Sie mssen sich einmal im Institut krankmelden und beim Arbeitsamt und beides ist geschehen. Auf dem korrekten Wege. Sprecher: Immer wieder versuchte der 39-jhrige T. H. wech selnd den Mitarbeitern des M. Arbeitsamtes sein Problem klar zu machen. Aber das Arbeitsamt beharrte auf der Rckzahlung. Reporter vor Ort: Was haben Sie dann getan? T. H.: Dann habe ich einen Anwalt in G. ange- rufen und hab ihm den Fall kurz geschildert und er hat gesagt, das ist eine ganz klare Geschichte, daû die kei nen Anspruch auf das Geld haben das zurckzufordern. Un der Rechts anwalt hat sich dann schriftlich an das Arbeitsamt M. gewendet. Reporter vor Ort: Und wie lange zieht sich dann die Angelege n - heit jetzt schon hin? T. H.: Seit September des letzten Jahres. Reporter vor Ort: Und Sie mssen immer noch mit der Drohung leben, daû die 700,00 DM bezahlt werden mssen? T. H.: Ich habe vor zwei Wo chen sogar eine, eine zweite Mah nung vom Arbeitsamt bekommen. M. O. (Untertitel: Bürgeranwalt-Reporter): Das Br- geran walt-Team hat das Arbeitsamt M. mit der Beschwerde von T. H. konfrontiert. Nachdem sich monatelang gar nichts tat, hat das Arbeitsamt uns eine Klrung in der Angelege n - heit binnen weniger Tage zugesagt. Heute ist es soweit und wir gehen hinein und Sie hren, ob wir Erfolg hatten. Bürgeranwalt-Reporter: Sie haben die Angelegenheit T. H. ber prft. Was ist denn herausgekommen? - 10 - Mitarbeiter des Arbeitsamtes: Wir hatten Mitte November 1996 den Be trag von 650,00 DM von Herrn H. zurckfordern mssen, weil uns nicht bekannt war, daû er in dem fragigen Zei t - raum im August arbeits unfhig erkrankt war. Herr H. hat uns zwischenzeitlich, nachdem wir ihn im Januar darum gebeten ha t - ten, die Bescheinigung nachgereicht. Die Bescheinigung ist letzte Woche bei uns eingetroffen und selbstverstnd lich haben wir jetzt die Grundlage, daû wir von der Rckforderung abse hen und der Betrag Herrn H. natr lich zu Recht zusteht. Die Kosten, die ihm dabei im auûergerichtlichen Verfahren, d. h. die Anwaltskosten, entstanden sind, knnen wir in den Fllen ebenfalls bernehmen. Brgeranwalt-Reporter: Also ein Sieg fr Herrn H. auf der ganzen Linie. Mitarbeiter des Arbeitsamtes: Wir konnten Gott sei Dank Herrn H. im vollen Umfang stattgeben und die Eingabe war in jedem Fall berech tigt, weil er nachweislich in der Zeit arbeitsunfhig e r - krankt war. Herr G. (im Studio): Na ja, bis serl a Rolle wird`s schon die Tatsa che gespielt haben, daû wir mit un serem Team dabei waren, daû es dann so schnell ging. Fall: Familie St. . / . Familie S. G. A. (Untertitel: Brgeranwalt-Reporter): Im nrdli- chen Chiemgau scheint die buerliche Kulturlandschaft noch in Ordnung. Gbe es da nicht einen Rechtsstreit zwischen einem Bauern und der Gemeinde, und das wegen einer Odelgruam, einer Jauchegrube. Die soll nmlich beseitigt werden, weil ein gemein d - licher Weg drbergeht. Und das soll dem Bauern an die 100.000,00 DM kosten, sagt er. Wir vom Brgeranwalt-Team sind losgefahren und haben uns die Sach angeschaut. Sprecher: Eine Geschichte, wie es sie wohl oft gibt. Zwei ber Genera tionen zerstrittene Bauern, und als Zankapfel ein alter f - fentlich ge widmeter Weg mitte n durch den Hof des einen. Dem paût nicht, daû der andere durchfhrt. Der andere muû natrlich erst recht durchfahren. Dem fllt auch noch ein, auf die Einstur z - gefahr der alten Odelgrube hinzuweisen, ber die ein Teil des Weges fhrt. Die Gemeinde wird mit ihrer Verkehrssicherheit s - pflicht vor den Karren gespannt, beschrnkt die Zufahrt zunchst auf eine Tonne und klagt gleichzeitig auf Beseiti gung des alter s - schwachen Betonbauwerkes. Die