BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 3 17 /13 vom 23. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgeric htshofs hat am 23. September 2014 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , d ie Richter in Caliebe , die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat bea b- sichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. August 2013 gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 95.000 Gründe: Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Z u- lassung nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat. I. Der Ehemann der Klägerin, dessen Alleinerbin die Klägerin ist, beteili g- te sich mit Beitrittserklärung v e- sellschafter an der Beklagten. Die Beteiligung wurde ihm von einem Vermittler auf Basis des ihm vor Unterzeichnung nicht ausgehändigte n Emissionspro s- pekts Stand 2003 und - so der streitige Vortrag der Klägerin - anhand von Sch u- 1 2 - 3 - lungsmaterial erläutert, das dem Vermittler von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden sein soll. Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus Prospekthaftun g im weiteren Sinne die Rückabwicklung der Beteiligung und deshalb Zahlung von 61.466,67 n- n- waltskosten geltend und begehrt die Feststellun g, dass die Beklagte sich im Annahmeverzug befindet und verpflichtet ist, die Klägerin von einer etwaigen Haftung freizustellen und ihr etwaige weitere Schäden zu ersetzen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rückabwicklung schon wegen der auf die vorliegende mehrgliedrige atypische stille Gesellschaft anwendbaren Grundsä t- ze der fehlerhaften Gesellschaft ausgeschlos sen und außerdem eine Aufkl ä- rungspflichtverletzung der Beklagten mangels Prospektfehlers nicht zu erke n- nen sei. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren mit der vom Berufungsgericht zug e- lassenen Revision weiter. II. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erf ordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine En t- scheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. 1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie e i- ne entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfr a- ge aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und 3 4 5 6 - 4 - deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen En t- wicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtsh of bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwo r- tet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten we r- den (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080 Rn. 3; Beschluss vom 3. Juni 2014 - II ZR 67/13, juris Rn. 3 ). Diese Vorausse t- zungen liegen nicht vor. a) Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil der Bunde s- gerichtshof in seinem Urteil vom 29. November 2004 (II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 256) ausdrücklich of fen gelassen habe, ob die Grundsätze der fehlerhaften G e- sellschaft bei einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft, jedenfalls in der Recht s- form der Publikumsgesellschaft, einem Anspruch auf Einlagenrückgewähr en t- gegenstünden. Diese Frage hat der Senat in zwischen dahin beantwortet, dass ein A n- spruch auf Rückabwicklung ausgeschlossen ist, gleichwohl der Anleger, dessen Rückabwicklungsbegehren in der Regel in eine Kündigung des (stillen) Gesel l- schaftsverhältnisses aus wichtigem Grund umgedeutet werden kann, neben einem etwaigen Abfindungsguthaben gegebenenfalls Schadensersatz verla n- gen kann, wenn hierdurch die Abfindungsansprüche der anderen stillen Gesel l- schafter nicht beeinträchtigt werden (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 22 ff.). 7 8 - 5 - b) Das Berufungsurteil steht mit dieser jüngsten Senatsrechtsprechung zwar nicht im Einklang, soweit es jegliche Schadensersatzansprüche unter B e- rufung auf die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft verneint. Da das Ber u- fungsgericht seine En tscheidung jedoch zusätzlich darauf gestützt hat, dass eine Aufklärungspflichtverletzung, die sowohl für eine Kündigung aus wichtigem Grund als auch für einen Anspruch auf Ersatz eines unter Umständen neben einem etwaigen Abfindungsanspruch bestehenden Sch adens Voraussetzung wäre, nicht vorliegt, ist diese Abweichung von der Rechtsprechung des Senats nicht entscheidungserheblich und hindert ein Vorgehen nach § 552a ZPO nicht. 