BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 317/99 Verkündet am: 11. April 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2; BRAO § 43a Abs. 2 - 2 - a) Ist ein Namensträger nach dem Recht der Gleichnamigen verpflichtet, seinen Namen im geschäftlichen Verkehr nur mit einem unterscheidenden Z u - satz zu verwenden, folgt daraus nicht zwingend das Verbot, den Namen als Internet-Adresse zu verwenden. Vielmehr kann eine mögliche Verwechslung s - gefahr auch auf andere Weise ausgeräumt werden. So kann der Internetnutzer auf der ersten sich öffnenden Seite darüber aufgeklärt werden, daß es sich nicht um die Homepage des anderen Namensträgers handelt, zweckmäßige r - weise verbunden mit einem Querverweis auf diese Homepage. b) Kann der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens einem Dritten die Ve r - wendung dieses Zeichens als Domain-Name im geschäftlichen Verkehr ve r - bieten, kommt ein auf Löschung der Registrierung gerichteter Beseitigungsa n - spruch nur in Betracht, wenn der Dritte kein berechtigtes Interesse vorweisen kann, diesen Domain-Namen außerhalb des sachlichen oder räumlichen Wi r - kungsfelds des kennzeichenrechtlichen Anspruchs - etwa für private Zwecke oder für ein Unternehmen in einer anderen Branche - zu verwenden. c) Ein Rechtsanwalt, der durch die Bezeichnung seiner Kan zlei die Rechte eines Wettbewerbers verletzt hat, ist im Hinblick auf die ihn treffende Verschwiege n - heitspflicht grundsätzlich nicht verpflichtet, im Rahmen einer zur Schadensb e - rechnung dienenden Auskunft die Namen seiner Mandanten zu offenbaren. - 3 - BGH, Urt. v. 11. April 2002 I ZR 317/99 OLG Mnchen LG Mnchen I - 4 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhan d - lung vom 28. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, D r. Bscher und Dr. Schaffert fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mnchen vom 16. September 1999 unter Zurc k - weisung der weitergehenden Revision im Kostenpunkt und in dem Umfang aufgehoben, der sich aus der nachstehenden Abnderung e r - gibt: Auf die Berufung der Beklagten und auf die in der Klagenderung li e - gende Anschluûberufung der Klger wird das Urteil des Landgerichts Mnchen I, 1. Kammer fr Handelssachen, vom 19. August 1998 unter Zurckweisung der Rechtsmittel im brigen abgendert und insgesamt wie folgt neu gefaût: 1. Die Beklagten werden unter Androhung eines fr jeden Fall der Zuw i - derhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 , e r - satzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen, im geschftlichen Verkehr als Internet-Adresse die Domain-Na men oder zu benutzen, falls nicht dem Benutzer auf der ersten sich ffnenden Internet-Seite der Beklagten deutlich g e - macht wird, daû es sich nicht um die Homepage der Klger handelt. 2. Die Beklagten werden verurteilt, Auskunft darber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang sie den Domain-Namen benutzen. 3. Es wird festgestellt, daû die Beklagten den Schaden zu ersetzen h a - ben, der den Klgern daraus entstanden ist oder noch entstehen wird, daû die Beklagten den Domain-Namen benutzt haben. 4. Im brigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen - 5 - Tatbestand: Die Parteien streiten um die Berechtigung an den Domain-Namen ª vossi- º und ªº. Der 1927 geborene Beklagte zu 1 ist ein bekannter Patentanwalt. Aus der von ihm betriebenen Patentanwaltskanzlei ist die heute von den Klgern gefhrte Kanzlei entstanden, der er bis 1992 angehrte. Diese Kanzlei, die nicht zuletzt aufgrund der Reputation des Beklagten zu 1 auch international einen guten Ruf genoû, fhrte zunchst in der Kanzleibezeichnung die Namen smtlicher Sozien beginnend mit ªVossiusº, dem Nachnamen des Beklagten zu 1. 