Gemeinde gewinnt den Prozeû und aus dem Schwank droht eine Tragdie zu werden. Die St., die den Hof im Nebenerwerb bewirtschaften, mssen die Odelgru be entfernen - 11 - und das bedroht ihre Existenz. Frau St.: Mir ham vorm Landge richt vorig`s Jahr im Juni den Pro zeû verloren und jetzt steht die Zwangsvollstreckung o. Also die Jau chegrube muû entfernt werden, also sie muû, der, des Teil wo auf`m Weg ist, muû weg und des hat fr uns eine ganz harte Sache, wenn mir jetzt dazu gezwungen sind, daû wir die Landwir t - schaft aufgeben. G. A.: Ja wer fhrt denn da berhaupt`s drber? Wenn nit Sie selber und der Nachbar. Herr St.: Unser Nachbar, wir fahren nicht drber. Wir fahren mit anem Radl in unserem Privatgrund. G. A.: Und wieso kann der Nachbar nicht im Privat- grund fah ren? Herr St.: Na, weil der hat in unserm Privatgrund nix verloren. Frau St.: Es befindet sich gegenberliegend ein Weg, der ei- gentlich fr ihn bestimmt ist, der breiter ist wie viel breiter und n - her. Sprecher: Doch fr die Nachbarn hat dieser Ausweg einen Haken. Das scharfe Eck nmlich, bei dem er jedesmal mhsam rangieren muû. Da hat er es durch den Hof der St. viel einfacher. Eine verfahrene Si tuation. Doch im Laufe der Recher chen des B r - geranwalt-Teams zeich net sich eine Lsung ab. Die Odelgrube n - besitzer sind unter Umstnden bereit, die garche Kurve zu ent- schrfen. Auch fr die Gemeinde ein akzeptabler Ausweg. Aber keiner traut dem anderen. Frau St.: Wir befrchten jetzt, wenn wir unterschreiben, daû der Brgermeister von nix mehr was wis sen will. Daû wir trotzdem die Zwangsvollstreckung am Hals haben. G. A.: Die St. sind miûtrauisch, aber auch der Brger meister ist verbittert. Brgermeister: Die Zwangsvoll streckung ist mein letztes Wort, wenn die St. nicht kompromiûbereit sind. Sie mssen eine Lsung fr die Wendemglichkeit anbieten und mssen vor allem auch die Un terschrift leisten. Das war eine Aussage auch des G e - meinderates, also klipp und klar hat der Brger meister den Au f - trag, diesen Gemein deratsbeschluû dann zu vollziehen. Es ist nicht nur auf meinem Mist ge wachsen, sondern das wa r fast ein- hellige Meinung des Gemeinderates, weil mir einfach irgendwann - 12 - genug gehabt von den Streitereien. G. A.: Wenn die Familie St. einwilligen wrde, wie kann einer garantieren, daû Sie als Ge meinde und der Nachbar mitziehen? Brgermeister: Ich als Gemeinde muû dann einen Gemeind e - ratsbeschluû her beifhren unter den genderten Voraussetzu n - gen. Wenn ich den Gemein derat zahm hab, paût mal auf, also die St., die san uns da entge gengekommen und ham zumindest ihren Willen erkennen lassen und haben unterschrieben, gleic h - zeitig haben sie da den Grunderwerb get tigt und bieten da e a n - dere Lsung an, mit der laut telefonischer Aus kunft auch der Herr S. schon Be reitschaft erkennen hat lassen, daû er dem zustimmt, dann sehe ich eigentlich die Problematik nicht zu groû. G. A.: Knnen Sie a` des jetzt hier vor der Kamera 100 %-ig garantieren, wenn sie unterschrei ben und des mit der Wendemglich keit lsen, daû der Fall dann vom Tisch kommt? Brgermeister: Also 100 % gibt`s nie, weil ich den Gemeindera t immer abwarten muû, aber 99 % wrde ich das so sehen. Sprecher: Ja, vermitteln kann der Brgeranwalt schon, doch vor Opti mismus wird gewarnt. G. A.: Wr das eine L sung? Frau St.: Das wre Lsung. Aber 99 % bleibt 1 % ber. Herr G. (im Studio): Also, ich kann Ihnen sagen, daû es in- zwischen 99,9 % sind. Denn wir haben vorhin nochmal telefoniert und eine Eini gung scheint inzwischen fast ganz sicher, also fast ganz sicher. Fall: K. W. . / . O. Herr G.: Bei unserer letzten