2. Das Berufungsgericht hat die Revision weiter hinsichtlich der gerügten und v om Berufungsgericht verneinten Fehler des streitgegenständlichen Pro s- pekts zugelassen. Insoweit stellen sich jedoch gleichfalls keine zulassungsrel e- vanten Rechtsfragen. Die Anforderungen, welche an eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlegers zu stelle n sind, sind hinreichend geklärt. Einem Anleger muss für se i- ne Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentsche i- dung von wesentlicher Bedeutung sind od er sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 43/12, juris Rn. 7; Urteil vom 23 . April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13 mwN). Wird dem Anlageinteresse n- ten statt einer rein mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanba h- nungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht, kann das als Mittel der Aufklärung genüge n. Dann muss der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verstän d- 9 10 11 - 6 - lich zu vermitteln. Außerdem muss er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen werden, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis g e- nommen werden kann (BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 757 f. mwN). Wird der Prospekt, wie im vorliegenden Fall, nicht vor der Zeichnung übergeben, erfolgt die Vermittlung aber auf Grundlage des Pro s- pekts, gilt nic hts anderes, da sich etwaige Prospektmängel in das Beratungsg e- spräch hinein fortsetzen und genauso wirken, wie wenn dem Anleger der Pro s- pekt rechtzeitig übergeben worden wäre und er kein Gespräch mit dem Anlag e- vermittler geführt, sondern sich alleine aus d em Prospekt informiert hätte (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 17 f.). Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild ab zustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14 mwN). Ob die hier von der Klägerin behauptete Aufklärungspf lichtverletzung vo r liegt, kann anhand dieser Rechtsgrundsätze auf der Grundlage der vom Tatrichter insoweit zu treffenden tatsächlichen Feststellungen beantwortet we r- Fehler des st t- scheidung lässt sich auch unter Berücksichtigung der weiteren Entscheidung s- gründe nicht entnehmen, dass - und gegebenenfalls welche - Rechtsfragen zur Entscheidung des Revisionsgerichts gestellt wer den sollen. Insbesondere bei solchen Prospektfehlern, die darin bestehen (sollen), dass bestimmte Angaben im Prospekt in tatsächlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig sind und de s- halb ein unzutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln, ko mmt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Bezug auf 12 - 7 - eine dadurch aufgeworfene Rechtsfrage in Betracht, nicht dagegen, um eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu ermöglichen, die auf eine Überprüfung ausschließlich der tatsäc hlichen Grundlagen der Annahme des Tatrichters, w e- gen eines solchen Prospektfehlers liege ein Aufklärungsverschulden vor bzw. liege nicht vor, beschränkt wäre. streitgegenständlich Verfahren. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsg e- richts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren ang e- strebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mit hin grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 43/12, juris Rn. 3 mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine große Anzahl denselben Fonds betre f- fende Einzelverfahren handelt, es aber wie hier nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 192). Dass im vorliegenden Fall eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsp rechung geboten sein könnte, ist ebenfalls nicht zu erke n- nen. III. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsg e- richt hat ohne Rechtsfehler und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Aufklärungspflichtve rletzung der Beklagten ve r- neint. 