1986 verstndi g - ten sich die Sozien darauf, knftig nur noch die Bezeichnung ªVossius & Partnerº zu fhren. Am 1. Mrz 1989 schlossen der Beklagte zu 1 und die Klger zu 1 bis 6 e i - nen Soziettsvertrag, der auch eine Regelung ber die Kanzleibezeichnung en t - hlt. Dabei lag auf beiden Seiten die Vorstellung zugrunde, der Beklagte zu 1 werde nach seinem Ausscheiden aus der Kanzlei nicht mehr als Patentanwalt t - tig sein. In § 1 Abs. 2 des Vertrages heiût es: Die Soziett fhrt folgenden Briefkopf: Vossius & Partner Patentanwlte. European Patent Attorneys. Die Sozien werden in der Reihenfolge dieses Vertragsrubrums ... untereinander aufgefhrt. Neu aufgenommene Sozien setzen die Reihe fort. Der S o - zius zu 1 [Beklagter zu 1] gibt sein Einverstndnis zur Weiterfhrung seines Namens im Briefkopf auch nach seinem Ausscheiden. Ende 1989 kndigte der Beklagte zu 1 den Soziettsvertrag zum 30. Juni 1990. Durch Vertrag vom 29. Juni 199 0 einigten sich die Sozien jedoch auf ein Ausscheiden des Beklagten zu 1 zum 30. Juni 1992. Seit dessen Ausscheiden verwenden die Klger fr ihre inzwischen von einer Gesellschaft brgerlichen Rechts in eine Partnerschaftsgesellschaft umgewandelte Soziett weiterhin die Kanzleibezeichnung - 6 - VOSSIUS & PARTNER PATENTANWÄLTE · EUROPEAN PATENT ATTORNEYS. Entgegen seiner ursprnglichen Absicht trat der Beklagte zu 1 am 1. Juli 1992 als Sozius in die im April 1992 von seiner Schwiegertochter und seinem Sohn, den Beklagten zu 2 und zu 3, gegrndete Rechtsanwaltskanzlei ein. Diese Soziett fhrt seit Ende 1992 die Bezeichnung DR. VOLKER VOSSIUS PATENTANWALTSKANZLEI · RECHTSANWALTSKANZLEI. Der Beklagte zu 1, der der Ansicht ist, die von ihm gegenber den Klgern zu 1 bis 6 ausgesprochene Gestattung, seinen Namen als Kanzleibezeichnung weiterzufhren, sei ohnehin unwirksam, widerrief im April 1998 gegenber den Klgern ªjede etwa noch bestehende Gestattung zur Fhrung meines Namensº. Im Februar 1999 kndigte er ªjegliche etwa (noch) bestehende Gestattungsve r - einbarung zur Fhrung des Namens Vossius, insbesondere in der Bezeichnung Vossius & Partnerº. Im Mrz 1997 lieû der Beklagte zu 3 fr die Soziett der Beklagten den D o - main-Namen ªº registrieren. Unter dieser Internet-Adresse waren in der Folge Informationen ber die Kanzlei der Beklagten zu finden. Eine Kontaktau f - nahme war unter der E-Mail-Adresse ªkanzlei@º mglich. Im Frhjahr 1998 lieû der Beklagte zu 3 unter seiner Privatanschrift den Domain- Namen ªvo s - º registrieren und richtete eine Homepage ein, von der ein Querverweis auf die Internetseiten der Kanzlei der Beklagten fhrte. Die Klger verwenden seit Februar 1998 die Domain-Namen ª vossiuspart- º und ªvossiusundpartº sowie ª º und ªvossiusan d - º. - 7 - Die Klger sind der Ansicht, die Beklagten verletzten durch die Verwendung der Domain-Namen ªº und ªº sowie durch die E-Mail- Adresse ªkanzlei@º die ihnen an der Bezeichnung ªVossius & Partnerº zustehenden Namensrechte. Sie haben zuletzt beantragt, 1. die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unte r - lassen, im geschftlichen Verkehr als Internet-Adresse die Domain-Namen ª º und/oder ªº sowie als E-mail-Adresse ªkanzlei@º zu be nut zen; 2. die Beklagten zu verurteilen, gegenber der DENIC ... auf die Inhaberschaft an dem Domain-Namen ªº und gegenber der Network Solutions, Inc. ... auf die Inhaberschaft an dem Domain-Namen ªº zu verzichten und der Lschung dieser Domain-Namen zuzustimmen; 3. die Beklagten zu verurteilen, Auskunft