Brgeranwalt-Sendung haben wir dafr gesorgt, daû eine Dame ihren O. neu lackiert bekommt, weil er dauernd rostete. Wir schauen natr lich nach, was aus all diesen Fl len geworden ist und jetzt schauen Sie mit mir, was aus der Dame und ihrem O. geworden ist. Sprecherin: Vor einem halben Jahr hat K. W. den Br- geranwalt um Hilfe gebeten. Ihr neuer O. rostete an eini- gen Stellen immer wieder. Mehrere Lackierversu che durch den - 13 - Autohndler konnten das Problem nicht beheben. In unse rer let z - ten Sendung hatten wir des halb K. W. und den Marke- tingleiter der Firma O. zusammen gebracht. Sein Angebot: Marketingleiter von O. (W. F.): Wir werden das Auto gerne in standsetzen, und zwar so wie es sich gehrt, daû sich dieser Scha den nicht wiederholt. Und wenn ich sage, wir wollen Ihnen das in einen Zustand versetzen, wie es sich ge hrt, dann bedeutet das eine um fangreiche Reparatur und nicht nur ein Ausbessern, fr die wir Ihnen natrlich auch wieder eine Garantie bernehmen. Sprecherin: Sechs Monate spter fra gen wir bei K. W. nach. Reporterin: Frau W., was hat denn O. unternommen wegen lhrm Auto seit Sie bei uns in der Sen dung waren? Frau W.: Also, O. hat damals das Auto mitgenommen nach R. in die Werkstatt und hat es total lackiert, was halt zu lackie ren war und repariert. Reporterin: Und wie sind Sie jetzt mit dem Ergebnis zufrieden: Frau W.: Also, ich war am Anfang war ich sehr zufrieden, wo das Auto wiedergekommen ist von der Werk statt, weil es war wir k - lich alles lackiert und bestens. Bloû vor zwei Wochen habe ich halt leider wieder einen Rostfleck entdeckt an dem Auto ... Reporterin: ... an der gleichen Stel le wieder, ne? Frau W.: ... an der gleichen Stel le. Das ist natrlich irgendwo ein biûchen enttuschend. Reporterin: Was hat denn O. jetzt gesagt, daû hier schon wie- der ein neuer Rostfleck entstanden ist? Frau W.: Ja, sie haben mir vorge schlagen, das Auto wieder auszubes sern und die Rostflecken zu entfer nen bzw. mir das Auto abzukaufen, das Auto zurckzunehmen. Reporterin: Und wofr werden Sie sich entscheiden? Frau W.: Ich werde mich dafr entscheiden, daû sie das Auto zu rcknehmen. Herr G.: Also, obwohl es ein Montagsauto war, schlecht ist die Dame mit dieser Lsung nicht weggekommen."; - 14 - 3. gegenber Dritten, insbesondere auf die auf seine Aufford e - rung hin erfolgten Telefonanrufe, zum Zwecke der Besorgung der Rechtsangelegenheiten einer bestimmten Person ttig zu werden, eine solche Ttigkeit anzukndigen und/oder hiermit zu werben, II. die Sendereihe mit dem Sendetitel "Brgeranwalt" zu versehen und/oder ihre Reporter "Brgeranwalt-Reporter" zu nennen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat sich darauf berufen, bei der Sendung "Brgeranwalt" handele es sich um eine Verbrauchersendung, in der typische Situationen von Brgern im Umgang mit Behrden und Unte r - nehmen gezeigt wrden und in der die Beteiligten zu Wort kmen. Eine Befa s - sung mit rechtlichen Fragen erfolge nicht. Die fr die einzelnen Verbraucher entfaltete Ttigkeit sei auf den publizistischen Bereich beschrnkt. Das Landgericht hat den Beklagten nach dem Antrag zu II verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klgers hat das Berufungsgericht den Beklagten unter Zurckweisung seiner Anschluûber u - fung auch nach den Klageantrgen zu I 1 bis 3 verurteilt. Mit der Revision, deren Zurckweisung der Klger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgrnde: - 15 - I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBer G bejaht, zur Begrndung auf seine im vorausg e - gangenen einstweiligen Verfgungsverfahren ergangene Entscheidung Bezug