1. Das Berufungsgericht hat sich zu Recht lediglich mit dem Emission s- prospekt Stand 2003 beschäftigt. Dem Vortrag der Klägerin, dass die Risiken der Beteiligung in den Schulungsunterlagen, mit denen der Vermittler über das 13 14 15 - 8 - Beteiligungskonzept informiert und für seine Gespräche mit den Anlegern g e- schult worden sei, verkürzt und damit unvollständig bzw. irreführend dargestellt seien und Unterschiede zwischen dem Inhalt des Prospekts und den Sch u- lungsunterlagen bestünden, m usste das Berufungsgericht schon deshalb nicht nachgehen, weil nach ihrem weiteren Vorbringen das Vermittlungsgespräch anhand des Prospekts und der Schulungsunterlagen erfolgt ist. Die Klägerin hat ausdrücklich vorgetragen, dass sich der Vermittler des Pro spekts als Grundlage des Beratungsgesprächs bedient habe, der Inhalt des Prospekts damit wesen t- licher Inhalt des Beratungsgesprächs und damit der Prospekt und die Prospek t- fehler ursächlich für ihre Zeichnung der Anlage gewesen seien. Auch die Rev i- sion will den Vortrag der Klägerin dahin verstanden wissen, dass über die en t- sprechenden Risiken eine Aufklärung nach dem Inhalt des Prospektes und der Schulungsunterlagen erfolgt sei. Dann durfte das Berufungsgericht aber ma n- gels anderweitigen konkreten Vortrags d avon ausgehen, dass der Klägerin alle in dem Prospekt enthaltenen Informationen zur Verfügung gestellt wurden. Wenn durch den Inhalt des Prospekts eine hinreichende Aufklärung über die Risiken der Beteiligung erfolgt ist, wie das Berufungsgericht angenomme n hat, kommt es auf eine etwaige abweichende Darstellung in den Schulungsunterl a- gen demnach nicht an. 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Prospekt ausreichend über das Totalverlustrisiko aufklärt. a) Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufung s- gerichts, dass das Risiko eines Totalverlustes im Prospekt an mehreren Stellen (u.a. S. 15 und 47) erwähnt wird. Sie macht jedoch geltend, der Prospekt hätte erläutern müssen, unter welchen für die Anlageform typischen Voraussetzu n- gen solche Verluste entstehen könnten. Bei einem Blind Pool - Fonds, bei dem 16 17 - 9 - im Zeitpunkt der Beteiligung die konkreten einzelnen Investitionsvorhaben der Gesellschaft und deren Finanzierung noch nicht festgelegt seien, sei das U n- terne hmenskonzept zu erläutern und darzustellen, welche naheliegenden, grundlegenden Fehlentscheidungen des Managements und naheliegenden g e- samtwirtschaftlichen Entwicklungen ein Totalverlustrisiko bewirken könnten. Für bedeute dies die Darstellung der Dauer der geschlossenen Mietverträge sowie die Erläuterung, ob ortsübliche, ungewöhnlich niedrige oder ungewöhnlich hohe Mietzinsen vereinbart seien. Nur dann könne der Anleger erkennen, welche Art von Entscheidung als Feh l- entscheidung auf die Unternehmensentwicklung derart Einfluss habe, dass die Entscheidung einen Totalverlust auslösen könne. Damit überspannt die Revision jedoch die Anforderungen an die Pflicht zur Aufklärung über ein mögliches Totalverlustrisiko. Unt ernehmensgegenstand der Beklagten sind Logistik - Immobilien und Logistik - Immobiliendienstleistungen (Prospekt S. 8, 13, 16 ff.). Bei Immobilienfonds steht, anders als etwa bei einem Filmfonds, bei dem ein Misserfolg der Produktion unmittelbar einen entspr e- c henden Verlust des eingebrachten Kapitals nach sich zieht, mit dem Immob i- lienvermögen der Investition ein Sachwert gegenüber, der in aller Regel erha l- ten bleibt, so dass das Risiko eines vollständigen Kapitalverlusts gering ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Jul i 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 18; Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NZG 2014, 904 Rn. 28). Zu einem Totalverlust des Anlagebetrags kann es erst dann kommen, wenn die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Wert der Immobilien vollständi g aufzehren. Aufklärungspflic h- tig sind deshalb lediglich risikoerhöhende Umstände, die dem Anleger unb e- kannt sind, wie etwa ein überteuerter Erwerb der Immobilien, der Einsatz von Eigenkapital für investitionsfremde Zwecke oder der Verfall der betreffenden Immobilienpreise (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, ZIP 18 - 10 - 2009, 2377 Rn. 25). Die Klägerin hat solche Umstände bezüglich der einen I n- vestition, die zum Zeitpunkt der Zeichnung schon getätigt war - eine Beteiligung an einer Immobilienobje ktgesellschaft (vgl. Prospekt S. 16 ff.) - nicht vorgetr a- gen. Bezüglich der weiteren, noch nicht feststehenden Investitionen werden im Prospekt auf S. 19 abstrakte Anlagegrundsätze aufgelistet, welche die Revision nicht in Zweifel zieht. Damit werden im Pr ospekt, der keine verharmlosenden