darber zu erteilen, seit wann und in we l - chem Umfang sie den Domain-Namen ªº benutzen, in welchem Umfang hierber Kontakt zu spteren Mandanten entstanden ist und welche Honorarei n - nahmen sie hierdurch erzielt haben unter Angabe des Datums der jeweiligen Kontaktaufnahme und der Hhe der durch die entsprechenden Mandate erzielten Honorareinnahmen; 4. festzustellen, daû die Beklagten den Klgern den Schaden zu ersetzen haben, der diesen aus der Benutzung des Domain-Namens ªº und der E-mail- Adresse ª kanz lei@ º entstanden ist und/oder noch entstehen wird. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben in erster Linie eine Berechtigung der Klger in Abrede gestellt, die Kanzleibezeichnung ªVossius & Partnerº zu verwenden. Im brigen verfge der Beklagte zu 1 ber die lteren Namensrechte. Den Beklagten knne ferner nicht verwehrt werden, den eigenen Familiennamen im geschftlichen Verkehr zu verwenden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurckgewiesen und die Verurteilung den in zweiter I n - stanz geringfgig genderten Klageantrgen angepaût (OLG Mnchen ZUM-RD 1999, 474 = K&R 1999, 570). - 8 - Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klag e - abweisungsantrag weiterverfolgen. Die Klger beantragen, die Revision zurc k - zuweisen. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgeric ht hat angenommen, daû die Klger berechtigt se i - en, den Namen ªVossiusº in ihrer Kanzleibezeichnung zu fhren. Dieses Recht sei weder durch die Umwandlung der Soziett von einer Gesellschaft brgerl i - chen Rechts in eine Partnerschaftsgesellschaft noch durch den Widerruf und die Kndigung erloschen, die der Beklagte zu 1 im April 1998 und im Februar 1999 erklrt habe. Im Hinblick auf die Berechtigung der Klger, die Kanzleibezeichnung ªVossius & Partnerº zu fhren, msse sich die Kanzlei der Beklagten wie eine ªpriorittsjngereº Namenstrgerin behandeln lassen. Ohnehin seien Verwech s - lungen im Hinblick darauf nicht zu vermeiden, daû beide Kanzleien den Namen ªVossiusº verwendeten und die Kanzleibezeichnungen daher groûe Ähnlichkeit aufwiesen. Mit den Domain-Namen ªº und ªº htten sich die Beklagten noch weiter an die Kanzleibezeichnung der Klger angenhert. Die Beklagten seien gehalten, die bestehende Verwechslungsgefahr ± soweit mglich ± durch Aufnahme unterscheidungskrftiger Zustze abzumildern. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben teilweise Erfolg. Ein auf Verzicht und Lschung der fraglichen Domain-Namen g e - richteter Anspruch steht den Klgern nicht zu. Unterlassung, Auskunft und Sch a - densersatz knnen sie nur in eingeschrnktem Umfang beanspruchen. - 9 - 1. Zum Unterlassungsantrag: Den Klgern steht aufgrund ihres Kennzeichenrechts an der Kanzleib e - zeichnung ªVossius & Partnerº gegenber den Beklagten ein Unterlassungsa n - spruch nach §§ 5, 15 Abs. 2 MarkenG zu. Den Beklagten ist es danach untersagt, die Domain-Namen ªº und ªº im geschftlichen Verkehr in einer Weise zu verwenden, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen. Ein weitergehender Unterlassungsanspruch steht den Klgern dagegen nicht zu. a) Die Klger haben an der Kanzleibezeichnung ªVossius & Partnerº als Name der Soziett bzw. Partnerschaft durch Aufnahme der Benutzung im Jahre 1986 ein Kennzeichenrecht nach § 5 Abs. 2 MarkenG erworben. Dies gilt ung e - achtet der Rechtsform, in der die Soziett betrieben wird; insbesondere kann auch der Name, unter dem eine Gesellschaft brgerlichen Rechts im Geschft s - verkehr auftritt, nach § 5 MarkenG geschtzt sein (vgl. Teplitzky in Groûkomm. UWG, § 16 Rdn. 12; anders offenbar BayObLG NJW 1998, 1158, 1159). Dieser kennzeichenrechtliche Schutz geht in seinem Anwendungsbereich grundstzlich einem parallel dazu bestehenden mglichen Namensschutz aus § 12 BGB vor (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2001 ± I ZR 138/99, Umdr. S. 8 f. ± , zur Ver f - fentlichung in BGHZ vorgesehen ). Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal setzt der Schutz aus § 5 Ma r - kenG einen befugten Gebrauch voraus (vgl. Goldmann, Der Schutz des Unte r - neh menskennzeichens, § 7 Rdn. 4 ff.; zum Merkmal ªbefugterweiseº im frheren § 16 UWG Teplitzky in Groûkomm. UWG, § 16 Rdn. 238 ff.; vgl. ferner Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 15 MarkenG Rdn. 116; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 15 Rdn. 12). Im Streitfall knnen sich die Klger auch im Verhltnis zu den Beklagten als Trger des Familiennamens Vossius auf ihr Kennzeichenrecht berufen. Denn - 10 - entgegen der Auffassung der Revision sind die Klger berechtigt, die Kanzleib e - zeichnung ªVossius & Partnerº zu fhren. Dies hat der Senat im Rechtsstreit I ZR 195/99 durch Urteil vom 28. Februar 2002 (ªVOSSIUS & PARTNERº) en t - schieden. Danach hat es der Beklagte zu 1 den Klgern durch die Vereinbarung vom 1. Mrz 1989 wirksam gestattet, seinen Namen in ihrer Kanzleibezeichnung auch nach seinem Ausscheiden aus der Soziett zu fhren. Diese auf unb e - grenzte Zeit ausgesprochene Gestattung ist weder durch Widerruf oder Knd i - gung seitens des Beklagten zu 1 noch durch die inzwischen erfolgte Umwandlung der Soziett in eine Partnerschaftsgesellschaft beendigt worden. b) Den Beklagten ist es nach §§ 5, 15 MarkenG untersagt, die Domain- Namen ªº und ªº im geschftlichen Verkehr in einer Weise zu verwenden, daû es zu Verwechslungen mit den Klgern kommen kann. aa) Die Kanzleibezeichnung ªVossius & Partnerº, aus der die Klger Schutz beanspruchen, wird durch den Eigennamen Vossius geprgt. Dieser Bestandteil der Kanzleibezeichnung stimmt mit dem prgenden Teil der beanstandeten D o - main-Namen berein, die ebenfalls fr das Angebot einer Patent- und Rechtsa n - waltskanzlei verwendet werden. bb) Der Streitfall zeichnet sich allerdings durch die Besonderheit aus, daû der bereinstimmende, jeweils prgende Bestandteil der sich gegenberstehe n - den Bezeichnungen der Familienname der Beklagten ist. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, daû die Beklagten nach dem Recht der Gleic h - namigen verpflichtet sind, in ihrem Auftreten, insbesondere mit ihrer Kanzleib e - zeichnung, einen hinreichenden Abstand zur Kanzleibezeichnung der Klger zu halten. Zwar kann den Beklagten nicht verwehrt werden, sich als Patent- oder Rechtsanwlte unter ihrem brgerlichen Namen zu bettigen (vgl. zum Recht der - 11 - Gleichnamigen BGH, Urt. v. 22.11.2001 ± I ZR 138/99, Umdr. S. 13 ± , m.w.N.). Sie trifft aber eine Pflicht zur Rcksichtnahme, weil sie erst seit 1992 den Namen ªVossiusº in Alleinstellung benutzen, whrend die Kanzlei der Klger b e - reits seit 1986 als ªVossius & Partnerº firmiert (vgl. OLG Mnchen WRP 1993, 708). cc) Dieser Pflicht zur Rcksichtnahme kann dadurch gengt werden, daû die Beklagten ihrem Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Z u - satz beifgen (z.B. ªvolkerº). Der Gefahr einer Verwechslung, die bei Verwendung der Domain-Namen besteht, kann aber auch auf andere Weise b e - gegnet werden. (1) Mit den beanstandeten Domain-Namen haben die Bekl agten nicht hi n - reichend Abstand von der Kanzleibezeichnung der Klger gehalten. Zwar ist es blich, daû als Domain-Namen Kurzformen der sonst verwendeten vollstndigen Namen