genommen und ergnzend ausgefhrt: Der Klageantrag zu I 3 sei hinreichend bestimmt. Der Begriff der "Beso r - gung fremder Rechtsangelegenheiten" sei nicht rechtstechnisch, sondern in dem durch den Antrag zu I 2 konkretisierten Sinn gemeint. Gegenstand des Klageverfahrens sei nicht allgemein die Berechtigung des Beklagten zu einer irgendwie gearteten rechtsbesorgenden Ttigkeit, sondern die wettbewerb s - rechtliche Zulssigkeit der vier vom Klger beanstandeten Beitrge in der Se n - dung vom 19. Mrz 1997. Der Beklagte habe in den vier aufgefhrten Fllen fremde Rechtsang e - legenheiten besorgt und dadurch gegen das Verbot des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG verstoûen. Zugunsten des Beklagten knne davon ausgegangen we r - den, daû seine Redaktion die Rechtslage nicht prfe, den Zuschauern keinen Rechtsrat erteile und die fr die Berichterstattung ausgewhlten Beteiligten darauf hingewiesen wrden, die Befassung mit den Vorgngen durch den B e - klagten knne eine rechtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erse t - zen. Entscheidend sei, daû der Beklagte nicht nur ber Rechtsflle berichte, sondern einzelfallbezogen die Ansprche Dritter aufgreife und mit dem Ziel ihrer Durchsetzung oder zumindest ihrer Frderung behandele. Das Verbot der rechtsbesorgenden Ttigkeit durch Fernsehanstalten sei sowohl geeignet als auch erforderlich, um das Ziel des Rechtsberatungsgesetzes zu verwirklichen, - 16 - die Rechtsuchenden vor ungeeigneten Beratern sowie die Rechtsanwaltschaft vor Wettbewerb von Personen zu schtzen, die keinen standesrechtlichen, g e - bhrenrechtlichen und sonstigen im Interesse der Rechtspflege gesetzten Schranken unterlgen. Die grundgesetzlich garantierte Pressefreiheit rechtfe r - tige keine Sonderbehandlung der Medien. Der Beklagte habe bei der beanstandeten Sendung zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt. Er habe sich durch die Besorgung fremder Rechtsa n - gelegenheiten in ein Wettbewerbsverhltnis zu den Angehrigen der rechtsb e - ratenden Berufe gestellt, denen der Klger angehre. Die eigene Wettb e - werbsfrderung trete auch nicht vllig hinter anderen Beweggrnden des B e - klagten zurck und sei nicht eine mit der journalistischen Berichterstattung notwendigerweise einhergehende Begleiterscheinung. Der Beklagte habe e i - nen Markt fr Konfliktlsungen schaffen wollen. Die Sendebezeichnung "Brgeranwalt" und die Bezeichnung der R e - porter als "Brgeranwalt-Reporter" sei eine unzulssige Ankndigung einer Rechtsbesorgung. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie fhren unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage. 1. Die Rge der Revision, das Berufungsurteil sei nicht mit einem Tatb e - stand versehen, bleibt ohne Erfolg. - 17 - Das Berufungsgericht, das den Wert der Beschwer des Beklagten auf 30.000, - - DM festgesetzt und die Revision nicht wegen rechtsgrundstzlicher Bedeutung nach § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO zugelassen hat, hat von der Darstellung des Tatbestandes und einer Bezugnahme auf das Urteil des Lan d - gerichts abgesehen, weil es ersichtlich die Sache als nicht revisibel angesehen hat (§ 313a Abs. 1 ZPO). Diese Annahme ist unzutreffend, nachdem der Bu n - desgerichtshof die Beschwer des Beklagten auf einen 60.000, - - DM berste i - genden Betrag festgesetzt hat. Ein Berufungsurteil ist grundstzlich aufzuheben, wenn es keinen Ta t - bestand enthlt, weil dem Urteil in der Regel nicht entnommen werden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. BGHZ 73, 248, 250 ff.; BGH, Urt. v. 25.4.1991 - I ZR 232/89, NJW 1991, 3038 f.; Urt. v. 