oder beschönigenden Hinweise enthält, die Risiken der Anlage und insbeso n- dere das Risiko eines möglichen Totalverlusts, das bei einer unternehmer i- schen Beteiligung in der Natur der Sache liegt und sich nicht sicher abschät zen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NZG 2014, 904 Rn. 29), hinreichend deutlich aufgezeigt. b) Die Revision beanstandet ferner ohne Erfolg im Zusammenhang mit der Darstellung des Totalverlustrisikos eine Passage auf S. 51 des Prospekts, a- ge führen könne. Der Prospekt verdeutliche nicht ausreichend, dass zwischen der Beklag ten und der mehrgliedrigen atypischen Gesellschaft zu untersche i- den sei und ein Totalverlustrisiko nicht nur dann drohe, wenn - wie es besagte Passage suggeriere - die Beklagte ihre unternehmerische Tätigkeit beenden müsse. Dieser Angriff der Revision geht schon deshalb fehl, weil die stille G e- sellschaft gemeint ist, wenn im Prospekt von der Gesellschaft die Rede ist. Die Beklagte wird dagegen im Prospekt regelmäßig namentlich bezeichnet. In der Präambel des am Ende des Prospekts abgedruckten atypischen stillen Gesel l- schaftsvertrags (Prospekt S. 80) ist dies (für den Vertragstext) ausdrücklich klargestellt. Bei sorgfältiger und eingehender Lektüre des Prospekts liegt es 19 20 - 11 - deshalb fern, in der von der Revision angeführten Passage zum Totalverlustr i- siko unte r der Gesellschaft die Beklagte zu verstehen und deshalb das Tota l- ve r lustrisiko (zwingend) mit dem Ende der Beklagten zu verknüpfen. 3. Entgegen der Ansicht der Revision weist der Prospekt auf eine etwa i- ge Verpflichtung zur Rückzahlung der den Anlegern ausbezahlten gewinnuna b- hängigen Ausschüttungen für alle Möglichkeiten der Beendigung der Beteil i- gung und nicht nur für den Fall eines Insolvenzverfahrens oder einer Unterb i- lanz hin. Auf S. 57 des Prospekts heißt es unmittelbar vor der Passage zur I n- solven n- lich auf Zahlung der Einlage und des Agios. Dies gilt auch für zurückgewährte Einlagen (z.B. im Falle von Auszahlungen, die nicht durch zugewiesene Erge b- nisse gedeckt waren), falls und s oweit sich bei Ausscheiden ein negatives A b- in den Erläuterungen zur Berechnung des Abfindungsguthabens. 4. Im Hinblick auf die Darstellung von kapitalmäßigen und personellen Ve rflechtungen sind Prospektfehler gleichfalls nicht erkennbar. a) Erforderlich ist eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesel lschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellscha f- tern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Prospekt durc h- zuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, und der diesem Pers o- nen kreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 43/12, juris Rn. 7 mwN). 21 22 23 - 12 - Die von der Klägerin behaupteten Kommanditbeteiligungen des Vo r- standsmitglieds T . K . und des Aufsichtsrats B . G . an der G . AG & Co. KG werden im Prospekt zwar nicht ausdrücklich au f- geführt. Selbst wenn es aber die G . AG & Co. KG und die behau p- teten Kommanditbeteiligungen von T . K . und B . G . zum Zeitpunkt der Zeichnung bereits gegeben haben sollte, ist gleichwohl ein Fehler des Prospekts nicht ersichtlich. Die Klägerin hat schon nicht vorgetragen, dass die G . AG & Co. KG in die nach dem Prospekt durchzuführenden Vorh aben eingebunden gewesen wäre und Verflechtungen insoweit aufkl ä- rungspflichtig gewesen wären. Der Umstand, dass T . K . und B . G . - dieser als Hauptgesellschafter - an der G . Gruppe beteiligt waren, wird auf S. 29/3 0 des Prospekts offengelegt. b) Entgegen der Auffassung der Revision besteht ein Aufklärungsmangel nicht darin, dass die Mitglieder des Anlageausschusses im Prospekt als una b- hängig dargestellt würden, obwohl der im Anlageausschuss tätige Steuerber a- ter G . B . Gesellschafter der S . Treuhand GmbH tätig sei, welche als Vollmachtnehmerin der Anleger fungiere (Prospekt S. 20), und G . B . außerdem Steuerberater einer Gesellschaft der G . Gruppe sei (Prospekt S. 72). Diese Verflechtungen machen die Angabe, dass der Anlageausschuss seine Entscheidungen unabhängig - das heißt keinen Weisungen unterli e gend - trifft, indes nicht falsch. Durch die im Prospekt erfolgte Offenlegung der Ve r- flechtungen werden dem Anle ger vielmehr hinreichende Informationen g e boten, um selbst beurteilen zu können, ob faktisch eine Beeinflussung der Entsche i- dungen des Anlageausschusses durch die G . Gruppe droht. 