oder Geschftsbezeichnungen registriert werden. Interessenten, die die Internetseiten der Beklagten suchen, werden sie in erster Linie unter den eing e - richteten Adressen ªº oder ªº vermuten. Gleichwohl knnen die Klger grundstzlich auf die Einhaltung des vorhandenen Abstands bestehen. Denn auch bei ihrer Kanzleibezeichnung liegt als Internet-Adresse ªº oder ªº nahe. (2) Das Rcksichtnahmegebot fhrt indessen nicht dazu, daû die Beklagten die Domain-Namen ªº und ªº als Adresse fr ihren Intern e - tauftritt zwingend aufgeben mssen. Die in Fllen der Gleichnamigkeit vorzune h - mende Abwgung der Interessen der Beteiligten (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2001 ± I ZR 138/99 , Umdr. S. 13 ff. ± , m.w.N.) gebietet es vielmehr, auch mi l - dere Mittel als ein Verbot in Erwgung zu ziehen. So knnen die Beklagten das - 12 - Gebot der Rcksichtnahme auch auf andere Weise unter Beibehaltung des D o - main-Na mens ªº oder ªº erfllen, indem sie auf der ersten Internetseite, die sich fr den Besucher ffnet, deutlich machen, daû es sich nicht um das Angebot der Kanzlei ªVossius & Partnerº handelt, und zweckmûigerwe i - se ± wenn die Klger an einem solchen Hinweis interessiert sind ± zustzlich ang e - ben, wo dieses Angebot im Internet zu finden ist (vgl. zur Vermeidung einer Irr e - fhrung BGHZ 148, 1, 7 u. 13 ± M). (3) Die Einschrnkung des Unterlassungsgebots ist im Urteil auszusprechen (ª... falls nicht dem Benutzer auf der ersten sich ffnenden Internet-Seite der B e - klagten deutlich gemacht wird, daû es sich nicht um die Homepage der Klger handeltº). Zwar ist es grundstzlich nicht Sache des Gerichts, dem Verletzer W e - ge aufzuzeigen, die aus dem Verbot herausfhren (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.1991 ± I ZR 284/89 , GRUR 1991, 860, 862 = WRP 1993, 469 ± Katovit, m.w.N.; T e - plitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprche, 7. Aufl., Kap. 51 Rdn. 25). Dies gilt aber nur, wenn das Verbot die konkrete Verletzungsform beschreibt. Ist es ± wie im Streitfall ± abstrakt gefaût, mssen derartige Einschrnkungen in den Tenor aufgenommen werden, um zu vermeiden, daû auch erlaubte Verhaltensweisen vom Verbot erfaût werden. dd) Die Unterlassungsverpflichtung trifft nicht nur den Beklagten zu 3, der die beiden beanstandeten Domain-Namen angemeldet hat, sondern auch die B e - klagten zu 1 und zu 2 als seine Partn er. Dies gilt ohne weiteres fr den Domain- Namen ªº, den der Beklagte zu 3 fr die Soziett angemeldet hat und der von der Soziett verwendet worden ist. Was den Domain-Namen ªvoss i - º angeht, haften die Beklagten zu 1 und zu 2 zumindest als Strer. Nac h - dem sie Kenntnis von den Internetauftritten erhalten haben, steht es innerhalb der - 13 - Soziett in ihrer Macht, dem Beklagten zu 3 das entsprechende Verhalten zu u n - tersagen. c) Die Klger knnen dagegen nicht beanspruchen, daû die Beklagten die Verwendung der E-Mail-Adresse ªkanzlei@º unterlassen. Wre den Beklagten die Verwendung des Domain-Namens ªº im geschftlichen Verkehr zu untersagen, wre davon die Benutzung einer abgele i - teten E-Mail-Adresse ebenfalls erfaût. Im Streitfall kommt dagegen eine Unters a - gung nur in Betracht, wenn sich bei Verwendung der beanstandeten E-Mail- Adresse eine selbstndige Verwechslungsgefahr ergbe. Dies ist indessen nicht der Fall. Der Inhaber einer E -Mail-Adresse weist auf sie im allgemeinen nicht is o - liert, sondern ± wie auf dem Briefkopf oder auf einer Visitenkarte ± im Zusa m - menhang mit weiteren Namens- und Adressenangaben hin. Fr eine theoretisch denkbare isolierte Verwendung ± beispielsweise