5.5.1998 - VI ZR 24/97, NJW 1998, 2368 f.). Von einer Aufhebung des Berufungsurteils allein wegen Fehlens des Tatbestandes kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Ziel des Revisionsverfa h - rens, die Anwendung des Rechts auf einen festgestellten Sachverhalt nachz u - prfen, im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich der Sach - und Streitstand aus den Entscheidungsgrnden des angefochtenen Urteils in einem fr die B e - urteilung der Rechtsfragen ausreichenden Umfang ergibt (vgl. BGH NJW 1991, 3038, 3039; NJW 1998, 2368, 2369). Davon ist vorliegend ausnahmsweise auszugehen. Das Berufungsurteil enthlt in Ziff. 2 der Urteilsformel (I 2 des vorstehend angefhrten Klageantrags) eine wrtliche Wiedergabe der vom Klger beanstandeten Teile der Sendung des Beklagten vom 19. Mrz 1997. Die bundesweite Verbreitung der Sendereihe "Brgeranwalt" folgt aus den Feststellungen in dem im einstweiligen Verfgungsverfahren zwischen den Parteien ergangenen Berufungsurteil vom 16. Dezember 1997, das das Ber u - - 18 - fungsgericht in der angefochtenen Entscheidung in Bezug genommen hat. Der Senat kann daher auf der Grundlage des vom Berufungsgericht in den En t - scheidungsgrnden wiedergegebenen und in Bezug genommenen Sachve r - halts die rechtlichen Erwgungen des Berufungsgerichts revisionsrechtlich nachprfen. Davon geht auch die Revisionserwiderung aus. 2. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, daû der Kl a - geantrag zu I 3 hinreichend bestimmt ist. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht so undeutlich gefaût sein, daû der Streitgegenstand und der Umfang der Prfungs - und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschpfend verteid i - gen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung da r - ber berlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswieder holende Unterlassungsantrge; BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen; BGH, Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum; Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 167/98, GRUR 2001, 529, 531 = WRP 2001, 531 - Herz-Kreislauf-Studie). Diesen Anforderungen gengt auch der Klageantrag zu I 3. Die Revision beruft sich ohne Erfolg darauf, mit dem Begriff "Besorgung fremder Rechtsa n - gelegenheiten" werde nur der Gesetzestext wiederholt (vgl. BGH GRUR 2000, 438, 440 - Gesetzeswiederholende Unterlassungs antrge). Der Antrag zu I 3 ist nicht gegen jede Besorgung von Rechtsangelegenheiten, gegen deren A n - kndigung und eine entsprechende Werbung gerichtet. Dieser wird durch den Antrag zu I 2, der die beanstandete Verletzungsform aufgreift, und das klger i - sche Vorbringen ausreichend konkretisiert (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1986 - 19 - - I ZR 138/84, GRUR 1987, 172, 174 = WRP 1987, 446 - Unternehmensberatungsgesell schaft I, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 98, 330 ff.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprche, 7. Aufl ., Kap. 51 Rdn. 8). 3. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG bejaht. Das hlt der revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand. Es kann dahinstehen, ob die gegen die Annahme eines Handelns des Beklagten zu Zwecken des Wettbewerbs durch das Berufungsgericht geric h - teten Angriffe der Revision durchgreifen. Denn es fehlt jedenfalls an einem Verstoû gegen das Rechtsberatungsgesetz. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, eine rechtsbesorgende T - tigkeit i.S. von Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG liege - auch wenn die Redaktion der Beklagten weder die Rechtslage prfe noch Zuschauern Rechtsrat erteile - vor, weil in der Sendung des Beklagten einzelfallbezogen die Ansprche Dritter aufgegriffen und mit dem Ziel ihrer Durchsetzung oder zumindest ihrer Frd e - rung behandelt werden. Bei dieser Beurteilung ist das Berufungsgericht - rechtsfehlerhaft - von einem zu weiten Begriff der rechtsbesorgenden Ttigkeit ausgegangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung auf den Kern und den Schwerpunkt der Ttigkeit abzustellen, weil eine Beso r - gung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgngen ve r - knpft ist. Eine - erlaubnis pflichtige - Besorgung fremder Rechtsangelege n - - 20 - heiten i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG liegt vor, wenn eine geschftsmûige Ttigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelege n - heiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhltnisse zu gestalten. Es ist daher zu fragen, ob die Ttigkeit berwiegend auf wirtschaftlichem G e - biet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klrung rechtlicher Verhltnisse geht. Fr die Einstufung als erlaubni s - pflichtige Rechtsbesorgung kann in Anbetracht der Tatsache, daû nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und kaum eine wirtschaftliche Bettigung ohne rechtsgeschftliches Handeln mglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt werden. Es bedarf vielmehr einer abwgenden Beurte i - lung des jeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich hierbei um Rechtsbesorgung handelt, oder ob es um eine Ttigkeit geht, welche von and e - ren Dienstleistern erfllt werden kann, ohne daû die Qualitt der Dienstleistung oder die Funktionsfhigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterha l - tung bentigten Rechtsberater beeintrchtigt werden (vgl. BGH, Urt. v. 25.6.1998 - I ZR 62/96, GRUR 1998, 956, 957 = WRP 1998, 976 - Titelschutzanzeigen fr Dritte; Urt. v. 30.3.2000 - I ZR 289/97, GRUR 2000, 729, 730 = WRP 2000, 727 - Sachverstndigenbeauftragung, jeweils m.w.N.; vgl. auch Groûkomm.UWG/ Teplitzky § 1 Rdn. G 119). Diese Grundstze sind auch bei der Beurteilung heranzuziehen, ob der Beklagte durch die konkrete Gestaltung der beanstandeten Fernsehsendung gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoûen hat (vgl. hierzu auch: Rennen/ Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 23). In die Abwgung - 21 - sind dabei die das Rechtsberatungsgesetz tragenden Belange des Gemei n - wohls einzubeziehen, den einzelnen und die Allgemeinheit vor ungeeigneten Rechtsberatern zu schtzen und die Funktionsfhigkeit der Rechtspflege nicht zu gefhrden (vgl. BVerfGE 97, 12, 27; BVerfG NJW 2000, 1251). Dabei ist auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der rechtsberatenden Berufe Rc k - sicht zu nehmen. Weiter ist zu bercksichtigen, daû Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Run d - funkfreiheit gewhrleistet, die der freien individuellen und ffentlichen Me i - nungsbildung dient (BVerfGE 90, 60, 87). Die sich aus allgemeinen Gesetzen ergebenden Grenzen des Grundrechts der Freiheit der Berichterstattung durch Presse und Rundfunk mssen im Licht dieses Grundrechts gesehen werden. Die allgemeinen Gesetze sind daher aus der Erkenntnis der Bedeutung dieses Grundrechts auszulegen und so in ihrer dieses Grundrecht beschrnkenden Wirkung selbst wieder einzuschrnken (vgl. BVerfGE 71, 206, 214). Die Ei n - schrnkung der Presse - und Rundfunkfreiheit muû zudem geeignet und erfo r - derlich sein, den Schutz des allgemeinen Gesetzes - hier des Rechtsber a - tungsgesetzes - zu bewirken. Zu Recht rgt die Revision, das Berufungsgericht habe einen