24 25 26 - 13 - 5. Die von der Revision unter dem Gesichtspunkt der Fremdfinanzierun g zusammengefassten Prospektfehler liegen nicht vor. a) Der Umstand, dass ein Teil der Anleger die Einlagen in Raten erbringt und deshalb ungeplante größere Ausfälle bei den Ratenanlegern sich negativ auf die Liquiditäts - und Ertragslage der Beklagten auswirken können, wird im b) Eine detaillierte Erläuterung, welche Folgen der Ausfall von Fremdk a- pitalgebern auf die einzelnen Objektgesellschaften und die wirtschaftliche En t- wick lung der Beklagten konkret haben könnte, war schon deshalb nicht mö g- lich, weil es sich um einen Blind Pool - Fonds handelt und die einzelnen Investit i- onen (bis auf eine erste) zum Zeitpunkt der Zeichnung noch gar nicht abschli e- ßend feststanden. Die Beklagte konnte deshalb nur allgemein darauf hinweisen, dass eine Änderung der Zinskonditionen negativen Einfluss auf die wirtschaftl i- che Entwicklung des Fonds haben könne. 6. Schließlich genügen die Prospektangaben auch im Hinblick auf die weichen Kosten den A nforderungen an eine hinreichende Aufklärung der Anl e- ger. a) Ein Prospekt ist fehlerhaft, wenn der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen auße r- halb der Anschaffungs - und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne we i- teres entnehmen kann. Mit den Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, vollständigen und verständlichen Prospekt ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger zur Ermittlung des Anteils der Weichkosten erst verschiedene Pro s- pektangaben abgleichen und anschließend eine Reihe von Rechengängen 27 28 29 30 31 - 14 - durchführen muss (BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04, ZIP 2006, 893 Rn. 9). Nicht erforderlich ist andererseit s, dass der Anteil der Weichkosten im Prospekt mit einer Prozentzahl vom Anlagebetrag angegeben wird. Vielmehr genügt es, wenn der Anleger diesen Anteil mittels eines einfachen Reche n- schritts feststellen kann (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404 /12, ZIP 2014, 381 Rn. 14 ff.). Eine solche Berechnung ist hier ohne Schwierigkeiten schon allein a n- hand der Angaben in der grafisch deutlich hervorgehobenen Tabellenübersicht erste Eigenkapital - n- e- ben. Als eine Position der Mittelverwendung werden die Platzierungskosten Platzierungskosten nicht ausr eicht, liegt ohne jede Berechnung auf der Hand. Mittels einfacher Rechnung kann der Anleger feststellen, dass die verbleibe n- % des insgesamt in der erste n Tranche angestrebten E i- % des aufgrund der teil weisen Ratenza h- lung der Anleger in den ersten beiden Jahren geringeren zu erwartenden E i- Investitionen nicht zur Verfügung steht. b) Die Rüge der Revision, dass der Prospekt trotz dieser zutreffenden I n- formationen irreführend sei, weil im Fließtext auf S. 39 die Platzierungskosten Bei den angegebenen 6,8 % handelt es sich um den Anteil der Platzierun gsko s- ten an den geplanten Gesamtausgaben, welche nicht nur aus den Einlagen, 32 33 - 15 - sondern auch aus dem geplanten erheblichen Fremdkapital bestritten werden. Dies lässt sich unschwer der Tabelle auf S. 38 entnehmen, auf die der Fließtext auf S. 38/39 schon im Ei n- überstellung Der Einwand, die Bezugsgröße der Prozentangabe werde nicht genannt, geht deshalb fehl. Die Darstellung der Weichkosten ist, anders als die Revision meint, auch nicht unübersichtlich u nd unstrukturiert, weil das Agio an ganz anderer Stelle erläutert werde. Zum einen kann von einem Anleger eine sorgfältige und eing e- hende Lektüre des Prospekts verlangt werden (BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14 mwN). Zum and eren ist das Agio in der Tabelle auf S. 38 als eine Position der Mittelherkunft aufgeführt. 34 - 16 - Schließlich ist es fernliegend, dass ein Anleger aus dem Umstand, dass das Agio 6 % des Beteiligungskapitals ausmache, den unzutreffenden Eindruck gewinnen könnt e, dass lediglich 0,8 % (6,8 % abzüglich 6 %) der Einlagen zur Deckung der verbleibenden Emissionskosten benötigt würden. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 04.07.2012 - 318 O 330/11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.08.2013 - 11 U 11/13 - 35
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