in einer Werbeanzeige, in der der Werbende selbst nicht genannt, sondern allein seine E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme angegeben ist ± bestehen im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es auch auszuschlieûen, daû sich (potentielle) Mandanten, die sich auf elektronischem Wege an die Klger wenden wollen, ohne ihre E-Mail-Adresse zu kennen, versehentlich der beanstandeten E- Mail-Adresse bedienen mit der Folge, daû die entsprechende Korrespondenz statt bei den Klgern bei den Beklagten eingeht. Eine mglicherweise verbleibe n - de Gefahr von Irrlufern ist jedenfalls nicht grûer als bei der auf herkmmlichem Wege versandten Korrespondenz. Sie ist Folge der von den Klgern hinzune h - menden Ähnlichkeit der beiden Kanzleibezeichnungen. - 14 - 2. Zum Schadensersatzantrag: In dem Umfang, in dem die Beklagten hinsichtlich der Verwendung des D o - main-Namens ªº zur Unterlassung verpflichtet sind, besteht dem Gru n - de nach auch die Verpflichtung, den Klgern den aus diesem Verhalten entsta n - denen Schaden zu ersetzen. Entgegen der Auffassung der Revision ist es aus Rechtsgrnden nicht zu beanstanden, daû das Berufungsgericht von einem Ve r - schulden der Beklagten ausgegangen ist. Im gewerblichen Rechtsschutz werden an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt. Nach stndiger Rechtsprechung ist ein Rechtsirrtum nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer and e - ren Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Fahrlssig handelt daher, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulssigen b e - wegt, in dem er eine von der eigenen Einschtzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulssigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muû (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2001 ± I ZR 138/99, Umdr . S. 19 f. ± , m.w.N.). Der das Unterlassungsgebot einschrnkende Zusatz kann hier entfallen, weil ein aufklrender Hinweis in der Vergangenheit nicht vorhanden war. 3. Zum Auskunftsantrag: Zur Berechnung ihres Schadens knnen die Klger Auskunft darber ve r - langen, seit wann und in welchem Umfang die Beklagten den Domain-Namen ªº benutzt haben. Der weitergehende Antrag, mit dem die Klger erfa h - ren wollen, in welchem Umfang ber die Internet-Seite der Beklagten Kontakt zu spteren Mandanten entstanden ist und welche Honorareinnahmen hierdurch e r - zielt wurden, ist nicht begrndet. Den Beklagten ist es nicht zuzumuten, die Kl - - 15 - ger ber Umstnde zu informieren, die unter die anwaltliche Verschwiegenheit s - pflicht (§ 43a Abs. 2 BRAGO, § 2 BORA, § 39a Abs. 2 PatAnwO) fallen. Insb e - sondere kann von den Beklagten nicht verlangt werden, den Namen von Ma n - danten zu offenbaren, die mglicherweise frher die Dienste der Klger in A n - spruch genommen haben, dann aber ± aus welchen Grnden auch immer ± zu den Beklagten bergewechselt sind. Den Bedenken, die sich aus dem Ve r - schwiegenheitsgebot gegen eine weitergehende Auskunftsverpflichtung ergeben, knnte auch mit einem Wirtschaftsprfervorbehalt nicht begegnet werden, weil die Klger auch auf diese Weise in Erfahrung bringen knnten, welche (konkret b e - zeichneten) frheren Mandanten zu den Beklagten gewechselt sind. Honorarei n - nahmen wren nur dann aussagekrftig, wenn sie bestimmten Mandaten zuz u - ordnen wren und die Klger darlegen knnten, daû sie, die Klger, in diesen Fllen mandatiert worden wren. 4. Zum Lschungsanspruch: a) Den Klgern steht ein auf Lschung gerichteter Beseitigungsanspruch hinsichtlich der Domain-Namen ªº und ªº schon deswegen nicht zu, weil ± wie oben unter