Verstoû gegen das Rechtsberatungsgesetz angenommen, obwohl der Beklagte sich nicht mit Rechtsangelegenheiten befasse und diese auch nicht frdere. Ob von einer Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes grundstzlich auszugehen ist, wenn sich Presse, Rundfunk und Fernsehen zur Durchsetzung von Ansprchen in einem Einzelfall einschalten und dabei au s - schlieûlich durch die Berichterstattung versuchen, Forderungen durchzuse t - - 22 - zen, ist umstritten (bejahend: OLG Dsseldorf AfP 1998, 232, 234 u. WRP 1998, 1086, 1089; OLG Kln NJW 1999, 502, 503 f.; Hirtz, EWiR 1998, 853, 854; Henssler/Holthausen, EWiR 1999, 419, 420; Flechsig, ZUM 1999, 273, 277; Brglen, WRP 2000, 846, 851 ff.; a.A. Rennen/Caliebe aaO Art. 1 § 1 Rdn. 23; Bethge, AfP 1999, 309, 315 f.; Kleine-Cosack, NJW 2000, 1593, 1601; vgl. hierzu auch: Groûkomm.UWG/Teplitzky § 1 Rdn. G 120 unter Hi n - weis auf den Nichtannahmebeschluû des Senats vom 11.2.1999 - I ZR 105/98, Umdr. S. 3 f.). Wird nur die von der Berichterstattung in Medien ausgehende Wirkung benutzt, um Forderungen aufgrund des ffentlichen Drucks durchzusetzen, ohne daû der Schwerpunkt der Hilfestellung im rechtlichen Bereich liegt, ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht bereits von einer Recht s - besorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes auszugehen. Denn der Handelnde muû unmittelbar auf rechtlichem Gebiet ttig werden (vgl. Altenhoff/ Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 10. Aufl., Rdn. 62; Henssler/Prtting, BRAO, Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 13 m.w.N.; Rennen/Caliebe aaO Art. 1 § 1 Rdn. 23 m.w.N.), woran es bei derartiger Berichterstattung fehlt. Diese berhrt auch nicht den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes, den einzelnen und die Allgemeinheit vor ungeeigneten Rechtsberatern zu schtzen und die Fun k - tionsfhigkeit der Rechtspflege nicht zu gefhrden. Soweit diese Sendungen zur Folge haben, daû sich Zuschauer an Fernsehsender im Vertrauen darauf wenden, sie erhielten dort Hilfe, und dadurch Rechtsnachteile erleiden, weil sie nicht (rechtzeitig) einen Rechtsanwalt aufsuchen (vgl. zu dieser Befrchtung: Rennen/Caliebe aaO Art. 1 § 1 Rdn. 24; Hirtz, EWiR 1998, 853, 854), rechtfe r - tigt dies nicht, das entsprechende Verhalten der Fernsehanstalt dem Rechtsb e - ratungsgesetz zu unterwerfen. Dies ist vielmehr eine mgliche Konsequenz fr - 23 - den Betroffenen, wenn er seine Rechte in nicht rechtsfrmlicher Weise durc h - zusetzen versucht. Auch die Belange der Rechtsanwaltschaft sind nicht in rel e - vanter Weise betroffen. Den Angehrigen der rechtsberatenden Berufe ist nicht jede Hilfeleistung vorbehalten, die sich rechtlich auswirken kann (vgl. BGH GRUR 1998, 956, 957 - Titelschutzanzeigen fr Dritte). Das Rechtsberatung s - gesetz sichert nicht, daû Streitigkeiten ber die Durchsetzung von Forderu n - gen und Verbraucherinteressen mit Schwerpunkt auf rechtlichem Gebiet und als Rechtsstreitigkeiten gefhrt werden. Auch eine etwaige mit den Sendungen verbundene Bloûstellung Beteiligter ist von den jeweils Betroffenen geltend zu machen; fr die Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes ist diese Beei n - trchtigung ohne Belang. Im Streitfall ist ein Verstoû gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nicht geg e - ben. Dies vermag der Senat auf der Grundlage der vom Berufungsgericht g e - troffenen Feststellungen ber den Inhalt der beanstandeten Sendung des B e - klagten selbst zu entscheiden. Der Schwerpunkt der Berichterstattung des B e - klagten in der beanstandeten Sendung liegt nicht auf rechtlichem