ECLI:DE:BGH:2016:131216BIIZR317.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 317/15 vom 13. Dezember 20 16 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerich tshofs hat am 13. Dezember 2016 durch d en Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Caliebe sowie die Richter Prof. Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesger ichts Celle vom 13. Oktober 2015 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erforde rt er eine Entscheidung des Rev i- sionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung. Das Berufungsurteil ist auch im Ergebnis richtig. Der B e- klagte hat durch März bis Anfang Mai 2005 auf das ihm von der Vor - GmbH gewährte Darlehen seine Einlageverbindlichkeit in dieser Höhe erfüllt und muss daher nicht nochmals zahlen. Der vom Beklagten am 7. Februar 2005 geleistete Einl a- gebe trag in Höhe von 25.000 Februar 2005 als Darlehen an den Beklagten zurückgeflossen. Eine B e- freiung des Beklagten von seiner Einlageverpflichtung nach § 19 Abs. 5 Satz 1 GmbHG scheitert bereits an der fehlenden Offenlegung dieses Vorgangs gegen über dem Handelsregister (§ 19 Abs. 5 Satz 2 GmbHG). Nach der Rechtsprechung des Senats ist aber die nachträgliche E r- - 3 - füllung der Einlageverbindlichkeit durch eine spätere Lei s- tung auch in den Fällen des Hin - und Herzahlens möglich (BGH, Urteil vom 21. Nove mber 2005 II ZR 140/04, BGHZ 165, 113, 117; Urteil vom 12. Juni 2006 II ZR 334/04, ZIP 2006, 1633 Rn. 13). Das setzt voraus, dass spätere Zuflüsse sich objektiv eindeutig, mithin zwe i- felsfrei der fortbestehenden Einlageverpflichtung zuordnen lassen (BG H, Urteil vom 22. März 2010 II ZR 12/08, BGHZ 185, 44 Rn. 16 ADCOCOM mwN). Eine objektiv eindeutige Zuordnung zu der offenen Einlageverpflichtung war nach dem Rechtszustand vor dem MoMiG regelmäßig auch bei Zahlung auf die vermeintliche, wegen Verstoße s gegen die Kapitalaufbringungsvorschriften nicht wirksam ) - Schuld gegeben. Der Inferent schuldete danach nicht nochmalige Zahlung der Bareinl a- ge (BGH, Urteil vom 21. November 2005 II ZR 140/04, BGHZ 165, 113, 117; Urteil vom 12. J uni 2006 II ZR 334/04, ZIP 2006, 1633 Rn. 13). Auch nach der R e- form der Kapitalaufbringungsvorschriften durch das M o- Gesellschaft begründet wurde , in der späteren Rückza h- e- gen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2009 II ZR 273/07, BGHZ 182, 103 Rn. 22 Cash - Pool II). Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. - 4 - Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Strohn Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 14.07.2015 - 10 O 30/15 - OLG Celle, Entscheidung vom 13.10.2015 - 9 U 100/15 -
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