II.1.b)cc)(2) dargelegt ± die Verwendung dieser Domain-Namen auch im geschftlichen Verkehr nicht unter allen Umstnden u n - tersagt werden kann. b) Im Streitfall kommt hinzu, daû die Beklagten als Trger des brgerlichen Namens Vossius ein berechtigtes Interesse an der Verwendung des entspr e - chenden Domain-Namens fr private Zwecke haben knnen und daû eine solche Verwendung zumindest hinsichtlich von ªº auch in Rede steht. Die kennzeichenrechtlichen Ansprche aus §§ 5, 15 MarkenG beziehen sich jedoch immer nur auf eine Verwendung der Domain-Namen im geschftlichen Verkehr. - 16 - Selbst wenn die Klger beanspruchen knnten, daû die Beklagten die beansta n - deten Domain-Namen im geschftlichen Verkehr nicht mehr verwenden, kme ein Beseitigungsanspruch daher nur in Betracht, wenn den Beklagten auch die Ve r - wendung der beiden Domain-Namen im privaten Verkehr untersagt werden knnte. Das ist indessen nicht der Fall. Ein solcher Anspruch knnte sich lediglich aus § 12 BGB ergeben. Zwar h a - ben die Klger durch Benutzung auch ein Namensrecht an der Kanzleibezeic h - nung ªVossius & Partnerº erworben. Ein Anspruch auf Unterlassung und Beseit i - gung kme indessen nur in Betracht, wenn den Klgern an den in Rede stehe n - den Domain-Namen wesentlich bessere Rechte zustnden als den Beklagten. So hat der Senat im Falle ªº der dort klagenden Deutschen Shell GmbH aus der berhmten Marke und dem berhmten Firmenschlagwort ªShellº ausnahm s - weise einen auch auf den privaten Verkehr bezogenen Unterlassungsanspruch sowie einen Anspruch auf Lschung (Verzicht auf die Registrierung) gegenber einem Beklagten zugebilligt, dessen brgerlicher Name ebenfalls Shell lautete. Die berechtig ten Interessen der Shell GmbH an diesem Domain-Namen berw o - gen dort deutlich das Interesse des Trgers des brgerlichen Namens (BGH, Urt. v. 22.11.2001 ± I ZR 138/99, Umdr. S. 11 ff. ± ). In der Regel sind jedoch Gleichnamige, die als berechtigte Namenstrger fr einen Domain-Namen in B e - tracht kommen, hinsicht lich der Registrierung ihres Kennzeichens als Domain- Name dem Gerechtig keits prinzip der Prioritt unterworfen (vgl. BGHZ 148, 1, 10 ± M; BGH, Urt. v. 22.11.2001 ± I ZR 138/99, Umdr. S. 11 ff. ± ). Dem muû sich grundstzlich sogar derjenige unterwerfen, der ber ein relativ strkeres Recht verfgt als der Inhaber des Domain-Namens. Denn im Hinblick auf die Flle von Konfliktfllen muû es im allgemeinen mit einer einfach zu handhabenden Grundregel, der Prioritt der Registrierung, sein Bewenden h a - ben. - 17 - Im Streitfall knnen die Klger keine Rechte an einer Verwendung des N a - mens Vossius in Alleinstellung beanspruchen; ihre namensrechtlichen Ansprche beziehen sich auf die vollstndige Kanzleibezeichnung. Dagegen handelt es sich bei der als Internet-Adresse angemeldeten Bezeichnung um den brgerlichen Namen der Beklagten zu 1, zu 2 und zu 3. Da die Klger den Beklagten die Ve r - wendung dieses Domain-Namens fr private Zwecke nicht untersagen knnten, knnen sie auch den Verzicht auf die Registrierung nicht beanspruchen. - 18 - III. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Beklagten zur Lschung und ber die eingeschrnkten Verpflichtungen zur Unterlassung und Auskunftserteilung hinaus verurteilt worden sind und ihre weitergehende Ve r - pflichtung zur Leistung von Schadensersatz ausgesprochen worden ist. In Ab n - derung des landgerichtlichen Urteils ist die weitergehende Klage auf die Berufung der Beklagten abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Erdmann Starck Bornkamm Bscher Schaffert
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