Gebiet. Rechtsfragen werden in den im Klageantrag zu I 2 aufgefhrten Fllen nicht nher errtert. Vielmehr erhalten die Beteiligten die Mglichkeit, den Sachve r - halt aus ihrer Sicht darzulegen, ihren Standpunkt zu vertreten und die Reporter des Beklagten versuchen - ohne auf die rechtlichen Belange weiter einzug e - hen - eine einverstndliche Problemlsung herbeizufhren, wobei die Darste l - lung gegenber einer breiten Öffentlichkeit ersichtlich zur Konfliktlsung g e - nutzt wird. b) Der im Klageantrag zu I 1 aufgefhrten Textpassage und der im Kl a - geantrag zu I 2 wiedergegebenen Einfhrung (Anmoderation) liegt, anders als - 24 - das Berufungsgericht angenommen hat, keine Ankndigung zugrunde, fremde Rechtsangelegenheiten im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes zu besorgen. Dies gilt auch, soweit in der Sendung angekndigt wird, das Brgeranwalt- Team gehe der Sache nach, wenn sich Zuschauer um ihr "gutes Recht" g e - bracht fhlten. Die Zuschauer als angesprochene Verkehrskreise fassen auch diese Teile der Sendung nur als Angebot der tatschlichen Hilfestellung auf. Dies entspricht dem Sendekonzept des Beklagten, der in der Sendung "B r - geranwalt" vom 19. Mrz 1997 in den beanstandeten vier Fllen nur eine U n - tersttzung bei der Konfliktlsung und keine Rechtsberatung anbietet. Dadurch unterscheidet sich der Streitfall auch von dem Sachverhalt, der der Entsche i - dung des Oberlandesgerichts Dsseldorf vom 26. Mrz 1998 - 2 U 116/97 - zugrunde lag. In dieser Entscheidung hatte das Berufungsgericht in revision s - rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, daû die Leser der Zei t - schrift die Aufforderung der Redaktion als Ankndigung verstanden, der Verlag werde geltend gemachte Ansprche von Lesern, die sich an den Verlag we n - deten, auf ihre rechtliche Begrndetheit berprfen (vgl. hierzu: Gro û - komm.UWG/Teplitzky § 1 Rdn. G 120 und Brglen, WRP 2000, 846, 853 unter Hinweis auf den Beschluû des Senats vom 11.2.1999 - I ZR 105/98 - ber die Nichtannahme der Revision gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dsseldorf vom 26.3.1998 - 2 U 116/97). c) Das Berufungsgericht hat, auch wenn es die Urteilsformel des Lan d - gerichts insgesamt neu gefaût und die Verurteilung nach dem Klageantrag zu II nicht ausdrcklich in den Tenor aufgenommen hat, den Beklagten ebenfalls verurteilen wollen und verurteilt, es zu unterlassen, die Sendereihe "Brgera n - walt" mit diesem Sendetitel zu versehen und/oder ihre Reporter "Brgeranwalt- - 25 - Reporter" zu nennen. Es hat in diesen Angaben eine unzulssige Ankndigung einer Rechtsbesorgung gesehen. Dem kann nicht beigetreten werden. Die Bezeichnung "Brgeranwalt" ist nicht mit der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" gleichzusetzen und wird vom Verkehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch nicht in diesem Sinne aufgefaût. "Brgeranwalt" b e - zeichnet vielmehr eine Person, die sich fr die Belange des Brgers einsetzt. Eine Schluûfolgerung darauf, dieser Einsatz erfolge mit rechtlichen Mitteln, ergibt sich aus der Bezeichnung "Brgeranwalt" nicht. Erst recht gilt dies fr die Bezeichnung "Brgeranwalt-Reporter", die durch den Zusatz "Reporter" gerade von der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" wegfhrt. - 26 - III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben, auf die Anschlu û - berufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil abzundern und die Klage mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen. Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Bscher
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